Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
359 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IBRRS 2005, 1533OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2005 - 4 U 212/04
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1502
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005 - 19 U 189/04
Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer.*)
Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder in anderer Weise nach außen hin manifestiert.*)
VolltextIBRRS 2005, 1431
OLG Naumburg, Urteil vom 05.04.2005 - 9 U 132/04
Entspricht der bauliche Zustand einer Außentreppe dem geltenden (bzw. dem im Zeitpunkt der Errichtung geltenden) Bauordnungsrecht, ist der Verkehrssicherungspflichtige zu weitergehenden Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet, wenn ihm eine besondere Gefahrenquelle bekannt war oder für ihn erkennbar gewesen wäre. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen dabei nicht überspannt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 1360
OLG Düsseldorf, Gerichtlicher Hinweis vom 07.01.2005 - 23 U 134/04
Mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung zum Bauleiter im Sinne des § 59a BauO-NW werden Verkehrssicherungspflichten begründet, deren Verletzung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach sich zieht.
VolltextIBRRS 2005, 1336
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2005 - 23 U 134/04
Mit der öffentlich-rechtlichen Bestellung zum Bauleiter im Sinne des § 59a BauO-NW werden Verkehrssicherungspflichten begründet, deren Verletzung einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nach sich zieht.
VolltextIBRRS 2005, 1124
OLG Jena, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 646/04
Zum Umfang und den Voraussetzungen der Streupflicht auf innerörtlichen Gehwegen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0974
OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 - 9 U 208/03
Es besteht keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Gemeinden, die Oberflächen von Fahrbahnen in einem auch für den schadlosen Fußgängerverkehr geeigneten Zustand zu halten. Das gilt auch dann, wenn etwa im Bereich einer nahe liegenden Gaststätte damit gerechnet werden muss, dass Fußgänger dort die Fahrbahn überqueren.*)
VolltextIBRRS 2005, 0905
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2005 - 7 U 161/03
1. Bei Baurbeiten im öffentlichen Straßenraum ist neben der ausführenden Baufirma und der Bauherrin auch die Kommune verkehrssicherungspflichtig, die die betreffende Straße verwaltet und für sie die Straßenbaulast trägt, ohne dass sie sich auf das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs.1 Satz 2 BGB berufen kann.*)
2. Eine persönliche Haftung der Bediensteten der Kommune, die Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind und die die als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestalteten Aufgaben der Verkehssicherung wahrnehmen, scheidet nach Art. 34 Satz 1 GG aus.*)
3. Art und Ausmaß der aus Gründen der Verkehrssicherung gebotenen Maßnahmen werden nicht durch die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) sondern durch das den konkreten örtlichen Verhältnissen innenwohnende Gefahrenpotential bestimmt. Die Einhaltung der Vorgaben der RSA allein lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von den Verkehrsflächen ausgehenden Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise ausgeräumt hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 0836
BGH, Urteil vom 26.05.1998 - VI ZR 183/97
a) Ein Geschäftsinhaber kann unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, den Verkauf auch solcher Feuerwerkskörper, deren Abgabe an Personen unter 18 Jahren öffentlich-rechtlich nicht verboten ist, an Kinder im Grundschulalter zu verweigern, wenn für ihn eine aus dem Umgang mit solchen Feuerwerkskörpern drohende Gefahrenlage erkennbar ist.*)
b) Ob und inwieweit für einen Verkäufer in diesem Sinne ein relevantes Risiko bei der Abgabe frei verkäuflicher Feuerwerkskörper an Kinder erkennbar ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls, insbesondere davon ab, wie das betreffende Produkt vom Hersteller beschrieben und beworben wird und welche praktischen Erkenntnisse dem Verkäufer über die Handhabung derartiger Feuerwerkskörper und über die insoweit maßgeblichen Verhältnisse der Erwerber zugänglich sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 0832
BGH, Urteil vom 09.06.1998 - VI ZR 238/97
a) Ein Hersteller oder Importeur von Feuerwerkskörpern, deren Abgabe an Personen unter 18 Jahren öffentlich-rechtlich nicht verboten ist, hat die Verpackung solcher pyrotechnischen Gegenstände mit besonderen Warnhinweisen zu versehen, die erforderlich sind, um den von der Verwendung dieser Produkte für Kinder ausgehenden Gefahren wirksam zu begegnen.*)
b) Es sind insbesondere Hinweise geboten, die Endverkäufer veranlassen, diese Feuerwerkskörper nicht an Kinder im Grundschulalter abzugeben, wenn eine Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen nicht sichergestellt ist, und die darüber hinaus geeignet sind, solchen Kindern das Erfordernis einer Aufsicht vor Augen zu führen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0714
KG, Urteil vom 30.04.2004 - 14 U 159/02
Bei Schneefall und anhaltendem, gefrierendem Eis- oder Sprühregen reicht es nicht aus, einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Vielmehr sind an die Streu- und Räumpflichten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hier muss innerhalb angemessener Frist jeweils neu gestreut werden.
