Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 2424BayObLG, Beschluss vom 20.07.2022 - 102 AR 56/22
Zur gesetzlichen Spezialzuständigkeit „Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen“ des § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG.*)
VolltextIBRRS 2022, 2423
OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2022 - 4 U 436/21
1. In der Wohngebäudeversicherung stellen einzelne Schadenspositionen lediglich unselbstständige Rechnungsabgrenzungsposten dar.*)
2. Die Berufung des Versicherers auf den Fristablauf einer strengen Wiederherstellungsklausel für die Erstattung des Neuwerts ist nicht schon deswegen nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil Zahlungen auf den Zeitwert erst nach Ablauf dieser Frist geleistet wurden.*)
VolltextIBRRS 2022, 1992
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2022 - 7 U 71/21
Eine Klausel, die dem Versicherungsnehmer die Obliegenheit auferlegt, zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen "funktionsbereit" zu halten, verstößt mangels Bestimmtheit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2022, 1802
OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.06.2022 - 8 U 424/22
In der Maschinenversicherung stellt der Konstruktions- oder Materialfehler einer versicherten Sache als solcher keinen Sachschaden dar. Folglich sind Kosten, die zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einer bei Vertragsschluss mangelhaften Sache erforderlich sind und demnach den vorbestehenden Mangelunwert beseitigen sollen, nicht erstattungsfähig (Fortführung von OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 U 503/18, IBRRS 2019, 4234).*)
VolltextIBRRS 2022, 1769
OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2022 - 3 U 37/21
1. Die Versicherung ist berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer im guten Glauben, den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, das Haus verlässt, tatsächlich aber beim Abschalten eine falsches Kochfeld bedient hat.*)
2. In einem solchen Fall liegt grobe Fahrlässigkeit vor, weil eine Vergewisserung, ob das richtige Kochfeld ausgeschaltet und auch kein anderes in Betrieb ist, unterblieben ist.*)
3. Eine solche Nachschaupflicht besteht jedenfalls dann, wenn der Küchenherd ohne Sicht auf die Bedienelemente und in dem Wissen, dass unmittelbar an die Beendigung des Bedienvorgangs das Haus verlassen wird, betätigt worden ist.*)
IBRRS 2022, 1250
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2022 - 7 U 30/21
Enthält eine bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages unter Geltung des § 5a VVG in der Fassung vom 02.12.2004 erteilte Widerspruchsbelehrung nur die Angabe, dass hinsichtlich des Widerspruchs die "rechtzeitige Absendung" genüge, nicht aber, dass dabei die Schriftform einzuhalten sei, wird einem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsverstoß nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, sodass ihm kein "ewiges Widerspruchsrecht" zusteht.*)
VolltextIBRRS 2022, 1128
KG, Urteil vom 29.03.2022 - 6 U 125/19
1. Die sog. erweiterte Schlüsselklausel in der Einbruchdiebstahlversicherung, wonach ein Einbruchdiebstahl auch dann vorliegt, wenn der Täter "in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat", stellt eine primäre Risikobeschreibung dar und keine sog. verhüllte Obliegenheit.*)
2. Die Klausel hält der Wirksamkeitskontrolle gem. § 307 BGB stand, insbesondere weicht sie nicht von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 28, 81 VVG) ab und genügt dem Transparenzgebot.*)
3. Bei der fehlenden Fahrlässigkeit des (berechtigten) Schlüsselbesitzers handelt es sich um eine Voraussetzung für das Bestehen des Versicherungsschutzes, deren Vorliegen der Versicherungsnehmer beweisen muss.*)
VolltextIBRRS 2022, 0954
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 8 U 3825/21
1. Ein Wohngebäude- und Hausratversicherer, der für die Sanierung eines Leitungswasserschadens ein Fachunternehmen auswählt, übernimmt damit grundsätzlich keine eigene Reparaturpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer.*)
2. Der Versicherer schuldet in einer solchen Konstellation nur die ordnungsgemäße Auswahl eines geeigneten Unternehmens, er haftet hingegen nicht für behauptete weitere Schäden, die das ausgewählte Unternehmen bei Durchführung der Sanierungsarbeiten verursacht haben soll (Fortführung von OLG Nürnberg, Urteil vom 05.05.1994 - 8 U 597/94, NJW-RR 1994, 1512).*)
3. Solange das Rechtsmittel in der Hauptsache bei ihm anhängig ist, ist das Berufungsgericht auch dann zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG befugt, wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Festsetzungsbeschluss verzichtet haben.*)
VolltextIBRRS 2022, 0771
LG Bremen, Urteil vom 22.12.2021 - 4 S 187/21
Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer (hier Lackierer) von der von dem Geschädigten beauftragen Fachwerkstatt verlangen. Dies ändert sich auch bei Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt nicht.*)
VolltextIBRRS 2022, 0627
