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Sachgebiet: Öffentliches Baurecht

8015 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2025

IBRRS 2025, 0569
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überschwemmungsgebiet festgesetzt: Folgen für den Bauantrag?

VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2025 - 2 K 505/24

1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die "Verfahrenslast" auf den Antragsteller.*)

2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.*)

3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 VVG bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.*)

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IBRRS 2025, 0549
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In vino veritas!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2024 - 8 C 10894/23

1. Die Gemeinde kann sich, auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist, bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 BN 38/13, IBRRS 2014, 2655).*)

2. Zu den Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.*)

3. Einzelfall einer an einen Winzerbetrieb heranrückenden Wohnbebauung.*)

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IBRRS 2025, 0564
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungszusammenhang endet am letzten (Wohn-)Gebäude!

VGH Bayern, Beschluss vom 03.02.2025 - 9 ZB 24.266

1. Der Bebauungszusammenhang endet - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - am Ortsrand grundsätzlich am letzten Gebäude endet.

2. Nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt unter den Begriff der Bebauung. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

3. Auch die Bebauung mit einem eher kleinen (hier: Esel-)Stall kann die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigen.

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IBRRS 2025, 0580
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
ohne Titel

VG Minden, Urteil vom 17.02.2025 - 9 K 3187/22

ohne Leitsätze

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IBRRS 2025, 0517
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erhöhter Lärmpegel von Großkrankenhaus ist hinzunehmen!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2025 - 1 KN 71/23

1. Bei einem Baugebiet, in dem ein größeres Krankenhaus der Allgemein- und Notfallversorgung liegt, handelt es sich um ein nach seinen Geräuschauswirkungen einem Gewerbegebiet vergleichbar genutzten Gebiet i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm.*)

2. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des Prioritätsprinzips und der Vorbelastung, kann die nach Nr. 6.7 TA Lärm gebotene Zwischenwertbildung dazu führen, dass dem Krankenhaus benachbarte Grundstücke in einem Reinen Wohngebiet nächtliche Lärmimmissionen von bis zu 45 dB(A) dulden müssen.*)

3. Ein Bebauungsplan, der eine nach Immissionsschutzrecht zulässige Lärmbelastung von 45 dB(A) zur Nachtzeit in einem reinen Wohngebiet hinnimmt, kann frei von Abwägungsfehlern sein. Voraussetzung ist insbesondere, dass mögliche und zumutbare Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft werden.*)

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IBRRS 2025, 0543
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Positivziel kann durch Negativfestsetzung erreicht werden!

VGH Bayern, Urteil vom 13.02.2025 - 9 N 24.940

1. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen. Die gesetzliche Voraussetzung, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erlassen wird, ist nur erfüllt, wenn die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Planung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und wenn diese Planung nicht an schon zu diesem frühen Zeitpunkt des Verfahrens erkennbaren, nicht behebbaren Mängeln leidet.

2. Die mit der Veränderungssperre wirksam werdenden Verbote sind dem Grundstückseigentümer nicht zumutbar, wenn die Sperre eine Planung sichern soll, deren Inhalt sich noch in keiner Weise absehen lässt, wenn die Gemeinde lediglich beschließt zu planen oder wenn die Gemeinde nur das städtebaulich Unerwünschte feststellt. Auch aus § 14 Abs. 2 BauGB ergibt sich das Erfordernis eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung.

3. Inhaltlich muss sich die Veränderungssperre nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB stellen. Der in Aussicht genommene Bebauungsplan wird insbesondere nicht nach Art einer vorweggenommenen Normenkontrolle geprüft.

4. Von einer Verhinderungsplanung ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht.

5. Der Gemeinde ist es keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist.

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IBRRS 2025, 0535
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Minischweine in Allgemeinem Wohngebiet!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.02.2025 - 8 A 11067/24

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen (Minipigs) in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).*)

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IBRRS 2025, 0522
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorlagen sind (auch bei Vorbescheidsantrag) vollständig einzureichen!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2025 - 1 ZB 24.1687

1. Der Umfang der bei einem Vorbescheidsantrag vorzulegenden Unterlagen hängt von der bzw. den gestellten Fragen des Bauvorhabens ab.