VolltextIBRRS 2005, 0694
OLG Bremen, Urteil vom 05.05.2004 - 1 U 16/04 (a)
1. Die Warnung des (öffentlich-rechtlich) Verkehrssicherungspflichtigen vor von dem Straßenzustand ausgehenden Gefahren ersetzt grundsätzlich nicht deren unverzügliche Beseitigung, es sei denn, dem Pflichtigen ist die alsbaldige Beseitigung des gefährlichen Zustandes aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich.*)
2. Eine (etwaige) Pflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen entfällt (§ 254 Abs. 1 BGB), wenn der geschädigte Radfahrer über eine trichterförmige Mulde auf einem Radweg stürzt und der Sturz durch einen unsachgemäßen Zustand des benutzten Fahrrads wesentlich mitverursacht worden ist, der Geschädigte den schlechten Zustand des Radweges, auf den überdies ein Warnschild hinwies, kannte und der Radfahrer vor dem Sturz auch sonst nicht ausreichend aufmerksam und vorsichtig gefahren ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 0577
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2004 - 15 U 132/04
Das Land als Träger der Straßenbaulast genügt seiner Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Mäharbeiten, wenn es das Schnittgut anschließend abseits vom Fahrbahnrand liegen lässt und nach einem Unwetter zeitnah eine Kontrollfahrt durchführt. Kommt es kurze Zeit später zu einem Verkehrsunfall, weil Grasschnitt auf die Fahrbahn hinübergeweht und diese dadurch glatt geworden ist, hat das Land hierfür nicht einzustehen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0529
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2004 - 5 U 207/04
1. Unabhängig davon, dass die Duldung der Benutzung alleine noch keine Verkehrseröffnung darstellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die von einem Brunnenschacht auch für unbefugte Grundstücksbenutzer ausgehenden Gefahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwenden, soweit er diese erkannt hat oder bei Anwendung der verkehrsgebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.
2. Eine Kenntnis liegt vor, wenn der Eigentümer von dem Brunnenschacht weiß und anhand von Trampelpfaden die unbefugte Grundstücksnutzung erkennen kann.
3. Angesichts der gefährlichen Örtlichkeit sind besondere Sicherungsmaßnahmen seitens des Eigentümers erforderlich. Es muss sichergestellt werden, dass ein Sturz in den Brunnen nicht erfolgen kann. Die Auflage eines losen Deckels - selbst wenn dieser früher einmal vorhanden gewesen sein sollte - kann hierzu nicht genügen, da ein solcher (z.B. durch spielende Kinder) leicht entfernt werden kann und deshalb zur Gefahrenabwehr ungenügend ist. Es muss entweder ein fester Verschluß angebracht werden oder aber der Brunnen muss - wenn er offensichtlich auch keinem Zweck mehr dient - verfüllt werden.
4. Bei einem Sturz in den Schacht wirkt es sich für den Verletzten schadenersatzmindernd aus, wenn er sich unvorsichtig auf unübersichtlichem und nicht zum allgemeinen Verkehr freigegebenen Grund bewegt hat.
VolltextIBRRS 2005, 0524
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2004 - 4 U 644/03
1. Die notariell beurkundete Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht für ein Grundstück auf einen Dritten hat nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien der Vereinbarung. Ohne die Bewilligung und Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch kann eine solche Verkehrssicherungspflicht nicht auf den späteren Eigentümer übergehen.
2. Die Missachtung eines Hinweisschildes beim Betreten eines Privatweges muss sich der spätere Geschädigte als eigenes Verschulden anrechnen lassen. Gleiches gilt, trotz bestehender Verkehrsicherungspflicht des Eigentümers, wenn der Geschädigte sein Gehweise nicht den Wetterverhältnissen anpasst.