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.12.2021 - 16 W 104/21
1. In „5a VVG-Fällen“ ist ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bei der Streitwertberechnung – auch für den Gebührenstreitwert – zu berücksichtigen.*)
2. Bei der Bemessung des Wertes der Nutzungen haben offensichtlich übertriebene Einschätzungen – namentlich eine unrichtige Berechnung nach Maßgabe der Eigenkapitalrendite des Versicherers – außer Betracht zu bleiben.*)
VolltextIBRRS 2022, 0601
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 - 12 U 80/21
1. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. bzw. das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. kann auch im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung in Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt sein, sofern besonders gravierende Umstände vorliegen.*)
2. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben im Bereich der Ausübung von Lösungsrechten von einem Lebensversicherungsvertrag sind in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Die Entscheidung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Einschränkung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20) steht dem nicht entgegen und gebietet auch nicht ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0502
OLG Schleswig, Urteil vom 13.09.2021 - 16 U 151/20
1. § 13 Nr. 6 a VGB 2008-SL, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist und das gleiche gilt, wenn er Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist wirksam.*)
2. § 13 Nr. 4 VGB 2008-SL, wonach Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (Abschnitt A § 7: u.a. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen) der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0511
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2022 - 30 O 186/21
Trotz fehlenden Hinweises auf ein Formerfordernis besteht ausnahmsweise kein "ewiges Widerrufsrecht", wenn auf die Fristwahrung der rechtzeitigen Absendung hingewiesen wurde.*)
VolltextIBRRS 2022, 0428
BGH, Urteil vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21
1. Nach § 2 Nr. 1 a Halbs. 1 ZBSV 2008 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 2008, der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt.*)
2. Die Regelung in § 2 Nr. 2 ZBSV 2008 ist weder intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB).*)
VolltextIBRRS 2022, 0438
BGH, Urteil vom 09.12.2021 - VII ZR 170/19
Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gem. § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gem. § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gem. § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2022, 0128
OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2021 - 20 U 66/21
1. Leistet der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen, ist die isoliert mangelhafte Ausführung einer vertraglich geschuldeten Montageleistung – also ein sog. Erfüllungsschaden – nicht versichert, so dass der Versicherte etwaige Gewährleistungsansprüche grundsätzlich auf eigene Kosten zu bewältigen hat.
2. Hieran ändert sich nichts, wenn das Montageobjekt zunächst fehlerfrei hergestellt wurde und sodann aufgrund fehlerhafter Handhabung im Rahmen der Montage selbst beschädigt wird.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3680OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 8 U 123/21
1. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss, "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger..." dann unterfallen wegen der Corona-Pandemie behördlich angeordnete Betriebsschließungen in der Zeit nach dem 01.11.2020 (sog. 2. Lockdown) grundsätzlich dem Versicherungsschutz.*)
2. Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn die Anordnung im Wege einer Rechtsverordnung durch ein Landesministerium erlassen wurde.*)
3. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt nicht voraus, dass die behördlich angeordnete Betriebsschließung rechtmäßig war.*)
4. Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt eine Betriebsschließung aufgrund einer sog. intrinsischen Gefahr nicht voraus.*)
5. Die behördlich angeordnete Schließung nur eines Teilbetriebs (hier: Übernachtung zu touristischen Zwecken) unterfällt jedenfalls dann dem Versicherungsschutz, wenn die Versicherungsbedingungen einen Versicherungsschutz auch für Teilschließungen vorsehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 3679
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.11.2021 - 7 U 74/20
Lässt ein Antragsformular für eine Risikolebensversicherung dem Versicherungsnehmer die freie Wahl, ob und wie er eine Begünstigungserklärung hinsichtlich des Bezugsrechts einer namentlich zu bezeichnenden Person vornimmt, unterliegt die in dem Vordruck enthaltene Wahlklausel nicht der AGB-Kontrolle, da erst die individuelle Ergänzung des Vordrucks durch den Versicherungsnehmer deren wesentlichen Inhalt festlegt.*)
VolltextIBRRS 2021, 3615
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20
1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.
