Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7221 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3334VG München, Beschluss vom 02.11.2023 - M 11 SN 23.3745
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3292
VGH Hessen, Beschluss vom 13.11.2023 - 4 B 1377/23
1. Eine Nutzungsuntersagung führt anders als die Beseitigungsanordnung nicht zu irreparablen Schäden und kann ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie für sofort vollziehbar erklärt wird.
2. Der Sofortvollzug des alleine auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsverbotes beruht darauf, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht anderenfalls unterlaufen würde, der "Schwarzbauer" einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhielte und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten.
3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, ist ein solches in der Regel auch anzuordnen.
VolltextIBRRS 2023, 3309
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2023 - 1 ME 123/23
Die Variationsbreite einer für einen Gastronomiebetrieb erteilten Baugenehmigung wird überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen - etwa eine Immissionsproblematik - verschärft werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 3301
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2023 - 1 KN 5/23
Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan als Voraussetzung einer Veränderungssperre muss den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung mit Worten oder durch eine anliegende Karte, die Bestandteil des Beschlusses ist, abgrenzen. Der Planbereich muss danach eindeutig bestimmbar sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 3291
VG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2023 - 28 K 3108/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3267
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - 1 LB 3/23
1. Eine bauliche Anlage ist auch dann i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO auf mehreren Baugrundstücken gelegen, wenn sie mit dem Gebäude auf dem Baugrundstück konstruktiv verbunden ist, sich ansonsten aber vollständig im Luftraum über dem Nachbargrundstück befindet (Fortführung der Senatsrspr.).*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 NBauO) ablehnen, wenn das Bauvorhaben in einer Weise gegen gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfende baurechtliche Bestimmungen verstößt, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen würden, sich das rechtliche Hindernis den vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlungen hinreichend sicher entnehmen und nach Lage der Dinge nicht ausräumen lässt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3251
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2023 - 5 S 1164/23
Die rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet verstößt zulasten der Nachbargemeinden, die in dessen Einzugsbereich liegen und über zentrale Versorgungsbereiche verfügen, gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie sich die Zulassung des Einkaufszentrums konkret auf den Umsatz der in der Nachbargemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche auswirkt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3238
VG Köln, Beschluss vom 27.10.2023 - 2 L 1134/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3236
BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23
1. Bei der Bemessung der Geldbuße sind verwaltungsinterne Bußgeldrichtlinien für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung.*)
2. Eine mathematische Berechnung der Bußgeldhöhe sieht das geltende Recht nicht vor. Vielmehr hat das Tatgericht die Bußgeldhöhe aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte zu bestimmen.*)
3. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG bei der Bemessung der Bußgeldhöhe setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen dazu trifft, welche Vorteile der Täter durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit tatsächlich gezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3264
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2023 - 10 E 732/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3248
OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 99/23
1. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.*)
2. Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.*)
3. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.*)
4. Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind.*)
5. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen.*)
6. Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung entstehen, sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.*)
7. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen.*)
VolltextIBRRS 2023, 3237
VGH München, Urteil vom 31.10.2023 - 5 N 22.2094
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3247
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23
In der Erhöhung eines Bestandsgebäudes liegt dann keine Aufstockung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO-BW, wenn es grenzständig errichtet ist, selbst also keine Abstandsfläche wahrt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3235
VG München, Beschluss vom 16.10.2023 - M 11 K 20.1059
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 2964
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - 7 B 148/23
Auch eingehauste Teilstücke einer Tiefgaragenzufahrt sind abstandsflächenrechtlich privilegiert sind. Ob die eingehauste Zufahrt unselbständiger Teil des aufstehenden Gebäudes ist, ist unerheblich.
