Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
723 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 0608BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 53/21
Ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt und wegen einer länger andauernden Erkrankung an einem Termin nicht teilnehmen kann, muss sich vertreten lassen, es sei denn, er legt gewichtige Gründe dar, welche seine Anwesenheit erfordern.*)
VolltextIBRRS 2022, 0523
OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2021 - 3 Bf 87/18
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.09.2019 (7 C 1/18, GRUR 2020, 189) aufgezeigten Maßstäben setzt auch der Urheberrechtsschutz eines anwaltlichen Schriftsatzes nicht (mehr) voraus, dass er nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei einer Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das alltägliche, handwerksmäßige, bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragt (a. A. noch BGH, Urteil vom 17.04.1986 - I ZR 213/83, IBRRS 1986, 0150 = GRUR 1986, 739).*)
VolltextIBRRS 2022, 0398
AG Köpenick, Urteil vom 05.05.2021 - 10 C 46/20
Es ist noch als zulässige Inkassodienstleistung anzusehen, wenn Ansprüche aus der Mietpreisbremse - auch auf Auskunftserteilung - treuhänderisch an den Rechtsdienstleister abgetreten werden und dieser die Forderungen auf dem Boden eines Erfolgshonorars im eigenen Namen gegen den Vermieter geltend macht.
VolltextIBRRS 2022, 0464
BGH, Beschluss vom 11.01.2022 - VIII ZB 37/21
1. Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.06.1992 - VIII ZR 203/91, unter I 2 c, IBRRS 1992, 0443 = NJW 1992, 2413, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16, Rz. 5 f., IBRRS 2016, 1477 = IMRRS 2016, 0921 = NZM 2016, 767; vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, Rz. 12, IBRRS 2017, 0045 = IMRRS 2017, 1665 = NJW 2017, 1112).*)
2. Das Gericht, bei dem der unstatthafte Rechtsbehelf eingeht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der Partei einen Hinweis so rechtzeitig zu erteilen, dass diese in die Lage versetzt wird, das eigentlich statthafte Rechtsmittel noch fristgerecht einzulegen (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 1343; BGH, Beschlüsse vom 15.06.2004 - VI ZB 9/04, unter II 2 a, IBRRS 2004, 4534 = NJW-RR 2004, 1364; vom 06.05.2009 - KZR 7/08, IBRRS 2011, 0345 = IMRRS 2011, 0259; vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15, Rz. 31, IBR 2016, 318 = IMRRS 2016, 0549 = NJW 2016, 2042).*)
VolltextIBRRS 2022, 0403
BGH, Beschluss vom 21.12.2021 - VI ZB 2/21
1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)
2. Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen sicherzustellen, dass Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden, kann allerdings auch durch die Anweisung genügt werden, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, wenn sichergestellt ist, dass diese ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass zusätzlich die generelle Anweisung besteht, die ermittelte Faxnummer vor der Versendung auf eine Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2022, 0181
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 81/21
1. Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses für die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 07.03.2019 - IX ZR 143/18, IBRRS 2019, 1078 = WM 2019, 738).*)
2. Die Haftungsverbindlichkeit des Gesellschafters einer aufgelösten Gesellschaft verjährt auch dann in fünf Jahren, wenn die Gesellschaftsschuld einer kürzeren Verjährung unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2022, 0172
BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 223/20
Ein Rechtsanwalt hat bei dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (Fortführung BGH, Urteil vom 17.01.2002 - IX ZR 182/00, IBRRS 2002, 0127).*)
VolltextIBRRS 2022, 0165
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - IV ZB 11/21
Das Versenden eines falsch adressierten Fristverlängerungsantrags durch eine Angestellte wird beim Versäumen einer Frist dem Anwalt nicht zugerechnet, wenn der Fehler zuvor bemerkt und eine Korrekturanweisung erteilt wurde. Es genügt, dass der Anwalt eine zuverlässige Bürokraft anweist, eine neue, richtig adressierte Berufungsschrift zu erstellen, er diese unterzeichnet und dem Personal zur Übersendung übergibt.