2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.
VolltextIBRRS 2021, 3573
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2021 - 14 U 401/20
Das Rauchen einer industriell gefertigten Sicherheitszigarette begründet nicht ohne weiteres einen Beweis des ersten Anscheins für die Verursachung eines später bemerkten Brands.*)
VolltextIBRRS 2021, 3458
BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20
Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008).*)
VolltextIBRRS 2021, 3165
OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2021 - 20 U 215/20
1. Ist in Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten, ist dieser Wiedereinschluss wohl nicht auf Mangelfolgeschäden im Sinne des BGB beschränkt.*)
2. Einer daran anschließenden Bestimmung, wonach in keinem Fall die Kosten für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst gedeckt sind, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aber jedenfalls entnehmen, dass damit kein Versicherungsschutz für solche Vermögensschäden besteht, die bereits mit der Erbringung der mangelhaften Werkleistung selbst im Vermögen des Bestellers eingetreten sind.*)
3. Errichtet ein Bauunternehmer in mehreren selbstständigen Wohneinheiten jeweils unzureichend abgedichtete Sanitäranlagen, sind die Kosten für die Instandsetzung dieser Anlagen deshalb jedenfalls für diejenigen Wohneinheiten nicht vom Versicherungsschutz umfasst, in denen es nicht zu einem Nässeschaden gekommen ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 3076
OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2021 - 20 U 63/21
1. Einschlägige gesetzliche Sicherheitsvorschriften insbesondere die Landesbauordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die Brandschutzgesetze sowie die in verschiedenen Bundesländern bestehenden Feuerungsverordnungen enthalten Regelungen, die als gesetzliche Sicherheitsvorschriften in der Wohngebäudeversicherung einzustufen und zu beachten sind.
2. Der Kausalitätsgegenbeweis scheitert nicht daran, dass eine Feuerungsanlage wegen der fehlenden Genehmigung überhaupt nicht hätte in Betrieb gesetzt werden dürfen.
3. Steht fest, dass Eintritt und Umfang des Versicherungsfalls nichts mit der in der Obliegenheit vorausgesetzten Risikoerhöhung zu tun haben, ist der ursächliche Zusammenhang rechtlich nicht erheblich. Es fehlt dann an dem notwendigen Rechtswidrigkeitszusammenhang.
4. Der Versicherungsnehmer muss im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises nur den Nachweis erbringen, dass der Schaden mit Sicherheit auch dann entstanden wäre, wenn alle Sicherheitsvorschriften beachtet worden wären.
