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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

8015 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2603
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verunstaltung d. Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02

Zur Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf einer Hochfläche des Südschwarzwalds am Abhang zum Rheintal (hier bejaht).*)

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IBRRS 2003, 2593
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungsverantwortung bei einer stillgelegten Deponie

VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2002 - 20 CS 02.2519

1. Zur Sanierungsverantwortung bei einer stillgelegten Deponie.*)

2. Hatten bei einer stillgelegten Deponie Grundstückseigentümer und Hauptnutzer ihre Rechtsbeziehungen so unklar gestaltet, dass die Inhaberschaft nicht eindeutig war, so ist im Zweifel von Mitinhaberschaft und nicht von einer Deponie ohne Inhaber auszugehen.*)

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IBRRS 2003, 2519
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufspaltung einer Bauvoranfrage wegen Bauherrenwechsels

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 - 1 A 11186/02

1. Eine Offenlegungsbekanntmachung bezüglich eines Flächennutzungsplans, der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen ausweisen soll, hat nicht die erforderliche Anstoßwirkung, wenn hierin lediglich auf eine "Ausweisung von Standorten für Windenergieanlagen" hingewiesen wird.*)

2. Belangen des Landschaftsschutzes stehen Windenergieanlagen in Bereichen, die nicht förmlich unter Schutz gestellt sind, nur entgegen, wenn die Anlagen an exponierter Stelle in einer landschaftlich reizvollen Umgebung errichtet werden sollen.*)

3. Zur Unzulässigkeit der Aufspaltung einer Bauvoranfrage für eine aus 4 Windenergieanlagen bestehenden Windfarm durch einen im Verwaltungsprozess vorgenommenen Bauherrenwechsel bezüglich zweier dieser Anlagen.*)

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IBRRS 2003, 2514
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kinderlärm durch Kindertagesstätte im Wohngebiet

VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2003 - 9 L 1207/03

Die mit einer Verdichtung des Angebotes an Kindertageseinrichtungen in Wohnbereichen verbundene Zunahme an Kinderlärm als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens ist der Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar.

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IBRRS 2003, 2481
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärm einer Schule ist Nachbarn zumutbar

VG Koblenz, Urteil vom 14.08.2003 - 1 K 1074/03

1. Der vom Spielbetrieb auf dem Pausenhof einer Schule nach 13.00 Uhr ausgehende Lärm ist den Nachbarn zumutbar. Denn die von Anlagen für sportliche und soziale Zwecke ausgehenden Lärmimmissionen sind auch in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen.

2. Bei den durch den nachmittäglichen Ballspielbetrieb entstehenden Immissionen handelt es sich um unvermeidbare Lebensäußerungen von Kindern, wie sie im Stadtbereich herkömmlicherweise auftreten, untrennbar zum Wohnen gehören und von der Bevölkerung allgemein akzeptiert werden.

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IBRRS 2003, 2459
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2003 - 1 A 11997/02

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchPflG-RP darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde abgebrochen werden.

2. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist nicht dadurch hinfällig geworden, dass das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 2. März 1999 (BVerfGE 100, 226) die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG-RP für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt hat. Denn bei einer Verfassungswidrigkeit des § 13 Abs. 1 Satz 2 DSchPflG-RP bleibt der Genehmigungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG-RP bestehen, weil dieser Genehmigungsvorbehalt eine selbständige Bedeutung besitzt.

3. Die Denkmalschutzbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abbruchantrag entscheiden und in den Fällen, in denen dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht mehr zumutbar ist, das Ermessen verfassungskonform dahingehend ausüben, dass die Genehmigung zum Abbruch des Denkmals zu erteilen ist.

4. Die Einsichtmöglichkeit bei der öffentliche Auslegung einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 DSchPflG-RP kann auf die Zeiten des allgemeinen Publikumsverkehrs beschränkt werden.

