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Sachgebiet: Kaufrecht

202 Entscheidungen insgesamt

Online seit 27. März

IBRRS 2026, 0784
Beitrag in Kürze
ImmobilienImmobilien
Mangelverdacht = Mangel?

BGH, Beschluss vom 26.02.2026 - V ZR 83/25

Ein bloßer Mangelverdacht stellt nur in Sonderfällen einen Sachmangel dar, nämlich dann, wenn er sich auf einen schwer wiegenden Fehler der Kaufsache bezieht und nach der Verkehrsanschauung, selbst wenn er in Wahrheit unbegründet ist, den Wert des Kaufgegenstands mindert; so verhält es sich etwa bei einem altlastenverdächtigen Grundstück, einem möglicherweise mit Hausschwamm befallenen Gebäude oder dem Verdacht einer Kontamination von Lebensmitteln.*)

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Online seit 19. März

IBRRS 2026, 0672
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Über das "Wie" der Nachbesserung entscheidet der Verkäufer!

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.02.2026 - 6 U 128/24

1. Ob der Garantiegeber die Wiederherstellung der (vollen) Funktionsfähigkeit eines Batteriespeichers durch Instandsetzung schuldet, ist durch Auslegung des Garantievertrags zu ermitteln (hier verneint).

2. Zwar kann der Käufer nach kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht im Fall eines Mangels der Kaufsache zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Soweit nicht das Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung, sondern eine Entscheidung zu den Modalitäten innerhalb einer Nacherfüllungsvariante in Rede steht, liegt das Wahlrecht aber grundsätzlich beim Verkäufer. Dies gilt insbesondere für verschiedene Varianten der Nachbesserung.

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Online seit 9. März

IBRRS 2026, 0571
KaufrechtKaufrecht
Anfechtung und Widerruf erklärt: Rücktritt nicht ausgeschlossen!

BGH, Urteil vom 11.02.2026 - VIII ZR 37/24

1. Erklärt ein Käufer ausdrücklich (nur) die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, schließt dies auch dann, wenn die Erklärung nicht von dem Käufer persönlich, sondern von dessen Rechtsanwalt abgegeben wurde, eine Auslegung dahingehend, dass der Käufer damit (konkludent) auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat, nicht aus (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.10.1980 - VII ZR 332/79, IBRRS 1980, 0208; vom 13.07.2011 - VIII ZR 215/10, IBRRS 2011, 3028; Beschluss vom 03.11.2014 - IV ZR 230/14, IBRRS 2015, 1182; jeweils m.w.N.).*)

2. Ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - wie für die Bejahung eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erforderlich - vorliegt, ist anhand eines Vergleichs der vertraglich jeweils geschuldeten - und nicht anhand eines Vergleichs der von den Parteien nachfolgend jeweils erbrachten - Leistungen zu bestimmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.02.2011 - V ZR 208/09, IBRRS 2011, 1302 m.w.N.; vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, IBRRS 2013, 1250; vom 21.04.2022 - I ZR 214/20, NJW 2022, 2614, Rn. 27; vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21, IBRRS 2022, 3639). Ergibt sich ein Missverhältnis erst daraus, dass eine Partei ihre Leistung nicht mangelfrei erbracht hat, führt das demnach nicht zur Sittenwidrigkeit des Vertrags, sondern zur Anwendung des Gewährleistungsrechts (Bestätigung von Senatsurteil vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12, a.a.O.).*)

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Online seit 2. März

IBRRS 2026, 0485
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Einmal ist keinmal!

OLG Hamm, Urteil vom 31.07.2025 - 2 U 71/23

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem Kaufvertrag über eine Einbauküche weitere Nachbesserungsversuche seitens des Verkäufers als unzumutbar oder als fehlgeschlagen anzusehen sind (§§ 323 Abs. 2, 440 BGB).*)

2. Eine Nachbesserung gilt grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

3. Der Versuch der Nacherfüllung ist nur dann „fehlgeschlagen“, wenn er zwar unternommen, der geltend gemachte Mangel durch ihn aber nicht bzw. nicht gänzlich beseitigt wird. Das bloße Versäumen eines (zweiten) Nachbesserungstermins ist lediglich ein Unterlassen der Nachbesserung.

4. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (hier verneint).

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Online seit 13. Februar

IBRRS 2026, 0366
ImmobilienImmobilien
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages

LG Oldenburg, Urteil vom 28.11.2025 - 5 O 2252/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 27. Januar

IBRRS 2026, 0145
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Feuchtigkeitsschäden und Arglist

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 5 U 23/25

1. Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer (oder den diesen vertretenden Makler) vor Vertragsschluss, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung.

2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

3. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine Offenbarungspflicht.

4. Erklärt der Veräußerer Feuchtigkeitsschäden mit einem Extremwetter, obwohl sie (auch) auf einer unsachgemäßen Abdichtung und fehlerhafter Drainage beruhen, handelt er nicht arglistig, wenn ihm diese Bauwerksmängel nicht bekannt sind.