VolltextIBRRS 2023, 3185
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2023 - 1 LA 56/23
1. Allein aufgrund der Größe einer bebauungsfreien Fläche darf zwar nicht auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich geschlossen werden. Andererseits ist aber der Gesamtgröße einer Freifläche als maßgeblichem Faktor erhebliches Gewicht beizumessen.*)
2. Einer Fläche von 350 m Länge und etwa 50 m Breite, die 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll, kommt in einer konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, sie als Baulücke zu betrachten.*)
VolltextIBRRS 2023, 3171
OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 - 2 B 127/23
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.*)
3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.*)
4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2023, 3161
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ME 73/23
Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls erfordert dies nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens. Es kann auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung und unter Einbeziehung nachvollziehbarer Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben zu schätzen. Um etwaigen Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3120
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 1 KN 122/21
1. Beabsichtigt eine Gemeinde die Schaffung von dem Wohnen vorbehaltenen Bauflächen in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes, kann sie hierfür ein Dorfgebiet unter Einbeziehung des Betriebes und gleichzeitiger Gliederung des Gebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO festsetzen. Die Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Herstellung des Gebietscharakters eines Dorfgebiets ist erst dann unzulässig, wenn die für das Wohnen und die für die Landwirtschaft vorgesehene Teilflächen derart weit voneinander entfernt liegen, dass sie sich wechselseitig nicht mehr beeinflussen, mithin bei wertender Betrachtung nicht mehr von einem (gegliederten) Baugebiet die Rede sein kann.*)
2. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans darf die planende Gemeinde eine emittierende Nutzung in der Abwägung unberücksichtigt lassen kann, wenn der Emittent deren Aufgabe angekündigt und seine Ankündigung nicht widerrufen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3123
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023 - 12 KS 104/21
1. Ein Vorbescheid-Antrag kann perplex und unwirksam sein, wenn er zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen seines Inhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.*)
2. Es ist nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, Schnittmengen aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des vom Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese Schnittmengen von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung abzuziehen, um dadurch eine Differenz verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann als Antragsangabe i.S.v. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV gelten soll.*)
3. Das Erfordernis einer bestimmten Antragsangabe i.S.d. § 23 Abs. 1 der 9. BImschV lässt sich nicht durch eine (als obligatorische konstruierte) Umdeutung umgehen.*)
4. Jedenfalls sofern kein Extremfall einer Feigenblattplanung vorlag, konnten nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 27.08.1997 auch Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen unbeachtlich werden.*)
5. Unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Sperrwirkung kann die Funktionslosigkeit der Darstellung der Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung nicht isoliert gerechtfertigt werden, sondern nur dann eintreten, wenn zugleich die korrespondierende positive Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung funktionslos geworden ist.*)
6. Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ist kein probates Mittel, durch das sich Vorhabenträger der Windenergienutzung unter Umgehung der § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 sowie § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits beim Vorliegen einer objektivrechtlichen Planungspflicht der Gemeinde oder aus Billigkeitsgründen von der Ausschlusswirkung einer überalterten Konzentrationsflächenplanung befreien könnten, die einer Beschleunigung der Energiewende hinderlich ist.*)
7. Hat im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids eine allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit stattzufinden, kann das Gericht nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers zu dessen Gunsten durchentscheiden, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt worden ist oder wenn schon eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende allgemeine Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3122
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - 8 B 734/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3121
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2023 - 7 D 206/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3104
VG München, Beschluss vom 19.10.2023 - M 9 SN 23.4236
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3060
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23
1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.*)
2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 3050
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - 2 A 1574/23
In einem faktischen allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung eines Einfamilienhauses verursachten Bedarf zulässig. Das gilt selbst dann, wenn diese zeitweise für mehr als zwei Pkw genutzt werden.
VolltextIBRRS 2023, 3039
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2023 - 1 ZB 22.1368
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
2. Dass in den genehmigten Planunterlagen der untere Höhenbezugspunkt des Geländes im Bereich der Dachterrasse nicht vermasst ist, vermag die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigung in Bezug auf die Überprüfbarkeit nachbarschützender Vorschriften nicht in Zweifel zu ziehen, wenn eine Verletzung der Abstandsflächen zu Lasten des Nachbarn bei jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
3. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
VolltextIBRRS 2023, 3065
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2023 - 10 N 68.22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3032
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 LA 55/23
Besteht der begründete Verdacht, dass der Bauherr tatsächlich ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklichen will (sog. "Etikettenschwindel"), darf die Bauaufsichtsbehörde Bauvorlagen nachfordern, um den Verdacht auszuräumen oder zu erhärten.*)
VolltextIBRRS 2023, 3052
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2023 - 7 A 3302/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3049
OVG Thüringen, Urteil vom 14.08.2023 - 1 KO 243/20
1. § 83 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ThürBO 1990 ermächtigte - wie heute
§ 88 Abs. 1 ThürBO - zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen bzw. zur Festsetzung besonderer Anforderungen an bauliche Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern in abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets.*)
2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.*)
3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen eine "Klammerfunktion" zukommt.*)
4. Sieht die Gestaltungssatzung Ausnahmen von den Festsetzungen der Satzung etwa zur Dacheindeckung in den Fällen vor, in denen die Gestaltung von Baukörpern und Fassaden harmonisch und ortsbildtypisch zur umgebenden Bebauung vorgenommen wird, so erweist sich die Beseitigungsanordnung als ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde das Vorliegen einer Ausnahme nicht prüft.*)
VolltextIBRRS 2023, 3035
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2023 - 10 B 1023/23
1. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht.