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IBRRS 2003, 2456
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport als Festsetzung im Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2003 - 7 A 1157/02

1. Der Regelungsgehalt der Festsetzung eines Bebauungsplans kann - innerhalb der Grenzen, die sich aus dem sich aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erschließenden planerischen Willen der Gemeinde ergeben - durch Auslegung ermittelt werden.

2. Ein Carport ist ein überdachter Abstellplatz für Autos, der nur mit einer (auf Stützen ruhenden) Überdachung baulich genutzt werden darf; zusätzliche Seitenwände sind nicht zulässig.

3. Die Gemeinde ist durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ermächtigt, die eine oder die andere der nach der landesrechtlichen Begriffsbildung möglichen Arten von Unterbringungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festzusetzen. Sie ist nicht darauf beschränkt, Stellplätze und/oder Garagen festzusetzen. Erfasst das Landesrecht weitere Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen, kann die Gemeinde eine Fläche für eben diese Unterstellmöglichkeit von Kraftfahrzeugen festsetzen.

4. Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erfasst als Arten der Unterstellmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen die Begriffe Stellplatz, Garage und überdachter Stellplatz.

5. Wird eine Fläche im Bebauungsplan für Carports festgesetzt, so sind auf dieser Fläche regelmäßig nur überdachte Stellplätze ohne eigene Seitenwände zulässig. Mit dieser Festsetzung tritt eine nicht überdachte Stellplatzfläche nicht in Widerspruch, wohl aber die Errichtung einer mit einer oder mit mehreren Seitenwänden versehenen (offenen) Garage.

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IBRRS 2003, 2454
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlage bedarf einer Baugenehmigung

VG Koblenz, Urteil vom 29.07.2003 - 1 K 133/03

Für eine in einem allgemeinen Wohngebiet ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkanlage ist bis zur Erteilung der Genehmigung die Nutzung zu untersagen.

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IBRRS 2003, 2453
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB (Allgemeinwohl)

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2003 - 1 A 10196/03

1. Die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes kann im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern.*)

2. Bei der Entscheidung über die Befreiung steht der zuständigen Stelle ein mit sachgerechten Erwägungen auszufüllender Ermessensspielraum zu.*)

3. Der Grundsatz, dass allein sachgerechte Erwägungen die Ermessensausübung beeinflussen dürfen, schließt es aus, dass eine Kommune in diesem Zusammenhang ein Konzept erarbeitet und der Entscheidung über die Befreiung zugrunde legt, das ohne wissenschaftlich gesicherte Grundlage und in Abweichung von der 26. BImSchV weitergehende Personengrenzwerte und daran orientierte Ausschlussbereiche für Mobilfunksendeanlagen festlegt. Ebenfalls fehlerhaft ist es, wenn sich die Festlegung von Ausschlussbereichen allein daran orientiert, wo die Errichtung von Mobilfunksendeanlagen von der Bevölkerung akzeptiert wird.*)

4. Ein städtebauliches Konzept zur Steuerung der Standortauswahl für Mobilfunksendeanlagen darf sich nicht allein auf theoretische Überlegungen beschränken, von welchen Standorten aus funktechnisch eine flächendeckende Versorgung möglich ist, sondern muss auch berücksichtigen, ob dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber dort auch tatsächlich die Verwirklichung der Konzeption möglich ist.*)

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IBRRS 2003, 2447
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunkanlage in einem Wohngebiet

VG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2003 - 4 VG 4640/2002

1. Eine Mobilkfunkanlage stellt eine gewerbliche Anlage dar.

2. Diese ist in einem Wohngebiet baurechtlich nur zulässig, wenn sie dort nicht zu Störungen führt. Außerdem darf sie nur der Versorgung dieses Gebietes dienen.

3. Zur Frage, ob die Nutzung der Mobilfunkanlage eine nachvollziehbare psychische Belastung der Nachbarschaft auslöst, ist nach einem objektivierten Maßstab auf das Empfinden durchschnittlicher Bewohner abzustellen, auf objektive Gegebenheiten der näheren Umgebung.