5. Allein das Unterlassen eines Hinweises des Verkäufers, dass er sich über die Ursache der Feuchtigkeitsflecken nicht sicher sei, stellt kein arglistiges Verschweigen eines Mangels dar.

6. Hat der Verkäufer in der Vergangenheit einen - später erneut aufgetretenen - Mangel durch ein Fachunternehmen beseitigen lassen, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Anders liegt es nur, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt.

...

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Online seit 23. Januar

IBRRS 2026, 0143
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Grenze des fiktiven Schadens sind die tatsächlichen Kosten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2024 - 23 U 121/23

1. Eine mangelhafte Lieferung stellt eine Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Es wird vermutet, dass der Verkäufer diese zu vertreten hat.

2. Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, wo Schadensersatz statt der Leistung nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden darf (vgl. u. a. BGH, IBR 2018, 196), lässt das Kaufrecht eine fiktive Schadensberechnung nach wie vor zu (vgl. BGH, IBR 2021, 266).

3. Der anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel beseitigt wird oder nicht.

4. Die fiktiven Mangelbeseitigungskosten dürfen zwecks Vermeidung einer Überkompensation des geltend gemachten Schadens die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

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Online seit 5. Januar

IBRRS 2025, 3311
KaufrechtKaufrecht
Materialgarantie ≠ Mangelhaftung!

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2025 - 3 U 9/25

1. Das Eingreifen der Leistungsgarantie bei einem Batteriespeicher setzt (hier) eine Degradation voraus. Die Drosselung der Speicherkapazität ist kein Fall der Degradation.

2. Die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer Materialgarantie (hier: Material- oder Verarbeitungsfehler) können nicht ohne Weiteres mit denen eines Sachmangels im Kaufrecht gleichgesetzt werden.

3. Die Herstellerhaftung wegen eines Produktfehlers ist (nur) auf Schadensersatz gerichtet und setzt voraus, dass durch den Fehler eines Produkts eine Person getötet oder verletzt oder eine andere als die fehlerhafte Sache beschädigt wurde.

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Online seit 2. Januar

IBRRS 2026, 0006
KaufrechtKaufrecht
Kein Teilrücktritt bei gedrosselter Speicherkapazität!

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2025 - 7 U 13/25

1. Ein Teilrückritt kommt nur bei einer erheblichen Pflichtverletzung in Betracht (hier verneint).

2. Die Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.

3. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Auch das Verschulden des Schuldners ist von Bedeutung.

4. Bei behebbaren Mängeln erfolgt eine Orientierung an der Höhe der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis zum Kaufpreis, bei unbehebbaren Mängeln ist auf die funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung abzustellen.

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Online seit 2025

IBRRS 2025, 3238
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Installation einer Standard-PV-Anlage ist kein Werkvertrag!

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2025 - 6 U 36/25

1. Der Lieferung und Installation einer Standard-Photovoltaikanlage mit Speicher an einem Wohnhaus liegt regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und kein Werkvertrag zu Grunde.*)

2. Der wirksame Widerruf, in dessen Folge der Vertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist, lässt keinen Raum für einen danach erklärten Rücktritt vom Vertrag wegen Sachmangels.*)

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IBRRS 2025, 3195
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kapazität des Batteriespeichers nachträglich gedrosselt: Kein Mangel!

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.12.2025 - 12 U 17/25

1. Betrifft der Schwerpunkt des Vertrags den Einbau von serienmäßig hergestellten Komponenten, handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

2. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn die Kapazität des gelieferten und eingebauten Batteriespeichers nach Gefahrübergang per Fernzugriff reduziert wird, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich um eine Ware mit digitalen Elementen handelt, für die Aktualisierungen bereitzustellen wären.

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IBRRS 2025, 3193
KaufrechtKaufrecht
Haftet der Hersteller eines Batteriespeichers für Mängel?

OLG München, Beschluss vom 08.12.2025 - 24 U 2844/25

1. Der Käufer eines Batteriespeichers hat regelmäßig keinen Anspruch auf mangelbedingten Schadensersatz gegen den Hersteller eines Batteriespeichers.

2. Ansprüche aus einem Garantievertrag kommen nur in Betracht, wenn ein Garantiefall vorliegt (hier verneint), und sind regelmäßig nur auf Nachbesserung gerichtet.

3. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Produktsicherheitsgesetzes scheitern jedenfalls daran, dass sich der Schutzbereich des Gesetzes nur auf Personenschäden beschränkt.

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IBRRS 2025, 3133
KaufrechtKaufrecht
Wertersatz für Gebrauchsvorteile anhand zeitanteiliger Wertminderung!

