Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 2980BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - III ZB 9/21
Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, Rz. 20 ff., IBRRS 2015, 1311 = NJW 2015, 1027, und IBR 2019, 646 = IMR 2019, 428).*)
VolltextIBRRS 2021, 2535
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 71/20
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Berufung bei einem unzuständigen Gericht einlegt, muss die Wiedereinsetzung sofort nach Kenntniserlangung bei dem zuständigen Gericht beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn er im Vertrauen auf die zügige Weiterleitung den Antrag über das "falsche" Gericht stellt.
VolltextIBRRS 2021, 2408
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 55/20
Ein mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängender Grund i.S.v. § 50 WEG a.F., der eine Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte rechtfertigt, liegt nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfügt und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 2260
BGH, Beschluss vom 10.06.2021 - IX ZB 27/20
1. Die Vergütung des Sonderverwalters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren bestimmt sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25.05.1960 (BGBl. I S. 329).*)
2. Erhält der Sonderverwalter für die außergerichtliche und gerichtliche Anspruchsverfolgung Vergütungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, können die so vergüteten Tätigkeiten regelmäßig keinen Zuschlag zu seiner Vergütung begründen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2126
BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20
Zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (hier: Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextIBRRS 2021, 1808
LG Berlin, Urteil vom 26.04.2021 - 67 S 144/19
1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.*)
2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften "Mietsenkung" erklärte Abtretung ist gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, IMR 2021, 127).*)
VolltextIBRRS 2021, 1823
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2021 - 8 W 435/20
Macht eine Mehrheit von Wohnungseigentumserwerbern gerichtlich Ansprüche wegen Mängeln an der Bausubstanz des Gemeinschaftseigentums gegen den Veräußerer geltend, ist der auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger angefallene Mehrvertretungszuschlag grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1811
BVerfG, Beschluss vom 27.04.2021 - 1 BvR 2649/20
1. Eine Drittberatung für Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Syndikuszulassung.
2. Die Beschränkung auf eigene Angelegenheiten des Arbeitgebers verletzt nicht die Berufsfreiheit.
VolltextIBRRS 2021, 1664
BGH, Urteil vom 22.04.2021 - III ZR 164/19
Die bei einem Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG auf den Vertragsschluss folgenden Maßnahmen des Käufers zur Erfüllung des Vertrags können sowohl Indiz für den unbedingten Entschluss zum Erwerb der Immobilie als auch nur Ausdruck nolens volens geübter Vertragstreue sein.*)
VolltextIBRRS 2021, 1654
BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - II ZB 13/20
Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1509
BGH, Beschluss vom 30.03.2021 - VIII ZB 37/19
1. Ein Rechtsanwalt ist hinsichtlich der fristwahrenden Übermittlung von Schriftsätzen gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass - anhand einer nochmaligen Überprüfung der Faxnummer des angeschriebenen Gerichts entweder vor der Versendung oder mit dem Sendebericht anhand einer zuverlässigen Quelle - bei der Adressierung die zutreffende Faxnummer verwendet wird.*)
2. Zu einer von der Kanzleisoftware fehlerhaft eingesetzten Faxnummer des erstinstanzlichen Gerichts anstelle des zuständigen Berufungsgerichts.*)
VolltextIBRRS 2021, 1360
OLG Celle, Beschluss vom 15.04.2021 - 3 Ws 91/21
1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.*)
2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.*)
VolltextIBRRS 2021, 0774
BGH, Beschluss vom 02.02.2021 - X ZB 2/20
1. Führt ein Anwalt einen elektronischen Fristenkalender, ist ein Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann.
2. Entgeht dem Prozessbevollmächtigten bei Vorlage der Handakten anlässlich der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und zur Berufungseinlegung, dass das für die Vorfrist zu Berufungsbegründung bestimmte zweite Fristenkontrollblatt fehlt, beruht das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten.
