Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2003, 3120
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.04.2003 - 3 M 1/03
1. In Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein vorgeblich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben verlangt, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht so streng zu gestalten, dass der Antragsteller in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären.*)
2. Der Nachbar eines umstritten baugenehmigungsfreien Vorhabens hat einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegenüber der Ordnungsbehörde, wenn das subjektive Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird oder die Gefahr einer solchen Verletzung besteht.*)
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IBRRS 2003, 3116
Öffentliches Baurecht
VG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 1 K 1139/03
1. Der zuständigen Behörde kommt bei einer Planfeststellung planerische Gestaltungsfreiheit zu, die durch gesetzliche Planungsleitsätze und das Abwägungsgebot begrenzt wird.
2. Letzteres ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen, wenn die Bedeutung eines Belanges verkannt wird oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
3. Nur derjenige, dessen Grundeigentum durch das planfestgestellte Vorhaben unmittelbar im Wege des Eigentumswechsels in Anspruch genommen werden soll, kann eine umfassende objektiv-rechtliche Planüberprüfung beanspruchen.
4. Betreffen die Abgrabung nur eine Teilfläche des Grundstücks und bewirken lediglich, dass das Grundstück im Uferbereich niedriger liegen wird als bisher, so ist dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Hochwasserschutz Vorrang vor den privaten Belangen der Grundstückseigentümer einzuräumen.
5. Soweit damit entschädigungspflichtige Nachteile verbunden sind, bleibt die Entschädigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten.
6. Auf die Belange des Umwelt- und Vogelschutzes können sich die Eigentümer nicht berufen, weil es sich um öffentliche, nicht um private Belange handelt.
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IBRRS 2003, 3114
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 18.06.2003 - 4 C 5.02
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt (hier: für Fahrräder und Sportbedarf) kann ein Verbrauchermarkt sein.*)
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IBRRS 2003, 3097
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01
1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen.*)
2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde.*)
3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen.*)
4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar.*)
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IBRRS 2003, 3096
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.*)
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.*)
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.*)
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IBRRS 2003, 3095
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02
Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.*)
Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.*)
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IBRRS 2003, 3093
Öffentliches Baurecht
VG Trier, Urteil vom 26.11.2003 - 5 K 507/03
Von einer Verletzung der aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden gemeindlichen Planungshoheit kann bei der Errichtung einer Windkraftanlage nur dann ausgegangen werden, wenn bei der klagenden Nachbargemeinde eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung besteht, die durch die erteilte Baugenehmigung unmöglich gemacht wird.
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IBRRS 2003, 3066
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2003 - 1 Q 20/03
1. Zur Frage der Rechtskraft eines Urteils.
2. Eine Grenzgarage, die deshalb nachbarrechtswidrig ist, weil sie mit ihren Abmessungen die für privilegierte derartige Anlagen in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 LBO-SL festgelegten Obergrenzen überschreitet, schließt nicht gleichsam als "Minus", soweit sich ihre Bauteile innerhalb der höchstzulässigen Abmessungen halten, eine privilegierte Grenzgarage ein, sondern ist aufgrund der Normstruktur der §§ 6, 7 Abs. 3 LBO-SL als Bauwerk anzusehen, das ebenso wie andere Gebäude vorbehaltlich der hier nicht in Rede stehenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LBO-SL dem Abstandsflächenerfordernis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO-SL unterliegt.
3. Eine solche Garage verstößt, wenn sie nicht der Privilegierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-SL unterfällt, als grenzständiges Bauwerk, das entgegen § 6 LBO-SL die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBO-SL) oder in einer sonst zulässigen Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO-SL) freihält, insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der die höchstzulässigen Abmessungen überschreitenden Bauteile gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.
