Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IBRRS 2024, 3397
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2024 - 1 ME 110/24
1. Wird eine Baugenehmigung erteilt, ohne dass eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 NStrG vorliegt, ist die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Zulassungsverfahrens rechtswidrig, weil sie die Vereinbarkeit mit dem gesamten öffentlichen Baurecht gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO feststellt, ohne dass diese tatsächlich vorliegt. Denn das in § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG geregelte präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist öffentliches Baurecht im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO, soweit es als sonstige Vorschrift des öffentlichen Rechts Anforderungen an bauliche Anlagen stellt bzw. die Bebaubarkeit von Grundstücken regelt.*)
2. Die Erteilung der Baugenehmigung ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis kann Rechte dritter Anlieger nur verletzen, soweit das Straßenrecht ihnen solche gewährt. Ein Abwehrrecht gegenüber einer Sondernutzung steht dem Nachbarn hiernach nur zu, wenn der notwendige Zugang zur Straße abgeschnitten oder zumindest erheblich erschwert wird.*)
3. Ein Anschlussverbot an Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB bedarf einer ausdrücklichen planerischen Festsetzung.*)
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IBRRS 2024, 3402
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 20.09.2024 - 1 CS 24.1020
1. Beruft sich ein betroffener Eigentümer gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme als ihm zugutekommende Einwendung auf Bestandsschutz so trägt dieser hierfür die Darlegungslast sowie die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit.
2. Für sich gesehen genehmigungsfreie Teile eines Vorhabens werden von der Baugenehmigungspflicht erfasst, wenn sie unselbstständige Teile eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und mit diesem eine Einheit bilden.
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IBRRS 2024, 3408
Öffentliches Baurecht
VGH Hessen, Beschluss vom 24.09.2024 - 5 B 1516/24
1. Allein die Teilung eines Grundstücks, für das bereits eine Bebauung genehmigt wurde, führt nicht dazu, dass sich die erteilte Baugenehmigung auf andere Weise erledigt. Dies gilt auch dann, wenn durch die Teilung baurechtswidrige Zustände geschaffen werden.*)
2. Erst nach Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigung kann eine Baueinstellungsverfügung auf der Grundlage der formellen Illegalität des Bauvorhabens ergehen.*)
3. Die Teilung eines Grundstücks kann sich auf grundstücksbezogene Anforderungen des Baurechts auswirken und zum Verlust der Feststellungswirkung einer Baugenehmigung führen. Dies hat jedoch regelmäßig nur Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens.*)
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IBRRS 2024, 3365
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2024 - 1 MN 14/24
1. Auch wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3a BauGB Gebrauch macht und die Konkretisierung des Vorhabens im Wesentlichen dem Durchführungsvertrag vorbehält, wird dieser weder Bestandteil des Satzungsrechts noch ist er aus anderen Gründen öffentlich auszulegen.*)
2. Ist der Vollzug eines Bebauungsplans mit dem Verlust von Wald verbunden und sieht der Plan eine den Anforderungen des § 8 Abs. 4 NWaldLG entsprechende Ersatzaufforstung vor, ist insoweit regelmäßig auch den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügt.*)
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IBRRS 2024, 3335
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 LA 107/23
1. Ausgeführt im Sinne der Anmerkung zu Tarifstelle Nr. 1.6 der Anlage zu den §§ 1 und 2 Abs. 1 BauGO ist der Teil eines Vorhabens nicht erst dann, wenn die Baumaßnahme vollständig fertiggestellt ist. Vielmehr genügt es, dass die Ausführung der Baumaßnahme unter Betrachtung des konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in Frage stehenden spezifischen baulichen Anlage nachhaltig vorangeschritten ist.*)
2. Ob ein Baufortschritt nachhaltig in diesem Sinne ist, ist insbesondere daran zu messen, ob er im Einzelfall einen erheblichen Prüfungsaufwand der Behörde verursacht, der bei einer Genehmigungserteilung vorab nicht angefallen wäre. Bei einem Gebäude ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn dessen Kubatur im Rohbau hergestellt worden ist.*)
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IBRRS 2024, 3399
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 08.11.2024 - 2 B 34/24
1. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ganz ausnahmsweise dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
2. Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist.
