Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7227 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 0264
BGH, Urteil vom 05.11.1992 - III ZR 91/91
Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des ersatzpflichtigen Dritten
Der Staat oder die andere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2000, 0263
BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 114/91
Amtshaftung wegen Altlasten - Schutzbereich und Verjährung
1. Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats [Senatsurteile BGHZ 106, 323; 109, 380; 113, 367]).
2. Zum Beginn der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2000, 0241
BGH, Urteil vom 09.07.1992 - III ZR 87/91
Amtshaftung für Altlasten - Schutzbereich und Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde
1. Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.
2. Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.
VolltextIBRRS 2000, 0235
BGH, Urteil vom 11.06.1992 - III ZR 210/90
Amtshaftung und enteignungsgleicher Eingriff bei faktischer Bausperre
Zur Schadensberechnung bei einem Amtshaftungsanspruch wegen "faktischer Bausperre".
Zum Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff wegen einer "faktischen Bausperre".
VolltextIBRRS 2000, 0230
BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 93/91
a) Der Grundstückseigentümer kann Beseitigung einer auf dem Nachbargrundstück errichteten Einfriedung verlangen, wenn diese nach ihrer Beschaffenheit (hier: eine 2 m hohe Mauer) das Erscheinungsbild der gemäß §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW geforderten ortsüblichen Einfriedung (hier: einer 1 m hohen Hecke) erheblich stören würde.
b) Die Frage, ob die nach §§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 NachbG NW verlangte Grundstückseinfriedung ortsüblich ist, beurteilt sich nach den in dem maßgeblichen Vergleichsgebiet bestehenden Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.
c) Liegt das Grundstück des gemäß § 32 Abs. 1 NachbG NW einfriedungspflichtigen Eigentümers innerhalb einer in sich geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Siedlung, so kann sich auf dieses Gebiet die Prüfung beschränken, welche Art der Einfriedung ortsüblich ist.
d) Hat der Eigentümer von sich aus - und nicht nach Maßgabe des § 32 Abs. 1 NachbG NW - sein Grundstück eingefriedet, ohne das Einverständnis des Nachbarn einzuholen, so kann er dessen später geltend gemachtem Anspruch auf Herstellung der nach § 35 Abs. 1 NachbG NW gebotenen ortsüblichen Einfriedung nicht entgegenhalten, die schon vorhandene Einfriedung sei bei ihrer Errichtung noch nicht ortsunüblich gewesen.
e) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 NachbG NW ist auf solche Anlagen entsprechend anwendbar, die in gleicher Weise wie ein Gebäude den Lichteinfall dauernd beeinträchtigen.
VolltextIBRRS 2000, 0223
BGH, Urteil vom 21.05.1992 - III ZR 14/91
Amtshaftung von Bauaufsichtsbehörde und Gemeinde bei rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage
Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein.
VolltextIBRRS 2000, 0207
BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 16/90
Amtshaftung der Gemeinde für Überplanung
»Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat (Ergänzung BGHZ 106, 323 und BGHZ 108, 224) «
VolltextIBRRS 2000, 0183
BGH, Urteil vom 05.12.1991 - III ZR 167/90
Gesichtspunkte für eine - i.S. von § 839 BGB - drittschützende Wirkung der baubehördlichen Pflicht, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren:
a. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen;
b. beim Erlaß einer Abrundungssatzung i.S. von § 34 Abs. 2 BBauG.
Im Streitfall ging es um ein Grundstück, das wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet war.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich eingezogene Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umstürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.
VolltextIBRRS 2000, 0182
BGH, Urteil vom 19.03.1992 - III ZR 117/90
Amtshaftung wegen Erteilung rechtswidriger Baugenehmigung
c. Merkmale von Vorsatz und Fahrlässigkeit der Bauaufsichtsbehörde bei Verletzung einer Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.
d. Die wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung in Anspruch genommene Bauaufsichtsbehörde kann den geschädigten Bauherrn gem. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit vorrangiger Ersatzhaftung des - fehlerhaft - bauplanenden Architekten verweisen.
VolltextIBRRS 2000, 0171
BGH, Urteil vom 16.01.1992 - III ZR 18/90
a. Amtspflichten des Amtsträgers, Auskünfte und Belehrungen richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu erteilen;
b. Abgrenzung zwischen Auskunft und Zusicherung;
c. Amtshaftung wegen Pflichtverletzung nur insoweit, als der geltendgemachte Schaden im Rahmen des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht liegt.
VolltextIBRRS 2000, 0141
BGH, Urteil vom 06.06.1991 - III ZR 221/90
1. Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage).*)
2. Zur Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht.*)
VolltextIBRRS 2000, 0120
BGH, Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 245/89
a Die planerische Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu Wohnzwecken ist als solche nicht rechtswidrig, wenn von dem Deponiegut keine Gesundheitsgefahren ausgehen.
b) Die plangebende Gemeinde kann jedoch verpflichtet sein, das Deponiegelände im Bebauungsplan zu kennzeichnen.
c) Diese Kennzeichnungspflicht hat nicht den Schutzzweck, den Bauherrn vor finanziellen Mehraufwendungen zu bewahren, die durch Aushub und Abtransport des Deponieguts verursacht werden können.
VolltextIBRRS 2000, 0062
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 190/88
Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".
VolltextIBRRS 2000, 0054
BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 3/89
b. Die Wertung einer Durchfahrt als gemeinschaftlich benutzbare Grenzanlage setzt voraus, daß sie auf der Grenze zwischen zwei Grundstücken liegt;
c. dementsprechend kein Grenzanlagen-Charakter einer Durchfahrt, die das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfaßt.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfaßt, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet.