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IBRRS 2003, 3059
Öffentliches Baurecht
OVG Thüringen, Beschluss vom 06.10.2003 - 4 EO 194/03
Ein gerichtlicher Eilantrag oder eine etwaige Anfechtungsklage gegen einen im Wege der Ersatzvornahme erlassenen Abgabenbescheid ist gegen den Freistaat Thüringen als Träger der Kommunalaufsichtsbehörde zu richten.*)
Das Landratsamt handelt bei dem Erlass eines Abgabenbescheides im Wege der Ersatzvornahme kraft der ihm gesetzlich zugewiesenen Kompetenz im eigenen Namen und eigenverantwortlich.*)
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IBRRS 2003, 3058
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2003 - 1 MN 256/03
Wird im Entwurf eines Flächennutzungsplanes eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen für eine Konzentrationszone zur Nutzung der Windenergie dargestellt, kann ein Bebauungsplanverfahren mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eingeleitet werden, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden können.*)
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IBRRS 2003, 3056
Öffentliches Baurecht
OVG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2003 - 3 D 23/00
1. Die wirksame Ersatzbekanntmachung eines Landesentwicklungsplanes setzt nicht voraus, dass die gesetzliche Ermächtigung Anforderungen an den Inhalt des Bekanntzumachenden enthält, solange nur gewährleistet ist, dass der Landesentwicklungsplan der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich ist, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können; insbesondere muss die Ermächtigung dem Verordnungsgeber nicht vorschreiben, in der Verkündung die Adressen aller Behörden anzugeben, bei denen Einsicht genommen werden kann.*)
2. Im Fall einer Gemeindefusion ist die neu entstehende Gemeinde als Gemeinde mit potenziellem Siedlungsbereich ("Typ 1-Gemeinde") im Sinne des LEP eV zu behandeln, wenn zumindest eine der sich zusammenschließenden Gemeinden bereits als Typ 1-Gemeinde festgelegt war.*)
3. Eine ausdrücklich als abwägungserheblicher Grundsatz gekennzeichnete Planaussage kann ungeachtet des Umstandes, dass die Formulierung einen hohen Grad an Verbindlichkeit aufweisen mag, nicht als beachtenspflichtiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung ausgelegt werden.*)
4. Dem Tatbestandsmerkmal "wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind" in der Festlegung Z 1.0.8 LEP eV fehlt es an der für ein Verbindlichkeit beanspruchendes Ziel der Raumordnung erforderlichen Bestimmbarkeit.*)
5. Da die Festlegung Z 1.0.8 LEP eV die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum zulässt, steht sie nicht in Einklang mit der höherrangigen Planaussage des § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro.*)
6. Ist die Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Freiraumkategorien wegen der Verdeckung durch ein Plansymbol auf der Festlegungskarte im Einzelfall nicht eindeutig möglich, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die die Planungshoheit der Gemeinde weniger stark beeinträchtigende Festlegung gilt.*)
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IBRRS 2003, 3054
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 22.10.2003 - 4 B 84.03
Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a.F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.*)
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IBRRS 2003, 3053
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2003 - 4 B 68.03
1. Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen (wie Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763).*)
2. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK regelmäßig jedenfalls dann im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.*)
3. Auch ein verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsstreit über die Zulässigkeit einer Baugenehmigung unterliegt Art. 6 Abs. 1 EMRK.*)
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IBRRS 2003, 3052
Umwelt und Naturschutz
BVerwG, Urteil vom 24.09.2003 - 9 A 69.02
1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.*)
2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.*)
IBRRS 2003, 3019
Umwelt und Naturschutz
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2003 - 1 C 10100/03
1. Bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets ist das rechtsstaatliche Übermaßverbot zu beachten. Dies macht eine Gegenüberstellung und Abwägung der für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets sprechenden öffentlichen Interessen und der durch sie berührten Belange erforderlich.
2. Auch im Bereich von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen i.S.v. § 34 BauGB können Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden. Der Umstand, dass die im Zusammenhang bebauten Ortsteile aus bauplanungsrechtlicher Sicht entsprechend der Eigenart der näheren Umgebung grundsätzlich für eine Bebauung zur Verfügung stehen, hindert nicht ihre Einstufung als Überschwemmungsgebiet, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen ansonsten gegeben sind.
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IBRRS 2003, 3000
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.01.2003 - 16 W 155/02
1. Enthält ein Vertrag mit einer Gemeinde sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich geprägte Regelungen, kommt es für die Bestimmung des Rechtsweges auf den Gesamtcharakter des Vertragsverhältnisses insgesamt an.*)
2. Überwiegen die privatrechtlichen Elemente, ist der ordentliche Rechtsweg auch dann gegeben, wenn die konkrete Klage auf eine öffentlich-rechtlich geprägte Bestimmung gestützt wird.*)
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IBRRS 2003, 2958
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin, Beschluss vom 09.04.2003 - 2 S 5.03
1. In allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten sind bordellartige Betriebe grundsätzlich planungsrechtlich unzulässig.