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IBRRS 2024, 3345
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2024 - 15 ZB 24.1346
1. Ferienwohnungen erfüllen nicht den Begriff des Wohnens.
2. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören typischerweise zur Grundkonzeption eines Bebauungsplans und stellen dementsprechend einen Grundzug der Planung dar, zumal, wenn diese (wie hier) über eine Feinsteuerung noch zusätzlich ausgearbeitet sind.
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IBRRS 2024, 3353
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 15 ZB 24.1414
1. Die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach erfordert das Vorliegen einer atypischen Situation. Dabei ist auf die topographische Situation und die Lage des Baugrundstücks abzustellen. Eine Alternativenprüfung findet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nicht statt.
2. Ein Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots kann allenfalls dann gegeben sein, wenn eine vom Nachbarn behauptete Wertminderung die Folge einer Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks ist (hier verneint).
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IBRRS 2024, 3369
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 105/23
Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
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IBRRS 2024, 3368
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 1071/23
Der Abschluss von Mietverträgen mit allen Bewohnern schließt die Annahme einer Beherbergung nicht von vornherein aus.
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IBRRS 2024, 3352
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1297
1. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist nur der Fall, wenn ohne ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist. Die baurechtliche Prüfung in einem Genehmigungsverfahren ist grundsätzlich nicht vorwegzunehmen.
2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen. Es handelt sich um einen Dauerverwaltungsakt, maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung ist die gerichtliche Entscheidung.
3. Auch die Einzelfallprüfung des dem Handwerksbetriebs innewohnenden Störpotentials ist auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten. Nicht entscheidend ist, ob mit der konkreten Nutzung die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden können.
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IBRRS 2024, 3344
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 29.10.2024 - 1 ZB 23.1194
1. Soweit Anlagen nicht genehmigungsbedürftig sind und auch nicht (bestandskräftig) genehmigt wurden, widersprechen sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei "bloßer" materieller Illegalität.
2. Entsprechend den für Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätzen können Darstellungen eines Flächennutzungsplans wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse ebenfalls funktionslos werden. Dies gilt dann, wenn die (tatsächliche) Entwicklung des Baugeschehens den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maß zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.
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IBRRS 2024, 3339
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2024 - 8 S 1529/22
1. Weder § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach in einem Bebauungsplan für (sonstige) Teile baulicher Anlagen gesonderte bzw. unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können, ermöglicht die Festsetzung für (prozentuale) Anteile (im Anschluss an BVerwG, IBR 1991, 338).*)
2. Zu im Bebauungsplan unzulässigen unmittelbaren Regelungen der Zulässigkeit von Gebäudeteilen, die das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung oder die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überschreiten, und zu zulässigen unterschiedlichen Festsetzungen für solche Gebäudeteile.*)
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IBRRS 2024, 3341
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 14.10.2024 - 13a ZB 24.1052
Ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem ein Grundstückseigentümer gem. § 919 Abs. 1 BGB zur Zustimmung zu einer Abmarkung entlang einer konkret bezeichneten Grenze verurteilt wird, enthält keine Festlegung eines Grenzverlaufs i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbmG.*)
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IBRRS 2024, 3338
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2024 - 10 D 236/21
1. Ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan dar.*)
2. Da ein alter Bebauungsplan seine frühere rechtliche Wirkung ohne weiteren Rechtsakt automatisch verliert, wenn die Gemeinde diesen durch einen neuen rechtswirksam ersetzt, bedarf es insofern keines besonderen Hinweises der Gemeinde.*)
3.Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans.*)
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IBRRS 2024, 3319
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2024 - 1 CS 24.1295
1. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Sie darf nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung beinhaltet nicht nur das Gebot, die beanstandete Nutzung (einmalig) einzustellen, sondern auch das Verbot, auf Dauer dieselbe oder eine vergleichbare Nutzung dort wieder aufzunehmen.
3. Ein Sattler- und Polsterbetrieb ist in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet nicht offensichtlich genehmigungsfähig.