2. Zwar kann, solange der erforderliche konkrete Vorhabenbezug gewahrt wird, mit einem Vorbescheidsantrag auch nur die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das in groben Zügen nach Art und Umfang bestimmt wird, zur Prüfung gestellt werden, und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seiner Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung überlassen bleiben. Eine solche Einschränkung muss aber - explizit oder zumindest im Wege der Auslegung - aus dem Vorbescheidsantrag hervorgehen (hier verneint).

3. Der Antragsteller kann aus einem fehlenden Ergänzungs- bzw. Mängelbeseitigungsverlangen der Gemeinde und/oder der Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf seinen Vorbescheidsantrag nichts ableiten. Hieran hat sich durch die Neufassung des Art. 71 Satz 4 BayBO durch das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern vom 23.12.2024 (GVBl. 2024, 620 f.) nichts geändert.

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IBRRS 2025, 0492
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung?

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2025 - 2 ZB 23.624

1. Die Regelungswirkung - auch Feststellungswirkung bezeichnet - des Vorbescheids besteht in der Beantwortung der zur Entscheidung gestellten Fragen. Der Vorbescheid darf nur zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ergehen.

2. Festsetzungen im Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung haben - entgegen solchen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Gleiches gilt für solche, die die überbaubaren Grundstücksflächen betreffen.

3. Etwas Anderes gilt dann, wenn besondere Umstände einen hiervon abweichenden Willen des Plangebers erkennen lassen. Die Festsetzungen können ausnahmsweise auch dann drittschützend sein, wenn der Plangeber die drittschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.

4. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und anderseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

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IBRRS 2025, 0485
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In Aufstellung befindlicher Bebauungsplan = öffentlicher Belang?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2025 - 1 A 10241/22

1. Die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses für einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens wegen des Fehlens einer privatrechtlichen Berechtigung am Baugrundstück setzt neben der fehlenden Berechtigung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung voraus, dass eine derartige Berechtigung nach Lage der Dinge auch in absehbarer Zeit nicht erreichbar sein wird. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich das insoweit bestehende Hindernis auf der Grundlage einer Beurteilung nach den Maßstäben praktischer Vernunft schlechthin nicht ausräumen lässt.*)

2. Ein erst in Aufstellung begriffener Bebauungsplan ist im Rahmen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als öffentlicher Belang anzuerkennen, wenn die Planungsabsicht sich im maßgeblichen Zeitpunkt bereits derart inhaltlich konkretisiert und verfestigt hat, dass mit ihre bevorstehenden Verwirklichung gerechnet werden kann.*)

3. Zum sog. Planungsbedürfnis als öffentlichem Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (hier verneint).*)

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IBRRS 2025, 0474
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Im B-Plan-Verfahren wird Artenschutz nur eingeschränkt berücksichtigt!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.02.2025 - 10 B 601/24

1. Für die Frage, ob der Verwirklichung des Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen, kommt es allgemeinen Grundsätzen entsprechend auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.*)

2. Aufgrund der in Bezug auf den Artenschutz nur überschlägig gebotenen Ermittlung und Bewertung sind die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen zu übertragen.*)

3. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den "wahren" Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Ermittlung der realen Situation gehört - sofern erforderlich - grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren.*)

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IBRRS 2025, 0450
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einheitliche Baugestaltung nicht um jeden Preis!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2024 - 1 KN 45/22

1. Sehr restriktive Vorgaben zur Baugestaltung mit dem Ziel, das optische Erscheinungsbild eines Baugebiets weitgehend zu vereinheitlichen, können im Ortskern einer Gemeinde, in sonstigen exponierten Lagen, die gleichsam als "Visitenkarte" der Gemeinde dienen, aber auch in Siedlungen, die aus einem einheitlichen architektonischen Konzept heraus entstehen sollen oder bereits entstanden sind, ein Gewicht haben, das auch spürbare Eingriffe in das Privateigentum rechtfertigt.*)