VolltextIBRRS 2022, 0081
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2021 - VerfGH 137/21.VB-2
Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.*)
VolltextIBRRS 2022, 0080
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2021 - 14 E 410/21
1. Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin.*)
2. Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.*)
3. Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat.*)
4. Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.*)
VolltextIBRRS 2022, 0067
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZB 70/20
Der Berufungsführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung einer (erstmaligen) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist berufen, wenn sein Prozessbevollmächtigter in dem (nicht auf die Einwilligung des Gegners gestützten) Fristverlängerungsantrag keinen Grund für die Notwendigkeit der Fristverlängerung angegeben hat. Vielmehr muss der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in einem nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 07.10.1992 - VIII ZB 28/92, unter 2 a, NJW 1993, 134 = IBRRS 1992, 0343; BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, Rz. 7, IBRRS 2007, 4242; IBR 2019, 650).*)
VolltextIBRRS 2022, 0034
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2021 - 11 U 61/21
Wird für den Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) genutzt, kann und muss der Anwalt organisatorische Vorkehrungen für die Überprüfung treffen, ob die Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3825OLG Celle, Beschluss vom 03.12.2021 - 3 W 19/21
Sind Vorschussansprüche des Abwicklers einer Kanzlei im Wege des Forderungsübergangs auf die als Bürgin haftende Rechtsanwaltskammer übergegangen, ist zu überlegen, ob der ausgeschiedene Rechtsanwalt im Regressprozess der Rechtsanwaltskammer nach Beendigung der Abwicklung bis zur Erstellung einer Schlussabrechnung die fehlende Fälligkeit der Abwicklervergütung entgegenhalten kann.*)
VolltextIBRRS 2021, 3818
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 - 17 U 111/20
Der von einem Prozessvergleich erfasste und im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachte Anspruch der Darlehensgeberin auf Wertersatz wegen der Rückabwicklung eines zur Finanzierung der Anschaffung eines Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrages führt zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts, weil keine wirtschaftliche Identität zwischen den Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach dessen Widerruf und dem mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Wertersatzanspruch besteht.*)
VolltextIBRRS 2021, 3817
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2021 - 4 BV 139/21
1. Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen gem. §§ 46 Abs. 2, 5 Nr. 2, 46a BRAO zugelassenen Verbandsjuristen (Syndikusrechtsanwalt) über das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist gem. § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO) auch dann wirksam, wenn zur Prozessvertretung nur der Verband und nicht speziell dieser Verbandsjurist bevollmächtigt wurde.*)
2. § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG dient mit seinen Formanforderungen an Signatur und Einreichung – genauso wie die identische Vorschrift in § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO – ausschließlich der Sicherstellung der Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments. Fragen der Prozessvertretung sind hierfür ohne Relevanz.*)
3. Bis zur technischen Einsatzbereitschaft und organisatorischen Umsetzung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) bleibt das beA des Syndikusrechtsanwalts eines Verbands eine sinnvolle, rechtssichere und unproblematisch nutzbare Alternative zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr.*)
VolltextIBRRS 2021, 3762
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2021 - 6 U 131/21
1. Rechtsanwälte, die überwiegend außergerichtlich tätig und daher selten mit der Einreichung von Fristsachen per beA befasst sind, müssen einkalkulieren, dass der Übermittlungsvorgang mehr als 10 Minuten in Anspruch nehmen kann, wenn aufgrund mangelnder Erfahrung unvorhergesehene Probleme auftreten.
2. Scheitert eine rechtzeitige Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift per beA, weil der Prozessbevollmächtigte um 23:46 Uhr versucht, diese gemeinsam mit einer Prozessvollmacht in das System hochzuladen, das sodann um 23:50 Uhr eine Fehlermeldung wegen eines unzulässigen Dateinamens der Prozessvollmacht auswirft, ist der Prozessbevollmächtigte seinen Sorgfaltspflichten nicht hinreichend nachgekommen.*)
IBRRS 2021, 3853
OVG Sachsen, Beschluss vom 21.09.2021 - 3 A 542/20
Zur Formunwirksamkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung beim Fehlen einer (einfachen) elektronischen Signatur bei Antragseinreichung durch einen Einzelanwalt mittels beA.
VolltextIBRRS 2021, 3636
BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19
1. Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.
2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise.
3. Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.
