Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16626 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0830
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 24.02.2026 - 4 BN 24.25
1. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers aber dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.
2. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt.
Volltext
IBRRS 2026, 0774
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2026 - 14 W 94/25
1. In einer einseitig erklärten Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist ein Antrag auf Feststellung der Erledigung zu erblicken, der zulässig ist, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist und zudem das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht.*)
2. Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit eines Richters, wenn der Richter gegenüber dem Prozessbevollmächtigen einer Partei die von diesem erbetene telefonische Erörterung eines Fristverlängerungs- und Terminverlegungsantrags ablehnt, wenn er dies aus Rechtsgründen für nicht sachgerecht hält.*)
Volltext
Online seit 1. April
IBRRS 2026, 0821
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2026 - IX ZB 5/25
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18.10.2006 - XII ZB 244/04, IBRRS 2007, 0176 = IMRRS 2007, 0101).*)
Volltext
IBRRS 2026, 0817
Sachverständige
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 - 31 W 1439/25
1. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann insbesondere dann zu besorgen sein, wenn er in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht. Ein über übliche berufliche Kontakte hinausgehendes Näheverhältnis des Sachverständigen zu einem mit einer Partei verbundenen Gesellschaft, das aus der Sicht der Parteien Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen wecken kann, kann dafür ausreichend sein
2. Sachverständige sind - anders als Richter - gesetzlich nicht dazu verpflichtet, zu gegen sie gerichteten Ablehnungsanträgen Stellung zu nehmen. Gleichwohl ist es regelmäßig tunlich, den Sachverständige gerichtlich aufzufordern, sich zu den behaupteten tatsächlichen Umständen zu äußern, soweit dies zur sachlichen Prüfung des Ablehnungsgrunds erforderlich ist.
3. Ein Gehörsverstoß kann darin liegen, dass das Gericht das Ablehnungsgesuch zurückweist, ohne zuvor auf die Substantiierung des Sachvortrags und damit auf die Aufklärung der ablehnungsrelevanten Umstände hinzuwirken (hier bejaht).
Volltext
IBRRS 2026, 0795
Prozessuales
LG Darmstadt, Beschluss vom 03.11.2025 - 19 OH 2/25
Aus der Nichteinzahlung des Kostenvorschusses, ohne dass der Antragsteller hierfür zureichende Gründe geltend macht, folgt die konkludente Erklärung an einer Beweiserhebung kein Interesse mehr zu haben, sodass er analog § 269 Abs. 3 ZPO so zu stellen ist, als hätte er den Antrag unmittelbar selbst zurückgenommen.*)
Volltext
Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0813
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2026 - 10 W 13/26
1. Für den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch wegen des Ausfalls von Betreuungszeiten gegen den Träger der Kindertagesstätte, der als privatrechtlicher Verein organisiert ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.*)
2. Ein Bauvertrag zwischen einem Bauherrn und einem Bauunternehmer wird nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil er auf der Grundlage der geltenden Bauordnung geschlossen wird.
Volltext
IBRRS 2026, 0714
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.12.2025 - 14 W 149/25
1. Eine Vorgreiflichkeit i. S. des § 148 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, bei der es sich (nur) um eine nicht in Rechtskraft erwachsende Vorfrage handelt, die keine Gestaltungs- oder Interventionswirkung entfaltet (sog. Urteilselement).*)
2. Allein die Gefahr sich insoweit widersprechender Entscheidungen genügt angesichts des Justizgewährleistungsanspruchs der Parteien für eine Aussetzung nicht.*)
Volltext
Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0756
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2026 - 12 W 11/26
1. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss ist nur statthaft, wenn bereits der Beweisbeschluss einen für den Beschwerdeführer bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe.*)
2. Allein die Belastung mit den Kosten der Beweisaufnahme führt nicht zu einer Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde.*)
Volltext
Online seit 27. März
IBRRS 2026, 0612
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 20.01.2026 - 7 E 645/25
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.
2. Bei Verträgen ist für die Zuordnung zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht der Gegenstand des Vertrages maßgeblich. Gehören die durch Vertrag begründeten, geänderten oder aufgehobenen Rechte und Pflichten dem öffentlichen Recht an, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur (hier bejaht für eine Vereinbarung über bauordnungsrechtliche Anforderungen des Brandschutzes).