2. Zur Beurteilung eines "Massagestudios" als bordellartigen Betrieb.
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IBRRS 2003, 2929
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2003 - 15 ZB 99.1658
1. Bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange verschiebt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung eines Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
2. Die Festlegung eines Regionalplans hält sich gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV „im Rahmen der Gesetze“, da sie Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit nur erlaubt, wenn sie durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt sind. Deren Gewicht ist um so größer, je weiter die regionalen Auswirkungen und die regionale Bedeutung eines landesplanerischen Anliegens erreichen.
3. Das Raumordnungsgesetz stellt durch Legaldefinition klar, dass das Wesentliche eines landesplanerischen Vorbehaltsgebiets die besondere Gewichtung eines bestimmten Belangs ist, jedoch der abwägenden Gemeinde ein Abwägungsspielraum zuzubilligen ist, der ihr auch die Möglichkeit einräumt, dieses besondere Gewicht bei noch gravierenderen Belangen in der Abwägung unterlegen zu lassen.
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IBRRS 2003, 2852
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 15.05.2003 - 4 CN 9.01
1. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar, wenn diese Ausweisung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (im Anschluss an BVerfGE 76, 107).*)
2. Die gebietsscharfe Ausweisung der Standorte für die Erweiterung des Landesflughafens und den Neubau einer Landesmesse im Regionalplan für die Region Stuttgart greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in die städtebauliche Planungshoheit der betroffenen Gemeinde ein und ist mit dem Raumordnungsrecht des Bundes vereinbar.*)
3. Ein Ziel der Regionalplanung, das im landesweiten Raumordnungsplan nicht ausdrücklich festgelegt ist, verletzt das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (erst), wenn es der landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist.*)
4. Gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan, die einen Regionalen Grünzug überplanen, stellen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG) dar.*)
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IBRRS 2003, 2844
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 09.10.2003 - 25 CS 03.897
1. Eine vom Nachbarn angefochtene Baugenehmigung darf auch von der Widerspruchsbehörde mit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ergänzt werden.*)
2. Der Widerspruchsführer ist vor dieser Ergänzung zu hören. Ein Anhörungsmangel wird regelmäßig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt.*)
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IBRRS 2003, 2834
Immobilien
BVerwG, Beschluss vom 17.07.2003 - 4 B 55.03
Sind für die Verfolgung eines Rechtsschutzzieles mehrere Rechtswege eröffnet, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass die jeweils angerufenen Gerichte die Zumutbarkeitsgrenze bei Lärmimmissionen unterschiedlich festlegen.
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IBRRS 2003, 2802
Öffentliches Baurecht
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 414/02
Zur Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, den Bauherrn unverzüglich von einem Nachbarwiderspruch zu unterrichten.*)
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IBRRS 2003, 2779
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2003 - 1 KN 42/02
1. Soll eine Teilstrecke einer vorhandenen Straße durch die Festsetzung "Fuß- und Radweg" einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, muss die Grenze in der Planzeichnung verlässlich festgelegt werden. *)
2. Die Festsetzung "Fuß- und Radweg", die erst nach Fertigstellung einer Umgehungsstraße gelten soll, findet in § 9 BauGB keine Grundlage.*)
3. Auch der "Außenwohnbereich" einer Wohnbebauung verdient Schutz vor Geruchsbelästigungen benachbarter Schweinehaltung. Es ist daher unzulässig, die bebaubare Fläche eines allgemeinen Wohngebiets bis unmittelbar an die Isoplethe heranzuschieben, die die Geruchsbelästigung mit 1 GE/m³ an 3 % der Jahresstunden wiedergibt.*)
4. Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auf Flächen, die außerhalb des Plangebietes liegen, müssen entweder vor dem Inkrafttreten des Planes vertraglich gesichert sein oder das Eigentum der Gemeinde an diesen Flächen muss bis zu diesem Zeitpunkt gesichert sein.*)
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IBRRS 2003, 2769
Immobilien
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.09.2003 - 6 U 67/03
Besteht bei einem auf einem überplanten Gebiet liegenden Grundstück der Verdacht einer Kontaminierung mit Altlasten, ist die Gemeinde zu einer entsprechenden (nachträglichen) Kennzeichnung des Bebauungsplans nicht verpflichtet.*)
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IBRRS 2003, 2768
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01
1. Nur eine bauaufsichtlich genehmigte und tatsächlich ausgeübte Nutzung löst eine Rücksichtnahmepflicht aus.*)
2. Wird ein Gebäude nahezu zwei Jahre lang nicht mehr bewohnt und ist in dieser Zeit auch sonst keine anderweitige genehmigte Nutzung aufgenommen worden, können bei Hinzutreten besonderer Umstände die zur Wohnnutzung erteilte Baugenehmigung wirkungslos werden und eine Rücksichtnahmepflicht eines auf dem Nachbargrundstück geplanten gewerblichen Vorhabens entfallen.
