Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2974 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2972BGH, Beschluss vom 03.11.2003 - NotZ 18/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2003, 2943
BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 429/02
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2003, 2885
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003 - 3 Z BR 42/03
Im Verfahren der Notarkostenbeschwerde muss das Landgericht der Notarkasse Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern sich diese noch nicht zu der zur Überprüfung stehenden Angelegenheit hat äußern können.*)
VolltextIBRRS 2003, 2880
BGH, Beschluss vom 30.09.2003 - VI ZB 60/02
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2862
BGH, Beschluss vom 19.09.2003 - AnwZ (B) 74/02
Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehöriger, der die zweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber aufgrund einer amerikanischen Rechtsanwaltsausbildung im Staate New York als Attorney-at-Law zugelassen ist, kann im Inland weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2857
BayObLG, Beschluss vom 01.09.2003 - 1 Z BR 68/03
Von einer Vertragspartei nachträglich einseitig geltend gemachte Anfechtungs- oder Unwirksamkeitsgründe berechtigen den Notar nur in besonderen Ausnahmefällen, den Vollzug der Urkunde abzulehnen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2848
OLG Koblenz, Urteil vom 16.10.2003 - 5 U 197/03
1. Ein Vermieteranwalt handelt pflichtwidrig, wenn er seinen Mandanten bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht davon abhält, die Türschlösser auszutauschen, um das Vermieterpfandrecht durchzusetzen. Kündigt der Mieter daraufhin fristlos, haftet der Anwalt für den gesamten Mietausfallschaden.
2. Ein Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den vom Mieter gestellten Ersatzmieter zu akzeptieren. Die Weigerung des Vermieters kann im Einzelfall jedoch treuwidrig sein mit der Folge, dass sein Anspruch auf Mietzinszahlung erlischt.
VolltextIBRRS 2003, 2810
BGH, Beschluss vom 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00
a) Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.*)
b) Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2809
BGH, Beschluss vom 29.09.2003 - AnwZ (B) 66/02
In Zulassungssachen ist eine sofortige Beschwerde gegen eine nachteilige Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs unzulässig, wenn sie allein im Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterklärung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuführen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2804
BGH, Urteil vom 16.10.2003 - III ZR 62/03
Zur Haftung des Notars wegen ungenauer Bezeichnung des Kaufgegenstands.*)
VolltextIBRRS 2003, 2782
OLG Celle, Beschluss vom 06.01.2003 - Not 19/02
1. Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG bezieht sich nicht nur auf Beurkundungen für Sozien des Notars, sondern auch auf seine angestellten Anwälte sowie auf sonstige Personen, mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat.*)
2. Die Belehrungs- und Prüfungspflichten des Notars bei einem Grundstückskaufvertrag beziehen sich nicht nur auf die Frage nach dem richtigen und sichersten, sondern auch die Prüfung des billigsten Weges, um für die Urkundsbeteiligten unnötige Kosten zu vermeiden.*)
3. Die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung setzt eine umfassende Belehrung der Vertragsparteien voraus. Die Frage, ob die Auflassung getrennt beurkundet werden soll, unterliegt der Entscheidungsfreiheit der Urkundsbeteiligten; der Notar ist nicht befugt, die jeweiligen Risikoabwägungen durch eine eigene „Ermessensentscheidung“ vorwegzunehmen oder entbehrlich zu machen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2781
OLG Celle, Beschluss vom 26.05.2003 - Not 6/03
1. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars, wenn erhebliche Zahlungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Hierbei reicht es aus, wenn über eine geraume Zeit hinweg eine nicht unbedeutende Anzahl von – möglicherweise auch geringeren – Ansprüchen gegen den Notar geltend gemacht werden, ohne dass der Notar diese zeitnah erfüllt.*)
2. Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, wenn er seine Gläubiger zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Zu der nötigen Zuverlässigkeit und Stringenz bei der Organisation seiner Wirtschaftsführung gehört insbesondere, dass der Notar nicht nur zeitnah seinen Zahlungsverpflichtungen, sondern auch anderen Verpflichtungen nachkommt. Hierzu gehört die gebotene Mitwirkung bei Anfragen der Aufsichtsbehörden zu seinen Vermögensverhältnissen ebenso wie die umgehende Erteilung von Auskünften auf Anfrage der Urkundsbeteiligten.*)
VolltextIBRRS 2003, 2780
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2003 - Not 9/03
Ein Notar verstößt gegen das Mitwirkungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG, wenn bei der Beurkundung ein mit ihm in einer Sozietät verbundener Rechtsanwalt als Vertreter ohne Vertretungsmacht auftritt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2771
OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2003 - Not 24/03
Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG liegt auch dann vor, wenn der Notar einen Kaufvertrag beurkundet, bei dem ein mit ihm zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundener Rechtsanwalt und Notar als vollmachtloser Vertreter für eine der beiden Kaufvertragsparteien auftritt; der vollmachtlose Vertreter ist in diesem Fall an der Beurkundung nicht nur formell, sondern auch materiell beteiligt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2697
OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2003 - 11 U 177/01
Wendet der Bauherr gegen den Vergütungsanspruch des Generalunternehmers Mängel ein, die ein Nachunternehmer verursacht haben könnte, muss der Anwalt des Generalunternehmers seinem Mandanten nur dann zu einer Streitverkündung raten, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Regressanspruch bestehen.