VolltextIBRRS 2021, 1332
VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 - 1 K 778/19
1. Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der Aufsichtsbehörde des Landes über Rechte gem. Art. 78 Absatz 1 und 2 DS-GVO ist in Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit richtiger Beklagter.*)
2. Ein angemessenes Schutzniveau i.S.d. Art. 32 Abs. 1 DS-GVO ist auch bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Rechtsanwälte) grundsätzlich durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1078
BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - StB 44/20
1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.*)
2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.*)
3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.*)
VolltextIBRRS 2021, 1075
BGH, Urteil vom 18.11.2019 - NotSt (Brfg) 6/18
1. Werden einem Anwaltsnotar Verfehlungen vorgeworfen (hier: Verstoß gegen Mitwirkungsverbot als Notar und Tätigkeitsverbot als Anwalt) ist für die Ahnung entscheidend, ob die vorgeworfenen Verfehlungen vorwiegend mit dem Notaramt oder der anwaltlichen Tätigkeit zusammenhängen.
2. Fehlt ein Übergewicht des Verstoßes gegen die notariellen Anwaltspflichten, scheidet ein notarielles Disziplinarverfahren aus.
3. Bei Zweifeln ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
VolltextIBRRS 2021, 0794
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2021 - 5 O 271/19
1. Bestätigt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Annahme eines Mandats zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, so beinhaltet das Mandat die Prüfung der Erfolgsaussichten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, nicht jedoch auch ohne Weiteres die mangels tatsächlicher bestehender Erfolgsaussichten aussichtlose Begründung des Rechtsmittels.
2. Behauptet der Mandant ein Verschulden des Revisionsanwaltes, so muss er im Schadensersatzprozess schlüssig darlegen, welche Gründe zur Zulassung der Revision geführt hätten und mit welcher Begründung die darauffolgende Revision mit Aussicht auf Erfolg hätte begründet werden können.
3. Zur Frage der Mandatsniederlegung zur Unzeit durch den Revisionsanwalt.
4. Geht der Mandant davon aus, dass der Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof fehlerhaft (hier zu hoch) festgesetzt worden sei, so hat er das hiergegen eröffnete Rechtsmittel der Gegenvorstellung bei vorheriger Mandatsniederlegung des Revisionsanwalts, zur Vermeidung überwiegenden Mitverschuldens im Regressprozess, selbst einzulegen.
VolltextIBRRS 2021, 0730
BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)
VolltextIBRRS 2021, 0220
LG München I, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 T 7253/20 WEG
1. Bei der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, wonach auch Verwandte ersten Grades und Ehepartner als Vertreter eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung mit Stimmrecht zugelassen werden können, ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert i.H.v. 5.000 Euro anzusetzen.
2. In Wohnungseigentumssachen ist gem. § 49a Abs. 1 GKG der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er allerdings das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein nur mit einer geringen Quote beteiligter Eigentümer auch ein deutlich geringeres Interesse an den Folgen einer beschlossenen Maßnahme hat als ein in größerem Umfange Beteiligter. Insbesondere bemessen sich mögliche Kostentragungen eines Eigentümers hinsichtlich denkbarer Schäden für das Gemeinschaftseigentum nach der Beteiligung des Einzelnen.
VolltextIBRRS 2021, 0408
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2020 - 4 U 100/19
1. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB iVm dem Anwaltsvertrag, der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossen worden war. Entwicklung und Verwertung des Grundstücks durch den Beklagten für den Kläger waren nicht Gegenstand des ursprünglichen anwaltlichen Mandats, das der Kläger dem Beklagten erteilt hat.
2. Die Zulässigkeit der Parteivernehmung hängt von einer gewissen Wahrscheinlichkeit - auch "Anbeweis" genannt - für die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei ab, die sich wiederum aus einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder dem sonstigen Verhandlungsinhalt - etwa einer Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO - ergeben kann.