2. In anderen Fällen sind sie nur dann verhältnismäßig, wenn die beschränkten Baurechte erstmals begründet werden (wie bei einer Erstplanung im bisherigen Außenbereich) oder wenn ohnehin nur gemeindliches Eigentum betroffen ist.*)

3. Teile baulicher Anlagen i.S.d. § 16 Abs. 5 BauNVO können auch Wintergärten und Windfänge sein, deren hierfür erforderliche bauliche Beschaffenheit im Bebauungsplan näher konkretisiert werden kann. Eine unzulässige Verknüpfung von Art und Maß der baulichen Nutzung liegt darin nicht.*)

4. Ausnahmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dürfen sich nicht nur auf unwesentliche Gebäudeteile beziehen.*)

5. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB deckt auch eine Festsetzung, nach der alle Baugrundstücke direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen sein müssen.*)

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IBRRS 2025, 0449
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie lange gilt eine Veränderungssperre?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2025 - 2 A 2709/21

Eine Bebauungsplanung kann im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nachverlängert werden dürfte.

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IBRRS 2025, 0415
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geruchsimmissionen ortsüblich: Wohnbebauung zulässig!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2024 - 8 S 2532/22

1. Wird ein Wohngrundstück, mit dessen Wiederbebauung nach der Verkehrsanschauung zu rechnen war, mit einem neuen Wohngebäude (hier: Mehrfamilienhaus) bebaut, setzt dieses sich keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Betriebe aus. Der vorhandene Konflikt wird auch dann nicht verschärft, wenn sich die Zahl der Wohnungen erhöht.*)

2. Auch ein an benachbarte landwirtschaftliche Betriebe heranrückendes Wohnbauvorhaben setzt sich keinen von ihnen ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen aus, wenn zwar die maßgeblichen Werte der Geruchsimmissions-Richtlinie bzw. der TA-Luft deutlich überschritten werden, die zu erwartenden Geruchsimmissionen jedoch ortsüblich sind.*)

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IBRRS 2025, 0413
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mit der Errichtung einer (Windenergie-)Anlage ist fristgerecht zu beginnen!

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2024 - 7 B 17/24

Zu den Anforderungen an den fristgerechten Beginn der Errichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage.*)

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IBRRS 2025, 0393
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist mit einem nach Errichtung eingereichten Bauantrag umzugehen?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.12.2024 - 1 LA 78/24

Die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags ist grundsätzlich auch in Fällen der Antragstellung nach Errichtung des Vorhabens - zu Gunsten wie zu Lasten des Bauherrn - anhand der Bauvorlagen zu beurteilen. Allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung eines vom Errichteten abweichenden Bauantrags mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn erkennbar ist, dass der Bauherr den Bestand nicht mehr dem Genehmigten anpassen kann oder möchte.*)

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IBRRS 2025, 0366
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugrubenverfüllung ohne Bauabsicht: Bodenschutzrecht anwendbar!

VG Bremen, Beschluss vom 03.02.2025 - 5 V 2888/24

Die Zulässigkeit der Verfüllung einer Baugrube mit Betonabbruchmaterial ohne die Errichtung eines technischen Bauwerks beurteilt sich nach Bodenschutzrecht und nicht nach der Ersatzbaustoffverordnung oder der einschlägigen Wasserschutzgebietsverordnung.*)

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IBRRS 2025, 0153
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie sind Einwirkungsbereiche hinsichtlich Geruchsimmissionen zu bestimmen?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - 1 LC 31/23

1. Der Einwirkungsbereich eines Vorhabens mit Blick auf Geruchsemissionen ist anhand von Anhang 7 Nr. 3.3 TA Luft als das Gebiet zu bestimmen, in dem eine Geruchsstundenhäufigkeit von mehr als 2 % der Jahresstunden auftreten kann.*)

2. Gebiete ohne eine gegenüber Gerüchen schutzbedürftige Nutzung gehören nicht zum Einwirkungsbereich (Bestätigung der Senatsrechtssprechung, vgl. Urteil vom 30.06.2021 - 1 LC 120/17, NVwZ-RR 2022, 258; Beschluss vom 23.11.2021 - 1 LA 160/19, IBRRS 2021, 3768).*)

