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IBRRS 2019, 3411Mit Beitrag
Bauvertrag
Keine Pflicht zur Übernahme der Nachtragskosten ohne vorherige Kostenkontrolle!
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2019 - 9 O 156/19
1. Wird dem Pächter vom Verpächter die kostenpflichtige Ausführung von Sonderwünschen zugestanden, muss der Pächter vor der Abgabe der entsprechenden Kostenübernahmeerklärung die Möglichkeit haben, die dafür erforderlichen Nachtragsangebote zu prüfen.
2. Für die Prüfung der Nachtragsangebote müssen dem Pächter alle Unterlagen vorliegen, die ihm die eigene Prüfung ermöglichen. Alternativ können die Nachtragsangebote auch vom Verpächter geprüft worden sein.
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