VolltextIBRRS 2021, 0315
BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15, IBRRS 2016, 0934 = IMRRS 2016, 0595 = NJW 2016, 1664).*)
VolltextIBRRS 2021, 0056
BGH, Urteil vom 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, RZ. 39 ff., IBRRS 2018, 4134 = NJW 2018, 3100, und 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, Rz. 10 ff., IBRRS 2018, 4202).*)
VolltextIBRRS 2021, 0024
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 UF 128/20
1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus.*)
2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann.*)
3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles im Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherzustellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde.*)
4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3565BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20
Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, IMR 2017, 299; IMR 2018, 41; IMR 2020, 259).*)
VolltextIBRRS 2020, 3368
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20
1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO- nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 06.10.2005 - IX ZA 12/05; vom 21.07.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 2; vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rz. 5; vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15, Rz. 4, IBRRS 2016, 3712; vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18, Rz. 4, IBRRS 2019, 0816).*)
2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rz. 7; vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16, Rz. 12, NJW-RR 2017, 1210; BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645).*)
VolltextIBRRS 2020, 3070
BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - V ZB 141/18
Die Kostenhaftung nach § 30 Abs. 3 GNotKG ist beschränkt auf die Kosten des Beurkundungsverfahrens, in dem die Übernahme erklärt wird, einschließlich der Kosten des Vollzugs dieser Urkunde und auf das Verfahren bezogener Betreuungstätigkeiten; mittelbare Vollzugskosten, die durch weitere notarielle Tätigkeiten entstehen, wie etwa Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift unter der Verwalterzustimmung nach § 12 WEG oder unter einer Löschungsbewilligung, werden hiervon nicht erfasst.*)
VolltextIBRRS 2020, 3048
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 - 64 S 44/19
1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die "Mietpreisbremse" durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der "gefestigten Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist.*)
2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der "Mietpreisbremse" neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis' unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche (insoweit Festhaltung an LG Berlin, IMR 2020, 390).*)
VolltextIBRRS 2020, 2984
BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20
Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat. Reine Mutmaßungen zum Kündigungsgrund entlasten den Mandanten dabei nicht.
VolltextIBRRS 2020, 2880
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 25/19
1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.*)
2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.*)
IBRRS 2020, 2828
BGH, Beschluss vom 09.09.2020 - IV ZB 9/20
Die ermäßigte Gebühr nach Nr. 21102 Ziff. 2 KV GNotKG für Beurkundungsverfahren, deren Gegenstand die Aufhebung eines Vertrags ist, findet auf Teilaufhebungen keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2810
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20
Auch ein Fachanwalt kann sich vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen nicht selbst vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Gebiet berührt, auf dem besondere Kenntnisse des Anwalts bestehen.
VolltextIBRRS 2020, 2108
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20, IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 30 ff., IMRRS 2020, 0853; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2 b).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., IMRRS 2020, 0853, vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, IMRRS 2020, 0854, sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils aaO unter II 3).*)
VolltextIBRRS 2020, 2630
BGH, Urteil vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19
Die von einer Notarkammer im Rahmen ihrer Anhörung abgegebene Stellungnahme zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert gerichtlich angreif- und einklagbar.*)
VolltextIBRRS 2020, 2609
BGH, Beschluss vom 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 2/20
Zur Anfechtung einer Entlassung aus dem Amt des Notars auf eigenes Verlangen wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung.*)
VolltextIBRRS 2020, 2427
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17
Einsicht in die Papierakten des Finanzgerichts kann grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten gewährt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Die Finanzgerichtsordnung geht dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.
VolltextIBRRS 2020, 2356
OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.2019 - Not 4/19
1. Für die Vertretung eines Notars darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden. Dabei gilt, dass die ständige Vertretung eines Notars nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden soll.
2. Dieser Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Notarvertreter ausschließlich aus diesem Personenkreis stammen müssen.
VolltextIBRRS 2020, 2321
LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2289
BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19
1. Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn ein Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat.
2. Besteht dieser auf offenkundig unerheblichem Vortrag, ist die Mandatsbeendigung von ihm zu vertreten. Ein Rechtsanwalt kann dann seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigem Grund verlangen.