LG Bochum, Urteil vom 11.07.2025 - 2 O 307/24

1. Ein Batteriespeicher mit einer vertraglich vereinbarten Speicherkapazität von 7,5 kWh ist mangelhaft, wenn seit der Inbetriebnahme der Anlage die Kapazität des Speichers jedenfalls nicht vollständig nutzbar, sondern auf 50 % bzw. im weiteren Verlauf auf 70 % gedrosselt ist. Das gilt auch dann, wenn die Drosselung auf einem Fernzugriff durch den nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligten Hersteller beruht.

2. Ein Batteriespeicher ist auch dann mangelhaft, wenn das vereinbarte Leistungsmaximum nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann.

3. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung.

4. Tritt der Käufer wegen eines (wesentlichen) mangels vom Vertrag zurück, ist Wertersatz für gezogene Nutzungen, deren Herausgabe unmöglich ist, zu leisten. Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich beim Wertersatz für Gebrauchsvorteile grundsätzlich anhand der zeitanteiligen linearen Wertminderung.

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IBRRS 2025, 3022
KaufrechtKaufrecht
Mängel an Gartenlaube

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.09.2025 - 4 U 64/25

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2025, 2874
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Rücktritt wegen optischer Mängel einer Einbauküche?

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2025 - 16 U 22/24

1. Zur Bemessung einer angemessenen Frist i.S.v. § 475d BGB zur Behebung von Mängeln einer Einbauküche.*)

2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich i.S.v. § 325 Abs. 5 Satz 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt.*)

3. Zur nicht rechtzeitig erfolgten Rüge wegen der einer anwaltlichen Rücktrittserklärung nicht beigefügten Vollmacht.*)

4. Zur Schätzung der Nutzungsentschädigung für die Nutzung einer Einbauküche.*)

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IBRRS 2025, 2835
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Garantiegeber schuldet keine Mängelbeseitigung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2025 - 6 U 33/25

1. Aus der gesetzlichen Pflicht des Herstellers, von einem fehlerhaften Produkt (hier: Batteriespeicher) ausgehende Gefahren für die Rechtsgüter des Käufers so effektiv wie möglich und zumutbar auszuschalten, kann nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, dem Erwerber ein fehlerfreies, in jeder Hinsicht gebrauchstaugliches Produkt zur Verfügung zu stellen und dadurch dessen Äquivalenzinteresse zu befriedigen.

2. Gegenstand einer Feststellungsklage können grundsätzlich nur gegenwärtige Rechtsverhältnisse sein. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann.

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IBRRS 2025, 2474
KaufrechtKaufrecht
Kapazität gedrosselt: Batteriespeicher mangelhaft!

LG Frankenthal, Urteil vom 27.08.2025 - 6 O 80/24

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher ist als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren, wenn der Anteil des Preises, der auf die Montageleistungen entfällt, lediglich 10 bis 20 % des Gesamtpreises ausmacht, also von untergeordneter Bedeutung ist.

2. Ein Batteriespeicher ist mangelhaft, wenn er nur noch 70 % der vereinbarten Speicherkapazität hat. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nach Gefahrübergang die Drosselung veranlasst hat, um seinen produktsicherheitsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

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IBRRS 2025, 2226
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Batteriespeicher mangelhaft? Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2025 - 10 U 27/25

1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.

2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel am Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.

3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.

4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

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IBRRS 2025, 2225
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Speicherkapazität per Fernzugriff ist keinen Mangel!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2025 - 10 U 27/25

1. Auf einen Vertrag über den Erwerb und die Installation einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher findet Kaufrecht Anwendung, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf der Herstellung und Lieferung vorgefertigter Standardkomponenten liegt und die Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.

2. Mängelansprüche des Erwerbers wegen Mängel an der Photovoltaikanlage und/oder dem Batteriespeicher verjähren in zwei Jahren.

3. Entsprach der gelieferte Batteriespeicher zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit, kann sich der Erwerber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Batteriespeicher zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die nach dem Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Reduzierung der Kapazität erforderlich gemacht hat.

4. Der Umstand, dass eine (Fern-)Steuerung des Batteriespeichers durch den Hersteller möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

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IBRRS 2025, 2174
KaufrechtKaufrecht
Zustandsnote = Beschaffenheitsvereinbarung!

BGH, Urteil vom 23.07.2025 - VIII ZR 240/24

Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig - auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer - von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.*)

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IBRRS 2025, 1959
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Speicherkapazität = Garantiefall?

OLG München, Beschluss vom 02.07.2025 - 28 U 1077/25 Bau

1. Ob ein Garantiefall im Rahmen eines selbstständigen Garantievertrags eingetreten ist, ist durch Auslegung des Garantieversprechens zu ermitteln.

2. Die Leistungsgarantie für einen Batteriespeicher bezieht sich (hier) nur auf die sog. Degradation (sukzessiver Kapazitätsverlust).

3. Dass es im Zusammenhang mit Batteriespeichern des Herstellers zu Brandereignissen kam, kann zwar eine werkvertragliche Mängelhaftung begründen, (hier) jedoch keinen Garantiefall im Rahmen eines selbstständigen Garantievertrags.

