Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
1043 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2022, 2177![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.2279
Im Rahmen des behördlichen Auswahlermessens zwischen Inanspruchnahme des Zustands- oder Handlungsstörer sind stets die Umstände des Einzelfalls, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrbeseitigung zu berücksichtigen.
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IBRRS 2022, 2869
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Kiel, Beschluss vom 09.11.2020 - 13 T 32/20
Im Zwangsversteigerungsverfahren eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundstücks ist betreffend die Teilungsversteigerung auch der einzelne Teilhaber antragsberechtigt, ohne dass er zuvor in einem gerichtlichen Prozess die Zustimmung der übrigen Gesellschafter sich titulieren lassen zu müsste (vgl. BGH Beschl. vom 16.05.2013).
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IBRRS 2022, 2693
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AG Bruchsal, Beschluss vom 17.12.2021 - 3 M 366/21
Durch das Erwirken des Berichtigungsbeschlusses konnten die Zweifel an der Identität des Schuldners in vertretbarer Zeit beseitigt werden. Bei Zweifeln an der Identität ist es gerade Sache des Gläubigers, eine Berichtigung des Titels zu erwirken.
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IBRRS 2022, 2692
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AG Achim, Beschluss vom 07.05.2021 - 11 M 101/21
1. Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO kann sich nur gegen ein Vollstreckungsorgan richten.
2. Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, gemäß § 764 Abs. 2 ZPO das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO örtlich und sachlich ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig.
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IBRRS 2022, 2472
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2161
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LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21
Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.
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IBRRS 2022, 2188
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Bad Iburg, Beschluss vom 01.03.2022 - 3 M 58/22
Bei Prozessvergleichen müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Vergleichstext selbst ergeben. Ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Titels ist grundsätzlich unzulässig. Sinn und Zweck dieser strengen Anforderungen ist es, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, dass ein Vollstreckungsorgan aus dem Titel selbst ersehen kann, was genau zu tun ist und nicht etwa auf die Interpretation zusätzlicher, ihr möglicherweise unzugänglicher, weiterer Informationen angewiesen ist.
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IBRRS 2022, 2282
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LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 05 T 105/22
1. Nach § 130d ZPO müssen unter anderem einzureichende Anträge, die durch eine Behörde eingereicht werden, als elektronisches Dokument übermittelt werden.
2. Vollstreckungsbehörde ist bei Zwangsgeldern nach § 2 Nr. 2 EBAO diejenige Behörde oder Dienststelle der Behörde, die auf die Verpflichtung zur Zahlung des Geldbetrags erkannt hat. Der Behördenbegriff ist dabei funktional zu verstehen, sodass auch - bzw. insbesondere - Gerichte als Vollstreckungsbehörde handeln können.
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IBRRS 2022, 2316
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LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 T 105/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2022, 2190
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OLG Schleswig, Beschluss vom 07.06.2022 - 2 Wx 31/22
1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.*)
2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.*)
3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.*)
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IBRRS 2022, 2196
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FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - 6 K 1007/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2189
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
Im Verfahren auf Erlass einer einstweilige Anordnung gegen die vollzogene Zwangsräumung hat der Antragsteller darzulegen, wie das Ziel, die bereits vollzogene Zwangsräumung rückgängig zu machen, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzverfahrens erreicht werden kann. Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger auf Einweisung in den Besitz gerichtet.
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IBRRS 2022, 2174
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022 - 244 M 410/22
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 2179
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2178
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.4004
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2173
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Lübeck, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 T 70/22
1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen.*)
2. Demnach ist ein gesonderter Antrag nach § 765 a ZPO auf Gewährung von Räumungsschutz gegen eine Zwangsräumung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses unzulässig, wenn der Schuldner im anhängigen Zuschlagsbeschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz nach § 570 ZPO (also: Räumungsschutz) erhalten kann.*)
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IBRRS 2022, 2118
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Trier, Beschluss vom 02.05.2022 - 5 T 14/22
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, sondern durch Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs, ist zur Bestimmung der Vergütung des Zwangsverwalters § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nicht analog anzuwenden.
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IBRRS 2022, 2122
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Heilbronn, Beschluss vom 08.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2121
![Zwangsversteigerung Zwangsversteigerung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Heilbronn, Beschluss vom 25.03.2022 - 2 K 6/22
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2120
![Zwangsversteigerung Zwangsversteigerung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Heilbronn, Beschluss vom 19.04.2022 - Wo 1 T 97/22
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2022, 2119
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung bezüglich der von ihr vereinnahmten Mietforderungen, wenn diese im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme zuvor bereits gepfändet worden sind.
2. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren.
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IBRRS 2022, 2104
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VG Osnabrück, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 21/20
Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände.*)
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IBRRS 2022, 2094
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22
1. Nach § 13 Abs. 2 LVwVG dürfen die Kosten der Vollstreckung im Fall der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung ausnahmsweise ohne vorherige Festsetzung vollstreckt werden.*)
2. Die Kosten der Vollstreckung i.S.d. § 13 Abs. 2 LVwVG umfassen nicht nur die Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsakts - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen.*)
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IBRRS 2022, 2021
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 18/18
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.*)
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IBRRS 2022, 1414
![Gewerberaummiete Gewerberaummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
KG, Urteil vom 25.04.2022 - 8 U 158/21
1. Miete i.S.d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB und damit Bezugsgröße für den kündigungsrelevanten Rückstand ist nicht die geminderte Miete, sondern die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete.
