Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 0963OLG Schleswig, Beschluss vom 24.03.2021 - 12 U 14/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0946
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 26/21
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre.*)
2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.*)
VolltextIBRRS 2022, 0633
LG Hannover, Beschluss vom 10.09.2020 - 17 S 34/20
Die Anwendung von § 826 BGB, um das Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu erreichen, ist auf besonders schwer wiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, weil andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in untragbarer Weise in Frage gestellt werden würde.
VolltextIBRRS 2022, 0725
BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - IX ZB 10/21
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20, IBRRS 2021, 0849 = ZIP 2021, 644).*)
VolltextIBRRS 2022, 0666
OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3718/21
1. Eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Beginn der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO dar.
2. Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen.
3. Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass die Arrestvollziehung unter Umständen erfolgt, die sich von denen zur Zeit der Arrestanordnung wesentlich unterscheiden, und dient so dem Schutz des Schuldners.
VolltextIBRRS 2022, 0678
BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0667
AG Heilbronn, Beschluss vom 17.06.2021 - 2 K 103/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2022, 0644
LG Hildesheim, Beschluss vom 24.08.2021 - 5 T 166/21
Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich die Möglichkeit hat, an Verhandlungen der Gerichte teilzunehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Versteigerungstermin, § 66 ZVG.
VolltextIBRRS 2022, 0635
OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2020 - 11 W 22/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2022, 0683
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
VolltextIBRRS 2022, 0586
AG Ludwigslust, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 M 5083/21
Mit der Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, welche nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die "zeitgleiche" Vollstreckung mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch abstellt, sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass keine vorherige Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO für diejenigen Kosten beantragt werden muss, die als Annex der Hauptsache anfallen.
VolltextIBRRS 2022, 0587
LG Görlitz, Beschluss vom 06.07.2021 - 2 S 13/21
Dem Gläubiger muss bei Zwangsräumungen, die in der Regel mit größerem - auch finanziellem - Aufwand verbunden sind, rechtzeitig vor dem anberaumten Termin die Rechtssicherheit zugestanden werden können, dass eventuelle Aufwendungen nicht nutzlos sein werden.
VolltextIBRRS 2022, 0590
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.07.2021 - 12 Wx 27/21
Eine Ausnahme analog § 40 GBO von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen nach § 39 GBO wegen Fortdauer der Verwalterbefugnisse nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung ist nicht gerechtfertigt.*)
VolltextIBRRS 2022, 0572
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2021 - 2 Wx 51/20
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 0570
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2021 - 4 U 7/21
1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.*)
2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen Urkunde steht.*)
3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0568
LG Bonn, Beschluss vom 27.05.2021 - 6 T 6/21
Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind gerichtlich überprüfbar, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 - V ZB 122/08 -, BeckRS 2009, 23294). Eine steuerliche Beratung ist nur geboten, wenn es sich um eine nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters gehörende Angelegenheit handelt.
VolltextIBRRS 2022, 0537
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZB 38/20
1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.*)
2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2022, 0200
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2021 - 22 U 13/20
1. Das Vermieterpfandrecht sichert alle Forderungen aus dem Mietverhältnis. Das sind solche, die sich aus dem Wesen des Mietvertrages als entgeltlicher Gebrauchsüberlassung ergeben. Dazu gehört aber auch eine mietvertraglich vereinbarte Kautionsforderung.
2. Die für das Wohnraummietrecht geltende Norm des § 551 BGB ist ausweislich der fehlenden Verweisung in § 578 BGB für die Geschäftsraummiete nicht anwendbar, weshalb diese der Sicherung der Kautionsforderung durch das Vermieterpfandrecht nicht entgegensteht.
3. Eine Obergrenze für eine Kaution gibt es für Gewerberaummietverträge anders als für Wohnraummietverträge (§ 551 BGB: dreifache Monatsmiete) nicht. Sie steht daher grundsätzlich zur Disposition der Parteien, soweit ein Sicherheitsinteresse des Vermieters besteht und solange die Grenze der Sittenwidrigkeit nicht erreicht wird.
4. Bei einer Übersicherung wäre die Kautionsabrede nicht völlig unwirksam, sondern nur insoweit, als sie überhöht ist.
5. Die Beendigung des Mietverhältnisses steht der Forderung der Kaution nicht entgegen, sofern der Vermieter schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Mieter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige.