VolltextIBRRS 2021, 2832
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 8 U 1012/21
1. Hat ein Berufshaftpflichtversicherer gegenüber einem Architekten vorbehaltlos Abwehrdeckung erteilt, kann darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Leistungspflicht liegen. Dessen Folge ist, dass der Versicherer für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat oder bei gehöriger Prüfung hätte kennen müssen. Dies kann insbesondere den Einwand der bereits verstrichenen Nachhaftungsfrist betreffen.*)
2. Ein Versicherer, der zu Unrecht das Fortbestehen weiteren Deckungsschutzes in Abrede stellt, ist grundsätzlich an einen im Haftpflichtverhältnis geschlossenen Vergleich gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer in zumindest leichtfertiger Weise seine eigenen wohlverstandenen Interessen missachtet, indem er einen Betrag anerkennt, der grob unbillig ist und den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 - 3 U 307/10, BeckRS 2013, 8425).*)
VolltextIBRRS 2021, 2499
OLG Celle, Urteil vom 08.07.2021 - 8 U 61/21
1. Der Versicherungsfall einer Betriebsschließung liegt für einen Partyservice nicht vor, wenn am Versicherungsort ausschließlich die Zubereitung von Speisen und kein Verzehr vor Ort erfolgt und die behördliche Schließungsanordnung den Außerhausverkauf sowie Lieferservice ausdrücklich von der Schließung ausnimmt.*)
2. Wird in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz für die Betriebsschließung aufgrund meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne des IfSG gewährt und heißt es im Anschluss,
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger...",
dann ist die nachfolgende Aufzählung der dem Versicherungsschutz unterfallenden Krankheiten und Krankheitserreger abschließender Natur.*)
3. Eine solche Leistungsbeschreibung ist weder intransparent, noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2473
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 - 7 U 351/20
1. Verspricht der Versicherer in den AVB einer Betriebsschließungsversicherung für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund des Auftretens der "folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", die anschließend in den AVB in Form eines Katalogs aufgeführt sind, den versicherten Betrieb schließt, so kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass sich der Versicherungsschutz auf Krankheiten und Krankheitserreger erstreckt, die nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt sind. Soweit eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht in dem in den AVB enthaltenen Katalog aufgeführt ist, liegt im Fall der Schließung wegen des Auftretens dieser Krankheit oder des Krankheitserregers somit kein Versicherungsfall vor.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag als "All Inclusive" bezeichnet und wenn in den AVB an anderer Stelle unter der Überschrift "Ausschlüsse" einzelne im Katalog des IfSG, nicht jedoch im Katalog der AVB enthaltene Krankheiten (hier: Prionenerkrankungen) konkret vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
3. Eine solche Bestimmung in AVB ist weder unklar, noch intransparent noch führt sie sonst zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.
VolltextIBRRS 2021, 2445
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2021 - 1 U 142/20
1. Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.*)
2. Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.*)
VolltextIBRRS 2021, 2323
OLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 4 U 335/21
1. Verspricht ein Versicherer eine Entschädigung, wenn "die zuständige Behörde aufgrund einer Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz den Betrieb schließt", ist der Deckungsumfang nicht auf sog. intrinsische Gefahren beschränkt.*)
2. Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung, die meldepflichtige Erkrankungen als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" definiert und diese sodann im Einzelnen auflistet, ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als abschließend zu verstehen; eine Erstreckung auf Betriebsschließungen aufgrund von SARS-COV 2/Covid-19 scheidet aus. Eine unangemessene Benachteiligung wegen einer Entkernung des Schutzgedankens der Betriebsschließungsversicherung liegt hierin nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 2196
OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.07.2020 - 5 U 89/19
1. Der Nachweis, dass konkrete Schäden auf ein bestimmtes Sturmereignis zurückzuführen sind, ist nicht geführt, wenn der Versicherungsnehmer die Schäden erst längere Zeit nach dem Sturm bemerkt, seine Schilderung diese Annahme nicht trägt und der nachweislich schlechte Zustand der Dacheindeckung sowie, daraus resultierend, andere Naturereignisse, die die bedingungsgemäßen Anforderungen an einen Sturm nicht erfüllen, für die Schäden ursächlich gewesen sein können.*)
2. Das Recht der Partei auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bezieht sich nur auf die Person des gerichtlich bestellten Sachverständigen, nicht dagegen auf Personen, die diese Funktion nicht innehaben (hier: Gutachtergehilfe).*)
VolltextIBRRS 2021, 2195
OLG Schleswig, Urteil vom 18.05.2021 - 16 U 25/21
1. Leistet der Versicherer einer Betriebsschließungsversicherung nach seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern schließt, so ist damit vorausgesetzt, dass eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer gerade aus dem konkreten Betrieb erwachsenden Infektionsgefahr (sog. intrinsische Gefahr) erfolgt. Ein derartiges Leistungsversprechen erfasst daher nicht faktische Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation wie im Rahmen des Corona-Lockdown.