VolltextIBRRS 2020, 2242
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)
VolltextIBRRS 2020, 2107
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIBRRS 2020, 2128
BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)
VolltextIBRRS 2020, 2119
BGH, Urteil vom 14.05.2020 - X ZR 119/18
1. Ein elektronisches Dokument ist wirksam beim Bundesgerichtshof eingegangen, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.*)
2. Ein elektronisches Dokument ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es den Vorgaben genügt, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG aufgestellt hat.*)
3. Für den rechtzeitigen Zugang einer Berufungsbegründung per beA genügt es, dass die Berufungsbegründung auf den Eingangsserver gelangt ist - auch wenn ein Umlaut die Weiterleitung ins Postfach verhindert.
VolltextIBRRS 2020, 2033
BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VIII ZR 384/18
1. Es stellt eine zulässige Inkassodienstleistung dar, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.
2. Der Mieter darf sich auch eines Inkassobüros bedienen, um seine Ansprüche durchzusetzen.
3. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, nicht aber auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente.
VolltextIBRRS 2020, 1988
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 129/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, RZ. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt, VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gem. § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkasso-dienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 121/19 und VIII ZR 128/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIBRRS 2020, 1977
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19
1. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, jeweils unter II 2 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.112019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht jedoch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
VolltextIBRRS 2020, 1517
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VIII ZR 300/18
1. Einer Partei kann ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
2. Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.
VolltextIBRRS 2020, 1876
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - IX ZB 17/18
Übernimmt der Anwalt die Fristenkontrolle zwischenzeitlich durch Bearbeitung der Sache selbst, muss er bei Rückführung der Akte in den Kanzleibetrieb sicherstellen, dass die Verantwortung für die Einhaltung der Frist wieder bei seinem Personal liegt. Ein Missverständnis geht zu seinen Lasten.
VolltextIBRRS 2020, 1660
LG Berlin, Urteil vom 29.04.2020 - 64 S 95/19
1. Wie die Abwehr einer ungerechtfertigten Mieterhöhung nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden kann, kann auch die Durchsetzung der Mietpreisbremse und die Reduktion der Miete auf das gesetzlich zulässige Maß nicht mehr als Inkassodienstleistung angesehen werden.
2. Die gesetzlichen Vorschriften über die "Mietpreisbremse" einschließlich der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sind wirksam.
VolltextIBRRS 2020, 1754
LG Rostock, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 T 100/20
1. Wer mehrere Streitgenossen verklagt, die an unterschiedlichen Orten wohnen, muss mit der Bestellung eines Rechtsanwalts am Sitz eines jeden der Streitgenossen rechnen.
2. Dies gilt zwar grundsätzlich auch für den Fall, dass sich eine Anfechtungsklage gegen einzelne Wohnungseigentümer richtet. Wenn aber der Verwalter kraft Gesetzes bei Passivprozessen zur Vertretung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts befugt ist, ist es im Rahmen der Reisekostenproblematik demgegenüber gerechtfertigt, für die Frage des Wohnsitzes jedenfalls dann auf den Sitz des Verwalters abzustellen, wenn die Beauftragung durch den Verwalter erfolgt.
3. Sind mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, von denen nicht alle vorsteuerabzugsberechtigt sind, kommt es für die Festsetzung der Umsatzsteuer darauf an, wer im Innenverhältnis die Prozesskosten zu tragen hat. Ist dies ein Streitgenosse, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer (auch bezüglich der Erhöhungsgebühr) festsetzungsfähig. Müssen die Kostengläubiger im Innenverhältnis ihre Kosten anteilig tragen und ist der eine Kostengläubiger vorsteuerabzugsberechtigt, der andere aber nicht, ist auch die Umsatzsteuer nur anteilig festsetzbar.
VolltextIBRRS 2020, 1620
OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2019 - 17 W 71/17
1. Kann die Klage durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband erhoben werden, scheidet die Erstattung des "Mehrvertretungszuschlags" (RVG VV Nr. 1008) im Kostenfestsetzungsverfahren aus.
2. Dabei ist es irrelevant, ob die Klage jeweils individuell durch sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Streitgenossen im Wege der subjektiven Klagenhäufung oder ob die Klage durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband erhoben wird.
3. In ersterem Fall kann der Rechtsanwalt aber zumindest gegenüber seinen Auftraggebern die nach RVG VV Nr. 1008 erhöhte Verfahrensgebühr abrechnen.
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