6. Eine Klausel, wonach eine Minderung u.a. nur dann zulässig ist, wenn der Mieter seine Minderungsabsicht dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angekündigt hat, ist wirksam. Der Schriftform kommt insoweit konstitutive Bedeutung i.S.v. § 125 Satz 2 BGB zu.
7. Grundsätzlich reicht zwar auch der mittelbare Besitz des Schuldners aus, um die Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters zu begründen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Sicherungsnehmer bzw. Pfandgläubiger selbst unmittelbarer Besitzer ist. In diesem Fall ist der Absonderungsberechtigte, hier der Vermieter, gem. § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Sachen berechtigt.
IBRRS 2022, 0057
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2021 - 65 S 92/21
Bei der Entscheidung über eine Verlängerung Räumungsfrist kommt es darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.
VolltextIBRRS 2022, 0059
LG Fulda, Beschluss vom 29.12.2021 - 5 T 202/21
Hält der Schuldner den Titel in Händen und ist ungeklärt, auf welche Weise der Schuldner den Titel erhalten hat, so ist dem Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu erteilen, sofern er glaubhaft macht, dass die titulierte Forderung weiterhin besteht. Eines Vollbeweises des Fortbestandes der Forderung bedarf es nicht. Der Schuldner muss den Einwand des Erlöschens der Forderung in diesem Fall über eine Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0038
AG Frankfurt, Beschluss vom 30.03.2020 - 82 M 4979/20
Wird aufgrund der akuten Coronakrise die Gesundheit und das Leben der Schuldner in erheblichem Maße gefährdet, ist der Gerichtsvollzieher berechtigt, eine Zwangsräumung auszusetzen.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3461LG Görlitz, Beschluss vom 18.06.2020 - 5 T 57/20
1. Liegt dem verfahrensleitenden Rechtspfleger im Versteigerungstermin der Nachweis der vom Bieter geleisteten Sicherheit in Form einer Mitteilung der Gerichtskasse nicht vor, ist das Gebot nach Verlangen auf Sicherheit nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vorab sich bei der Gerichtskasse telefonisch hat versichern lassen hat, dass das Geld für die nämliche Versteigerung eingezahlt wurde.
2. Die Gefahr, dass ein Bieter auf das abgegebene Gebot die spätere Zahlung nicht erbringen will oder kann, muss vor Verkündung des Zuschlags reklamiert werden.
3. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um ein Gebot eines (Mit)Bieters wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen.
IBRRS 2021, 3373
AG München, Beschluss vom 09.02.2021 - 1537 M 31562/21
Allein aufgrund der Corona-Pandemie hat das Vollstreckungsgericht bei Gewerberäumen dem Schuldner keinen Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren.
VolltextIBRRS 2021, 3377
OLG Köln, Urteil vom 01.09.2021 - 22 U 171/18
1. Wegen seines titulierten Anspruchs auf rückständige Miete kann der Vermieter auch die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche des Mieters wegen unerlaubter Selbsthilfe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
2. Die Überweisung ermächtigt den Vermieter als Pfändungsgläubiger jedoch nicht zur (kompensationslosen) Rücknahme der Klage des Mieters, mit der dieser die gepfändeten Ansprüche gegen den Vermieter geltend macht.
VolltextIBRRS 2021, 3350
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 10/20
1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszulegen.
2. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt kein erledigendes Ereignis dar.
3. Räumt eine Partei vor Gericht ein, dass der Gegenseite eine fällige Forderung zustehe, und nennt hierbei eine Mindesthöhe, wobei sie die genaue Höhe nicht beziffern kann, so hat sie im Zweifel die von der Gegenseite im Anschluss geltend gemachte Forderung substanziiert, anhand der vorgelegten Unterlagen, zu bestreiten. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht.
VolltextIBRRS 2021, 3771
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2021 - 2 O 127/21
1. Der Wohnsitz des Schuldners i.S.d. § 802e Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach §§ 7 - 11 BGB.*)
2. Mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet.*)
VolltextIBRRS 2021, 3769
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2021 - 1 ME 136/21
Eine fehlerhaft bezeichnete Grundverfügung in einer Zwangsgeldandrohung ist unschädlich, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht und der Betroffene daher zweifelsfrei erkennen kann, welche Verfügung gegen ihn vollstreckt und was von ihm verlangt wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 3605
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 K 43/19
Liegen zwei zu versteigernde Grundstücke weit auseinander (hier ca. 40 km), ist ein Antrag zur Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG grundsätzlich abzulehnen.