2. Definieren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger", handelt es sich zudem um eine abschließende Aufzählung, so dass kein Versicherungsschutz für eine Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie besteht, wenn weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 in der nachfolgenden Aufzählung benannt sind.
VolltextIBRRS 2021, 2070
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 76/20
1. Hat der Rechtsschutzversicherer Gerichtskosten gezahlt und erstattet die Gerichtskasse unverbrauchte Gerichtskosten an den Rechtsanwalt, geht der Anspruch des rechtsschutzversicherten Mandanten gegen seinen Rechtsanwalt, alles herauszugeben, was er aus der anwaltlichen Geschäftsbesorgung erlangt, insoweit auf den Rechtsschutzversicherer über.*)
2. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.*)
VolltextIBRRS 2021, 2082
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 4/21
1. Nehmen Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Bezug und bestimmen diese eine Entschädigungspflicht für eine Betriebsschließung "beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2)", wobei der in dieser Nr. 2 enthaltene und abschließend zu verstehende Katalog mit den "folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger[n]", gegenüber dem Katalog in § 6 und § 7 IfSG eingeschränkt ist, so ist die den abschließenden Katalog enthaltende Klausel wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.*)
2. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel besteht Versicherungsschutz für eine bedingungsgemäße Betriebsschließung auch aufgrund des Auftretens von Krankheiten und Krankheitserregern, die von den Generalklauseln in § 6 und § 7 IfSG erfasst werden. Diese Generalklauseln schließen die Krankheit COVID-19 bzw. den Krankheitserreger SARS-CoV-2 mit ein.*)
3. Ob eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Allein der Umstand, dass weiterhin in geringem Umfang eine geschäftliche Tätigkeit möglich war, schließt die Annahme eines Versicherungsfalles nicht aus, wenn sich die behördliche Anordnung im konkreten Fall faktisch wie eine Betriebsschließung ausgewirkt hat.*)
IBRRS 2021, 2081
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 12 U 11/21
1. Enthalten Versicherungsbedingungen einer Betriebsschließungsversicherung die ausdrückliche Regelung, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrags "nur" die in einem nachfolgenden Katalog - ohne Erwähnung des Infektionsschutzgesetzes - aufgezählten sind, wobei weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 enthalten ist, so ist eine Betriebsschließung infolge des Auftretens dieser Krankheit bzw. dieses Erregers nicht vom Versicherungsschutz umfasst.*)
2. Die hierin liegende Risikobegrenzung ist wirksam. Sie ist weder mehrdeutig noch überraschend gemäß § 305c BGB und begründet auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB.*)
IBRRS 2021, 1690
LG Bielefeld, Urteil vom 11.12.2020 - 18 O 234/20
1. Versicherungsbedingungen sind objektiv auszulegen.
2. Beginnt eine Klausel, in der die wegen einer Betriebsschließung versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Kranheitserreger aufgezählt werden, mit den Worten "die folgenden" und enthält auch noch den Satz "Diese Aufzählung ist vollständig", so ist klar, dass die Auflistung abschließend ist.
3. Die Zusage eines Versicherungsvertreters, der Versicherungsnehmer sei "gegen alles" und "alle Eventualitäten" abgesichert, kann nur als generelle Werbeaussagen ohne konkret erkennbaren rechtlichen Bindungswillen verstanden werden. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass eine Versicherung gegen Risiken versichert, die noch niemandem auf der Welt bekannt sind.