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IBRRS 2003, 2767
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 ME 170/03
1. Zum Nachbarschutz von Baugestaltungsvorschriften.*)
2. Bei der Frage, ob das Vordringen von Einstellplätzen oder Garagen in den rückwärtigen Grundstücksbereich das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sind auch planbedingte Vorbelastungen zu berücksichtigen. Hat die Gemeinde großflächig Baumöglichkeiten im bislang unbebauten Blockinneren geschaffen, ohne straßenseitig Flächen für den ruhenden Verkehr fest zu setzen, so kann dies dafür sprechen, dass Garagen auch im bislang insoweit unbelasteten Binnenbereich errichtet werden dürfen.*)
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IBRRS 2003, 2766
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2003 - 1 LB 357/01
1. Unterliegt die Wirksamkeit der Änderung eines Flächennutzungsplanes der Inzidentprüfung, hat der Planbetroffene Anspruch darauf, dass nicht nur die von ihm geltend gemachten eigenen Belange, sondern auch sonstige öffentliche und prvate Belange gerecht abgewogen werden.*)
2. Reduziert die Gemeinde zwei dargestellte Flächen für Windenergie durch Änderung des Flächennutzungsplanes auf einen Standort, wird dieser umfassende Anspruch auf Abwägung nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Beschluss über die Änderung des Flächennutzungsplans die Windenergieanlagen an dem dargestellten Standort nach Erteilung bestandskräftiger Baugenehmigungen bereits errichtet wurden.*)
3. Stellt die Gemeinde nach Abwägung der beachtlichen Belange zwei Gebiete für die Windenergienutzung dar, muss sie, will sie einen Standort aufheben, erneut in die Abwägung der für und gegen die beiden Flächen sprechenden Belange eintreten. Im Einzelfall kann dabei die hohe avifaunistische Wertigkeit eines Standorts von besonderem Gewicht sein.*)
4. Es ist fraglich, ob eine vorübergehend als Spülfeld für Hafenschlick dienende Fläche, die gegenwärtig als Nahrungsplatz für einzelne schützenswerte Vogelarten geignet ist, zu den "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten" im Sinne von Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie zählt.*)
5. Einem in einer Konzentrationszone für Windenergie geplanten Vorhaben der Errichtung von zwei Windenergieanlagen kann der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen ( hier verneint).*)
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IBRRS 2003, 2725
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 1891/01
Die natürliche Geländeoberfläche kann in einem Bebauungsplan Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sein.*)
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IBRRS 2003, 2724
Immobilien
OVG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2003 - 2 A 316/02
1. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.*)
2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, dass das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.*)
3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.*)
4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluss- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.*)
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IBRRS 2003, 2723
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2000 - 1 A 10952/00
Dachterrassen müssen keine Grenzabstände einhalten. Sie sind nämlich- jedenfalls wenn sie keine Überdachung aufweisen - nicht als Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 LBauO-RP 1999 anzusehen, da von ihnen keine Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen.
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IBRRS 2003, 2720
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2003 - 7 B 11392/03
1. Das Recht auf Durchführung eines Bürgerbegehrens kann dadurch gesichert werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vollzugsorgan der Gemeinde aufgegeben wird, einstweilen die Durchführung von Gemeinderatsbeschlüssen zu unterlassen, um die Durchführung des eingeleiteten Verfahrens nicht durch die Schaffung vollendeter Tatsachen obsolet werden zu lassen.