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IBRRS 2025, 1965
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Angabe eines Circa-Baujahrs = Beschaffenheitsvereinbarung!

OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2024 - 6 U 116/21

1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt keine ausdrücklichen Erklärungen der Parteien voraus, sondern kann sich auch aus den Umständen des Vertragsschlusses wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben.

2. Die Angabe eines "Circa"-Baujahrs steht der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen.

3. Die Auslegung des Begriffs "zeitgemäße Elektroausstattung" ergibt, dass ein vor längerer Zeit modernisierter Zustand geschaffen wurde, so dass die Elektrik den üblichen Anforderungen gewachsen ist. Damit geht auch einher, dass überhaupt eine Nutzung der Elektroinstallation ohne Gefahr für die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude bzw. die dort wohnenden Personen möglich ist.

4. Eine Beschreibung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Vermietung von acht Wohneinheiten stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

5. Als Rechtsfolge ist bei einer Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden haben würde.

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IBRRS 2025, 1961
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Drosselung der Batteriespeicherkapazität begründet keinen Garantiefall!

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2025 - 12 U 164/24

1. Nur ein Leistungsabfall aufgrund einer Degradation der Module stellt (hier) einen Garantiefall dar. Die Drosselung der Leistungskapazität durch einen Herstellereingriff ist einer Degradation nicht gleichzustellen.

2. Während es im Kaufrecht für einen Sachmangel möglicherweise genügen kann, dass dem Batteriespeicher ein gewisses Brandrisiko innewohnt, stellt die (hier) vertraglich vereinbarte Garantie gerade darauf ab, dass bei dem einzelnen Batteriespeicher tatsächlich ein Material- oder Verarbeitungsfehler festgestellt wird.

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IBRRS 2025, 1875
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
CE-Kennzeichen fehlt: Kaufsache mangelhaft?

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.06.2025 - 9 U 52/23

1. Der Exporteur von persönlicher Schutzausrüstung in die EU muss sich ein arglistiges Verhalten des von ihm mit der Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens betrauten Prüfinstituts gem. § 278 BGB zurechnen lassen.*)

2. Die Beauftragung und Ausstellung von "Voluntary Certificates", die keinen anderen Zweck haben können, als die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/425 und der Anbringung eines CE-Kennzeichens im Rechtsverkehr vorzutäuschen, erfüllt den Tatbestand eines arglistigen Verhaltens i.S.d. § 377 Abs. 5 HGB.*)

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IBRRS 2025, 1736
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Speicherkapazität dauerhaft gedrosselt: Batteriespeicher mangelhaft!

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2025 - 2 U 5/25

Zur Frage, ob Angaben zur Kapazität der Speicherbatterie einer Photovoltaikanlage Grundlage einer Beschaffenheitsvereinbarung sein und einen Sachmangel begründen können, wenn diese Kapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann.*)

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IBRRS 2025, 1537
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Pflastersteine mangelhaft: Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten tragen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2025 - 2 U 2/25

1. Bei einem gemischten Vertrag über die Lieferung von Pflastersteinen, Entsorgung von Betonschutt und die Vermietung von Baumaschinen sind die verschiedenen Gewährleistungsregelungen zu kombinieren mit der Folge, dass bei Leistungsstörungen jeweils die Regeln des Vertragstyps heranzuziehen sind, für den die betreffende Leistung charakteristisch ist (hier: Kaufrecht für Mängel der gelieferten Pflastersteine).

2. Pflastersteine müssen sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, andernfalls sind sie auch dann mangelhaft, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

3. Der Käufer hat über den Anspruch auf Ersatzlieferung hinaus auch einen Vorschussanspruch auf die erforderlichen Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der bestimmungsgemäß verlegten Pflastersteine.

4. Bei absoluter Unverhältnismäßigkeit der Ein- und Ausbaukosten kann der Verkäufer seine Kostenbeteiligung auf einen angemessenen Betrag beschränken. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für ästhetische Beeinträchtigungen und nicht - wie hier - für funktionale Einschränkungen.

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IBRRS 2025, 1517
KaufrechtKaufrecht
Drosselung per Fernzugriff möglich: Batterieheimspeicher mangelhaft!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2024 - 2-31 O 77/24

1. Für die Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag kommt es darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.

2. Der Erwerb und Installation einer Photovoltaik-Anlage) ist regelmäßig als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu qualifizieren, wenn die Verpflichtungen des Unternehmers auf die Durchführung aufwändiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten gerichtet sind und dies dem Vertrag die maßgebliche Prägung gibt.

3. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags hingegen in der Lieferung von Photovoltaikmodulen und einem Batterieheimspeichers, handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

4. Die Möglichkeit der Drosselung eines Batterieheimspeichers auf eine verringerte Kapazität von 70 % durch den Fernzugriff des Herstellers stellt einen Mangel der Kaufsache dar.