VolltextIBRRS 2003, 2552
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2003 - 4 U 74/03
In der Übertragung der Fristeneintragung auf eine Auszubildende zur Rechtsanwaltsgehilfin, die sich zudem noch im ersten Ausbildungsjahr befindet, liegt ein Organisationsverschulden in der Rechtsanwaltskanzlei.*)
VolltextIBRRS 2003, 2548
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.06.2003 - 1 Ws 236/03
Ein Notar ist nicht bereits deshalb der Falschbeurkundung im Amt hinreichend verdächtig, weil er in dem die notarielle Urkunde abschließenden Vermerk - vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet - der Wahrheit zuwider deren (vollständige) Verlesung beurkundet.*)
VolltextIBRRS 2003, 2476
BGH, Beschluss vom 14.07.2003 - NotZ 46/02
Zur (fehlenden) Antragsbefugnis eines Notars für das Begehren, einem anderen Notar aus seinem Amtsbezirk eine außerhalb desselben ausgeschriebene Notarstelle im Wege der Amtssitzverlegung zu übertragen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2466
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - IX ZR 250/02
Zur Substantiierungslast eines Rechtsanwaltes im Vergütungsprozeß für die streitige Erteilung eines Mandates.*)
VolltextIBRRS 2003, 2409
BGH, Beschluss vom 14.07.2003 - NotZ 47/02
Zum Ermessen der Landesjustizverwaltung (hier: im Freistaat Sachsen), wenn bei der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle amtierende Notare aus anderen Amtsbezirken mit Notarassessoren konkurrieren.*)
VolltextIBRRS 2003, 2384
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 5/00
Zu den Pflichten eines Anwalts, der von der Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein Räumungsurteil abrät.*)
Ein Feststellungsurteil, das unter dem Vorbehalt eines später zu bestimmenden Mitverschuldens ausgesprochen wird, ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2003, 2374
OLG Bremen, Beschluss vom 27.06.2003 - Verg 2/2002
Dem Rechtsanwalt sind für Geschäftsreisen als Reisekosten unter anderem die Fahrtkosten zu erstatten. Der Anwalt darf das für ihn bequemste und zeitlich günstigste Verkehrsmittel wählen. Diese Wahl ist auch für die Erstattungspflicht maßgebend, sofern die Aufwendungen nicht angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits missbräuchlich wäre.