Volltext
IBRRS 2026, 0608
Prozessuales
LG Cottbus, Beschluss vom 10.12.2025 - 6 O 279/25
Auch wenn der Kläger den Rechtsstreit von der bei dem Landgericht zuständigen Zivilkammer als Baukammer verhandeln wollte oder gar eine Bausache i.S. des § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliegt, ist die Klage auf Antrag des Beklagten an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn es sich um eine Handelssache i.S.v. § 95 Abs. 1 Nr. 1 GVG handelt.
Volltext
Online seit 26. März
IBRRS 2026, 0675
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 8 W 3/26
1. Die Anordnung einer sachverständigen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren setzt ein rechtliches Interesse des Antragstellers an den begehrten Feststellungen voraus.
2. Es bedarf der Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen, die der zu beauftragende Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen kann.
3. Die reine Ausforschung, bei der eine nicht bestimmte Tatsachenbehauptung aufgestellt und durch den Antrag und das anschließende Beweisverfahren erst die Grundlagen für einen beweiserheblichen Vortrag gewonnen werden sollen, ist unzulässig.
4. Beweisbeschlüsse dürfen auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht derart weit gefasst sein, dass der Sachverständige sich die Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung selbst zusammensuchen muss.
Volltext
IBRRS 2026, 0613
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 15.10.2025 - 1 S 14381/23 WEG
1. Die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung wegen Ladungsmängeln setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt und beweist, dass die Nichtladung nicht auf einer Obliegenheitsverletzung des betroffenen Eigentümers beruht und sich der Mangel auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat; ein bloßer Zugangsmangel genügt nicht.
2. Ein Beschluss, durch den mehrere natürliche Personen ohne rechtliche Verselbstständigung gemeinsam zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt werden, ist nichtig.
3. Ein Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Wohngeldforderungen gegenüber einzelnen Eigentümern widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn hierfür kein nachvollziehbarer Grund besteht; dies gilt insbesondere, wenn die Durchsetzbarkeit der Forderung nicht ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist.
Volltext
IBRRS 2026, 0607
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2026 - 19 W 61/25
Nach einem von einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen eines Mangels am Gemeinschaftseigentums betriebenen selbständigen Beweisverfahren kommt eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO nicht in Betracht, wenn nachfolgend mindestens ein Mitglied der Gemeinschaft nach Ermächtigung durch diese Klage erhebt.*)
Volltext
Online seit 25. März
IBRRS 2026, 0686
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2026 - 22 W 38/25
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß §§ 239, 246 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wegen Todes der bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht. Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unbekannten Erben gerichtet ausgelegt werden. Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.*)
Volltext
Online seit 24. März
IBRRS 2026, 0710
Gewerberaummiete
BGH, Beschluss vom 18.02.2026 - XII ZR 27/25
1. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts kann und muss auch das nachträgliche Verhalten der Partei in dem Sinne berücksichtigt werden, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können (hier betreffend die Laufzeit eines Mietvertrags).
2. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf eine gehörswidrige Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
Volltext
IBRRS 2026, 0638
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2026 - 12 LC 45/22
Veräußert die im Anfechtungsprozess um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung als Vorhabenträgerin beigeladene Kommanditgesellschaft das Vorhabengrundstück und überträgt dem Erwerber zugleich das subjektive öffentliche Recht aus der umstrittenen Genehmigung, führt zunächst diese Kommanditgesellschaft den Prozess als Beigeladene in Prozessstandschaft für den aktuell vorhabentragenden Erwerber fort; bei einer späteren liquidationslosen Übernahme des Geschäfts der Kommanditgesellschaft mit allen Aktiven und Passiven durch deren als letzte Gesellschafterin verbliebene Kommanditistin ist dann der Prozess mit dieser Kommanditistin als beizuladender Prozessstandschafterin fortzusetzen.