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IBRRS 2025, 1404
KaufrechtKaufrecht
Gabelstapler verkauft: Mit oder ohne Finanzierungsvorbehalt?

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2025 - 6 U 43/24

1. Eine in der Kaufvertragsurkunde aufgenommene Leasingklausel (hier: "Finanzierung: Leasing") ist dahingehend auszulegen, dass der Kaufvertrag in seinem Bestand durch das Nichtzustandekommen eines Leasingvertrages konkludent auflösend bedingt sein soll.

2. Auf den Bedingungseintritt kann sich der Käufer nicht berufen, wenn er sich treuwidrig weigerte, ein Finanzierungsangebot anzunehmen (hier verneint).

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IBRRS 2025, 1264
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Mängelbeseitigungsverlangen setzt Untersuchungsmöglichkeit voraus!

OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2024 - 3 U 73/24

1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.

2. Ein Teilrücktritt scheidet von vorneherein aus, wenn die Leistung einer Vertragspartei unteilbar ist (hier bejaht für einen auf den gelieferten Batteriespeicher beschränkten Teilrücktritt).

3. Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zwecks Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stellt.

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IBRRS 2025, 0965
KaufrechtKaufrecht
Neuwagenkauf ist kein Fixgeschäft!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2025 - 9 U 57/24

1. Absolute Fixgeschäfte sind Verträge, bei denen die Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts nur bis zum Ablauf des Erfüllungszeitraums erbracht werden kann und eine verspätete Leistung für den Gläubiger absolut sinnlos ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln und in der Regel bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug zu verneinen.*)

2. Ein relatives Fixgeschäft gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt auch nach der im Jahr 2014 erfolgten Anpassung des Gesetzeswortlauts voraus, dass die Leistungszeit nach der Parteivereinbarung oder der für den Schuldner erkennbaren Interessenlage des Gläubigers so wesentlich ist, dass eine nachträgliche Erfüllung nicht mehr als ordnungsgemäße Leistung anzusehen ist, das Geschäft also mit der Leistungszeit "stehen oder fallen" soll (Anschluss OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, IBRRS 2024, 3038; OLG Celle, Urteil vom 18.11.2021 - 11 U 66/21; OLG Naumburg, IBR 2018, 508).*)

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IBRRS 2025, 0948
KaufrechtKaufrecht
Verkäufer muss rechtzeitige Lieferung bestätigen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2025 - 14 U 64/23

1. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Verkäufers, kann der Verkäufer ihn unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordern, sich darüber zu erklären, ob er rechtzeitig liefern werde.

2. Reagiert der Verkäufer nicht binnen der gesetzten Frist, obwohl ihm für den Fall einer ausbleibenden Antwort der Rücktritt angedroht worden ist, erweckt er damit den Eindruck einer fehlenden Bereitschaft zur Kooperation und fehlenden Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Loslösung vom Vertrag in der Form der sofortigen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen rechtfertigen kann.

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IBRRS 2025, 0922
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Mangelverdacht begründet keinen Mangel!

OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2025 - 10 U 923/24

1. Ein Vertrag über die Lieferung einer Photovoltaikanlage nebst Batteriespeichers ist als Kaufvertrag einzuordnen, wenn Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Standardkomponenten ist und eine ebenfalls geschuldete Montage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurücktritt.

2. Ein Mangelverdacht kann einen Sachmangel nur ausnahmsweise begründen (hier verneint).

3. Ein Rücktritt wegen behaupteten Sachmangels ist unwirksam, wenn der Käufer den Ablauf der von ihm selbst gesetzten Nachbesserungsfrist nicht abwartet und den Rücktritt noch während der laufenden Frist erklärt.

4. Ein Rücktritt kann nur auf diejenigen Mängel gestützt werden, die der Käufer zuvor unter Fristsetzung gerügt hat.

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IBRRS 2025, 0850
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Der eine riecht's, der andere nicht!

OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2025 - 22 U 117/23

1. Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Die Kenntnis der mangelbegründenden Umstände muss im Einzelfall festgestellt und darf nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden (hier: Geruchsbelästigung und Schadstoffbelastung mit Formaldehyd und Lindan).

2. Beim Grundstückskauf ist dem Verkäufer das Wissen desjenigen zuzurechnen, der Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfe ist.

3. Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwarten darf.

4. Macht der Verkäufer tatsächliche Angaben, die für den Kaufentschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, müssen diese unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht richtig sein.




IBRRS 2025, 0766
KaufrechtKaufrecht
Balkonkraftwerk mit Hauselektrik inkompatibel: Hinweispflicht des Verkäufers!

LG Lübeck, Urteil vom 21.02.2025 - 14 S 67/24

Tritt der Verkäufer als Anbieter von Energielösungen auf und führt er vor Abschluss des Kaufvertrags einen Ortstermin beim Käufer durch, begründet dies die berechtigte Erwartung des Käufers, über typische relevante Funktionshindernisse eines Balkonkraftwerks an seinem konkreten Objekt hingewiesen zu werden, die von wesentlicher Bedeutung für die Kaufentscheidung sein können. Dies gilt unabhängig von der Komplexität der Anlage.