2. Gemäß § 17a Abs. 1 Nr. 1 GemO-RP ist die Durchführung eines Bürgerbegehrens über "die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer öffentlichen Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist" zulässig.
3. Der Begriff „öffentliche Einrichtung“ ist in diesem Zusammenhang weit auszulegen. So fällt hierunter auch eine Mehrzweckhalle, sofern die Kommune die Trägerschaft inne hat.
4. Bei der Frage, ob eine solche Trägerschaft vorliegt, kommt es auf die Organisationsform, also darauf, ob die Einrichtung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisiert ist, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die wirtschaftlich-finanzielle Trägerschaft wie auch der Umstand, dass der maßgebliche Einfluss auf die Zurverfügungstellung der Daseinsvorsorgeleistung bei der öffentlichen Hand liegt.
5. Dies ist der Fall, wenn durch die Kommune über einen Zeitraum von 30 Jahren eine Zuwendung von 1,278 Mio. € jährlich erteilt wird, das Gebäude durch Einräumung eines Erbbaurechts auf städtischem Eigentum errichtet wird und nach Ablauf der 30 Jahre das Gebäude der Stadt kostenlos anheim fallen soll.
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IBRRS 2003, 2719
Öffentliches Baurecht
OVG Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2003 - 3 B 257/03
1. Dem Oberverwaltungsgericht ist eine inhaltliche Befassung mit einer erst im Beschwerdeverfahren erklärten Antragserweiterung, die - wie hier - die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes in das Verfahren bezweckt, jedenfalls dann verwehrt, wenn sich die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wenigstens im Ergebnis - als richtig erweist.
2. Nach § 44 Abs. 1 VwVfBbg ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
3. Offensichtlichkeit bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit dem in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein muss, sich also geradezu aufdrängt.
4. Für den Fall einer von § 13 BImSchG "verdrängten", aber gleichwohl erteilten Genehmigung fehlt es an einer Offenkundigkeit des Rechtsfehlers, weil die Entscheidungsbefugnis der an sich zuständigen Behörde nur ausnahmsweise nach § 13 BImSchG auf die Immissionsschutzbehörde übergegangen ist.
5. Wenn die vom Antragsgegner ausgereichten Baugenehmigungen jedenfalls nicht nichtig und folglich derzeit vollziehbar sind, kann die Einstellung der Bauarbeiten in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erreicht werden, weil die Baugenehmigungen in Verbindung mit den erteilten Baufreigabescheinen jedenfalls die Bauausführung legalisieren.
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IBRRS 2003, 2704
Immobilien
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2003 - 12 A 10423/03
Zu den Grenzen der Zustandsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers bei Felssicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (im Anschluss an BVerfGE 102, 1)*)
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IBRRS 2003, 2698
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2003 - 4 B 16.03
1. Technische Regelwerke, wie DIN-Normen oder VDI-Richtlinien, entfalten keine rechtliche Verbindlichkeit, weil es sich bei ihnen nicht um Rechtsnormen handelt, die im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung geschaffen sind.
2. Deshalb ergibt sich aus ihnen allein nicht, wann eine Belästigung als erheblich zu qualifizieren und deshalb eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO geregelten Gebots der Rücksichtnahme anzunehmen ist. Erforderlich ist vielmehr immer eine tatrichterliche Bewertung, wobei die immissionsschutzfachlich anerkannten Methoden zu beachten sind. Die VDI-Richtlinien können im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen als "Orientierungshilfe", als "brauchbarer" oder "grober" Anhalt herangezogen werden.
3. Bei der VDI-Richtlinie 3770 geht es darum, die von einem Bolzplatz ausgehenden Immissionen im Rahmen einer vorsorgenden bauleitplanerischen Abwägung angemessen zu erfassen; nicht jedoch darum, ob der von dem genehmigten Bolzplatz ausgehende Lärm die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet oder nicht.
4. Die 18. BImSchV ist auf Bolzplätze lediglich entsprechend und damit nur unter Beachtung der spezifischen Besonderheiten von Bolzplätzen anwendbar, weil ihr unmittelbarer Anwendungsbereich nach § 1 der 18. BImSchV auf den Betrieb von Sportanlagen beschränkt ist, die zur Sportausübung bestimmt sind.