Volltext
IBRRS 2026, 0602
Prozessuales
LG Dortmund, Beschluss vom 20.08.2025 - 17 T 28/25
1. Ein auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen gerichteter Klageantrag ist unzulässig, wenn die begehrten Unterlagen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden. Die Unkenntnis der Kläger über den Bestand der Unterlagen entbindet nicht von der Konkretisierungspflicht.
2. Wohnungseigentümer müssen substantiiert darlegen, dass die begehrten Beschlussgegenstände ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, um einen Anspruch auf Aufnahme in die Tagesordnung zu begründen.
3. Ein sofortiges Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren genügt für die Anwendung des § 93 ZPO auch dann, wenn zuvor eine Verteidigungsanzeige abgegeben wurde. Ein bloßes Schweigen auf vorgerichtliche Aufforderungen begründet keinen Klageanlass, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Verwaltung vorliegen.
Volltext
IBRRS 2026, 0601
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 29.07.2025 - 102 AR 71/25
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und Klageerweiterung auf einen Streitgenossen bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht; eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dabei grundsätzlich auch bei einer nachträglichen subjektiven Klageerweiterung zulässig.
2. Betrifft eine frühere Zuständigkeitsbestimmung nicht genau die Beklagten, bezüglich derer später eine Bestimmung erfolgen soll, steht die frühere Bestimmung der späteren nicht entgegen.
3. Ist für einen Rechtsstreit allerdings bereits eine wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen wie ein bindender Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO.
4. Zur Bestimmung des Amtsgerichts als sachlich zuständiges Gericht, wenn die gegen einen Streitgenossen erhobenen Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitet werden und die wohnungseigentumsrechtliche Rechtslage (mittelbar) auch für die Klage gegen den weiteren Streitgenossen Bedeutung erlangen kann.
Volltext
Online seit 23. März
IBRRS 2026, 0671
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 - 2-13 S 115/24
Begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen die Unterlassung von Zigarettenrauchabsonderungen, ist seit den Änderungen der Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander durch das WEMoG vor einer Klage ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2993
Prozessuales
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 09.09.2025 - 9 C 5016/25
1. Verfahrensbeteiligte dürfen die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen zwar bis zu ihrer Grenze ausnutzen, doch hat der Versender bei der Übermittlung per Telefax mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung nur dann getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist.
2. Das ist in der Regel der Fall, wenn eine Übermittlungszeit von 30 Sekunden pro Seite angesetzt und wegen schwankender Übertragungsgeschwindigkeiten um einen Sicherheitszuschlag von etwa 20 Minuten erhöht wird.
3. Diese im Wesentlichen für Rechtsanwälte entwickelten Anforderungen sind ohne Weiteres auch auf sich selbst vertretene Parteien übertragbar.
Volltext
Online seit 20. März
IBRRS 2026, 0699
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 04.03.2026 - 5 AZB 26/25
Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0680
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 - 2-13 S 83/25
Die Beschwer des anfechtenden Eigentümers bei einer Änderung von Verteilerschlüsseln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) bemisst sich gem. § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Betrag der zu erwartenden jährlichen Mehrbelastung.*)
Volltext
Online seit 19. März
IBRRS 2026, 0655
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2026 - 5 U 87/24
1. Chronischer Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch begründet keineswegs immer und per se, wohl aber dann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, wenn es zu einer organischen Veränderung des Gehirns gekommen ist, die zum dauerhaften Ausschluss der freien Willensbildung geführt hat.
2. Auch auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (z.B. Quittung) findet § 105 Abs. 1 BGB ebenfalls Anwendung.
3. Für den Beweis genügt grundsätzlich nicht schon ein Für-wahrscheinlich-Halten, sondern die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters ist erforderlich.
4. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, d.h. seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, d.h. die Glaubhaftigkeit, betreffen.
Volltext
IBRRS 2026, 0644
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - AnwZ (Brfg) 3/26
1. Die Auslegung einer ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittelschrift in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Schriftsatz keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Rechtsmittelführer die Zulassung der Berufung zu beantragen beabsichtigt.
2. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.
Volltext
Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0662
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 13.03.2026 - 102 AR 23/26
1. Objektiv willkürlich ist ein Verweisungsbeschluss, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist.
2. Als willkürlich zu werten ist es insbesondere, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, etwa weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder nicht zur Kenntnis nimmt.