VolltextIBRRS 2021, 3583
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2021 - 24 U 265/20
1. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft über eine konkrete Frage oder erstellt er ein schriftliches Rechtsgutachten, kann ein Werkvertrag vorliegen. Wird die anwaltliche Leistung so spät erbracht, dass eine sinnvolle Verwertung für den Auftraggeber nicht mehr zumutbar erscheint, liegt keine ordnungsgemäße, abnahmefähige Leistung vor.*)
2. Ist nach der Interessenlage der Parteien und nach dem Sinn und Zweck des Vertrags der Leistungszeitpunkt so wesentlich, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darzustellen vermag, können die Grundsätze des absoluten Fixgeschäfts Anwendung finden. Kann der Leistungserfolg nicht mehr eintreten, liegt Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB vor, die gem. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung führt.*)
3. Ist beim Anwaltsdienstvertrag aufgrund des Zeitablaufs das Interesse an der Dienstleistung weggefallen, besteht der Schaden des Dienstberechtigten darin, dass er mit einem Vergütungsanspruch belastet ist. Auch das Dienstvertragsrecht kennt „absolute Fixschulden“, deren Leistung allein durch erfolglosen Ablauf des letztmöglichen Leistungszeitpunkts objektiv unmöglich wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 3572
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2021 - 17 W 13/21
Die bei einer über das beA eingereichten Beschwerdeschrift fehlende einfache Signatur durch abschließende Namenswiedergabe des verantwortenden Rechtsanwalts kann weder durch die Angabe des Wortes "Rechtsanwalt" am Ende des Schriftsatzes noch durch die Nennung des Namens des für den Prozess bevollmächtigten Rechtsanwalts im Briefkopf und als Absender ersetzt werden. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn im Briefkopf kein weiterer Rechtsanwalt genannt ist.*)
VolltextIBRRS 2021, 3485
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
1. Eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind (Nr. 3104 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG), entsteht unabhängig davon, ob im gerichtlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung.*)
3. Dass das tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zwischen den Beteiligten streitig ist, hindert die Festsetzung der Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Ausreichend ist insoweit die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen (hier: hinreichende Glaubhaftmachung verneint).*)
VolltextIBRRS 2021, 3477
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 12/21
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.*)
IBRRS 2021, 3465
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2021 - 5 A 237/21
Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Gegenbeweis, dass der in einem elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnis ausgewiesene Zustellungsinhalt unrichtig ist, ist möglich, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (hier unter Berücksichtigung des Prüfvermerks, der Eingangsbestätigung und der xjustiz-Nachrichten verneint).*)
VolltextIBRRS 2021, 3410
VG Schwerin, Urteil vom 10.08.2021 - 7 A 978/18
1. Bei der Beitragsbemessung der Versorgungsabgabe von Rechtsanwälten sind Einnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten miteinzubeziehen.*)
2. Vom Begriff des Bruttoarbeitseinkommen i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Beklagten sind sämtliche Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt erfasst. Neben Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zählen auch solche Einkünfte dazu, die ihrerseits den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind.*)
3. Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut von § 24 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 der Satzung des Beklagten sowie der Sinn und Zweck der Versorgung durch den Beklagten.*)
4. Die Mieteinnahmen aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten sind den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen. Denn zwischen beiden besteht ein Zusammenhang, weil die Mieteinnahmen ohne die anwaltliche Tätigkeit nicht angefallen wären. Die Mieteinnahmen resultieren aus der Untervermietung von Kanzleiräumlichkeiten an Anwaltskollegen, mit denen die Klägerin eine unselbständige Bürogemeinschaft hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 3400
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2021 - 6 U 79/21
Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle bei der Versendung eines fristwahrenden Schriftsatzes über beA gehört neben der Überprüfung eines ordnungsgemäßen Versands auch die Sicherstellung, dass der richtige Schriftsatz versendet wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 3389
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 41/20
Für die Widerlegung der Richtigkeit des in einem anwaltlichen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustellungsdatums genügt das Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und diesem Datum nicht.*)
VolltextIBRRS 2021, 3310
KG, Beschluss vom 27.07.2021 - 3 Ws (B) 194/21
1. Unter den Bedingungen eines üblicherweise dynamisch und komplex verlaufenden Sitzungstags kann nicht damit gerechnet werden, dass der Richter einen kurz zuvor eingereichten umfangreichen Schriftsatz (hier: 13 Seiten) in der unter normalen Voraussetzungen gebotenen und üblichen Gründlichkeit und Sorgfalt liest.*)
2. Die Einschätzung, ob in einem solchen Schriftsatz mit der Absicht, eine "Gehörsrügefalle" (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2017 - IV-2 RBs 49/17 und OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.12.2017 - 2 Ss (OWi) 152/17) zu stellen, ein Entbindungsantrag rechtsmissbräuchlich "versteckt" wurde, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2021, 3336
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.10.2021 - 8 B 11187/21
Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs umfasst den Erhalt der Eingangsbestätigung entsprechend § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO (wortgleich § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2021, 2403
BGH, Urteil vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
1. Der Rechtsanwalt, für den von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, hat dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen.