VolltextIBRRS 2021, 1546
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021 - 8 U 3174/20
1. Ein Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Wohngebäudeversicherer wegen pflichtwidrig verzögerter Regulierung eines Leitungswasserschadens Ersatz nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, § 252 BGB in Gestalt entgangener Mieteinnahmen verlangen.*)
2. Den Wohnungseigentümer kann im Einzelfall nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB die Obliegenheit treffen, die sein Sondereigentum betreffenden Schäden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen, um die Wohnung mit zumutbarem Aufwand wieder in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist der zu ersetzende Mietausfallschaden zeitlich zu begrenzen.*)
3. Wird die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und eine Anschlussberufung damit gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sind dem Berufungsführer grundsätzlich die gesamten Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2011, 1520; OLG Köln, NJW-RR 2011, 1435; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2018 - 13 U 236/16, IBRRS 2018, 2638; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2019 - 11 U 85/18, BeckRS 2019, 39093).*)
VolltextIBRRS 2021, 1713
LG München I, Urteil vom 30.03.2021 - 12 O 11163/20
1. Die Gefahr, dass die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG) beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb schließt, ist durch Betriebsschließungsversicherungen abgesicherbar. Die konkreten Bedingungen regeln die jeweiligen Versicherungsbedingungen; hier: "Ertragsausfallersatz bei Betriebsschließungen nach dem IfSG".
2. Muss der Versicherungsnehmer wegen behördlicher Anordnungen die Präsenzgastronomie schließen, stellt jedoch stattdessen auf einen Außerhausverkauf um, liegt keine vollständige Betriebsschließung vor, sondern nur eine nicht versicherte Betriebseinschränkung.
VolltextIBRRS 2021, 1430
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2020 - 1 U 181/19
Der Nachweis der Mitursächlichkeit eines Sturms der Windstärke 8 für Sachschäden an versicherten Sachen ist bereits dann erbracht, wenn feststeht, dass am Schadensort der Wind mit einer solchen Stärke geweht hat und der Schaden in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit eingetreten ist. Es ist in diesen Fällen Sache des Versicherers, zu beweisen, dass der Schaden wegen zuvor schon vorhandener Substanzschäden an der versicherten Sache bereits bei Windstärke 7 oder weniger eingetreten ist, sofern er sich hierauf beruft.*)
VolltextIBRRS 2021, 1415
BGH, Urteil vom 21.04.2021 - IV ZR 169/20
Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung i.S.v. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.*)
VolltextIBRRS 2021, 1307
LG Bamberg, Urteil vom 18.03.2021 - 41 O 301/20
1. Unter einem Erdrutsch ist ein Vorgang zu verstehen, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen - sei deren Zahl auch sehr groß - nicht genügt. Erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen usw.) dazu führen, das sich ganze Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbestand des Erdrutsches erfüllt.
2. Nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr unterfallen nicht dem Begriff des Erdrutschs als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
VolltextIBRRS 2021, 1217
OLG Celle, Urteil vom 07.04.2021 - 14 U 135/20
1. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, gegebenenfalls sogar anspruchsausschließenden, Mitverschulden führen, das der Schuldner dem Versicherer entgegenhalten kann.*)
2. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen.*)
3. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1056
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - IV ZR 337/19
1. Die in § 29 Ziff. 5 VGB 2006 geregelte Dreijahresfrist zur Sicherstellung der Wiederherstellung ist für die Frage der Wiederherstellung i.S.v. § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 nicht maßgeblich.
2. Die Versäumnis dieser Frist führt zwar nach § 29 Ziff. 5 VGB 2006 dazu, dass der Anspruch auf Erstattung der Neuwertspitze nicht entsteht, kann aber nicht zugleich den Anspruch aus § 2 Ziff. 6 VGB 2006 entfallen lassen.
3. ...
VolltextIBRRS 2021, 0825
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2020 - 7 U 504/19
Ein Generalunternehmer kann als Versicherungsnehmer einer All-Risk-Versicherung und als Geschädigter einer streitigen Pflichtverletzung der mitversicherten Planer kann die Versicherung nicht direkt auf Regulierung seines Schadens in Anspruch nehmen, sondern muss zunächst gegen die von ihm unterbeauftragten Planer vorgehen.