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IBRRS 2024, 3337
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.05.2024 - 12 LA 156/22
Zur Erreichung des Hinweiszwecks der Ersatzbekanntmachung eines sachlich umfassend neu aufgestellten Flächennutzungsplans mit Konzentrationsflächenplanung für die Windenergie ist es nicht erforderlich, stets den wesentlichen Inhalt des neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntgabe der Genehmigung des Plans darzustellen, um dadurch das Interesse Betroffener anzustoßen . Soweit in der Rechtsprechung besondere Klarstellungen im Rahmen der Ersatzbekanntmachung der Genehmigung vom Konzentrationsflächenplanungen für die Windenergie gefordert werden, dient dies daher nicht dem Zweck sicherzustellen, dass die Planbetroffenen bereits in der Bekanntmachung auf die Ausschlusswirkung als einen Inhalt der Planung hingewiesen werden, sondern nur der Vermeidung von Irrtümern über den räumlichen Geltungsbereich des Plans. Es ist grundsätzlich verfahrensfehlerhaft, eine Klage nicht nur als unzulässig, sondern zugleich als unbegründet abzuweisen.*)
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IBRRS 2024, 3351
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2024 - 15 CS 24.1602
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3323
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.10.2024 - 5 KS 5/23
1. Kein atypischer Sonderfall i.S.d. § 249 Abs. 10 BauGB (optisch bedrängende Wirkung).*)
2. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Genehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots.*)
3. Eine allgemeine Aufzählung von Stichworten, welche vielfältigen Beeinträchtigungen von Windenergieanlagen ausgehen, genügt nicht, um damit einen Tatsachenkomplex im Sinne von § 6 Satz 1 UmwRG in das Verfahren einzuführen.*)
4. Die Präklusionswirkung von § 6 UmwRG beschränkt sich nicht auf umweltbezogene Einwendungen.*)
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IBRRS 2024, 3179
Öffentliches Baurecht
VG Münster, Urteil vom 09.10.2024 - 2 K 3097/22
1. Die Unzumutbarkeit von Immissionen (Lärm, Gerüche, Licht etc.) im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten von Nachbarn gebieten würde, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt.
2. Unter welchen Voraussetzungen gemessen am Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen ist, wird durch die entsprechenden Verordnungen zum BImSchG näher konkretisiert, hinsichtlich von Lärmimmissionen durch Sportanlagen insbesondere durch die Bestimmungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
3. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt ihr, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und - auch durch Verweise auf andere Technische Regelwerke - das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
4. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der Sportanlagenlärmschutzverordnung nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet.
5. Sind die Verordnungen zum BImSchG, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung oder die TA Lärm nicht (unmittelbar) anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung beziehungsweise Vorbescheidung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk, wie z.B. die TA Lärm (6. BImSchV), bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen gerade von atypischen, wegen ihrer Vielgestaltigkeit in ihren Lärmauswirkungen schwer greifbaren Anlagen weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten.
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IBRRS 2024, 3321
Öffentliches Baurecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.06.2024 - 6 U 2481/22
Der fensterrechtliche Anspruch gemäß Art. 43 BayAGBGB kann eingeschränkt werden, wenn sich seine Geltendmachung nach den konkreten Umständen als treuwidrig gemäß § 242 BGB darstellt. (Rn. 68 - 69 und 74)*)
1. Die uneingeschränkte Ausübung des Fensterrechts durch den Gläubiger kann treuwidrig sein, wenn die Ausübung für für den verpflichteten Nachbarn eine extreme Härte darstellt, sie dessen Wohnung offenkundig stark entwertet und die Ausübung damit an einen enteignungsgleichen Eingriff grenzt. (Rn. 75)*)
2. Ausnahmen von dem in Art. 43 BayAGBGB normierten Verbot, Fenster entlang der Grundstücksgrenze einzubauen, können sich aus der Notwendigkeit von Fenstern und Türen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. (Rn. 64)*)
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IBRRS 2024, 3278
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.10.2024 - 8 E 10492/24
1. Der Streitwert i. S. des § 52 Abs. 1 GKG ist darauf bezogen, welchen wirtschaftlichen Wert der Streitgegenstand für den Kläger hat; daher kommt es für den Streitwert einer auf die Zurückweisung des Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung und damit auf deren Bestandskraft abzielenden Klage nicht darauf an, dass der Prüfungsumfang auf die engere Frage beschränkt ist, ob die erteilte Baugenehmigung subjektive Rechte der Nachbarn verletzt.*)
2. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts einer Bauherrenklage mit dem Ziel der Zurückweisung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung für eine sonstige Anlage ist in der Regel auf einen Bruchteil von ¼ des in Ziffer 9.1.2.6 des Streitwertkatalogs 2013 empfohlenen Wertes für die Verpflichtungsklage auf (grundlegende) Erteilung einer solchen Baugenehmigung abzustellen (hier: ¼ von 10% der geschätzten Rohbaukosten).*)
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IBRRS 2024, 3277
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 - 2 B 54/24
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung einem der Baugebietstypen der BauNVO, so steht wie auch bei festgesetzten Baugebieten den Eigentümern von Grundstücken innerhalb des für die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Gebiets ein Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters zu, ohne dass es darauf ankäme, ob die gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (sog. Gebietserhaltungsanspruch).*)
3. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht.*)
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IBRRS 2024, 3258
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 01.10.2024 - 15 CS 24.1320
1. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird.
2. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist.
3. Die Nutzung einer Wohnung als Praxis liegt nicht innerhalb deren Variationsbreite, sondern weist eindeutig eine andere Zweckbestimmung auf.
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IBRRS 2024, 3224
Öffentliches Baurecht
OVG Saarland, Beschluss vom 02.10.2024 - 2 A 94/23
1. Durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen sind grundsätzlich auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche.*)
2. Einzelfall, in dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es aufgrund der Stellplatzsituation zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks das sich eine Straße oberhalb des Bauvorhabens befindet kommen könnte; hier: kein Anlass für die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.*)
3. Hat sich das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Rahmen des Ortstermins geschehen einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.*)
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IBRRS 2024, 3225
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.10.2024 - 1 KN 34/23
1. Auf Antrag eines anerkannten Umweltverbands ist ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben nach Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG zum Gegenstand hat, als Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 Var. 1 UVPG einer Vollprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 CN 2.23 -, IBRRS 2024, 2421).*)
2. In einem raumordnungsrechtlich festgelegten großflächigen Vorranggebiet für industrielle Anlagen und Gewerbe dürfen immissionssensible Nutzungen eine industrielle Nutzung durch emittierende bzw. Störfallbetriebe nicht substantiell erschweren.*)
3. Selbst eine vollständige Umgestaltung eines Landschaftsbilds kann unter der Erheblichkeitsschwelle des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bleiben, wenn diese sich bei der gebotenen großflächigen Betrachtung durch den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter harmonisch in die umgebende Landschaft einfügt. Dies kann durch eine mittel- bzw. langfristig zu erreichende vollständige Eingrünung des Plangebiets gelingen, wenn die entsprechenden Pflanzvorgaben eine ausreichende Zahl an bis zur möglichen Höhe baulicher Anlagen aufwachsenden Bäumen und zugleich einen hinreichend dichten Unterwuchs vorsehen.*)
4. Bei der Beurteilung der Geeignetheit von CEF-Maßnahmen kommt es für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs i.S.d. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG auf artspezifische Vernetzungsdistanzen an, sodass sich etwaige Ersatzlebensräume innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Individuen befinden müssen. Bezogen auf Bruthabitate der Feldlerche, die als Zugvogel jedes Jahr einen neuen Brutstandort sucht und sich dabei ohnehin an veränderte lokale Bedingungen - etwa durch Bewuchs - anpassen muss, ist ein größerer Radius anzunehmen. Jedenfalls Entfernungen von bis zu 5 km - ggf. auch mehr - sind daher in der Regel unbedenkllich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 01.08.2024 - 1 MN 75/24, IBRRS 2024, 2975).*)
5. Der Belang des Klimaschutzes ist in der Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 7a, § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigen, wo etwaige negative Auswirkungen ins Verhältnis zu den mit der Planung erstrebten Vorteilen gesetzt werden müssen. Klimaschutzgesichtspunkten kommt nicht von vonherein ein Vorrang vor anderen Gesichtspunkten zu; ein Optimierungsgebot besteht nicht.*)
6. Die Bauleitplanung ist wegen ihres bodenrechtlichen Bezugs kein Instrument, das die Gemeinde berechtigt oder gar verpflichtet, eine allgemeine Klimaschutzpolitik ohne Rücksicht auf die kompetenziellen Grenzen des Bauplanungsrechts zu verfolgen. Bauleitplanerischer Klimaschutz muss sich daher auf die konkrete Art der Bodennutzung - insbesondere die Standortsteuerung - und die Gestaltung baulicher Anlagen beziehen, wobei die Grenzen des Fachrechts zu beachten sind.*)
7. Wie intensiv die Gemeinde ihre Planung mit Blick auf den Klimaschutz hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Lokalklima sowie ihrer Standortwahl untersuchen muss, hängt insbesondere von der Art der konkreten Planung ab, erfordert aber auch im Fall einer energie- und/oder verkehrsintensiven Anlage im Außenbereich nicht zwingend eine zahlenmäßige Bilanzierung der Auswirkungen, sondern kann sich auf deren verbale Beschreibung beschränken. Die zu § 13 KSG ergangene Rechtsprechung des BVerwG auf der Ebene der Vorhabenzulassung ist insoweit nicht übertragbar.*)
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IBRRS 2024, 3178
Öffentliches Baurecht
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2024 - 1 KN 2/20
1. Ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zwar erfolgt, erfasst dieser aber nicht alle in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Fehlergruppen, so werden lediglich die Rechtsfolgen (Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers) hinsichtlich der vollständig genannten Fehlergruppen ausgelöst. Im Übrigen bleiben Fehler aus den nicht genannten Gruppen weiterhin beachtlich.
2. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht.
3. Nicht erforderlich sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung zu verlangen.
4. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
5. Soweit der teilweise Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen auch außerhalb eines sonstigen Sondergebiets zulässig wäre, gilt die erst Recht in einem sonstigen Sondergebiet.
6. Ein Nachweis, dass durch die Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten im Plangebiet eine Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde tatsächlich eintreten wird, ist nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Ausschluss.
7. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).
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IBRRS 2024, 3214
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 24.10.2024 - III ZR 48/23
1. Zur Frage der amtspflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über einen Bauantrag, die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BayGO in Verbindung mit kommunalem Ortsrecht einem beschließenden Ausschuss übertragen ist.*)
2. Die Gemeinde ist nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des (entscheidungsreifen) Baugesuchs abgeschlossen sein muss. Innerhalb eines solchen Zeitraums ist die Gemeinde nicht gehindert, gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB einen Aufstellungsbeschluss für eine dem Vorhaben entgegenstehende geänderte Planung zu fassen und etwa eine Veränderungssperre zu beschließen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23.01.1992 - III ZR 191/90, IBRRS 1992, 0705).*)
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IBRRS 2024, 3180
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2024 - 2 N 22.248
1. Verfügt die erlassende Gemeinde über ein eigenes Amtsblatt, müssen Bekanntmachung zwingend in diesem erfolgen; ein Rückgriff auf andere Bekanntmachungsarten (hier: Aushang an der Amtstafel des Rathauses) ist nicht möglich.
2. Bei einer fremdnützigen Überplanung privater Grundstücke durch eine Gemeinbedarfsfläche sind nach ständiger Rechtsprechung an die Abwägung besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Plangeber hat dabei in besonderem Maße die Bestandsgarantie des Eigentums sowie das Gebot größtmöglicher Schonung privater Flächen zu beachten und muss daher insbesondere prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundbesitzes der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet.
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IBRRS 2024, 3183
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2024 - 6 K 5515/23
1. Wendet sich der Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage gegen belastende Nebenbestimmungen zu einer ihm erteilten Genehmigung, so ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich, wenn sich die Rechtslage seit der letzten Behördenentscheidung zugunsten des Betreibers geändert hat (hier: Änderung der Rechtslage zur Sicherheitsleistung).*)
2. Auch bei einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme in Form einer Ökokontomaßnahme muss die Wirkung der Kompensationsmaßnahme grundsätzlich so lange andauern, wie der Eingriff in die Natur besteht. Entscheidet sich der Verursacher für eine Kompensationsmaßnahme, die einer dauerhaften Pflege bedarf, um als solche bestehen zu bleiben, ist eine Befristung der Pflege aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich nicht geboten.*)
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IBRRS 2024, 3177
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 16.09.2024 - 1 CS 24.1074
1. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar hinnehmen.
2. Bei einem Schwimmbecken mit Terrasse kann es sich um eine untergeordnete Nebenanlage handeln, die in einem reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist.