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IBRRS 2003, 2422
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung von Grundfläche und Höhe bei Windkraftwerk

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 LA 238/02

1. Zu der von der baulichen Anlage im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO überdeckten Fläche gehört auch die Fläche, die der Rotor einer Windenergieanlage überstreicht. Eine Festsetzung der Größe der Grundfläche im Sondergebiet für Windenergieanlagen, die dazu führt, dass eine marktgängige Windenergieanlage auf der zulässigen Grundfläche nicht mehr errichtet werden kann, ist unwirksam.*)

2. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Tourismus können es rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen auf 99,90 m fest zu setzen, auch wenn die Höhe von 131 m eine bessere Wirtschaftlichkeit der Anlagen ergibt.*)

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IBRRS 2003, 2421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen Grenzbebauung

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.07.2003 - 1 ME 129/03

1. In der abweichenden Bauweise kommt nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zu, die ein Austauschverhältnis dergestalt begründen, dass der "Genuß" dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt.*)

2. Der Grundstückseigentümer kann in dem Bereich, in dem er zulässigerweise an die Grenze gebaut hat, eine Grenzbebauung des Nachbarn - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - nur abwehren, wenn diese ihn tatsächlich beeinträchtigt.*)

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IBRRS 2003, 2420
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Verhältnis zwischen Naturschutzrecht und öffentlichem Baurecht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01

1. § 13 NatSchG enthält als ungeschriebene Voraussetzung, dass für das Vorhaben eine erforderliche Baugenehmigung beantragt worden ist und diese erteilt werden kann.*)

2. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des BauGB vom 30.07.1996 (dort noch als § 35 Abs. 3 Satz 4) gilt auch für Flächennutzungspläne bzw. Regionalpläne aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten.*)

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IBRRS 2003, 2419
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abgabenrecht - Ablösungsvereinbarung über Erschließungsbeitrag

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2003 - 2 S 2567/01

1. Zur Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung, bei der die vom Bürger zu zahlenden Ablösebeträge für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, für die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und für Hausanschlusskosten nicht getrennt ausgewiesen wurden, sondern lediglich ein Gesamtbetrag festgesetzt wurde.*)

2. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) erfordert die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und auf die Hausanschlusskosten entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird.*)

3. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags gilt auch für Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, um die Möglichkeit zu eröffnen festzustellen, ob die Beiträge etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind.*)

4. Bei der Prüfung, ob eine Ablösungsvereinbarung teilnichtig oder gesamtnichtig ist (§ 59 Abs. 3 LVwVfG), ist zunächst festzustellen, ob nach Abtrennung des von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest der Ablösungsvereinbarung zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann; fehlt es an einer Teilbarkeit im dargestellten Sinne, scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus.*)

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IBRRS 2003, 2391
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtige Sanierungssatzung: Ergänzendes Verfahren

BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 4 CN 2.02

1. Eine Sanierungssatzung, die wegen eines Mangels im Abwägungsvorgang im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt worden ist, kann nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden.*)

2. Die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet setzt voraus, dass die zügige Durchführung der Sanierungsmaßnahmen innerhalb eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.*)

3. Als undurchführbar i.S. des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann sich eine Sanierung im Nachhinein auch dann erweisen, wenn keine Aussicht mehr besteht, die Sanierungsmaßnahmen zügig durchzuführen und innerhalb eines absehbaren Zeitraums seit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet abzuschließen.*)

4. Ein Sanierungsgebiet, für das die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben ist, darf grundsätzlich nicht in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einbezogen werden.*)

5. Dagegen ist es unbedenklich, ein zu einem früheren Zeitpunkt festgelegtes Sanierungsgebiet, in dem der ursprüngliche Sanierungszweck erreicht ist, in den Geltungsbereich einer neuen Sanierungssatzung einzubeziehen, mit der als Reaktion auf veränderte Verhältnisse andere Ziele verfolgt werden.*)