VolltextOnline seit 1999
IBRRS 1999, 0023VGH Bayern, Beschluss vom 17.09.1999 - 26 ZS 99.2445
1. Zur Bestimmung des Baugrundstücks i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB (Festsetzung einer Grundstücksmindestgröße).*)
2. Teilt der Bauherr im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der (u.a.) für Grundstücke, auf denen Reihenhäuser errichtet werden, eine Mindestgröße festsetzt, ein Grundstück, auf dem er vier Reihenhäuser errichten möchte, ersichtlich nur zu dem Zweck in vier völlig unregelmäßig geschnittene, in sich mehrfach verschachtelte Buchgrundstücke, um die Mindestgrößenfestsetzung einhalten zu können, dann sind der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ausnahmsweise nicht diese Buchgrundstücke zugrunde zu legen; die Baugrundstücke (i.S. von § 9 I Nr. 3 BauGB) sind in diesem Fall vielmehr abweichend von den Grenzen der Buchgrundstücke zu bestimmen.*)
VolltextOnline seit 1997
IBRRS 1997, 0742OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.1997 - 7 A 150/96
1. Ein Grundstückseigentümer ist daran gehindert, aus dem Verstoß gegen eine an sich nachbarschützende Vorschrift ein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht abzuleiten, wenn die Geltendmachung eines solchen Abwehrrechts unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und sich somit als unzulässige Rechtsausübung darstellt.
2. Es ist unzulässig, die Einhaltung des Mindestabstandes von einem Nachbarn einzufordern, wenn der Grundstückseigentümer selbst mit seinem Gebäude diesen Mindestabstand gegenüber dem Nachbarn ebenfalls nicht einhält.
3. Die Berufung des Nachbarn auf der Abwehr abstrakter Gefahren dienende Rechtsnormen kann sich im Einzelfall ebenfalls als unzulässige Rechtsausübung darstellen.
VolltextOnline seit 1993
IBRRS 1993, 0712VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92
1. Bei der gem § 19 Abs 2 DSchG-BW zu treffenden Ermessensentscheidung darf die Denkmalschutzbehörde eine sich bereits abzeichnende zulässige Veränderung des geschützten Bilds der Gesamtanlage nicht unberücksichtigt lassen.*)
2. Der Umstand, dass eine das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigende Gaube im wesentlichen nur von einem Schulhof sowie einigen Gärten aus einsehbar ist, reduziert die Schutzwürdigkeit des Gesamtbilds nicht maßgeblich.
VolltextÄltere Dokumente
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2003, 3238
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.10.2003 - 7 K 3838/00
Zu den planungsrechtlichen Vorausssetzungen der Errichtung eines dem Eisenbahnbetrieb dienenden Funkmastes in der Ortslage einer Gemeinde.*)
Behebung planungsrechtlicher Abwägungsdefizite durch ein ergänzendes Verwaltungsverfahren während des Klageverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2001, 0192
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 63/00
Zur Abgrenzung von objektiver Reichweite des Vertrauensschutzes und mitwirkendem Verschulden des Bauherrn bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung.
VolltextIBRRS 2001, 0174
BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 291/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2001, 0165
BGH, Urteil vom 12.07.2001 - III ZR 282/00
Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.
VolltextIBRRS 2001, 0096
BGH, Beschluss vom 26.07.2001 - III ZR 206/00
Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Baugesuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.
VolltextIBRRS 2001, 0080
BGH, Urteil vom 21.06.2001 - III ZR 313/99
Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, bei dem die Gefahr besteht, daß es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen ausgesetzt ist (hier: geplante Wohnbebauung, die an einen bestandsgeschützten Rindermastbetrieb heranrückt).
IBRRS 2001, 0070
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - III ZR 102/00
Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.
VolltextIBRRS 2001, 0063
BGH, Urteil vom 03.05.2001 - III ZR 191/00
1. Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmissverständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird.
2. Bei der Erteilung der Auskunft ist auch auf die Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Beziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen Grundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen will, in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ist ebenso wenig Voraussetzung für die Annahme einer drittgerichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage stehende Amtshandlung.
VolltextIBRRS 2001, 0042
BGH, Urteil vom 01.02.2001 - III ZR 193/99
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten "Dritten" bestehen (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - "Gewerbeaufsichtsamt").
VolltextBVerwG, Beschluss vom 28.06.1993 - 4 NB 23.93
//Die Forderung des § 1 Abs. 1 BauGB-Maßnahmengesetzes, daß einem
/Wann sich der
BauR 1993, 572
OLG München, Urteil vom 22.06.1993 - 25 U 6426/91
//I. Der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung oder Veränderung eines Gebäudes (§ 1004 BGB) setzt voraus, daß die Errichtung des Gebäudes gegen spezifisch nachbarschützende Vorschriften verstößt./<\/p>/ /
/II. Das Fehlen oder die Überschreitung der Baugenehmigung (Schwarzbau) reichen als solche nicht aus./<\/p>/ /
/III. Wird eine Grenzgarage höher gebaut als nach der zum Schutz des Nachbarn bestehenden Rechtsvorschrift erlaubt (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 BayBO: höchstzulässige Traufhöhe 2,75 m im Mittel), so kann der Nachbar die Abtragung bis auf die gesetzliche Höhe verlangen. Er kann nicht die Einhaltung einer Baugenehmigung fordern, welche eine niedrigere Höhe (als die gesetzliche) darstellt, wenn darin nicht eine Entscheidung der Behörde zugunsten des Nachbarn zu sehen ist./<\/p>/ /
/IV. Eine Duldungspflicht des Nachbarn besteht nicht, wenn
der Bauherr oder sein Architekt vorsätzlich gehandelt
haben./<\/p>/
BauR 1993, 620
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.1992 - 7 A 2702/91
//1. Die Erteilung eines
/2. Auch
/3. Wer sich
BauR 1993, 73