3. Die Prüfdichte zur Bestimmung des Einwirkungsbereichs entspricht derjenigen, die im Rahmen einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG zulässig und geboten ist. In diesem Rahmen hat die Genehmigungsbehörde auch vom Vorhabenträger vorgelegte Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, sofern diese hinreichend eindeutig "auf der sicheren Seite" liegen und keine Komplexität aufweisen, die eine überschlägige Beurteilung ihrer Validität ausschließt.*)

4. Mit Blick auf das Schutzgut Landschaft kann der Einwirkungsbereich eines Vorhabens, wirkt es nicht in eine unter Schutz gestellte Landschaft hinein, lediglich der Bereich sein, in dem es im Zusammenwirken mit anderen baulichen Anlagen die Verunstaltungsschwelle überschreiten könnte.*)

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IBRRS 2025, 0367
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist eine Dachgaube abstandsflächenrechtlich privilegiert?

VGH Hessen, Urteil vom 28.11.2024 - 5 A 2511/20

1. Wird ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise grenzständig errichtet, kann sich die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch auf nicht grenzständig errichtete Gebäudeteile (hier: eine Dachgaube) beziehen.*)

2. § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO regelt dies mittlerweile ausdrücklich. Danach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten auch dann außer Betracht, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.*)

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IBRRS 2025, 0346
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutzanforderungen können nachbarschützend sein!

VG München, Beschluss vom 15.01.2025 - M 1 E1 24.7605

1. Zwar sind die allgemeinen Brandschutzanforderungen nach Art. 12 BayBO nicht nachbarschützend, allerdings dienen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswand dem Nachbarschutz, soweit sie das Übergreifen des Brandes auch auf Nachbargebäude verhindern sollen. Für Gebäudeabschlusswände oder Trennwände an Stelle von Brandwänden kann nichts anderes gelten.

2. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt nur dann in Betracht, wenn zum Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften besonders qualifizierte Beeinträchtigungen der nachbarlichen Rechtsstellung hinzu treten, insbesondere wenn eine unmittelbare, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Überwiegen der Interessen des Nachbarn ergibt (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0316
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine grenznahe Bebauung gegeben?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.12.2024 - 1 A 10844/24

1. Ein Bauvorbescheid, welcher lediglich feststellt, dass ein Vorhaben bauplanungsrechtlich in Grenzbebauung errichtet werden kann, legt damit nicht zugleich ein diesbezügliches planungsrechtliches Muss fest, aufgrund dessen nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bauordnungsrechtlich kein Grenzabstand mehr gefordert werden darf.*)

2. Die Gleichstellung sog. grenznaher Bebauung mit einem Gebäude unmittelbar auf der Grundstücksgrenze im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO beruht auf der Erwägung, dass der Zweck der Abstandsflächenregelung nicht mehr erfüllt werden kann.*)

3. Von einer grenznahen Bebauung ist in der Regel nicht auszugehen bei einer nur verhältnismäßig geringen Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands.*)

4. § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO setzt bereits tatbestandlich die Vereinbarkeit einer Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen voraus.*)

5. Eine Vereinbarkeit mit dem Zweck der betroffenen baurechtlichen Standards kommt nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.*)

6. Der bloße Wunsch des Bauherrn, sein an sich bebaubares Grundstück (noch) stärker ausnutzen zu können, als dies nach den gesetzlichen Abstandflächenvorschriften zulässig ist, begründet keine Sondersituation im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 LBauO.*)

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IBRRS 2025, 0315
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Maß der baulichen Nutzung muss nicht exakt eingehalten werden!

VG Schleswig, Urteil vom 22.01.2025 - 8 A 135/22

1. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung in der Regel enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters.

2. Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Daher ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen.