3. Ein Verweisungsbeschluss kann hiernach willkürlich sein, wenn weder aus seiner Begründung noch sonst aus dem Akteninhalt nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Verweisung erfolgt ist (hier bejaht).
Volltext
Online seit 17. März
IBRRS 2026, 0556
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.02.2026 - 1 W 28/25
1. Ein Ablehnungsgesuch, das auf Formulierungen des abgelehnten Richters in einem Beschluss gestützt wird, ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wenn seit der Zustellung des Beschlusses mehr als drei Wochen verstrichen sind.)
2. Die Verlängerung einer der ablehnenden Partei in dem Beschluss gesetzten Äußerungsfrist durch das Gericht führt jedenfalls dann nicht zu einer entsprechenden Verlängerung der Überlegungsfrist für die Stellung des Ablehnungsgesuchs, wenn zwischen den Umständen, zu denen der Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, und dem geltend gemachten Ablehnungsgrund kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.*)
Volltext
Online seit 16. März
IBRRS 2026, 0640
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2026 - 1 W 1/26
1. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte.
2. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn der Ehemann der Richterin in einer sog. Großkanzleien mit einer Vielzahl an Anwälten in verschiedenen Teams an zahlreichen Standorten tätig ist, bei denen es mitunter schon zweifelhaft sein kann, ob sich der als Prozessbevollmächtigte auftretende Anwalt und der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters überhaupt kennen.
Volltext
IBRRS 2026, 0632
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 12.02.2026 - V B 64/24
Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.*)
Volltext
Online seit 14. März
IBRRS 2026, 0820
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2026 - 7 C 9.24
1. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters können sich aus einer besonderen Beziehung des Richters zu den Prozessbeteiligten ergeben.
2. An die Qualität und Intensität eines als Ablehnungsgrund in Betracht kommenden Freundschaftsverhältnisses zu dem Prozessvertreter eines Beteiligten sind höhere Anforderungen zu stellen als an ein solches Näheverhältnis zu einem Beteiligten bzw. einem seiner Mitarbeiter selbst (hier bejaht für eine enge Freundschaft).
3. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einem Beteiligten in einem solchen Fall nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und bekannt wird.
Volltext
Online seit 13. März
IBRRS 2026, 0538
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2026 - 16 U 138/24
Aufgrund der Einführung der Regelung des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zum 01.07.2022, wonach eine Ersatzzustellung auch in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigten Person erfolgen kann, kann nicht an dem strengen Erfordernis des nicht fernliegenden Antreffens des Empfängers in dem Geschäftsraum festgehalten werden. Denn in einem solchen Falle ist dort - genauso wie in der Wohnung - eine Ersatzzustellung möglich. Die Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass der gesetzliche Vertreter des Unternehmens als Adressat dort weit überwiegend oder gar stets während der Geschäftszeiten angetroffen werden muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Zustellung durch Weitergabe der Zustellungssendung gewährleistet ist.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0526
Prozessuales
LG Berlin II, Beschluss vom 28.05.2025 - 64 T 38/25
Ob die Hausverwaltung sich als Vermieter geriert oder der Eigentümer seine Vermieterstellung verschleiert, spielt höchstens für einen etwaigen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewendeter Prozesskosten eine Rolle, führt aber nicht zur Passivlegitimation der Hausverwaltung für Ansprüche aus dem Mietvertrag.
Volltext
Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0600
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.02.2026 - I ZB 36/25
Ein Ablehnungsgesuch ist offenkundig unzulässig, wenn keine Befangenheitsgründe vorgebracht werden, die sich individuell auf einzelne mit dem Fall befasste Richterinnen oder Richter beziehen, sondern der Spruchkörper als Ganzes als befangen abgelehnt wird. Eine namentliche Benennung aller dem Spruchkörper zugehörigen Richter ändert hieran nichts.