VolltextIBRRS 2021, 0972
LG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2021 - 13 S 139/20
Erbringt der Haftpflichtversicherer eine Zahlung an einen Kfz-Sachverständigen als Leistung an den Unfallgeschädigten, ist er nicht gehindert, die Zahlung mit dessen weiteren Ersatzansprüchen zu verrechnen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Gutachten für den Geschädigten erkennbar unbrauchbar war und die Zahlung an den Sachverständigen daher rechtsgrundlos erfolgt ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 0943
OLG Celle, Beschluss vom 01.02.2021 - 8 U 193/20
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung, wonach die Mehrwertsteuer nicht ersetzt wird, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat, ist nicht überraschend, wenn die Vertragsparteien keine individuellen Regelungen zur Höhe der Ersatzleistung getroffen haben. Dann muss der Vertragspartner des Verwenders von einer entsprechenden Regelung in den Versicherungsbedingungen ausgehen.
2. Ein Verstoß der Mehrwertsteuerklausel gegen das Transparenzgebot kann nicht darin gesehen werden, dass im Versicherungsfall die Ersatzleistung hinter der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zurückbleiben kann und dem Versicherungsnehmer/Versicherten dies nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt wird.
VolltextIBRRS 2021, 0920
BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 309/19
Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle.*)
VolltextIBRRS 2021, 0762
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2021 - 11 U 213/20
1. Unter einer Überschwemmung ist eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln.
2. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfange meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln.
3. Das schadenstiftende Wasser muss sich infolge der Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder von Witterungsniederschlägen außerhalb des Gebäudes, nämlich auf dem das Gebäude umgebenden "Grund und Boden", auf dem das Gebäude liegt, angesammelt haben. Es genügt nicht, dass Regenwasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist.
VolltextIBRRS 2021, 0585
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.01.2021 - 12 U 221/20
1. Die Jahreshöchstfrist für den Widerspruch gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung auch dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer kein Verbraucher ist.*)
2. Eine Widerspruchsbelehrung, die den Versicherungsnehmer darauf hinweist, dass er „schriftlich widersprechen“ könne und „eine Erklärung in Textform, z. B. per Fax oder eMail mit Angabe Ihres Namens“ genüge, widerspricht nicht den Vorgaben des § 5a VVG in der ab dem 01.08.2001 geltenden Fassung.*)
3. Den Anforderungen gem. § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. i.V.m. der Anlage D zum VAG a.F. ist genügt, wenn ersichtlich ist, dass die angegebenen Rückkaufswerte und beitragsfreien Leistungen vertraglich vereinbart sind. Der ausdrücklichen Formulierung einer Garantie bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 0582
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.11.2020 - 22 U 222/19
1. Zu den Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG.*)
2. Die Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum führt im Regelfall nicht zu einer Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs.*)
3. Zur Aktivlegitimation bei Besitzdienerschaft.*)
4. Bei offensichtlichen Schreibfehlern im Urteil besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Berufung, wenn das Verfahren nach § 319 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist durchgeführt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 0529
OLG Dresden, Beschluss vom 07.12.2020 - 4 U 1691/20
1. Ist nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist zugleich die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag.*)
2. Die Beweislast für die Behauptung, dass sich eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat, trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Die pauschale Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügt hierfür nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 0524
OLG Dresden, Beschluss vom 28.01.2021 - 4 U 1691/20
1. Ist nach den maßgelblichen Versicherungsbedingungen in der Kaskoversicherung ein Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzuzeigen, hat der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist zugleich die wesentlichen, den Versicherungsfall begründenden Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehören Angaben zu Ort und Zeit des Versicherungsfalls und die Bezugnahme auf einen bestimmten Versicherungsvertrag.*)
2. Die Beweislast für die Behauptung, dass sich eine verspätete oder unzureichende Anzeige des Versicherungsfalls nicht ausgewirkt hat, trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer hat aber im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, was er bei rechtzeitiger Meldung getan hätte. Die pauschale Behauptung des Verlusts eigener Erkenntnismöglichkeiten genügt hierfür nicht.*)
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