3. Das streitige Vorhaben muss den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen nicht exakt einhalten. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

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IBRRS 2025, 0299
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsuntersagung an Mieter: Kündigungsfrist ist angemessene Frist!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2025 - 1 ME 158/24

Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.*)

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IBRRS 2025, 0226
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Fitnessstudios sind in Einkaufszentren zulässig!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LB 93/23

1. In einem Einkaufszentrum i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind neben dem Einkauf und seinen klassischen Verbundgeschäften auch Angebote der Freizeitgestaltung (z.B. Fitnessstudio, Veranstaltungen) - in untergeordnetem Umfang - planungsrechtlich zulässig.*)

2. Freizeitangeboten mit eigenständiger Anziehungskraft und/oder großem Einzugsbereich, die damit mindestens in die Nähe der kerngebietstypischen Nutzungen rücken, fehlt es dagegen regelmäßig an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zu dem Einkauf an sich.*)

3. Unterhalb dieser Schwelle sind auch ergänzende Freizeitangebote, die in erster Linie Werbecharakter haben, als Teil eines Einkaufszentrums planungsrechtlich zulässig.*)

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IBRRS 2025, 0025
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Räumung und Herausgabe eines Tankstellengrundstücks

OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2024 - 12 U 56/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2025, 0272
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutzanforderungen an zweiten Rettungsweg sind nicht nachbarschützend!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2025 - 8 S 1045/23

Die brandschutzrechtlichen Bestimmungen in § 15 Abs. 3 LBO-BW und § 2 Abs. 3 LBOAVO zu den Anforderungen insbesondere an den zweiten Rettungsweg vermitteln keinen Nachbarschutz.*)

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IBRRS 2025, 2331
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Produktionsrückstand = Nebenprodukt?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2025 - 10 S 2112/24

1. Die Einordnung eines Produktionsrückstands als Nebenprodukt setzt voraus, dass die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffes gesichert ist.*)

2. Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffes gesichert, ist zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen, es sei denn, der weiterverwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet.*)

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IBRRS 2025, 1942
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine doppelten Gebühren für Baugenehmigung und Vorbescheid!

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2025 - 3 LB 790/18

Ist bereits ein Vorbescheid erteilt und hierfür eine Gebühr erhoben worden, so hat die Behörde bei der Gebührenerhebung für die nachfolgende Baugenehmigung grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang die für den Vorbescheid erhobene Gebühr auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet wird, bis zu einer Obergrenze von 50 v.H. der Vorbescheidsgebühr. Die Ermessensausübung soll sich daran orientieren, inwieweit der Vorbescheid zu einer Verringerung des Prüfaufwands geführt hat.*)

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IBRRS 2025, 1481
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konzentrationswirkung einer fingierten BImSchG-Genehmigung?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2025 - 7 S 5/25

1. Anlagenbetreiber können von (auch fingierten) Genehmigungen und Änderungsgenehmigung einer Windenergieanlage Gebrauch machen.

2. Durch die festgestellte Konzentrationswirkung sind keine weiteren Fachgenehmigungen und damit auch kein einstweiliger Rechtsschutz erforderlich.

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IBRRS 2025, 1470
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Genehmigungsfiktion und Konzentrationswirkung bei Änderung von Windenergieanlage

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2025 - 7 A 47/24

1. Bei geringfügigen Änderungen von genehmigten Windenergieanlagen vor Errichtung gilt nur noch ein eingeschränkter Prüfungsumfang.

2. Auch für die Änderung gilt die Konzentrationswirkung und die Zustimmungen weiterer Fachbehörden ist nicht erforderlich.

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IBRRS 2025, 1416
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Aufhebung von Beitragsbescheiden bei unangemessen geringen Rücklagen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2025 - 8 LC 75/24

1. Der Beschluss über den Haushaltsplan einer Kammer enthält die konkludente Beschlussfassung über die Beibehaltung der Beitragssätze.

2. Rücklagen müssen sachlich begründet und der Höhe nach angemessen sein. Zu niedrige Rücklagen können zu rechtswidrigen Bescheiden führen.

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IBRRS 2025, 0842
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Nutzung ohne Baugenehmigung!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.03.2025 - 1 MB 3/25

1. Das Fehlen der Baugenehmigung rechtfertigt in der Regel die Nutzungsuntersagung.

2. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.