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IBRRS 2025, 0709
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Richtig belehren will gelernt sein!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025 - 6 U 12/24

1. Aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs.3 EGBGB ergibt sich in richtlinienkonformer Auslegung der Vorschrift die Pflicht des Unternehmers, das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts aus einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchsgüterkauf eigenverantwortlich zu prüfen und den Verbraucher eindeutig darüber zu informieren. Diese Information ist dann nicht erteilt, wenn der Unternehmer den Verbraucher lediglich über die Voraussetzungen des Widerrufsrechts belehrt, ohne ihm konkret mitzuteilen, ob er zum Widerruf berechtigt ist.*)

2. Im Vergleich zu einer Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher eindeutig mitteilt, dass er zum Widerruf berechtigt ist, ist die abstrakte Belehrung lediglich über die rechtlichen Voraussetzungen eines Widerrufs [hier: „Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben,…“] weniger deutlich und stellt den Verbraucher vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung des Bestehens eines Widerrufsrechts. Er wird dadurch nicht in die Lage versetzt, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung einer gesetzeskonformen Belehrung auszuüben.*)

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IBRRS 2025, 0570
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ImmobilienImmobilien
Gewährleistungsausschluss wegen bekannten Schädlingsbefalls?

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2025 - 22 U 25/24

1. Arglistig handelt ein Verkäufer bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels, wenn er den Sachmangel mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

2. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungsbedürftiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Auch ein bewusstes Sichverschließen genügt nicht den Anforderungen, die an die Arglist zu stellen sind. Erforderlich ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form des Eventualvorsatzes. Liegt eine solche Kenntnis vor, ist es unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen Mangel im Rechtssinne zieht.

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IBRRS 2025, 0400
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auch eine Rechnung kann ein kfm. Bestätigungsschreiben sein!

OLG München, Urteil vom 08.01.2025 - 7 U 1776/23

1. Voraussetzung für einen Vertragsschluss nach den Grundsätzen über das kaufmännische Bestätigungsschreiben sind u.a. Verhandlungen, die auch per WhatsApp geführt werden können.

2. Eine Rechnung, in der vorangegangene Verhandlungen und Abreden per WhatsApp zusammengefasst werden, kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben darstellen.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden durch die Inbezugnahme in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben Vertragsbestandteil.

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IBRRS 2025, 0351
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KaufrechtKaufrecht
Betriebsanleitung fehlt: Rügefrist beginnt nicht zu laufen!

BGH, Beschluss vom 14.01.2025 - VIII ZR 100/24

1. Der Beginn der Rügefrist kann vertraglich über den handelsrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt der "Ablieferung" hinaus auf denjenigen der "Inbetriebnahme" verschoben werden.

2. Übergibt der Verkäufer dem Käufer nicht die vertraglich geschuldete Betriebsanleitung, beginnt die zwischen den Parteien vereinbarte Rügefrist nicht zu laufen. Eine vollständige Lieferung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Parteien eine Inbetriebnahme der gelieferten Kaufsache für den Beginn der Rügefrist als erforderlich erachtet haben.

3. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern ihres Vorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.

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IBRRS 2025, 0350
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ImmobilienImmobilien
"Dach komplett erneuert" = Dach komplett erneuert!

BGH, Urteil vom 06.12.2024 - V ZR 229/23

1. Der allgemeine Sprachgebrauch ist als allgemeiner Erfahrungssatz revisibel.*)

2. Es gibt keinen allgemeinen Sprachgebrauch des Inhalts, dass unter einem in einem bestimmten Jahr komplett erneuerten Dach stets nur die Erneuerung der obersten Dachschicht (hier: Bitumenbahnen) zu verstehen ist.*)




IBRRS 2025, 0150
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ImmobilienImmobilien
"Anfechtung und Rücktritt" erklärt: Welche Rechte hat der Käufer?

BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - IX ZR 28/23

1. Bei arglistiger Täuschung ist der Käufer berechtigt, den Vertrag anzufechten oder den Rücktritt zu erklären, ohne dass es insoweit einer Nachfrist bedürfte.

2. Ein arglistig verschwiegener, die Funktion der Heizung beeinträchtigender Mangel ist, auch wenn die Mängelbeseitigungskosten nicht 5% des Kaufpreises erreichen, erheblich.

3. Erklärt der Käufer "Anfechtung und Rücktritt" vom Vertrag, kann er - unabhängig davon, ob die Erklärung als Anfechtung oder Rücktritt auszulegen ist - vom Verkäufer nicht mehr Nachbesserung und Schadensersatz, der auf Erstattung der notwendigen Kosten für eine Beseitigung der Mängel gerichtet ist, verlangen. Er kann die Kosten der Mängelbeseitigung auch nicht aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus Delikt beanspruchen.

4. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags und damit auf einen Gehörsverstoß schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.

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Online seit 2024

IBRRS 2024, 3624
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VergabeVergabe
Darum prüfe, wer sich selbst bindet ...

OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2024 - 18 U 97/23

1. Verpflichtet sich ein öffentlicher Auftraggeber ausweislich der Teilnahmebedingungen dazu, einen Vertrag mit jedem Lieferanten zu schließen, der ein den vorgegebenen Bedingungen entsprechendes Angebot abgibt, kommt durch die Übersendung eines entsprechenden Angebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Lieferanten zu Stande.

2. Entspricht das Angebot des Lieferanten den Ausschreibungsbedingungen, muss es der öffentliche Auftraggeber - entsprechend seiner Selbstverpflichtung - annehmen. Andernfalls hat der Lieferant einen auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch. Er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag pflichtgemäß erteilt hätte.

3. Ein Fixgeschäft kann nicht wirksam per vorformulierter Vertragsbedingungen vereinbart werden (Anschluss an OLG Köln, IBR 2024, 427, und Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23, IBRRS 2024, 3038).

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IBRRS 2024, 3554
KaufrechtKaufrecht
Lieferung und Montage einer PV-Anlage ist Kaufvertrag!

LG Magdeburg, Urteil vom 28.11.2024 - 10 O 563/23

1. Die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher ist rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung zu bewerten.*)

2. Die Drosselung eines Stromspeichers einer Photovoltaikanlage mittels Fernwartung durch den Hersteller auf 70 % der Gesamtkapazität stellt einen Mangel dar.*)

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IBRRS 2024, 3512
KaufrechtKaufrecht
Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts: Prüfungsumfang des Zivilgerichts?

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2024 - 22 U 83/24

1. Der Bescheid der Gemeinde über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. §§ 24, 28 BauGB stellt einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar. Dieser führt dazu, dass unmittelbar ein neuer Kaufvertrag zwischen der ausübenden Gemeinde und dem Verkäufer begründet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - III ZR 105/87, IBRRS 1988, 0186).*)

2. Macht der Verkäufer geltend, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht bestehe, weil in Abweichung vom Inhalt der notariellen Urkunde eine gemischte Schenkung vereinbart worden sei, muss er den Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts anfechten. Denn in einem gerichtlichen Verfahren, das Ansprüche aus dem aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts entstandenen Kaufvertrag zwischen Gemeinde und Verkäufer zum Gegenstand hat, gehen von dem Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts Bindungswirkungen aus; es unterliegt danach nicht mehr der Prüfungskompetenz des Zivilgerichts, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts einen (reinen) Kaufvertrag gem. § 433 BGB zum Gegenstand hat. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Bescheid über die Ausübung des Vorkaufsrechts gem. § 44 VwVfG NRW nichtig ist, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.*)

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IBRRS 2024, 3388
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ImmobilienImmobilien
Mieterträge können Beschaffenheitsvereinbarung in Immobilienkaufverträgen sein

OLG Naumburg, Urteil vom 06.11.2023 - 12 U 84/23

Durch die Angabe der tatsächlichen Mieterträge in einer dem Kaufvertrag als Anlage beigefügten Mieterliste kann eine konkludente Vereinbarung insofern liegen, als die Vermietbarkeit einer bestimmten Anzahl von Wohneinheiten als Beschaffenheit vereinbart ist.*)

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IBRRS 2024, 3262
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KaufrechtKaufrecht
Mängel der Kaufsache sind unverzüglich zu rügen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 - 4 U 63/24

1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

2. Der Begriff "unverzüglich" ist streng auszulegen. Schon geringe, bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet. Der Maßstab ist dabei ein objektiver, wobei Unterschiede nach Branche, Größe des Betriebs und Art der Ware zu machen sind.

3. Für die Untersuchungsobliegenheit ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können.

4. Nicht erforderlich ist, dass der Käufer die Ursache des Sachmangels herausfindet, um diesen konkret zu benennen. Für eine wirksame Rüge genügt eine hinreichende Konkretisierung des Mangelbefunds. Nicht erforderlich ist, dass diesem überhaupt eine vorangegangene Untersuchung zu Grunde liegt. Selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge kann fristwahrend sein.

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IBRRS 2024, 3058
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KaufrechtKaufrecht
Fünfjährige Verjährungsfrist nur bei Bauwerksmängeln!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2024 - 11 U 31/23

Als Mangel "bei einem Bauwerk" i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 2 a BGB ist nur diejenige (unzureichende) Beschaffenheit der Kaufsache anzusehen, die auch Folge einer bauvertraglichen Werkleistung sein könnte. Vertragliche oder wirtschaftliche Verhältnisse, die sich nicht auf die körperliche Beschaffenheit der Sache als mit dem Erdboden verbundenes Produkt aus Arbeit und Material beziehen, werden von der Norm nicht erfasst.*)

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IBRRS 2024, 3038
KaufrechtKaufrecht
Zeitdruck ist kein Grund für AGB-widrige Verträge!