VolltextIBRRS 2005, 0521
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.05.2004 - 4 U 8/03
1. Die Pflicht der Gemeinde gegenüber dem Eigentümer eines dem Anschluss und Benutzungszwang unterfallenden Grundstückes, den Abwasserkanal von Verunreinigungen und Verstopfungen, die ein ungehindertes Abfließen der Abwässer verhindern können, freizuhalten stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältniss. Somit tritt neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses.
2. Jeder Eigentümer hat aber sein an die Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen jedenfalls vor solchen Rückstauschäden zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis anzulasten ist, da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann
VolltextIBRRS 2005, 0484
OLG München, Urteil vom 12.01.2005 - 7 U 3820/04
1. Die dem Subunternehmer im Tiefbau obliegende Verkehrssicherungspflicht endet nicht mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem Abzug von der Baustelle. Er muss die von ihm geschaffene Gefahrenquelle sichern, entweder indem er selbst für eine dauerhafte Absicherung während seiner Abwesenheit sorgt oder die Verantwortung jemand anderem überträgt.*)
2. Ein Schmerzensgeld von 2000 Euro ist angemessen für den durch den Sturz vom Fahrrad verursachten Bruch des linken Ellenbogens mit notwendiger Resektion des Radiusköpfchens mit einer fünf Monate andauernden Bewegungseinschränkung.*)
VolltextIBRRS 2005, 0398
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 29/04
1. Ein Tiefbauunternehmer muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen einer Stadt in gleichem Maße mit der Existenz von Telekommunikationsleitungen privater Anbieter rechnen, wie mit dem Vorhandensein von Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der Versorgungsunternehmen oder mit Telefonleitungen.
2. Er muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt.
VolltextIBRRS 2005, 0379
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 3 U 630/03
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Bauunternehmung hinsichtlich eines zur Sicherung der Baustelle aufgestellten Bauzauns.*)
VolltextIBRRS 2005, 0251
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.11.2004 - 4 U 249/04
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Kommune hinsichtlich einer mit Rasengittersteinen belegten Zuwegung.*)
VolltextIBRRS 2005, 0189
LG München II, Urteil vom 10.08.1982 - 9 O 3872/81
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0083
LG München I, Urteil vom 08.06.2000 - 22 O 20757/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0082
LG München II, Urteil vom 29.03.1983 - 2 O 7378/82
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0071
LG München I, Urteil vom 21.04.1993 - 11 O 20 121/92
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0070
LG München I, Urteil vom 19.03.1997 - 11 O 17586/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0038
OLG München, Urteil vom 06.04.1967 - 1 U 730/66
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0037
LG München II, Urteil vom 12.12.1995 - 1 O 4313/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 0025
OLG München, Urteil vom 25.05.1994 - 1 U 5787/93
1. Ein Bauherr muß selbst Vorkehrungen treffen zur Sicherheit der Baustelle, wenn er Verkehr durch erleuchtete Schaufenster anlockt.*)
2. Ein hälftiges Mitverschulden ist demjenigen zuzurechnen, der eine erkennbare Baustelle betritt und in einen offenen Kellerschacht fällt.
VolltextOnline seit 2004
IBRRS 2004, 4042LG Duisburg, Urteil vom 26.09.1997 - 24 S 165/97
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 4019
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - 22 U 208/98
1. Ein Anspruch aus § 908 BGB besteht nicht, wenn der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks selbst die Einsturzgefahr des auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudes dadurch herbeigeführt hat, daß er sein Grundstück im Sinne des § 909 BGB unzulässig vertieft hat.
2. Schon die Tatsache, daß es nach Ausschachtungsarbeiten auf einem Grundstück zu Senkungen des angrenzenden Nachbargiebels gekommen ist, rechtfertigt nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Feststellung, daß bei der Grundstücksvertiefung nicht für eine genügende anderweitige Befestigung des Nachbargrundstücks gesorgt worden ist.
3. Ob eine Stütze im Sinne von § 909 BGB erforderlich ist, beurteilt sich allein danach, welche Befestigung das Nachbargrundstück nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit benötigt.