2. Anhaltspunkt für die Bemessung einer angemessenen Vergütung ist das Gehalt, das in der Region für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Für die Angemessenheit ist es ohne Bedeutung, wenn ein anderer Anwalt bereit war, die Vertretung für eine niedrigere Vergütung zu übernehmen.
VolltextIBRRS 2021, 3306
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 123/20
1. Die im Internetauftritt eines Rechtsanwalts enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.*)
2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.*)
3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen einen Rechtsanwalt wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag des Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.*)
VolltextIBRRS 2021, 3267
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 94/21
Erhält ein Rechtsanwalt für den Versand eines fristwahrenden Schriftstücks über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) keine Eingangsbestätigung des Gerichts, muss er den Sendevorgang genau prüfen und es erneut versuchen. Erst mit der Bestätigung kann der Anwalt sicher sein, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Es gelten die gleichen Anforderungen wie beim Faxversand.
IBRRS 2021, 3158
OLG Schleswig, Urteil vom 16.09.2021 - 11 U 138/20
1. Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen eines auch fremden Geschäfts, wenn die Verpflichtung auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt, oder soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorgesehene Risikoverteilung unterlaufen würde.*)
2. Die Beauftragung im Namen eines Gläubigers ergibt sich nicht schon daraus, dass ein Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs des Gläubigers beauftragt wird.*)
VolltextIBRRS 2021, 3094
BGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZR 132/19
1. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
2. Erteilte der Beklagte seinem Prozeßbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch die Entscheidung des Berufungsgerichts begründete Beschwer. Diese entspricht dem Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
VolltextIBRRS 2021, 3018
OVG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt.*)
2. Allein der Umstand, dass in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte mit dem gleichen Nachnamen beschäftigt sind, vermag Zweifel daran, dass derjenige, der das elektronische Dokument - ausschließlich mit seinem Nachnamen - signiert hat, auch mit dem tatsächlichen Versender und Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (gleichen Nachnamens) übereinstimmt, nicht zu begründen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1336
BGH, Beschluss vom 23.03.2021 - XI ZB 8/20
1. Das Anfertigen einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen.
2. Ist durch kanzleiinterne Situationen bei der Bearbeitung von Rechtsmittelschriften ein erhöhtes Fehlerrisiko für den Anwalt erkennbar, sind weitere den üblichen Sorgfaltsmaßstab übersteigende Maßnahmen zur Fehlerkontrolle notwendig.
3. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht kann dabei neben der Anweisung zur Vernichtung eines alten Schriftsatzes auch umfassen, diesen zu streichen oder einzureißen, um die Verwendung der korrekten Ausfertigung sicherzustellen.
VolltextIBRRS 2021, 3042
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 165/19
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht.*)
2. Die Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung aufzuklären, endet nicht mit deren Einleitung; verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären.*)
3. Ein bestehender Deckungsanspruch des Mandanten gegen seinen Rechtsschutzversicherer oder eine bereits vorliegende Deckungszusage können den Anscheinsbeweis für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten ausschließen; dies gilt nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos war.*)
VolltextIBRRS 2021, 3027
BGH, Beschluss vom 25.08.2021 - XII ZB 172/20
1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 04.03.2004 - IX ZB 121/03, IBRRS 2004, 0815 = FamRZ 2004, 867).
2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22.03.2005 - XI ZB 36/04, IBRRS 2005, 4165 = FamRZ 2005, 1082).
VolltextIBRRS 2021, 3003
BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZB 58/19
1. An den erstmaligen Antrag, eine Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Dieser muss zwar begründet werden, aber der Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder ähnliche Hindernisse genügt in der Regel.
2. Auch wenn aus Parallelverfahren eine abweichende Spruchpraxis des Gerichts bekannt ist, darf der Anwalt auf eine gesetzmäßige Entscheidung vertrauen.
VolltextIBRRS 2021, 2999
BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20
Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, stellt keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.*)
VolltextIBRRS 2021, 2980
BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - III ZB 9/21
Einem Rechtsanwalt gereicht es zum Verschulden, wenn er den Versuch, einen fristgebundenen Schriftsatz (hier: Berufungsschrift) per Telefax an das Gericht zu übermitteln, vorschnell aufgibt und die für ihn nicht aufklärbare Ursache der aufgetretenen Übermittlungsschwierigkeiten der Risikosphäre des Empfangsgerichts zuschreibt (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 04.11.2014 - II ZB 25/13, Rz. 20 ff., IBRRS 2015, 1311 = NJW 2015, 1027, und IBR 2019, 646 = IMR 2019, 428).*)
VolltextIBRRS 2021, 1841
BGH, Beschluss vom 06.05.2021 - VII ZR 65/20
1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
3. Wird dem Prozessbevollmächtigten ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag erteilt, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer.