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IBRRS 2024, 3175
Öffentliches Recht
VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2024 - 12 CS 24.1190
1. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS) nicht vor, wenn Wohnraum nicht länger als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird.*)
2. Dies gilt - in den Grenzen der Leerstandsregelung des Art. 1 Satz 2 Nr. 4 ZwEWG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZeS) - nicht nur für Privateigentümer, sondern auch für gewerbliche Eigentümer und Vermieter, die - ohne die Wohnung selbst zu bewohnen - diese übergangsweise bis zum endgültigen Bezug bis zu acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung anbieten.*)
3. Zwischen beiden Personengruppen bestehen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt wäre. Die Zielsetzung des Zweckentfremdungsrechts, Wohnraum zu erhalten, wird in beiden Fällen durch die zeitlich untergeordnete Vermietung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung nicht gefährdet.*)
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IBRRS 2024, 3169
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2024 - 10 S 625/24
Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, durch den die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden, genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten; dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)
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IBRRS 2024, 3157
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Urteil vom 15.10.2024 - 8 A 180/21
1. Der Bestandsschutz endet, wenn die bislang zulässige Nutzung aufgegeben wird. Das ist unter anderem der Fall, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne von § 29 BauGB neu stellt. Die Genehmigungsfrage stellt sich stets (auch) bei einer Nutzungsänderung im Sinne von § 29 BauGB neu. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Der tatsächliche Beginn einer anderen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal rechtmäßig ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen.
2. Andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten nicht nur, wenn andere Vorschriften für die neue Nutzung maßgeblich sind, sondern auch, wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit der neuen Nutzung ergeben können. Dabei kommt es für die Beurteilung, welche Nutzung von einer vorhandenen Genehmigung gedeckt ist, maßgeblich auf den Text der Baugenehmigung sowie auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen und den Inhalt des Bauantrags, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung an
3. Dementsprechend ist für das Bauordnungsrecht anerkannt, dass dann, wenn eine früher genehmigte Nutzung nach ihrer Änderung wieder aufgenommen werden soll, eine (erneute) Nutzungsänderung vorliegt, die ihrerseits nicht mehr von der früher erteilten Genehmigung gedeckt ist, sondern einer erneuten Baugenehmigung bedarf.
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IBRRS 2024, 3184
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2024 - 10 B 525/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2024, 3181
Öffentliches Recht
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.10.2024 - 5 K 448/21
1. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme nur dann, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt. Es muss ein erheblicher Eingriff in die Interessen des Dritten vorliegen.
2. Zum Kreis der geschützten Personen alle rechtmäßigen Wasserbenutzer und schließlich diejenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist.
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IBRRS 2024, 3145
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 23.10.2024 - 9 ZB 24.307
1. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Bestimmung der Abstandsflächen sehen im Fall einer Hanglage keine modifizierten Bestimmungen vor. Der Unterschied des Geländeniveaus wird abstandsflächenrechtlich durch eine Projektion der Wandhöhe auf eine fiktive Waagrechte bereits berücksichtigt. Diese Projektion führt hangabwärts gemessen zu einem vergrößerten Mindestabstand.
2. Eine planerische Absicht, Nachbarinteressen zu wahren, kann nicht schon aus den topographischen Besonderheiten einer Hanglage abgeleitet werden.
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IBRRS 2024, 3143
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2024 - 2 ZB 23.1899
1. Wer Baudenkmäler verändern will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
2. Das Erhaltungsinteresse für ein Einzelbaudenkmal besteht grundsätzlich als Ganzes. Würde man an Teilen von Einzelbaudenkmälern, die nicht in gleichem Maße einsehbar und/oder optisch ansprechend sind, massive Beeinträchtigungen zulassen, würde absehbar das ganze Baudenkmal in Frage gestellt.
3. Sind mit den zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen insgesamt gravierende, verunklarende Eingriffe in die historische Bausubstanz verbunden, kann das Denkmal in besonders unästhetischer und unerträglicher Weise beeinträchtigt werden.