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IBRRS 2003, 2390
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur u. Landschaft

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03

1. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde voraus.*)

2. Die Gemeinde darf unter Beachtung des Abwägungsgebots Ausgleichsmaßnahmen räumlich vom Eingriffsort trennen.*)

3. Zur Verwirklichung von Ausgleichsmaßnahmen darf die Gemeinde auf ein bereits beschlossenes, aber noch nicht verwirklichtes Nutzungskonzept zurückgreifen.*)

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IBRRS 2003, 2389
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung des Bebauungsplanentwurfs

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 4 BN 36.03

Eine Verkürzung der Bekanntmachungsfrist für die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans ist für seine Wirksamkeit unerheblich, wenn die (bekannt gemachte) Dauer der Auslegung so bemessen ist, dass die Mindestfristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB für Bekanntmachung und Auslegung des Entwurfs insgesamt eingehalten werden.*)

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IBRRS 2003, 2351
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Amtshaftung wegen Überplanung von Altlastenflächen

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - III ZR 32/02

Hat ein Grundstückseigentümer in einem Umlegungsverfahren für ein bebaubares Grundstück ein - wie sich später herausstellt - Altlastengrundstück erhalten, für dessen Unbebaubarkeit die Gemeinde aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung haftet, so stellt es keinen Verstoß gegen amtshaftungsrechtliche Grundsätze dar, wenn dem Eigentümer als Schadensersatz nicht lediglich die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des ihm zuzuteilenden Grundstücks und dem tatsächlichen Restwert des belasteten Grundstücks, sondern der volle Wert Zug um Zug gegen Übertragung des Altlastengrundstücks zugesprochen wird.

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IBRRS 2003, 2305
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Funknetzbetreiber: Träger öffentlicher Belange?

VGH Bayern, Urteil vom 18.03.2003 - 15 N 98.2262

Zur Frage, ob der Betreiber eines digitalen Mobilfunknetzes ein Träger öffentlicher Belange im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist.*)

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IBRRS 2003, 2176
ImmobilienImmobilien
Grundstücksbezogener Artzuschlag

BVerwG, Urteil vom 23.01.1998 - 8 C 12.96

Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.*)

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IBRRS 2003, 2173
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Wohngebieterweiterung

BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98

Die Verkehrsimmissionen, die durch die Erweiterung eines reinen Wohnbebiets um bis zu 32 Wohnungen für ein Wohngrundstück zu erwarten sind, an dessen Gartenseite die festgesetzte Erschließungsstraße entlang führt, kann ein abwägungserheblicher Belang sein, dessen Nichtberücksichtigung eine Antragsbefugnis für eine Normenkontrollklage gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen kann.*)

Die Frage, ob ein Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption für den - engeren - Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage hingegen, ob durch den nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtbauliche Entwicklung beeinträchtigt wird, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, in der Regel das gesamte Gemeindegebiet, maßgebend.*)

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IBRRS 2003, 2172
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Wiederherstellung stillgelegten Schienenwegs

BVerwG, Urteil vom 03.03.1999 - 11 A 9.97

1. Wird ein stillgelegter Schienenweg unter Veränderung der Gleislage wiederhergestellt, ohne daß die alte Trasse verlassen wird, liegt i.S.v. § 41 Abs. 1 BImSchG kein Neubau, sondern nur eine wesentliche Änderung vor.*)

2. Wird der Bahndamm einer vorhandenen Strecke so ausgestaltet, daß er noch weitere Gleise aufnehmen kann, bedeutet dies noch keine bauliche Erweiterung i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV.*)

3. Im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs in einen vorhandenen Schienenweg werden Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV nur ausgelöst, wenn zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt.*)

4. Zu Fragen der Auslegung und Anwendung der Schall 03 bei der Lärmprognose nach Maßgabe der Anlage zu § 3 der 16. BImSchV (Schallreflexionen, Abschirmwirkung von Gebäuden).*)