2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall.
VolltextIBRRS 2023, 2987
VGH Bayern, Urteil vom 25.09.2023 - 9 BV 22.481
Bei gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung erlassenen Bebauungsplänen handelt es sich um Rechtsvorschriften des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
VolltextIBRRS 2023, 3028
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 B 1171/22
1. Unter den Begriff der Aufenthaltsräume fallen ganz unterschiedliche Örtlichkeiten , wie zum Beispiel Wohn-, Büro-, Gaststätten-, Geschäfts- und Verkaufsräume.
2. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt.
3. Die Nutzung einer sog. Orangerie sowie eines als Abstellraum genehmigten Raums zu Wohnzwecken ist formell illegal.
VolltextIBRRS 2023, 2977
VG München, Beschluss vom 26.07.2023 - M 9 S 23.1621
Wird in einer Baugenehmigung für eine Apartmentwohnanlage der Kreis der Mieter auf sich in der Berufsausbildung befindliche Personen beschränkt, stellt die Vermietung an andere Personen eine ungenehmigte Nutzungsänderung dar, die zu einer Nutzungsuntersagung führt.
VolltextIBRRS 2023, 3021
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - 3 K 21.01493
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2797
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2023 - 5 S 2659/22
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird. Weitere Anforderungen stellt das baden-württembergische Landesrecht nicht; insbesondere ist es nicht Aufgabe der Ausfertigung, eine Originalurkunde der Satzung herzustellen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2942
VG Aachen, Urteil vom 15.09.2023 - 5 K 353/22
In einem Bebauungsplan können Ferienwohnungen wirksam ausgeschlossen werden. Eine urbane Zielsetzung der Planung und Festsetzungen zur Erhaltung und Stärkung des Wohnens ist zulässig.
VolltextIBRRS 2023, 2994
VGH Hessen, Beschluss vom 18.10.2022 - 4 B 1069/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2967
VGH Hessen, Beschluss vom 29.03.2023 - 4 A 891/21
1. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Bestätigung von VGH Hessen, IBR 2020, 1045 - nur online).*)
2. Neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals müssen sich zwar nicht völlig an dieses anpassen oder unterbleiben; sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals gesprochen werden kann.*)
VolltextIBRRS 2023, 2969
VGH Hessen, Beschluss vom 10.02.2023 - 9 B 247/22
1. Aus dem forstrechtlichen Gebot des Walderhalts folgt, dass auch beim Ausbau der Windenergie an Land Eingriffe in den Wald auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen.*)
2. Auf eine Genehmigung zur Waldumwandlung und zur Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft findet § 63 BImSchG keine Anwendung.*)
3. Der Ausbau vorhandener Forstwege zur Aufnahme von Schwerlastverkehr für die Errichtung eines Windparks in einem Waldgebiet bedarf in Hessen der Erteilung einer Baugenehmigung.*)
4. Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen erstreckt sich über die Kernanlage hinaus grundsätzlich nur auf den Bau der Stand-, Montage- und Kranstellflächen sowie auf die Flächen für die Einbringung von Zisternen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2699
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - 4 MN 128/22
1. Zum Prüfungsmaßstab für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.*)
2. Wird ein FFH-Gebiet vorläufig im Wege der einstweiligen Sicherstellung geschützt und regelt die einstweilige Sicherstellung weitreichende Freistellungen von den für das sichergestellte Gebiet normierten Verboten, ohne dass für die freigestellten Handlungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall vorgesehen ist, kann zumindest nicht im Sinne eines "acte claire" ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Sicherstellungsverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der SUP-Richtlinie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre.*)
3. Die Übertragung einer naturschutzrechtlichen Zuständigkeit auf eine andere Landesbehörde ist dann im Sinne von § 32 Abs. 2 NNatSchG zweckdienlich, wenn sie für die effektive und effiziente Erledigung der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, zumindest förderlich ist. Im Einzelfall kann auch die Übertragung der Zuständigkeit "nur" für den Erlass einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung, die nicht auch die Zuständigkeit für die endgültige Unterschutzstellung des Landschaftsteils einschließt, zweckdienlich sein.*)
4. § 22 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, wonach Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern, bezieht sich nur auf Handlungen, die innerhalb des sichergestellten Teils von Natur und Landschaft stattfinden.*)