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IBRRS 2024, 3094
Öffentliches Baurecht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 A 10137/24
1. Der Beginn der Bearbeitungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 66 Abs. 5 Satz 2 und 3 LBO-RP, nach deren Ablauf die Baugenehmigung als erteilt gilt, wenn nicht über den Bauantrag entschieden worden ist (§ 66 Abs. 5 Satz 5 LBO-RP), setzt die förmliche Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Behörde voraus (§ 66 Abs. 5 Satz 1 LBO-RP); die materielle Vollständigkeit der Bauunterlagen reicht insoweit auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Feststellung nicht aus.*)
2. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren kann mangels Sachbescheidungsinteresses abgelehnt werden, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.*)
3. Die Verpflichtungserklärung für die Eintragung der Baulast ist vom Horizont eines objektivierten aktenkundigen Vertreters der Bauaufsichtsbehörde auszulegen; maßgeblich sind hierbei nur Umstände, die wenn nicht im Text der Baulast oder der Verpflichtungserklärung oder in zu deren Inhalt erklärten Karten oder Zeichnungen enthalten zumindest schriftlich oder zeichnerisch dokumentiert sind.*)
4. Die Baulast als Instrument zur öffentlich-rechtlichen Sicherung von Zuständen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens begründet unabhängig von den privatrechtlichen Beziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer rechtliche Verpflichtungen nur im öffentlichen Interesse und nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.*)
5. Störungen in dem der Bestellung einer Baulast zu Grunde liegenden privatrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baulast; im Fall einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Grundverhältnisses kommen hierfür etwa bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Begünstigten, gerichtet auf die Vornahme der zum Verzicht der Bauaufsichtsbehörde auf die Baulast notwendigen Handlungen, in Betracht.*)
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IBRRS 2024, 3099
Öffentliches Baurecht
VG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2024 - 8 B 19/24
1. Die Wirkungen einer Zurückstellung können nicht über die Wirkungen einer Veränderungssperre hinausgehen. Eine Zurückstellung ist deshalb bei Vorhaben nicht möglich, die nach § 14 Abs. 3 BauGB von einer Veränderungssperre unberührt bleiben.
2. Ist eine beim Inkrafttreten der Veränderungssperre beziehungsweise dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides ausgeübte Nutzung nicht förmlich genehmigt, aber materiell legal, so ist die Nutzung nach § 14 Abs. 3 BauGB vor der Veränderungssperre geschützt.
3. Ein im Rahmen der Nutzungsuntersagung beachtlicher - offensichtlicher - Bestandsschutz entsteht bereits dann, wenn die bauliche Anlage über einen relevanten Zeitraum in Einklang mit dem materiellen Baurecht stand. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann hingegen keinen Bestandsschutz begründen.
4. Bei Ferienwohnungen - die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind - handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.
5. Wusste die zuständige Bauaufsichtsbehörde von der formell baurechtswidrigen Nutzung, steht das einer (sofort vollziehbaren) Nutzungsuntersagung nicht entgegen, da allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
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IBRRS 2024, 2449
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 15.07.2024 - 12 B 23.2195
1. Wohnnutzung, nicht hingegen eine (gewerbliche) Vermietung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung, liegt vor, wenn in einer Wohnung (weitere) Personen leben, die jeweils über ein eigenes Schlafzimmer verfügen, das eine hinreichende Rückzugsmöglichkeit ins Private gestattet, während der übrige Wohnraum nebst Küche, Bad und Flur gemeinsam genutzt werden. Dass eine Nutzung nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht auf lange Dauer angelegt ist, ändert an der Erfüllung des Begriffs des Wohnens nichts.*)
2. Die Vermietung eines Zimmers in einer Wohngemeinschaft beispielsweise an einen Arbeitnehmer, der sich aus Anlass eines Arbeitsauftrages in einer Kommune aufhält und währenddessen nicht nur eine Heimstatt im Alltag, sondern in der Regel sogar (vorübergehend) seinen Lebensmittelpunkt in dieser Gemeinschaft begründet, ist regelmäßig nicht als Fremdenbeherbergung, sondern als Wohnen zu qualifizieren mit der Folge, dass die Annahme einer Zweckentfremdung nicht in Betracht kommt.*)
3. Das Zweckentfremdungsrecht erschöpft sich im "Bestandsschutz von Wohnraum"; es vermittelt deshalb kein Recht, bestimmte Wohnformen in ihrer "Wertigkeit" zu definieren und gegenüber anderen, insbesondere solchen von längerer Dauer zu diskriminieren oder gar als "sozialschädlich" anzusehen und deshalb als "bekämpfungsbedürftig" zu erachten.*)
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IBRRS 2024, 3105
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Beschluss vom 30.09.2024 - 12 B 5770/23
Wenn in der Nebenbestimmung einer Baugenehmigung entsprechend § 77 Abs. 6 Satz 2 NBauO geregelt ist, dass die bauliche Anlage - hier eine Veranstaltungshalle - vor der angeordneten Schlussabnahme nicht genutzt werden darf, stellt diese Nebenbestimmung die Genehmigung der Nutzung unter eine aufschiebende Bedingung. Die bauliche Anlage wird ohne die erforderliche Baugenehmigung - formell illegal - genutzt, wenn die angeordnete Schlussabnahme noch nicht erfolgt ist.*)
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IBRRS 2024, 3096
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2024 - 10 A 483/23
Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn ein Objekt zur Überlassung von Wohnraum genutzt wird und diese Nutzung nicht von der vorhandenen Baugenehmigung gedeckt ist. Der Grundstückseigentümer ist Zustandsstörer und demnach richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.