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IBRRS 2003, 2171
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konkretisierung der Sanierungsziele zu Verfahrensbeginn

BVerwG, Urteil vom 04.03.1999 - 4 C 8.98

Zu Beginn des Sanierungsverfahrens sind noch keine hohen Anforderungen an die Konkretisierung der Sanierungsziele zu stellen.*)

Die Zweckmäßigkeit der Begrenzung des Sanierungsgebiets unterliegt der Abwägung (§ 1 Abs. 4 Satz 2 StBauFG, § 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB). Fehler der Abwägung sind nach Maßgabe von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (und § 244 Abs. 2 BauGB <1986>) unbeachtlich.*)

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IBRRS 2003, 2170
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baulandgericht zuständig bei Straßen nach dem VerkPBG

BVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 - 4 B 26.99

Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen.*)

Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.*)

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IBRRS 2003, 2168
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung von Verkäuferrechten durch Teilungsgenehmigung?

BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23.97

Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.*)

Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.*)

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IBRRS 2003, 2149
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan: Heilung von Abwägungsfehlern

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2003 - 8 C 11016/02

1. Heilt eine Gemeinde Abwägungsfehler eines Bebauungsplans, der im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden ist, durch erneuten Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren, so braucht sie grundsätzlich weder Ermittlungen über das unveränderte Fortbestehen aller Abwägungsgrundlagen anzustellen noch sich erneut mit Belangen zu befassen, die nicht Gegenstand des vom Normenkontrollgericht festgestellten Fehlers sind. Etwas anderes gilt allerdings für abwägungserhebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die der Gemeinde bei Durchführung des ergänzenden Verfahrens bekannt werden oder für sie ohne weiteres erkennbar sind. *)

2. Zu den Anforderungen an die vertragliche Sicherstellung des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 1a Abs. 3 S. 3 1. Alt. BauGB.*)

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IBRRS 2003, 2146
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gleichartiger Neubau: "Ur-Gebäude" muss vorhanden sein

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2003 - 8 S 712/03

Der Tatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Gebäude, das durch einen gleichartigen Neubau ersetzt werden soll, noch vorhanden ist.*)

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IBRRS 2003, 2145
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einreichung eines unvollständigen Bauantrags

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2003 - 8 S 2563/02

1. Durch die Einreichung eines unvollständigen Bauantrags bei der Gemeinde wird die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn der Antrag nicht alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält.*)

2. Verlangt die Baurechtsbehörde in einem solchen Fall vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen jedenfalls in dem Sinne vollständig sind, dass sie nunmehr aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Unterlässt sie dies, beginnt die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu laufen.*)

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IBRRS 2003, 2144
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zustellung eines Planfeststellungsbeschluss

BVerwG, Beschluss vom 20.02.2003 - 4 B 17.03

Ein bundesfernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ist den "bekannten Betroffenen" nicht zuzustellen.*)

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IBRRS 2003, 2139
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Immissionsschutz: Anwendung bei Stichstraße durch Gewerbegebiet?

BVerwG, Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 44.00

Die Anwendung der §§ 41 und 42 BImSchG sowie der 16. BImSchV auf die Planung des Baus einer Straße durch Bebauungsplan ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Stichstraße handelt, durch die ein Gewerbegebiet mit nur einem dort anzusiedelnden Gewerbebetrieb erschlossen wird.*)

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IBRRS 2003, 2136
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
S-Bahn-Tunnelanlage Teil eines Verwaltungsgebäudes?

BVerwG, Urteil vom 23.11.2000 - 3 C 27.00

Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muss nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein.*)

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IBRRS 2003, 2133
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verkehrsplanungsrecht - Erweiterungsbau eines Flughafens bei Abfertigungsengpass

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 11 VR 16.00

Die Beseitigung eines in der Abfertigungskapazität eines Flughafens (hier: Berlin-Tegel) aufgetretenen Engpasses durch einen Erweiterungsbau erfordert regelmäßig nicht die Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens.*)

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IBRRS 2003, 2128
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinbedarfseinrichtung als Entwicklungsmaßnahme?