VolltextIBRRS 2021, 3601
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21
1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.*)
2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.*)
3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.*)
4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 3500
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 9/21
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.*)
VolltextIBRRS 2021, 3489
LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 19 O 65/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2606
BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 37/20
1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.*)
2. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2021, 3349
OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021 - 11 U 91/20
Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.*)
VolltextIBRRS 2021, 3348
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 W 3/21
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird.*)
2. Hat der Schuldner seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den anderen Miteigentümer anfechtbar übertragen und räumt dieser ihm sodann ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Grundbesitz ein (§ 1090), so ist der Schuldner hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts als Rechtsnachfolger anzusehen, weil erst die Übertragung seines Miteigentumsanteils die Belastung des gesamten Grundstücks ermöglicht hat.*)
3. Das zugunsten des Schuldners anfechtbar begründete Mitbenutzungsrecht erlischt wegen § 889 BGB nicht schon bei Rückübereignung des Miteigentumsanteils an diesen. Vielmehr bedarf es seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung gemäß § 875 BGB.*)
VolltextIBRRS 2021, 3345
AG Heilbronn, Beschluss vom 16.04.2021 - 8 C 412/21
Ist der Schuldner verpflichtet, eine Äußerung nicht zu verbreiten und diese von einer Plattform zu entfernen, so ist gegen ihn bei Nichtbeachtung ein Zwangsgeld zu verhängen.
VolltextIBRRS 2021, 3339
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 25/20
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gem. §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" i.S.d. § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3160
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21
Nach den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2021, 3102
BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.*)
IBRRS 2021, 3004
BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - VII ZB 34/20
Zum Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO bei der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.*)
VolltextIBRRS 2021, 2932
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.2021 - 18 W 44/21
1. § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist dahin zu verstehen, dass ein Kostenansatz gegen einen anderen Kostenschuldner erst dann erfolgen darf, wenn hinsichtlich aller Entscheidungsschuldner eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (im Ergebnis Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 03.08.2011 - 2 W 77/10, IBRRS 2011, 5652 = IMRRS 2011, 3932; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - 10 W 23/09, IBRRS 2009, 5007 = IMRRS 2009, 2283).*)
2. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG ist ein Kostenansatz gegen einen Zweitschuldner erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen dieser Norm hinsichtlich aller Erstschuldner gegeben sind.*)
VolltextIBRRS 2021, 2930
LG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2020 - 19 T 294/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2765
BGH, Urteil vom 15.07.2021 - V ZB 130/19
1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.*)
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gem. § 28 Abs. 2 ZVG.*)
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2678
BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 13/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2021, 2477
LG Osnabrück, Beschluss vom 23.07.2021 - 2 T 275/21
1. Aus einer notariellen Urkunde kann nicht vollstreckt werden, wenn sie ein Mietverhältnis betrifft.
2. Auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache stellt eine Miete dar. Es kommt nicht darauf an, wie das Entgelt oder das Vertragsverhältnis von den Parteien bezeichnet wird.
VolltextIBRRS 2021, 2449
KG, Beschluss vom 03.04.2018 - 21 U 61/15
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2021, 2465
BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)
IBRRS 2021, 2304
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 90/20
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.*)
VolltextIBRRS 2021, 2182
BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - V ZB 152/18
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.*)
VolltextIBRRS 2021, 2147
BGH, Beschluss vom 18.06.2021 - I ZB 30/21
Bei einem Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel i.S.v. § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.*)
VolltextIBRRS 2021, 1764
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2020 - 10 K 10080/20
1. Wenn die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau, widersprüchlich oder lückenhaft erscheint, kann eine Nachbesserung auch ohne eine wesentliche Änderung des Schuldnervermögens vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangt werden.
2. Im Vermögensverzeichnis ist die Existenz von Eigentümergrundschulden und bei Briefgrundschulden auch der Aufbewahrungsort des Grundschuldbriefs anzugeben, nicht aber der Valutastand einer das Grundstück des Schuldners belastenden Grundschuld. Bei Fremdgrundschulden ist der Vertragspartner aus dem Kausalgeschäft mit Namen und Anschrift anzugeben.
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