Volltext
IBRRS 2026, 0569
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 19.11.2025 - 4 U 117/25
Das Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot beim Mithörzeugen eines Telefonats umfasst nur den Gesprächsteil derjenigen Person, die keine Kenntnis vom Umstand des Abhörens durch den Zeugen hat. Der Schutz des gesprochenen Worts dieses vom Beweiserhebungsverbot geschützten Gesprächsteilnehmers ist durch entsprechende Verhandlungsleitung und Fragetechnik durch das Gericht sicherzustellen. Hieraus möglicherweise folgende Defizite bei der Überzeugungsbildung gehen zulasten des Beweisführers, der die Möglichkeit gehabt hätte, das Abhören durch den Zeugen offenzulegen.*)
Volltext
Online seit 11. März
IBRRS 2026, 0595
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.12.2025 - VII ZR 124/24
1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils. *)
2. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht.
3. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden.
4. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht.
5. Der Erlass eines Grundurteils ist aus prozessökonomischen Gründen unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre.
Volltext
Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0535
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.02.2026 - 3 U 50/25
Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.*)
Volltext
Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0572
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 4 BN 10.25
1. Bebauungsplanentwürfe müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden. Es ist Sache der zur Organisationsgewalt gehörenden Regelung des Behördenbetriebs, die Modalitäten der Auslegung zu bestimmen. Diese Befugnis findet ihre Grenze dort, wo die Möglichkeit der Einsichtnahme unzumutbar erschwert wird.
2. Das Tatsachengericht kann sich ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Ein Verfahrensmangel liegt in dieser Situation nur dann vor, wenn sich dem Tatsachengericht die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil die vorliegenden Gutachten objektiv ungeeignet sind, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
3. Ungenügend sind Gutachten insbesondere dann, wenn sie erkennbare Mängel aufweisen, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend sind, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird.
Volltext
IBRRS 2026, 0536
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.02.2026 - 3 W 3/26
Jedenfalls dann, wenn die Beklagte innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige oder innerhalb der Klageerwiderungsfrist ohne jede Einschränkung einen Klageabweisungsantrag ankündigt und erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder in der Güteverhandlung oder im frühen ersten Termin den gegen sie geltend gemachten Anspruch anerkennt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.*)
Volltext
Online seit 6. März
IBRRS 2026, 0507
Wohnraummiete
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.10.2025 - 123 C 5123/25
1. Fällt die Warmwasserversorgung ab dem 15.05.2025 bis zum 24.09.2025 aus, kann der Mieter die Versorgung mit Warmwasser per einstweiliger Verfügung erwirken.
2. Eine objektive Unmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn die Warmwasser-Versorgung wiederherstellbar ist, auch wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte, indem man mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert.
3. Der Vermieter hat für die dauerhafte Warmwasser-Versorgung verschuldensunabhängig einzustehen.
Volltext
IBRRS 2026, 0476
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2026 - 6 OH 11/22
§ 145 ZPO (Prozesstrennung) ist im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO jedenfalls analog anwendbar.*)
Volltext
Online seit 5. März
IBRRS 2026, 0543
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2026 - EnZR 24/25
Eine enge persönliche Freundschaft stellt eine persönliche Nähebeziehung dar, die geeignet ist, den Eindruck einer Voreingenommenheit zu begründen.
Volltext
IBRRS 2026, 0537
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 19.01.2026 - 7 U 89/25
1. Die Unrichtigkeit und selbst die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens berührt für sich genommen die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten nicht, da der Schadengutachter kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist und eine Zurechnung von Fehlern des Sachverständigen nach § 278 BGB ausscheidet. Anderes gilt allerdings dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, etwa wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit - zumindest fahrlässig - die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat.*)
2. Ein außergerichtlich eingeholtes Gutachten hat nicht nur den Zweck, dass der Geschädigte in die Lage versetzt wird, seinen Schaden zu beziffern, es dient vielmehr auch dazu, nach Möglichkeit Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn das Gutachten die erlittenen Schäden dem Schädiger nachvollziehbar darlegt. Diesen Zweck erfüllt es nicht, wenn es wegen nicht offenbarter Vorschäden von dem Schädiger angezweifelt wird.*)
3. Die Kosten für das Gutachten sind trotz teilweiser Verwertung des Gutachtens im Prozess nicht - auch nicht teilweise - erstattungsfähig, wenn sich der gerichtlich bestellte Sachverständige vollständig neu mit der Sache befassen musste und letztlich zu einer erheblich abweichenden Schadensbewertung kommt.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0408
Werkvertrag
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2024 - 4 U 130/23
1. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Rückzahlung rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen (hier: wegen fingierter und überhöhter Rechnungen), trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit.