VolltextIBRRS 2003, 2285
BGH, Urteil vom 18.07.2003 - V ZR 431/02
a) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so liegt, wenn diese Niederschrift nicht verlesen worden ist, eine wirksame Beurkundung nur vor, wenn die Beteiligten erklärt haben, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist und daß sie auf das Verlesen verzichten. Fehlt entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG in der Niederschrift die Feststellung, daß diese Erklärungen abgegeben wurden, so steht dies der Wirksamkeit nicht entgegen.*)
b) Fehlt in der Niederschrift die Feststellung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BeurkG, so hat dies auf die allgemeinen Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit zwischen den beteiligten Vertragsparteien keinen Einfluß.*)
VolltextIBRRS 2003, 2259
BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - XII ZB 193/02
Verauslagte Gerichtskosten können nicht nach § 19 BRAGO festgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2256
BGH, Beschluss vom 14.07.2003 - NotZ 2/03
Zur Möglichkeit der Vergabe von Sonderpunkten wegen den Bewerber für das Notaramt besonders qualifizierender Tätigkeiten im Rahmen einer - als "Rechtsanwaltstätigkeit" eigentlich nicht anrechenbaren - Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2255
BGH, Beschluss vom 14.07.2003 - NotZ 1/03
Bei der Auswahl der Bewerber für das Amt des (Anwalts-)Notars ist die Zeit der Beschäftigung als sog. Syndikusanwalt nicht als Tätigkeit "als Rechtsanwalt" zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2252
BGH, Urteil vom 22.05.2003 - IX ZR 159/01
Zum Schaden aus einer unrichtigen notariellen Auskunft über die Reichweite einer Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2238
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.08.2002 - 4 U 536/01
Bei der Vertretung in einem Rechtsstreit hat der Anwalt den Mandanten sachgemäß zu vertreten. Er ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch ein Verschulden bewirkt, dass sein Mandant einen Prozess verliert, den er bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Für das Vorliegen einer objektiven anwaltlichen Pflichtverletzung als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs aus pVV trägt der anspruchstellende Mandant die Darlegungs- und Beweislast.
Der Eigentümer kann von dem mittelbaren Besitzer nicht nur Abtretung des Herausgabeanspruchs, sondern auch Herausgabe der Sache verlangen, denn das Urteil auf Herausgabe ist gemäß § 886 ZPO unabhängig davon vollstreckbar, ob sich der unmittelbare Besitz noch beim Besitzmittler oder wieder bei dem verurteilten Schuldner befindet.
VolltextIBRRS 2003, 2223
BayObLG, Beschluss vom 25.06.2003 - Verg 9/03
Der Gegenstandswert des Verfahrens vor der Vergabekammer ist in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO) mit 5 % der Brutto-Auftrags- oder Angebotssumme anzunehmen (siehe schon BayObLG Beschluss vom 28.9.2001 Verg 13/01).*)
VolltextIBRRS 2003, 2197
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - I ZR 143/00
Auch beim Erbenermittler kann für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung angesichts dessen, daß nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und daher eine wirtschaftliche Betätigung kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Erforderlich ist vielmehr eine abwägende Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich bei ihm um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit handelt, die ohne Beeinträchtigung ihrer Qualität oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2188
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2003 - 12 U 24/03
Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift auch dann ein, wenn der Geschädigte eine früher vorhandene, anderweitige Ersatzmöglichkeit schuldhaft versäumt hat.*)
Der einen Grundstückskaufvertrag protokollierende Notar ist nicht verpflichtet, auf aus den Bebauungsplan sich ergebende zukünftige, aber noch nicht umgesetzte Erschließungsmaßnahmen und die damit verbundenen Lasten hinzuweisen. Hierzu muss der Erwerber, der das Grundstück kauft "wie es steht und liegt", grundsätzlich selbst die notwendigen Erkundigungen einholen. *)
VolltextIBRRS 2003, 2153
BGH, Urteil vom 09.12.1999 - IX ZR 129/99
a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.*)
b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.*)
VolltextIBRRS 2003, 1865
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2003 - 1 U 671/01
Nach gefestigter Rechtsprechung trägt derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier einen Notar, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast, auch wenn ihm damit der Beweis negativer Tatsachen aufgebürdet werde. Bei dem Beweis sogenannter negativer Tatsachen - hier die Unterlassung ordnungsgemäßer Belehrung - ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehung zwischen dem Mandanten und dem Anwalt bzw. Notar als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast.
VolltextIBRRS 2003, 1678
OLG Jena, Beschluss vom 13.11.2002 - 6 W 470/02
An dem Verfahren betreffend die Auflösung eines Notaranderkontos sind die Gläubiger einer Kaufpreisforderung, zu deren Erfüllung die verwahrten Gelder eingezahlt worden sind, dann nicht beteiligt, wenn der Kaufvertrag unter einer nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung vereinbart worden war.*)
VolltextIBRRS 2003, 1649
OLG München, Urteil vom 19.12.2002 - 29 U 3722/02
1. Die Werbung eines Rechtsanwalts
"Bau-/Mietrecht
Online-Beratung durch RA J...