5. Die Absicht zur Unterschutzstellung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht, wenn die zuständige Behörde die in Aussicht genommene Entscheidung, den sichergestellten Teil von Natur und Land endgültig unter Schutz zu stellen, ernsthaft verfolgt. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung parallel zur oder zumindest in naher Zeit nach der einstweiligen Sicherstellung begonnen wird. Der Umstand, dass die zuständige Naturschutzbehörde die endgültige Unterschutzstellung "auf die lange Bank schiebt", kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass sie diese nicht mehr ernsthaft beabsichtigt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2968
VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2023 - 15 CS 23.1208
1. Von einer Tekturgenehmigung wird ausgegangen, wenn die Identität des (genehmigten) Vorhabens gewahrt bleibt (die bauliche Anlage also im Wesentlichen die gleiche bleibt) und die vom Bauherrn verfolgte Änderung das Vorhaben nicht zu einem „aliud“ wird.
2. Wesentliche Merkmale für die Identität eines Bauvorhabens sind Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild.
3. Ob eine Veränderung der für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichungen und von der Bewertung ihrer Erheblichkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
VolltextIBRRS 2023, 2965
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2023 - 7 D 328/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2963
VG Gera, Beschluss vom 26.07.2023 - 4 E 473/23
Bei einer Nutzungsuntersagung einer hausärztlichen Praxis wegen brandschutzrechtlicher Mängel ist bei der vorzunehmenden Abwägung auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.
VolltextIBRRS 2023, 2957
VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2023 - 15 ZB 23.1386
1. Ob ein Vorhaben dem sog. unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, richtet sich danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 entnommen werden können.
2. Der u-förmige Verlauf eines Weges ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplantem Innenbereich und dem Außenbereich nicht maßgeblich, wenn dieser keine besondere topografische Zäsur wie z.B. ein Berghang o. ä. bildet. Der unbeplante Innenbereich endet vielmehr regelmäßig am letzten Baukörper.
VolltextIBRRS 2023, 2919
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 2 U 37/22
1. Jede Behörde hat die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, sein Gesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen. Hierzu gehört es, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden.
2. Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält. Eine sofortige Erledigung von Anträgen kann aber in der Regel nicht verlangt werden.
3. Welche Frist angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird.
4. Aus der für eine Untätigkeitsklage erforderlichen Drei-Monats-Frist lässt sich keinerlei Hinweis auf die Angemessenheit der Entscheidungsfrist herleiten. Weder kann eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden, noch ist schon jede Überschreitung dieser Zeitspanne für sich pflichtwidrig.
VolltextIBRRS 2023, 2933
OVG Thüringen, Urteil vom 14.08.2023 - 1 KO 788/21
1. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO kann eine Gemeinde durch Satzung Bestimmungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen erlassen, um den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten eines Teils des Gemeindegebiets gerecht zu werden und diese zu bewahren.*)
2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.*)
3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen ein "Klammerfunktion" zukommt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2929
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2023 - 2 M 73/23
1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
3. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Zur „Bebauung“ gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
4. Ein Anbau an eine Scheune stellt regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar und gehört somit nicht mehr als „Bebauung“ zum Bebauungszusammenhang. Befindet sich der Anbau hinter dem letzten Baukörper, hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, liegt er im Außenbereich.
5. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet.*)
VolltextIBRRS 2023, 2907
OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 B 104/23
Ob im Falle einer Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der auch hier geforderten Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange einem Nachbarn ein Abwehranspruch entsteht, richtet sich nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme.*)
VolltextIBRRS 2023, 2893
VGH Bayern, Urteil vom 04.09.2023 - 9 B 22.1196
Rechtlich nicht eindeutig geklärt ist, ob auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 BayDSchG auch der Rückbau solcher Bausünden verlangt werden kann, die (angeblich) schon vor einer Unterschutzstellung durch das Denkmalschutzgesetz begangen worden sind.*)
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