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IBRRS 2025, 0269
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauaufsicht kann vom (Mit-)Eigentümer Einreichung der Bauvorlagen verlangen!

VG Schleswig, Urteil vom 06.11.2024 - 8 A 183/21

1. Wird eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme ohne Genehmigung vorgenommen, kann die Bauaufsichtsbehörde verfügen, dass Bauvorlagen einzureichen sind.

2. Bei mehreren Miteigentümern einer Immobilie kann die Bauaufsichtsbehörde die Verfügung allein gegen denjenigen richten, der die Baumaßnahme rechtswidrig vorgenommen hat.

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IBRRS 2025, 0190
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Brandschutzkonzepte in NRW: Personenzertifizierung ersetzt nicht die Einzelfallprüfung

VG Minden, Urteil vom 22.07.2022 - 1 K 1689/20

1. Die Entscheidung über die Zulassung von Brandschutzkonzepterstellern im Einzelfall nach § 54 Abs. 3 BauO-NW 2018 ist ein Verwaltungsakt.

2. Weder die Tätigkeit als Zugführer der Feuerwehr oder Brandschutzbeauftragter noch eine Personenzertifizierung nach DIN EN ISO 17024 berechtigen in Nordrhein-Westfalen generell zum Aufstellen von Brandschutzkonzepten.

3. Nur staatlich anerkannte und öffentlich bestellte Sachverständige gelten in Nordrhein-Westfalen zum Aufstellen von Brandschutzkonzepten als generell geeignet.

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IBRRS 2025, 0252
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beidseitiger Abstandsflächenverstoß: Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2025 - 2 B 6/23

1. Ein Nachbar kann sich in der Regel nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Dabei ist eine quantitativ und qualitativ wertende Betrachtung der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen vorzunehmen.

2. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Abstandsflächenverstoß gemessen am Schutzzweck der verletzten Vorschrift zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Beeinträchtigungen führt.

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IBRRS 2025, 0229
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Internet-Bekanntmachung unterliegt keiner Einstellungsfrist!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2025 - 1 MN 125/24

1. Anders als bei der Bekanntmachung durch Aushang bedarf es für die ortsübliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Gemeinde keiner (Einstellungs-)Frist; die Bekanntmachung ist, sofern in der Hauptsatzung nichts Abweichendes geregelt ist, mit der Einstellung bewirkt.*)

2. Der Wirksamkeit einer ortsüblichen Bekanntmachung steht nicht entgegen, dass zusätzlich zu der in der Hauptsatzung vorgesehenen Bekanntmachungsform noch andere Bekanntmachungsmedien genutzt werden.*)

3. Für die zum Erlass einer Veränderungssperre hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist die abschließende Festlegung auf einen von mehreren "verwandten" Baugebietstypen nicht stets erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn die Planung auf eine Festschreibung des vorhandenen Bestandes abzielt.*)

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IBRRS 2025, 0089
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterlassene Ermittlung von CO²-Auswirkungen ist nicht immer ergebnisrelevant!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2024 - 5 S 2374/22

Zur fehlenden Ergebnisrelevanz im Sinne des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB einer unterlassenen Ermittlung der CO²-Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens im Einzelfall.*)

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IBRRS 2025, 0227
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rechtlichen Anforderungen des Zitiergebots des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.12.2024 - 1 LC 87/22

1. Eine auf der Grundlage von § 56 Abs. 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 3 NBauO) erlassene örtliche Bauvorschrift muss als Rechtsverordnung in Satzungsform dem strengen in Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV verankerten Zitiergebot genügen. Dies ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung in § 97 Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. (heute § 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO), die örtlichen Bauvorschriften dem übertragenen Wirkungskreis zuzuweisen.*)

2. Das Zitiergebot erfordert es, dass die örtliche Bauvorschrift die Gesetzesnorm zitiert, die die Gemeinde zum Erlass der örtlichen Bauvorschrift ermächtigt. Nur soweit sich in der Norm mehrere selbstständige Rechtssetzungsermächtigungen befinden, verlangt Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ein Zitat der Normebene, die nur noch die gewählte Ermächtigung enthält.*)