5. Nicht der gerichtlich bestellte Gutachter, sondern das Berufungsgericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffes über die Frage der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bolzplatz zu erwartenden Lärmimmissionen, einschließlich der Berücksichtigungsfähigkeit der Ball- und Klatschgeräusche.
6. Das Verbot von Überraschungsentscheidungen verbietet, einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. Es verpflichtete das Gericht jedoch nicht, seine Rechtsauffassung, namentlich die ihm obliegende Würdigung von Inhalt und Aussagekraft des eingeholten Sachverständigengutachtens, schon vor der Urteilsberatung im Einzelnen festzulegen und zur Diskussion zu stellen.
7. Mit der Aufklärungsrüge kann geltend gemacht werden, dass die tatrichterliche Prognose nicht auf einer zuverlässigen und zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, dass wesentlicher Prozessstoff übersehen worden ist oder dass die Erwägungen des Tatsachengerichts weder nachvollziehbar noch in sich schlüssig sind. Im Wege der Aufklärungsrüge kann jedoch nicht die Frage zur Überprüfung gestellt werden, ob die eine oder die andere Prognose zutreffend ist.
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IBRRS 2003, 2666
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 1279/01
1. Die bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage ist u.a. nur dann zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist. Das ist nicht der Fall, wenn sie in Form der Untätigkeitsklage verfrüht erhoben war und bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht mehr zulässig werden konnte.*)
2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass der Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, welche die Behörde für eine Sachentscheidung über den Antrag benötigt. Einem Bauantrag i. S. des § 52 LBO müssen deshalb die in der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO - genannten Bauvorlagen beigefügt sein. Ist der Antrag unvollständig, wird die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht ausgelöst.*)
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IBRRS 2003, 2665
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.02.2003 - 5 S 5/03
Zur fehlenden nachbarschützenden Wirkung einer seitlichen Baugrenze.*)
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IBRRS 2003, 2664
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.01.2003 - 5 S 492/01
1. Seiner Natur nach ist ein Prüf- und Überwachungsauftrag der Baurechtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik weder als Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 54 ff LVwVfG noch als (zustimmungsbedürftiger) Verwaltungsakt, sondern als Weisung in dem durch die Anerkennung als Prüfingenieur begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu verstehen. Gegenüber der Baurechtsbehörde ist der Prüfingenieur grundsätzlich ohne weiteres verpflichtet, ihm erteilte Prüf- und Überwachungsaufträge auszuführen.*)
2. Einem von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur obliegt es nicht, die Prüfung erst zu beginnen, wenn er vom Bauherrn einen Vorschuss angefordert und erhalten hat. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung mit einem Verlust des Anspruchs auf die Gebühren und Auslagen verbunden wäre, ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie von der Baurechtsbehörde einseitig rechtswirksam begründet werden.*)
3. Die Vornahme einer Amtshandlung kann nach § 16 Satz 1 LGebG nur dann von der Vorauszahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, wenn im Einzelfall dafür ein Anlass besteht.*)
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IBRRS 2003, 2663
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - 5 S 153/02
Zur Zulässigkeit eines Gebührensplittings nach § 6 Abs. 3 LGebG bei einer Baugenehmigungsgebühr für eine gemeindliche Kleinsport- und Mehrzweckhalle, die auch für den Schulsport genutzt wird. *)
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IBRRS 2003, 2648
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2003 - 5 S 2771/02
Auch in einem Mischgebiet kann das Halten von mehr als einem Hund (Riesenschnauzer) im Freien bauplanungsrechtlich unzulässig sein.*)
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IBRRS 2003, 2647
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 15.01.2003 - 22 CS 02.3223
Die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung bereits feststeht; sie beruht insoweit auf den Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung.
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IBRRS 2003, 2644
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 17.03.2003 - 9 N 3232/99
1. Zur Frage, welche textlichen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Emissionen im Bebauungsplan zulässig sind.
2. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie stehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen.
3. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentumsinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden.
4. Zur Planung befugt ist die Gemeinde schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann.
5. Unzulässig ist lediglich ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
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IBRRS 2003, 2643
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2003 - 9 ME 164/03
1. Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist vor allem seine verkehrliche Erreichbarkeit, die sowohl das bebauungsrechtliche Erfordernis hinreichender verkehrlicher Erschließung (§§ 30 ff. BauGB) als auch das bauordnungsrechtliche Erfordernis ausreichender Zugänglichkeit (§ 5 NBauO) umfasst.