2. Gleiches gilt im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs und auch dann, wenn der Mieter dem Mietanspruch des Vermieters einredeweise einen Anspruch auf Anpassung der Miete nach § 313 BGB entgegenhalten kann.
3. Eine AGB-Klausel, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist im Gewerberaummietrecht wirksam.
4. Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht.
5. Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich dieser pandemie-bedingten Nachteile erlangt hat, wenn sie nicht als Darlehen gewährt wurden, oder aus einer einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters erhalten hat.
6. Da die Höhe dieser Ersatzleistungen regelmäßig erst mit deren tatsächlicher Auszahlung feststeht und erst zu diesem Zeitpunkt dann abschließend über eine Mietanpassung entschieden werden kann, kommt bis dahin auch eine temporäre Beschränkung der Zahlungspflicht, mithin eine Stundung der Mieten in Betracht.
7. Ausbleibende Kundschaft auch in dem Zeitraum, in denen der Betrieb des Mieters nicht von einer Zwangsschließung betroffen ist, fällt in das wirtschaftliche Risiko des Gewerberaummieters, denn das Verwendungsrisiko liegt grundsätzlich beim Mieter.
IBRRS 2022, 1864
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.*)
2. Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens i.S.v. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zu Gunsten des Dritten anzuwenden.*)
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IBRRS 2022, 1309
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 10.03.2022 - IX ZB 36/20
Dem verfahrenseinleitenden Schriftstück müssen sich mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des gegen den Beklagten gerichteten Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen.*)
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IBRRS 2022, 1470
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 - 503 L 001/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
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IBRRS 2022, 1366
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2022 - 3 T 45/22
1. Verpflichtet sich ein Vermieter, in einem gerichtlichen Vergleich eine sanierungsbedürftige Wohnung mit Notstrom zu versorgen, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Anspruch des Mieters mit einem Zwangsgeld durchsetzbar.
2. Eine rechtliche Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der geschuldeten Handlung ist im Verfahren nach § 888 ZPO ohne Belang.
3. Einwendungen, die nicht im Erkenntnisverfahren vorgetragen wurden, sind im Verfahren gem. § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen.
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IBRRS 2022, 1404
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2022 - 26 W 14/21
Im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 887 ZPO ist die Handlung, zu deren Vornahme sich der Gläubiger an Stelle des Schuldners ermächtigen lassen will, genau und bestimmt zu bezeichnen.*)
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IBRRS 2022, 1399
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Cottbus, Urteil vom 15.03.2022 - 2 O 33/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 1286
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Emmendingen, Beschluss vom 21.03.2022 - 16 M 144/22
1. Ein durch einen Rechtsanwalt per bea eingereichter Vollstreckungsschutzantrag, der weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine einfache Signatur enthält, ist unzulässig.
2. Ein lediglich durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein Hausarztattest nachgewiesenes Rückenleiden stellt keine Härte dar, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre.
IBRRS 2022, 1375
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 06.05.2021 - Vf. 8-IV-21
Ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens könne nicht eingeschätzt werden, ob die Fortsetzung des Verfahrens einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeute.
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IBRRS 2022, 1360
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Heilbronn, Beschluss vom 12.01.2022 - 3 T 1/22
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 1358
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 11.01.2022 - 1 M 2074/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 1341
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 28.12.2021 - 1 M 2074/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 1258
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
LG Stralsund, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 S 85/20
1. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die gem. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht der Verlängerung zugänglich ist.
2. Die Berufung wird verworfen, weil eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war.
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IBRRS 2022, 1216
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022 - 26 W 19/21
Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.*)
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IBRRS 2022, 1190
![Insolvenz und Zwangsvollstreckung Insolvenz und Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 11.03.2022 - I ZA 1/22
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2022, 0963
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.03.2021 - 12 U 14/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 0946
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 26/21
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre.*)
2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.*)
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IBRRS 2022, 0633
![Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
LG Hannover, Beschluss vom 10.09.2020 - 17 S 34/20
Die Anwendung von § 826 BGB, um das Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu erreichen, ist auf besonders schwer wiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, weil andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in untragbarer Weise in Frage gestellt werden würde.
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IBRRS 2022, 0725
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BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - IX ZB 10/21
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20, IBRRS 2021, 0849 = ZIP 2021, 644).*)
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IBRRS 2022, 0666
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OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3718/21
1. Eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Beginn der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO dar.
2. Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen.
3. Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass die Arrestvollziehung unter Umständen erfolgt, die sich von denen zur Zeit der Arrestanordnung wesentlich unterscheiden, und dient so dem Schutz des Schuldners.
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IBRRS 2022, 0678
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BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 0667
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AG Heilbronn, Beschluss vom 17.06.2021 - 2 K 103/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2022, 0644
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LG Hildesheim, Beschluss vom 24.08.2021 - 5 T 166/21
Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich die Möglichkeit hat, an Verhandlungen der Gerichte teilzunehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Versteigerungstermin, § 66 ZVG.
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IBRRS 2022, 0635
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OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2020 - 11 W 22/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IBRRS 2022, 0683
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AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
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IBRRS 2022, 0586
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AG Ludwigslust, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 M 5083/21
Mit der Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, welche nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die "zeitgleiche" Vollstreckung mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch abstellt, sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass keine vorherige Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO für diejenigen Kosten beantragt werden muss, die als Annex der Hauptsache anfallen.
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