2. Der Auftragnehmer trägt keine sekundäre Darlegungslast, wenn weder die unstreitigen Umstände das Fehlen eines Rechtsgrundes nahelegen, noch der (hier: rechnungsprüfende) Auftraggeber außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht.
3. Ein Auskunftsanspruch des Auftraggebers besteht nur dann, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Auftragnehmer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (hier verneint).
Volltext
Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0464
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2025 - 13 W 41/25
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zu der an diesem Tag durchgeführten Beweisaufnahme in einem selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen wird, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Volltext
Online seit 3. März
IBRRS 2026, 0493
Wohnraummiete
BayObLG, Beschluss vom 11.02.2026 - 102 AR 180/25
(Ohne amtliche Leitsätze)
Volltext
IBRRS 2025, 2198
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 29.07.2025 - 2 T 10/25
1. Enthält ein vorbereitender Schriftsatz eine Kündigung, muss diese gem. § 130e ZPO klar erkennbar sein, damit der Zugang beim Empfänger derselben fingiert wird.
2. Die Kündigung darf weder überraschend noch versteckt sein; sie muss deutlich und übersichtlich zum Ausdruck gebracht werden.
3. Erforderlich ist eine Heraushebung aus dem übrigen Text in nicht zu übersehender Weise, die beim bloßen Durchblättern ohne Weiteres erkennbar ist.
Volltext
Online seit 2. März
IBRRS 2026, 0461
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.12.2025 - 5 W 31/25
Hilft das Ausgangsgericht einer Streitwertbeschwerde ab, kann gegen die Entscheidung durch einen anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Ist die Sechs-Monats-Frist nach § 68 Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bereits abgelaufen, muss die Beschwerde binnen eines Monats gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. GKG eingelegt werden.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0407
Bauvertrag
OLG Naumburg, Urteil vom 19.12.2024 - 2 U 33/24
1. Die Einrede der fehlenden Prüfbarkeit einer Abrechnung hindert den Fälligkeitseintritt der Werklohnforderung nicht, wenn die Abrechnung objektiv prüfbar ist.
2. Die hinreichende Individualisierung eines mit einem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs erfordert, dass die Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Sie kann sich auch aus außerhalb des Mahnbescheids liegenden Gesichtspunkten ergeben.
3. Ein einheitlicher Werklohnanspruch muss im Mahnbescheid zwar nicht aufgeschlüsselt werden, wohl aber ein Gesamtbetrag, der sich aus mehreren Einzelforderungen zusammensetzt.
4. Die Individualisierung kann nachgeholt werden, wirkt aber nur ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids ist ausgeschlossen.
Volltext
Online seit 27. Februar
IBRRS 2026, 0460
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2026 - 9 U 108/25
1. Fällt die Beschwer des Berufungsklägers nach Einlegung der Berufung durch Berichtigung des angefochtenen Urteils weg, kann das Rechtsmittel für erledigt erklärt werden.*)
2. Schließt sich der Berufungsbeklagte der Erledigung an, ist eine Kostenentscheidung in analoger Anwendung des § 91a ZPO durch Beschluss auszusprechen. Dabei können die durch unrichtige Sachbehandlung entstandenen Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niedergeschlagen werden. Die außergerichtlichen Kosten sind regelmäßig dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.*)
Volltext
IBRRS 2026, 0341
Prozessuales
AG Vaihingen, Beschluss vom 11.12.2025 - K 29/23
ohne amtliche Leitsätze
Volltext
Online seit 26. Februar
IBRRS 2026, 0451
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.02.2026 - XII ZR 77/25
1. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Das Gericht hat auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und dem Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen. Dabei genügt es nicht, dass das Gericht allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muss vielmehr die Parteien auf den für entscheidungserheblich erachteten Aspekt unmissverständlich hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Abhilfe geben.
Volltext