2. Für so genannte Hinterliegungsgrundstücke muss über das Anliegergrundstück eine Zugangsmöglichkeit bestehen. Eine Widmung mit dem Inhalt, dass eine Grünfläche als Anliegergrundstück von Fußgängern betreten werden darf, reicht aber für die Zugänglichkeit aus.
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IBRRS 2003, 2642
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03
1. Die Festsetzung einer "Straßenverkehrsfläche" begründet zwischen deren Eigentümerin und den benachbarten Grundstücken kein Austauschverhältnis oder eine Schicksalsgemeinschaft. Damit begründet die Festsetzung einer Straßenfläche auch keinen Nachbarschutz zu Gunsten der benachbarten Baugrundstücke. Denn Straßenflächen werden nicht zu dem Zweck festgesetzt, die angrenzenden Baugrundstücke von der Errichtung baulicher Anlagen zu verschonen oder nur bestimmten Arten von Immissionen auszusetzen.
2. § 15 Abs. 1 BauNVO bietet keine Handhabe dafür, mit Rücksicht auf Alternativstandorte Beeinträchtigungen abwehren zu können, die sich unterhalb der Schwelle zur Unzumutbarkeit bewegen.
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IBRRS 2003, 2641
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 18.07.2003 - 2 B 01.1366
Eine Baugenehmigung erlischt nur dann, wenn der Kläger bei der Ausführung des Vorhabens hinsichtlich der Wesensmerkmale, nämlich Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Nutzung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild so wesentlich von der Baugenehmigung oder den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wäre, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Vorhaben, ein "aliud" erstellt hätte.
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IBRRS 2003, 2640
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Urteil vom 05.05.2003 - 9 N 640/00
1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der aus § 1 Abs. 6 BauGB folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Eine öffentliche Auslegung des Planetwurf eines Bebauungsplans verlangt lediglich, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und dass die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gegeben wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an der Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen.
3. Die Planung einer baulichen Nutzung (hier: Gemeindestraße) in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht. Dies muss umso mehr gelten, wenn die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die geplante bauliche Nutzung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits erteilt ist.
4. Der Schutzzweck der Walderhaltung (vgl. § 8 Nr. 1 HessForstG) gebietet es nicht, § 12 Abs. 1 Satz 1 HessForstG dahin auszulegen, dass eine für den Vollzug eines Bebauungsplans erforderliche Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss.
5. Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen, um verwirklicht werden zu können, einer Rodungs- und Umwandlungsgenehmigung bedürfen, ist nur dann rechtswidrig, wenn keine Aussicht auf Erteilung dieser Genehmigung besteht.
6. Gemeinden können ein mit erheblichen Lärmimmissionen verbundenes Verkehrsvorhaben nicht planen, ohne dass sie in Anwendung der insoweit maßgeblichen §§ 41 ff. BImSchG ein geeignetes Lärmschutzkonzept entwickeln.
7. Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB gehört insbesondere die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab.
8. Von Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist ein Abwägungsfehler nur, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, wenn sich beispielsweise anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Insoweit ist eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen; bloße abstrakte Vermutungen genügen nicht.
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IBRRS 2003, 2638
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2003 - 1 LB 143/02
1. Die 2. Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 2 BauGB setzt eine ins Einzelne gehende Prüfung der Gemeinde voraus, ob der Umstand, dass das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Regelzeit von drei Jahren abgeschlossen werden kann, durch eine ungewöhnliche Sachlage verursacht worden ist und ihr im Zusammenhang damit nicht der Vorwurf eines Fehlverhaltens zu machen ist.
2. Eine solche Prüfung kann nicht schon zu dem Zeitpunkt angestellt werden, zu dem die Veränderungssperre - wie hier - gerade erst ihr drittes Geltungsjahr erreicht hat.