3. Ein Zitat des § 56 NBauO a.F. als Rechtsgrundlage in einer örtlichen Bauvorschrift genügt den Anforderungen des landesverfassungsrechtlichen Zitiergebots, weil die Vorschrift ebenso wie § 84 Abs. 3 NBauO in der heute geltenden Fassung lediglich eine einheitliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift enthält.*)

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IBRRS 2024, 3673
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Naturhotel zieht gegen Windkraftanlage den Kürzeren!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2024 - 22 D 227/23

Auch für den Eigentümer eines "Naturhotels" ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 26.07.2024 - 8 D 169/22 -, und vom 27.04.2023 - 8 D 368/21 -) - die bloße Hoffnung, dass im Umkreis seines Grundstücks dauerhaft keine Windenergieanlagen errichtet werden, die im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig sind und hier konkret zudem planerisch Vorrang genießen, und die dortige Landschaft insoweit künftig unverändert bleibt, rechtlich nicht geschützt.*)

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IBRRS 2025, 0088
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelne Festsetzung unwirksam: B-Plan insgesamt unwirksam?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2024 - 7 D 429/21

1. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks begründen.

2. Die in einem Bebauungsplan zu Lärmpegelbereichen getroffenen textlichen Festsetzungen in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche sind jedenfalls dann nicht hinreichend bestimmt, wenn sie die Planbetroffenen im Unklaren lassen, in welchem Bereich der Sondergebiete SO 1 und SO 2 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (hier verneint).

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IBRRS 2025, 0152
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erneuerbare Energien haben nur bei Ermessensentscheidungen Vorrang!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.07.2024 - 8 A 10085/24

1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind als Ergebnis der bauleitplanerischen Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Maßstäben zu beurteilen, § 214 Abs 3 BauGB. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage, hier: der mit Wirkung zum 29.07.2022 gesetzlich festgeschriebene Vorrang erneuerbarer Energien gemäß § 2 Satz 1 EEG, hat auf die einmal getroffene Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers daher keinen Einfluss mehr.*)

2. Der in § 2 Satz 1 EEG vorgesehene Abwägungsvorrang erneuerbarer Energien kommt nur dann zum Tragen, wenn der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ist die Wertentscheidung des § 2 Abs. 1 EEG demnach ohne Belang, wenn der behördliche Ermessensspielraum aufgrund der Berührung der Planungsgrundzüge von vornherein nicht eröffnet ist.*)

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IBRRS 2025, 0191
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein zweiter Rettungsweg, keine Nutzungsaufnahme!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 - 10 B 877/24

Ist (noch) kein erforderlicher zweiter Rettungsweg vorhanden und erfolgt dessen ungeachtet die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. ohne deren vorzeitige Gestattung, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen und die sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung anordnen.

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IBRRS 2025, 0006
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Kommunaler Rechtsschutz gegen Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid?

OVG Thüringen, Urteil vom 29.02.2024 - 1 KO 587/19

1. Wird eine Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis tätig, ist sie grundsätzlich nicht befugt, einen ihren Ausgangsbescheid abändernden Widerspruchsbescheid anzufechten; etwas anderes gilt, wenn der Widerspruchsbescheid unmittelbar korrigierend in Rechte der Gemeinde, insbesondere die zum Selbstverwaltungsrecht gehörende Finanzhoheit eingreift.*)

2. Beschneidet die Widerspruchsbehörde die Gebührenforderung der Gemeinde aus Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises, stehen der Gemeinde dagegen die allgemein gewährten Rechtsbehelfe zu.*)

3. Eine Bauantragstellung durch eine Thüringer Hochschule löst eine Gebührenpflicht der Hochschule aus.*)

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IBRRS 2025, 0087
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Heranrücken an Emissionsquelle = erhebliche Umweltauswirkung?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2024 - 1 KN 62/22

Sieht der Bebauungsplan ein Heranrücken einer schutzbedürftigen Nutzung (hier: der Wohnnutzung dienende Gebiete) an eine außerhalb des Plangebiets liegende Emissionsquelle (hier: eine Hauptverkehrsstraße) vor und werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten, handelt es sich um eine erhebliche Umweltauswirkung des Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB. *)

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IBRRS 2025, 0169
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann hat die Auslegungsbekanntmachung die gebotene Anstoßwirkung?