OLG Köln, Urteil vom 19.07.2024 - 6 U 101/23

1. Die Klausel in einem Open-House-Vertrag zur Lieferung von Corona-Schutzausrüstung mit Vereinbarung eines "spätesten Liefertermins", bei dessen Nichteinhaltung die gegenseitigen Pflichten der Vertragsparteien entfallen und eine verspätete Lieferung keine Erfüllung des Vertrags darstellt ("absolutes Fixgeschäft"), benachteiligt die Lieferanten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB.*)

2. Die Vereinbarung eines relativen Fixgeschäfts außerhalb der vorgegebenen Vertragsklauseln kommt in Betracht; insoweit kann aber nicht nach dem Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" auf eine unwirksame Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäfts zurückgegriffen werden.*)

3. Die Notwendigkeit einer zügigen Beschaffung von Schutzausrüstung unter den Bedingungen einer sich entwickelnden Pandemielage mit einer erheblichen Gefährdung für die Bevölkerung, die zeitlich begrenzte Verkehrsfähigkeit bestimmter Schutzmasken oder die Deckelung des Einkaufsvolumens sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme eines relativen Fixgeschäfts; die Fristsetzung zur Nacherfüllung war danach nicht gem. § 323 Abs. 2, Nr. 2 BGB entbehrlich.*)

4. Die vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht entfällt, wenn der andere Teil zu Unrecht den Rücktritt erklärt und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er wolle die ihm obliegende Leistung nicht mehr erbringen.*)

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IBRRS 2024, 2787
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ImmobilienImmobilien
Notarverträge sind keine AGB!

OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2024 - 22 U 26/24

1. Es kann nach den stets zu prüfenden Umständen des Einzelfalls keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB darstellen, wenn asbesthaltige Dachschindeln auf dem Mansardendach eines Bestandsgebäudes verbaut sind und weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch Beschaffenheitserwartung eine Asbestfreiheit begründen (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.03.2009 - V ZR 30/08, IBRRS 2009, 1319 = IMR 2009, 216).*)

2. Von Notaren wiederholt verwendete, nicht von einer Vertragspartei vorgegebene Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen über mit Bestandsimmobilien bebaute Grundstücke stellen regelmäßig keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, weil keine Vertragspartei diese Vertragsbedingungen gem. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt hat.*)

3. Die Versicherung des Verkäufers in einem notariellen Vertrag, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt seien, stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Sie verändert bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch nicht die Darlegungs- und Beweislast für eine Arglist des Verkäufers (§ 444 BGB), die der Käufer trägt.*)

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IBRRS 2024, 1949
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Fixklausel ist unwirksam!

OLG Köln, Urteil vom 21.06.2024 - 6 U 112/23

1. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen des Käufers: "Spätester Liefertermin ist der .... Bei Nichteinhaltung des spätesten Liefertermins entfallen die gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner; eine verspätete Lieferung stellt keine Erfüllung des Vertrags durch den Auftragnehmer dar (absolutes Fixgeschäft)", benachteiligt den Verkäufer/Lieferanten unangemessen und ist unwirksam.

2. Die völlige Freistellung des Klauselverwenders von dem Erfordernis einer Fristsetzung ist auch im kaufmännischen Verkehr nicht wirksam vereinbar.

3. Dem berechtigten Interesse der Käufers, dass "die Auftragnehmer von Beginn an eine einwandfreie, sofort verwendbare Kaufsache anliefern", kann auch ohne eine solche Klausel und mit kurzer Nachfristsetzung Rechnung getragen werden.

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IBRRS 2024, 1826
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KaufrechtKaufrecht
(Wieder-)Verkäufer haftet nicht für Herstellungsfehler!

OLG Hamm, Urteil vom 26.01.2023 - 2 U 49/21

1. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache erfordert den Willen des Erklärenden, für das Garantierte uneingeschränkt, also insbesondere unabhängig von einem Verschulden, einzustehen.

2. Mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen ist insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen - stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung geboten.

3. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen und ist unwirksam, weil sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt.

4. Der Verkäufer hat einen Sachmangel auch dann zu vertreten, wenn er insoweit fahrlässig gehandelt hat. An den ihm obliegenden Entlastungsbeweis sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Er ist geführt, wenn der Verkäufer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass er den für ihn geltenden Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat.

5. Welche Sorgfaltsanforderungen für den Verkäufer, der nicht zugleich Hersteller der Kaufsache ist, gelten, kann nicht für alle Verträge gleichermaßen beantwortet werden. In der Regel ist ein Zwischenhändler aber nicht nur bei Speziessachen, sondern auch bei Gattungskäufen nicht zu einer Untersuchung der von ihm angekauften und weiterverkauften Ware verpflichtet.

5. Der (Zwischen-)Verkäufer muss sich ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht zurechnen lassen.