3. Erst ein Tierbesatz von 40.000 Stück löst die immissionsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aus und ein Tierbesatz von 30.000 bis weniger als 40.000 Tiere führt gemäß § 2 lit. b der 4. BImSchV zur immissionsrechtlichen Behandlungsbedürftigkeit, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
4. Maßgeblicher Ausgangspunkt der Prüfung des "Dienens" i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB haben stets die Überlegungen des Landwirts zu der Frage zu sein, wie er seine betrieblichen Abläufe einrichten will. Lediglich dann, wenn der Landwirt für den gewählten Betriebsvorgang keine vernünftigen Überlegungen ins Feld zu führen vermag, kann sein Vorhaben je nach den Umständen des Einzelfalls als nicht mehr im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB "dienend" angesehen werden oder aber (trotz Privilegierung) die Durchsetzungsfähigkeit seines Vorhabens gegenüber öffentlichen Belangen herabgesetzt sein.
5. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kommt gegenüber einem privilegierten Vorhaben nur in Betracht, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können ein solches Vorhaben nicht unzulässig machen.
6. Stellt der Flächennutzungsplan eine inhaltlich und hinsichtlich seiner Regelungstiefe und Parzellenschärfe so weitgehende Regelung dar, dass diese nicht mehr als Darstellung eines Flächennutzungs-, sondern allenfalls als Festsetzung eines Bebauungsplanes hätte ergehen dürfen, so ist er unwirksam.
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IBRRS 2003, 2637
Umwelt und Naturschutz
VG Koblenz, Beschluss vom 19.09.2003 - 7 L 1889/03
1. Weil die BRD noch keine Gebietsmeldungen für FFH-Schutzgebiete vorgelegt hat, entfaltet die FFH-Richtlinie nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG bereits jetzt bestimmte Vorwirkungen, infolge derer so genannte "potentielle FFH-Gebiete" dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie 92/43/EWG unterstellt werden.
2. Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorwirkung ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, ein potentielles FFH-Gebiet so nachhaltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt.
3. Auch solche Gebiete sind als potentielle FFH-Gebiete zu qualifizieren, die von den Mitgliedstaaten hätten gemeldet werden müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die in einem Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-RL eindeutig den in Anhang III (Phase I) genannten Merkmalen entsprechen.
4. Eine Meldung kann indes unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase I) fachwissenschaftlich vertretbar ist. Insoweit steht den Mitgliedstaaten und innerstaatlich den Bundesländern (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) bei der Auswahl der Gebiete zwar kein politisches Ermessen, aber doch ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.
5. Insoweit gelten für die Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG ähnliche Regelungen.
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IBRRS 2003, 2633
Umwelt und Naturschutz
VG Neustadt, Beschluss vom 18.09.2003 - 3 L 2252/03
1. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG können anerkannte Vereine Rechtsbehelfe gegen einzelne Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten einlegen. Um eine solche Befreiung im Einzelfall handelt es sich aber nicht, wenn sich die Befreiung von dem Bauverbot in einem Naturschutzgebiet schon aus der das Schutzgebiet ausweisenden Naturschutzverordnung ergibt.
2. Die luftrechtliche Genehmigung zum Ausbau des Militärflughafens Rammstein stellt weder einen Planfeststellungsbeschluss noch eine Plangenehmigung i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, so dass sich auch hieraus keine Antragsbefugnis für einen Verein herleiten lässt.
3. Der Landesgesetzgeber kann nicht ein Klagerecht für Vereine gegen Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden erlassen werden, einräumen.
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IBRRS 2003, 2608
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 11.08.2003 - 3 UE 1102/03
Eine bis zu einer Höhe von 19 m aufragende Mobilfunkanlage kann das Ortsbild einer ehemals dörflich, jetzt auch wohnbaurechtlich geprägten Dachlandschaft unzulässig beeinträchtigen und eine negative Vorbildwirkung auslösen.*)
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IBRRS 2003, 2604
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 17.06.2003 - 4 B 14.03
Ein Bescheidungsurteil, durch das die Baugenehmigungsbehörde zu einer abschließenden bauplanungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens unter erneuter Beteiligung der Gemeinde verpflichtet ist und das das gemeindliche Einvernehmen nur im Umfang der planungsrechtlichen Entscheidungsreife ersetzt, verletzt die Gemeinde nicht in ihren Rechten aus § 36 BauGB.*)
Es bleibt offen, ob die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer kerntechnischen Anlage (Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente), deren Errichtung und Betrieb nach Nr. 11.3 der Anlage 1 zum UVPG der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, erst dann abschließend geprüft werden kann, wenn das UVP-Verfahren förmlich beendet ist.*)
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