VolltextIBRRS 2004, 3876
LG Berlin, Urteil vom 08.02.1996 - 51 S 403/95
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 3864
BayObLG, Urteil vom 15.11.1999 - 1Z RR 187/98
Die Vorschrift des Art. 13 BayBO über die Standsicherheit von baulichen Anlagen ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
VolltextIBRRS 2004, 3691
BayObLG, Beschluss vom 08.09.2004 - 2 Z BR 144/04
1. Der Verwalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er diese auf eine zuverlässige Hauswartfirma überträgt. Zu einer Überwachung der Hauswartfirma ist der Verwalter nicht verpflichtet, wenn über mehrere Jahre hinweg kein Anlass zu Beanstandungen bestand.*)
2. Offen bleibt, ob den Verwalter kraft Gesetzes eine Verkehrssicherungspflicht trifft oder nur, wenn ihm die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übertragen ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 3614
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.10.2004 - 7 U 143/03
1. Die Vermeidung von Gefahren, die sich aus Schnee- oder Eisglätte ergeben, ist dem Schutzbereich der Räum- und Streupflicht zuzuordnen. Der für öffentliche Wege und Plätze Unterhaltspflichtige ist in der Regel nicht verpflichtet, durch zusätzlich bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass sich Eisglätte bilden kann.*)
2. Einigt sich der Geschädigte in einem Vergleich mit dem Schädiger endgültig über die ihm aufgrund der Verletzung der Räum- und Streupflicht zustehenden Ansprüche, kann er nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld auch von dem ihm wegen der Verletzung der Pflicht zur Überwachung des Schädigers grundsätzlich Haftenden keinen weitergehenden Schadensersatz fordern.*)
VolltextIBRRS 2004, 3474
BGH, Urteil vom 02.07.2004 - V ZR 33/04
a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.*)
b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).*)
c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.*)
d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.*)
IBRRS 2004, 3080
BGH, Urteil vom 22.03.2001 - III ZR 394/99
Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechnischen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet.*)
VolltextIBRRS 2004, 3018
OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 109/04
1. Eine umfassende Streupflicht auf Parkplätzen besteht nur dann, wenn diese so angelegt sind, das notwendigerweise die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen.*)
2. Ist der "sichere" Teil eines über den Parkplatz führenden oder an ihn angrenzenden Fußwegen mit nur wenigen Schritten erreichbar, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, auch die Stellflächen oder die Zwischenräume zwischen ihnen abzustreuen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2957
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 134/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2890
OLG Celle, Urteil vom 25.08.2004 - 9 U 95/04
1. Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfasst, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte - etwa Briefträger, Handwerker etc. - also den Hof generell nicht aufsuchen müssen.*)
2. Sofern andere Personen mit Zustimmung des Verkehrssicherungspflichtigen auch über den Hof in das Gebäudeinnere gelangen, ist es ausreichend, wenn dieser zum Überqueren gedachte Bereich gesichert ist - etwa bei Dunkelheit durch Bewegungsmelder ; für eine Außenkellertreppe, die nicht zum Betreten des Gebäudes vorgesehen ist und außerhalb des Grundstückteiles liegt, den Besucher auf ihrem Weg zum Haus betreten müssen, besteht keine Verkehrssicherungspflicht.´*)
VolltextIBRRS 2004, 2780
BGH, Urteil vom 12.03.2002 - X ZR 226/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2308
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2002 - 14 U 33/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 2128
KG, Urteil vom 04.07.2003 - 9 U 307/01
1. Betriebsbezogen ist ein Eingriff, der irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet ist und der nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft.
2. Die objektive Stoßrichtung des betriebsbezogenen Eingriffs muss sich gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten.
3. Die Lieferung elektrischen Stroms über ein Kabel und der Anspruch darauf ist keine dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wesenseigentümliche Eigenheit und deshalb nicht vom Schutzbereich dieses Rechtsinstituts umfasst.