www.ra-[Ortsname].de"
verstößt gegen § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA, weil der Beklagte nicht die Bezeichnungen "Tätigkeitsschwerpunkt" bzw. "Interessenschwerpunkt verwendet hat, wie dies bei personenbezogener Kennzeichnung fachlicher Spezialisierung erforderlich ist. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen diese Werbung dahin, dass der betreffende Rechtsanwalt über ein bloßes Interesse am Bau- und Mietrecht hinaus eine auf Erfahrungen basierende Kompetenz als Rechtsanwalt in der Beratung in diesen Rechtsgebieten in Anspruch nimmt. Die genannte Werbung erschöpft sich nicht in der bloßen Angabe von Rechtsgebieten, in denen der Rechtsanwalt beraten darf.*)
2. Die genannte Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 3 BORA ist nicht wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 1 UWG, soweit der betreffende Rechtsanwalt zum Zeitpunkt der Werbung gemäß § 7 BORA berechtigt war, die beworbenen Rechtsgebiete Baurecht und Mietrecht als Tätigkeitsschwerpunkte zu benennen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1595
OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2003 - 1 U 79/02
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zum unverzüglichen Vollzug eines vor ihm beurkundeten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zweier GmbH, wenn er den Geschäftsführer des künftig beherrschten Unternehmens nicht zur Unterzeichung der Anmeldung des Vertrages beim Handelsregister auffordert und auch keinen entsprechenden Eintragungsantrag einreicht.*)
2. Die Ersatzpflicht des Notar entfällt jedoch nach § 19 Abs. 1 S. 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB, wenn die beherrschte GmbH als Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Notar an die Erledigung eines Eintragungsantrages zu erinnern.*)
3. Die Vertreter einer GmbH müssen wissen, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften zur Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft bedarf.*)
Sie haben schon wenige Monate nach der Beurkundung, wegen der steuerlichen Folgen spätestens aber kurz vor einem Jahreswechsel Veranlassung, sich nach dem Stand der Eintragung zu erkundigen, wenn sie - weder eine Eintragungsnachricht des Handelsregisters noch eine Anmeldebestätigung des Notars erhalten haben.*)
VolltextIBRRS 2003, 1536
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.02.2003 - 7 U 99/02
1. Überweist der Notar einen Verkaufserlös verspätet, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
2. Die Schadenersatzpflicht umfasst auch entgangene Anlagegewinne.
3. Zur Berechnung entgangener Anlagegewinne.*)
VolltextIBRRS 2003, 1481
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an.*)
VolltextIBRRS 2003, 1477
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - VK 16/02
1. Im Vergabekammerverfahren wird - anders als im OLG-Verfahren - kein Streitwert festgesetzt. § 9 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung.
2. Daher orientieren sich die Rechtsanwalts-Gebühren nicht einheitlich an der Auftragssumme/am Angebotspreis der Antragstellerin, wenn nicht diese, sondern die Beigeladene die Kostengläubigerin ist. Maßgeblich ist dann der Angebotspreis der Beigeladenen. (OLG Düsseldorf: Netto)
VolltextIBRRS 2003, 1419
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - IX ZR 54/02
a) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetretenem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält.*)
b) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forderung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 1376
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - IX ZR 138/02
Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.*)
VolltextIBRRS 2003, 1333
BGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZB 55/02
Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen angestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1331
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 294/02
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 1316
OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 - 5 U 837/02
Ein Rechtsanwalt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei der ihm übertragenen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung eine bloße Empfehlung abgibt, die in die Form einer (unzutreffenden) rechtlichen Würdigung gekleidet ist und vom Mandanten laienhaft als solche verstanden werden durfte.
VolltextIBRRS 2003, 1311
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 113/02
Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.*)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung.*)
Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1304
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 365/02
Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report Hamm 1994, 121).*)
VolltextIBRRS 2003, 1299
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 192/02
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.*)
Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist".*)
VolltextIBRRS 2003, 1290
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.
VolltextIBRRS 2003, 1245
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 152/02
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1229
OLG München, Urteil vom 19.02.2003 - 21 U 3644/02
1. Unter einer (einheitlichen; "derselben") Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt.*)
2. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen.*)
3. Zur Abgrenzung zwischen einem Kauf- und einem Gesellschaftsvertrag.*)
4. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht stellt keinen Rechtsfehler i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO dar; aus ihr folgen auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.*)
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