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2001 - 4 BN 72.00

Eine Gemeinbedarfseinrichtung kann auch dann Gegenstand einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 165 BauGB sein, wenn sie dazu bestimmt ist, nicht allein den künftigen Bewohnern des den Gegenstand derselben Entwicklungsmaßnahme bildenden Wohngebiets zu dienen, sondern einem größeren Bevölkerungskreis.*)

Ein der Naherholung der Bevölkerung dienender Landschaftspark ist eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB.*)

Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit die Einbeziehung einer als Gemeinbedarfseinrichtung zu entwickelnden Fläche in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfordert, ist nicht, dass ein erhöhter Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen dieser Art zu decken ist.*)

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IBRRS 2003, 2127
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Kosten- u. Finanzierungsübersicht

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2001 - 4 BN 56.00

1. Die Kosten- und Finanzierungsübersicht, die die Gemeinde nach § 171 Abs. 2 Satz 1 BauGB aufzustellen hat, ist nicht Bestandteil der förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs, die nach § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist.*)

2. Erweist sich die Entwicklungsmaßnahme im Nachhinein mangels Finanzierbarkeit als undurchführbar, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Entwicklungssatzung.*)

3. Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung eines Entwicklungsbereichs zu prüfen, ob sich die angestrebten Entwicklungsziele durch den Abschluss städtebaulicher Verträge erreichen lassen. Erklären sich die von der Maßnahme Betroffenen nach anfänglicher Weigerung zur Kooperation erst bereit, nachdem die Gemeinde die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme beschlossen hat, so bleibt die Gültigkeit der Entwicklungssatzung hiervon unberührt.*)

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IBRRS 2003, 2122
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Telekommunikation: Nutzung von Verkehrswegen kostenlos?

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2001 - 6 B 55.00

Das unentgeltliche Nutzungsrecht von Verkehrswegen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG gilt umfassend auch während des Baus von öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien.*)

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IBRRS 2003, 2118
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Straßenrecht - Verbesserungsmaßnahmen nach dem Fernstraßenausbaugesetz

BVerwG, Beschluss vom 15.05.2001 - 4 B 32.01

Mit dem Gebot in § 3 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG), einzelne Verbesserungsmaßnahmen auf die Maßnahmen abzustimmen, die aufgrund des Bedarfsplans ausgeführt werden, soll vermieden werden, dass Verbesserungsmaßnahmen ohne Berücksichtigung eines in absehbarer Zeit geplanten vollen Ausbaus durchgeführt werden.*)

Dieses gesetzgeberische Ziel kann je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls auch dann beachtet worden sein, wenn eine Fahrbahnverbreiterung sowie die Schaffung eines kreuzungsfreien Anschlusses auf einer vorhandenen innerörtlich verlaufenden Trasse planfestgestellt werden, obwohl bei späterer Verwirklichung des Bedarfsplans eine Umfahrung dieser Ortschaft zu erwarten ist.*)

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IBRRS 2003, 2117
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestandsvergrößerung bei Splittersiedlung: Verfestigung?

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 13.00

Wird eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert, so ist regelmäßig im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten.*)

Die erleichterte Änderung der Nutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt nach Buchst. e der Vorschrift einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes voraus, von dem das Gebäude seine bisherige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abgeleitet hat.*)

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IBRRS 2003, 2116
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Dorfgebiets

BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 - 4 B 33.01

1. Die Festsetzung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan wird wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe.*)

2. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist im Regelfall auf 30 000 DM festzusetzen, gegebenenfalls auch höher in Anlehnung an die mutmaßliche Bodenwertsteigerung, wenn über die prinzipielle Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks gestritten wird.*)

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IBRRS 2003, 2113
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Normenkontrolle: Mehrheit an Rechtsfehlern

BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21.01

1. Werden in einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren mehrere Rechtsfehler geltend gemacht, so ist das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und ggf. gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinne der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (im Anschluss an vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 59.00 - ZfBR 2001, 202 = UPR 2001, 152).*)

2. Eine prozessuale Pflicht zu einer umfangreichen Prüfung besteht nur insoweit, als das Normenkontrollgericht seine Kontrolle erst beenden darf, wenn es keine Möglichkeit gefunden hat, dem Antragsbegehren stattzugeben.*)

3. Ob § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB oder § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO an dem Umfang der Prüfungspflicht des Normenkontrollgerichts hinsichtlich städtebaulicher Satzungen etwas geändert haben, bleibt offen.*)

4. Zum Rechtsschutzinteresse des Antragstellers, im Rechtsmittelzug die nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erreichte Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplanes durch die Feststellung seiner Nichtigkeit zu ersetzen.*)

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IBRRS 2003, 2109
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Mündliche Verhandlung erforderlich?

BVerwG, Beschluss vom 30.07.2001 - 4 BN 41.01

Ob eine Betroffenheit eines Grundeigentümers außerhalb des Plangebiets im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erfordert, lässt sich nicht in jedem Falle annehmen. Maßgebend ist, ob die angegriffene planerische Festsetzung auf sein Grundeigentum unmittelbar einwirkt und welche konkreten Beeinträchtigungen beispielsweise erst in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen sind (Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203).*)

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IBRRS 2003, 2107
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Normenkontrolle: Noch nicht bekannt gemachter Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 BN 48.01

Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen einen als Satzung beschlossenen, aber noch nicht bekannt gemachten Bebauungsplan ist auch dann nicht statthaft, wenn der Planentwurf Grundlage für Genehmigungen nach § 33 BauGB sein kann. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Antragsteller durch Nachbarklagen gegen derartige Baugenehmigungen keinen hinreichenden Rechtsschutz erlangen könnte.*)

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IBRRS 2003, 2103
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verwaltungsgebühren für Anzeigeverfahren?

BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99

1. § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) erfaßt nur Sachverständigenprüfungen i.S.v. § 14 Abs. 1 GSG und entfaltet demgemäß keine bundesrechtliche Sperrwirkung gegenüber einer landesrechtlichen Gebührenregelung, die sich auf Prüfungen der Gewerbeaufsichtsbehörden im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GSG bezieht.*)

2. Das Äquivalenzprinzip verbietet es nicht, für ein Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GSG eine Verwaltungsgebühr festzusetzen, die sich nach einem Hundert- oder Tausendsatz der Investitionssumme des angezeigten Vorhabens bemißt.*)

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IBRRS 2003, 2101
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anfechtung des Vorverkaufsrechts durch öffentliche Hand?

BVerwG, Beschluss vom 15.02.2000 - 4 B 10.00

Auch die öffentliche Hand kann als Käufer eines Grundstücks einen Bescheid über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts anfechten.*)

Eine aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erlassene Vorkaufssatzung ist rechtswidrig, wenn es eines gemeindlichen Grunderwerbs an den in den Geltungsbereich der Satzung einbezogenen Flächen nicht bedarf, um die mit der Bauleitplanung beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in der Weise zu sichern, daß die künftige Umsetzung der planerischen Ziele zumindest erleichtert wird.*)

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IBRRS 2003, 2099
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Rechtsmittel der Gemeinde gegen Beseitigungsanordnung

BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5.99

Gibt das Verwaltungsgericht einer Anfechtungsklage des Bauherrn gegen eine Beseitigungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde mit der Begründung statt, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Bauplanungsrecht, so kann die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen.*)

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IBRRS 2003, 2095
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnraum für Soldaten "zum Zweck der Verteidigung"?

BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 C 8.99

1. Die Beschaffung von Wohnraum für Soldaten der Bundeswehr und ihre Familien im Rahmen der allgemeinen Wohnungsfürsorge dient grundsätzlich nicht Zwecken der Verteidigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBG.*)

2. Tatsächliche Veränderungen des enteigneten Grundstücks sind im Rahmen des § 57 Abs. 3 LBG erheblich, wenn sie sich so nachhaltig auf das Grundstück auswirken, dass es bei natürlicher Betrachtung nicht mehr als gleichartig angesehen werden kann (hier bejaht für den Bau von Reihen- und Doppelhäusern auf landwirtschaftlichen Nutzflächen).*)

3. Die Enteignungsbehörde kann einen Rückübereignungsantrag im Ermessenswege grundsätzlich nur dann ablehnen, wenn die Rückabwicklung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt.*)

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IBRRS 2003, 2094
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umlegungsrecht bei Neuordnung von Grundstücken

BVerwG, Beschluss vom 17.07.2001 - 4 B 24.01

1. Das Umlegungsrecht der §§ 45 ff. BauGB steht einer Neuordnung von Grundstücken im Wege vertraglicher Vereinbarungen ("freiwillige Baulandumlegung") nicht entgegen (wie BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 24.80 - NJW 1985, 989).*)

2. Die Neuordnung der Grundstücke kann sich auch in mehreren zeitlich zusammenhängenden Teilschritten vollziehen, die aus einem Vertrag der Grundeigentümer über die wechselseitige Abgabe (Tausch) von Grundstücksflächen, einem Vertrag mit der Gemeinde über die Abgabe der für öffentliche Verkehrsflächen benötigten Grundstücksteile und aus der städtebaulichen Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs in Gestalt eines Geldbeitrages nach § 58 Abs. 1 Satz 3 BauGB bestehen.*)

3. Grundeigentümer und Gemeinde sind bei der Vereinbarung des einen Flächenbeitrag ersetzenden Geldbeitrags nicht strikt an die für das gesetzliche Umlegungsverfahren geltenden Bemessungsgrenzen des § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebunden. Die Gemeinde darf sich jedoch als Vorteilsausgleich nicht einen den Umständen nach unangemessen hohen Geldbetrag versprechen lassen.*)

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IBRRS 2003, 2093
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verhältnis Wohnungs-/ Berufsausübungsräume

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 8.00

Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.*)

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IBRRS 2003, 2092
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Geräuschimmissionen eines "Freizeitbereichs"

BVerwG, Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.*)

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.*)

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2003, 2091
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Veränderungssperre rückwirkend in Kraft gesetzt

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23.01

Wird eine Veränderungssperre unter Verstoß gegen § 215 a Abs. 2 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, so verhindert dieser Mangel nur das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung, nicht jedoch ihr In-Kraft-Treten mit Wirkung "ex nunc".*)

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IBRRS 2003, 2090
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliche Interessen an Entwicklungsmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2001 - 4 BN 55.00

Neben den in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB benannten Gründen, aufgrund derer die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vom Wohl der Allgemeinheit erfordert werden kann, kommt eine Vielzahl weiterer öffentlicher Interessen in Betracht.*)

Vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, wenn die Maßnahme durch ein dringendes, im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen - wie auch privaten - Interessen überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die danach gebotene Bilanzierung, die zur Annahme eines solchermaßen qualifizierten öffentlichen Interesses führt, ist nicht mit planerischer Abwägung gleichzusetzen.*)

Ob ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB besteht, hat die Gemeinde im Wege einer Prognose unter Ausschöpfung aller ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln.*)

Der Sozialplan, den die Gemeinde gemäß § 180 BauGB zur Bewältigung nachteiliger Auswirkungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu erstellen hat, ist nicht Teil der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs gemäß § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB.*)

Eine Entwicklungssatzung tritt nicht wegen Funktionslosigkeit dadurch außer Kraft, dass sich die mit der Entwicklungsmaßnahme verfolgten Ziele im Nachhinein als unerreichbar erweisen. In diesem Fall ist vielmehr die Satzung gemäß § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben.*)

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