VolltextIBRRS 2004, 1694
OLG Jena, Beschluss vom 09.06.2004 - 4 U 99/04
1. Grundsätzlich kommt eine Haftung (der Baugenehmigungsbehörde) wegen rechtswidrig erteilter Baugenehmigung - hier wegen fehlender Standsicherheit eines Gebäudes - auch gegenüber dritten - nicht am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Personen - dann in Betracht, wenn Schutz und Leben dieser dritten Personen oder deren Sachgüter durch das statisch fehlerhafte Bauwerk beeinträchtigt werden.*)
2. Allerdings ist der von der Baugenehmigungsbehörde hinzugezogene Prüfingenieur in der Regel nicht verpflichtet, zusätzlich zur Überprüfung der eingeichten Statikerunterlagen eine eigene Überprüfung der Bausubstanz des Gebäudes vorzunehmen, für das die Baugenehmigung beantragt wurde, se sei denn, es lägen konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung (der Bausubstanz) vor.*)
3. Wird der Amtshaftungsanspruch des Geschädigten mithin allein auf die zu Unrecht angenommene Verletzung einer eigenen Prüfpflicht (bzgl. der Bausubstanz eines Gebäudes) der für "ihren" Prüfingenieur haftenden Genehmigungsbehörde gestützt, scheitert ein Amtshaftungsanspruch dann, wenn eine solche Prüfpflicht im konkreten Fall nicht bestand.*)
VolltextIBRRS 2004, 1661
OLG Naumburg, Urteil vom 05.02.2004 - 4 U 155/03
Auch wenn ein Energieversorgungsunternehmen einem Tiefbauunternehmen eine Schachtgenehmigung erteilt hat, ist dieses bei Unklarheiten zwischen dem angezeigten Schachtverlauf und der Schachtgenehmigung wegen seiner gesteigterten Sorgfaltspflichten gehalten, vor Beginn der Grabungsarbeiten ergänzende Überprüfungen anzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1548
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.1973 - 4 U 10/73
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2004, 1401
AG Erfurt, Urteil vom 26.04.2004 - 102 Js 24548/01 47
1. Unterlässt es ein Bauleiter, für eine ausreichende und sichere Verkehrsführung des Fußgängerverkehrs durch den Baustellenbereich Sorge zu tragen, verletzt er damit seine als Bauleiter übernommenen Verkehrssicherungspflicht und seiner hiermit gleichlaufenden Garantenstellung.
2. Hieraus trifft ihn die allgemeine Rechtspflicht, bei Eröffnung von Gefahrenquellen - und um eine solche handelte es sich auch bei einer Baustelle - dafür Sorge zu tragen, daß durch eigenes Handeln keine anderen Personen gefährdet oder geschädigt werden.
VolltextIBRRS 2004, 1387
OLG Bremen, Urteil vom 18.09.2003 - 2 U 78/02
1. Die Kabelschutzanweisung ist Ausdruck dessen, was dem Tiefbauunternehmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegt.
2. Ein Tiefbauunternehmen muss durch geeignete Maßnahmen ermitteln, ob die Auskünfte eines Dritten auf hinreichend sicheren Informationen beruhen, sofern es sich bezüglich der Lage von Versorgungsleitungen auf diese Auskünfte verlassen will.
3. Für die Feststellung des Minderwertes eines beschädigten kv-Kabels kann das Rahmenregulierungsabkommen der VDEW mit dem HUK-Verband als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO herangezogen werden.
VolltextIBRRS 2004, 1140
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 112/03
1. Die Ablösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung legt grundsätzlich die mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung nahe.
2. Selbst wenn der Schaden auf ein Naturereignis zurückzuführen ist, mit dem nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen war, muss das Gebäude so beschaffen sein, dass es diesen Windgeschwindigkeiten standhält.
3. Höhere Windstärken im Juli als die vom Deutschen Wetterdienst gemessenen 10 Beaufort sind auch für hiesige Verhältnisse nicht komplett auszuschließen. Dächer und Gebäude müssen daran angepasst sein.
4. Eine feste Regel, in welchen Abständen ein Dach zu überprüfen ist, existiert nicht. Eine einjährige Prüfungspflicht ist jedoch nicht zu beanstanden, da sie auch nicht aus dem üblichen Rahmen fällt.
VolltextIBRRS 2004, 0934
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2004 - 5 S 1460/03
1. Berechtigt zur Ausführung eines (auch privaten) Geschäfts im Sinne von § 677 BGB ist eine Behörde, wenn sie dem Geschäftsherrn die Ausführung des Geschäfts unter Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage zuvor aufgegeben hatte (wie BGH, Urt. v. 15.12.1975 - II ZR 54/74 - BGHZ 65, 384).*)
2. Ob eine solche Aufforderung die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erfüllt und dieser rechtmäßig und vollstreckbar ist, ist insoweit unerheblich.*)
VolltextIBRRS 2004, 0744
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).*)
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