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IBRRS 2024, 3095
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 7 B 469/24
1. Eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gebäude durch eine gültige Baugenehmigung gedeckt ist. Das gilt insbesondere, wenn die Ordnungsverfügung dem Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen dient.
2. Dem öffentlichen Interesse an der Minimierung von Brandrisiken und der damit bezweckten Vermeidung von Schäden an Leben und Gesundheit der Bewohner von Gebäuden kommt grundsätzlich ein höheres Gewicht zu als finanziellen Interessen des betroffenen Eigentümers.
3. Die Bauordnungsbehörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die als zweiter Rettungsweg geplanten Notleitern den gesetzlichen Anforderungen an den zweiten Rettungsweg genügen oder ob es anderer - sei es temporärer, sei es endständiger - Maßnahmen bedarf, um eine Rettung der Bewohner im Brandfall zu ermöglichen.
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IBRRS 2024, 3093
Öffentliches Recht
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2024 - 1 A 10251/24
1. Der raumordnerische Entscheid (§ 15 Abs. 1 ROG, § 17 LPlG) ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine verwaltungsinterne gutachterliche Stellungnahme ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen.*)
2. Der Zielabweichungsbescheid (§ 6 Abs. 2 ROG) entfaltet zwar Regelungswirkung, jedoch bezieht sich diese nicht auf einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Feststellung, dass bestehende Ziele der Raumordnung einer bestimmten Planung oder Maßnahme nicht entgegenstehen.*)
3. Eine mögliche mittelbare faktische Begünstigung eines Wettbewerbers dergestalt, dass aufgrund eines raumordnerischen Entscheids oder eines Zielabweichungsbescheids ein Planungsträger rechtlich nicht (länger) an einer ein konkretes Vorhaben überhaupt erst ermöglichenden Bauleitplanung gehindert ist, stellt bei sachgerechter normativer Abschichtung der Verantwortungsbereiche keine dem Träger der Raumordnung zurechenbare Vorteilsgewährung im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar.*)
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IBRRS 2024, 3082
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2024 - 7 A 517/23
1. Die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 BauO-NW 2018 werden durch die Regelung in § 14 BauO-NW 2018 nicht inhaltlich erweitert, sondern lediglich konkretisiert.
2. Bereits aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO-NW 2018 und Ziff. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Ziff. 2 ergibt sich, dass bei einem Brand die Ausbreitung von (Kalt-)Rauch zu verhindern bzw. zu begrenzen ist.
3. Die VV TB NRW verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.
4. Brandschutzgitter müssen dichtschließend sein.
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IBRRS 2024, 3075
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2024 - 9 ZB 23.1099
1. Eine bestandskräftige Baugenehmigung hat Legalisierungswirkung. Die durch Aufbringen einer Dämmung bedingte Erhöhung des Daches um 37 cm rechtfertigt kein bauaufsichtliches Einschreiten.
2. Stimmt der Nachbar einem Bauvorhaben explizit zu, bindet dies auch seinen Rechtsnachfolger. Dieser tritt automatisch in die nachbarrechtliche Stellung seines Rechtsvorgängers ein.
3. Eine fehlende Abstandsflächenübernahme des Nachbarn führt nicht zur Nichtigkeit einer Baugenehmigung.
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IBRRS 2024, 3068
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 18.09.2024 - 1 ZB 23.2080
1. Ein Bebauungszusammenhang i.S.v. § 34 BauGB ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Graben, Fluss, Waldrand o. Ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.
4. Eine unbebaute Fläche ist - als Baulücke - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint.
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IBRRS 2024, 2639
Öffentliches Recht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20
1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)
2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)
3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)
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IBRRS 2024, 3053
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 23.09.2024 - 4 B 13.24
Verwaltung und Gerichte werden den grundlegenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nur dann gerecht, wenn ihre Entscheidungen mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehen und auch, wenn einschlägig, - im Sinne eines "redlichen Verhaltens" - den ungeschriebenen Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung und den Prinzipien von Treu und Glauben.
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