VolltextIBRRS 2021, 2899
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 11124/20
1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass diejenigen Kosten (Gebühren und Auslagen), die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht geltend gemacht werden können und daher auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn das Gericht dem Abänderungsantrag entspricht und der Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Grunde nach zu tragen hat.*)
2. Der Erstattungsanspruch eines anderen (weiteren) Rechtsanwalts, der für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragt wurde, ist ausgeschlossen, wenn kein Anwaltswechsel geboten war, weil die Gegenseite anderenfalls mit Kosten belastet würde, die sie ohne Anwaltswechsel nicht zu tragen hätte.*)
VolltextIBRRS 2021, 2729
LG Köln, Urteil vom 03.08.2021 - 5 O 341/20
1. Die verzögerte Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann einen Amtshaftungsanspruch begründen.
2. Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
3. Nach der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ist das Verschulden regelmäßig zu verneinen, wenn bei einer zweifelhaften, nicht einfach zu beantwortenden Rechtsfrage ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung, aber unrichtigerweise die Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung bejaht hat, auch wenn diese Entscheidung erst nach der Amtshandlung ergangen ist.
VolltextIBRRS 2021, 2703
BGH, Beschluss vom 09.08.2021 - GSZ 1/20
Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2021, 2671
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 Sa 358/20
1. Kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes im elektronischen Rechtsverkehr gescheitert ist, wegen technischen Versagens der Kanzleisoftware mit vollintegrierten beA-Postfach oder aufgrund eines menschlichen Bedienfehlers, ist ohne weitere Anhaltspunkte von letzterem auszugehen.
2. Anhaltspunkte könnten beispielsweise Screenshots oder eine sonstige Auswertung von Metadaten der Kanzleisoftware sein.
VolltextIBRRS 2021, 2667
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.04.2021 - 5 O 4/21
Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG.*)
VolltextIBRRS 2021, 2535
BGH, Beschluss vom 01.07.2021 - V ZB 71/20
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Berufung bei einem unzuständigen Gericht einlegt, muss die Wiedereinsetzung sofort nach Kenntniserlangung bei dem zuständigen Gericht beantragen.
2. Es genügt nicht, wenn er im Vertrauen auf die zügige Weiterleitung den Antrag über das "falsche" Gericht stellt.
VolltextIBRRS 2021, 2505
BGH, Beschluss vom 05.07.2021 - AnwZ (Brfg) 15/21
1. Versäumt ein Rechtsassessor die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten.
2. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt vor, wenn den Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls kein Vorwurf an der Säumnis trifft. Die Anforderungen an die vom Einzelnen zu beachtenden Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden.
3. Als Fallgruppe der unverschuldeten Fristversäumnis ist die Überlastung einer unerfahrenen Person, der "die Dinge über den Kopf gewachsen sind", anerkannt. Bei einem langjährig als Rechtsanwalt tätigen Kläger kann eine solche exkulpierende Überlastungssituation aber nicht angenommen werden.
VolltextIBRRS 2021, 2469
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VI ZB 15/20
1. Der Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. In der Wahl des Verfahrens, mit dem er dies gewährleistet, ist er dabei grundsätzlich frei. Er hat aber sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.*)
2. Die fehlerhafte Interpretation eines Aktenvermerks durch eine Büromitarbeiterin wird beim Versäumen einer Frist dem jeweiligen Anwalt nicht zugerechnet, wenn in der Kanzlei die Arbeitsanweisungen für das Personal immer persönlich oder über das digitale Postfach erteilt werden.
VolltextIBRRS 2021, 2424
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - 13 UF 62/21
1. Eine vor Verkündung eines Beschlusses eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie bleibt auch unzulässig, wenn der Beschluss später noch wirksam erlassen wird.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11, IBRRS 2011, 3302 = IMRRS 2011, 2375).
3. Von einem sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er sich, gerade wenn er ein Rechtsmittel erst Minuten oder Sekunden vor Fristablauf - oder gar danach - übermittelt, vergewissert, ob sein Rechtsmittel noch fristgemäß beim Empfänger eingeht.
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