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2024 - 4 BN 26.24

1. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan.

2. Ein alter Bebauungsplan verliert - nach dem Grundsatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt - seine rechtliche Wirkung bereits dann, wenn die Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nur dann, wenn die Gemeinde hierdurch vermeiden möchte, dass im Falle der Unwirksamkeit der späteren Norm die frühere unverändert fortgilt.

3. Die Auslegungsbekanntmachung entfaltet die gebotene Anstoßwirkung, wenn sie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierzu muss die Bekanntmachung erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen.

4. An die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung sind zwar geringere Anforderungen zu stellen als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine Anstoßwirkung ausgehen muss. Es muss jedoch der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert.

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IBRRS 2025, 0154
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auskünfte der Meldebehörde ≠ Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde!

OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2100/22

1. Bezugspunkt für Bestandsschutz ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen.*)

2. Bei der vergangenheitsbezogenen Prüfung materiellen Bestandsschutzes kann illegale Bebauung in der näheren Umgebung nur dann im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde damals zweifelsfrei im Sinne einer aktiven Duldung zu erkennen gegeben hatte, sich damit dauerhaft abzufinden.*)

3. Auskünfte der Meldebehörde begründen keine Duldungszusage der Bauaufsichtsbehörde. Sie sind auch nicht geeignet, verbindliche Aussagen zu einer materiellen Baurechtskonformität zu treffen.*)

4. Gemeindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer lässt nicht auf eine aktive Duldung einer Wohnnutzung schließen.*)

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IBRRS 2025, 0116
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung erloschen: Rechtsschutz des Nachbarn?

OVG Bremen, Beschluss vom 18.12.2024 - 1 LA 190/22

1. Zur Frage, ob sich Nachbarn auf das zwischenzeitliche Erlöschen einer Baugenehmigung wegen einer Bauunterbrechung berufen können (vgl. insoweit BVerwG, IBR 1991, 395).*)

2. Zur Frage, ob Nachbarn rügen können, eine Nachtragsbaugenehmigung habe einen anderen Adressaten als die Ursprungsbaugenehmigung.*)

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IBRRS 2024, 3695
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Orientierungswerte für Grundflächenzahl: Überschreitung ist zu begründen!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2024 - 5 S 268/23

Die Frage, ob die Orientierungswerte nach § 17 Satz 1 BauNVO 2021 überschritten werden dürfen, ist ein Problem der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB. Die Überschreitung bedarf einer städtebaulichen Begründung, die umso ausführlicher ausfallen muss, je höher die Überschreitung ist. Die insoweit für die Abwägung relevanten Aspekte müssen in die Planung eingestellt und in der Begründung dargelegt werden.*)

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IBRRS 2025, 0115
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist eine genehmigungsfreie „Einfriedung“?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2024 - 10 B 920/24

Als Einfriedung ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks von Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken oder auch Bereichen desselben Grundstücks abschirmen soll, um Witterungs- oder Immissionseinflüsse (Wind, Lärm, Straßenschmutz) abzuwehren oder das Grundstück oder Teile davon gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen. Diese Funktion erfüllen die Sandwichelemente und Tore, die der Schließung einer bislang einseitig offenen Lagerhalle dienen, nicht.

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IBRRS 2024, 3694
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Steuerung der Wohndichte: Festsetzung relativer Zahl erforderlich!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2024 - 5 S 474/23

Will eine Gemeinde über eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die Wohndichte innerhalb eines Plangebiets steuern, muss sie grundsätzlich eine relative Zahl, zum Beispiel die höchstzulässige Zahl von Wohnungen pro bestimmter Grundstücksfläche, festsetzen.*)

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