Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
685 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IBRRS 2021, 0619BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZB 86/19
Ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten steht einer Wiedereinsetzung ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (hier: Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Absendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.12.1984 - IVb ZB 103/84, NJW 1985, 1226, und vom 15.02.2006 - XII ZB 215/05, Rz. 8 f., IBRRS 2006, 4856 = NJW 2006, 1205). Versagt diese Kontrolle, ist ein Rückgriff auf ein Anwaltsversehen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung ausgeschlossen (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.12.1995 - VIII ZR 12/95, IBRRS 1995, 0615 = NJW 1996, 998, 999, und Beschluss vom 15.07.2014 - VI ZB 15/14, Rz. 9, IBRRS 2014, 2329 = NJW 2014, 2961 m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2021, 0220
LG München I, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 T 7253/20 WEG
1. Bei der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, wonach auch Verwandte ersten Grades und Ehepartner als Vertreter eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung mit Stimmrecht zugelassen werden können, ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert i.H.v. 5.000 Euro anzusetzen.
2. In Wohnungseigentumssachen ist gem. § 49a Abs. 1 GKG der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er allerdings das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein nur mit einer geringen Quote beteiligter Eigentümer auch ein deutlich geringeres Interesse an den Folgen einer beschlossenen Maßnahme hat als ein in größerem Umfange Beteiligter. Insbesondere bemessen sich mögliche Kostentragungen eines Eigentümers hinsichtlich denkbarer Schäden für das Gemeinschaftseigentum nach der Beteiligung des Einzelnen.
VolltextIBRRS 2021, 0497
BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19
Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, IBR 2017, 352 = NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2021, 0462
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 14/20
Zu den Anforderungen an die Unterschrift auf einer Berufungsschrift bei nicht feststehender Urheberschaft des Rechtsanwalts.*)
VolltextIBRRS 2021, 0315
BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - XII ZB 354/20
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15, IBRRS 2016, 0934 = IMRRS 2016, 0595 = NJW 2016, 1664).*)
VolltextIBRRS 2021, 0283
BGH, Beschluss vom 02.12.2020 - XII ZB 324/20
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 565/16, IBRRS 2018, 1104 = FamRZ 2018, 841).*)
VolltextIBRRS 2021, 0206
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20
Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht, wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen scheitert (Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes) und diese mit der aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht vertraut ist.*)
IBRRS 2021, 0167
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2020 - 1 OWi 2 Ss Bs 165/20
Für den Eingang eines elektronischen Dokuments bei Gericht sind Fehler innerhalb des nach § 2 Abs. 3 ERVV beizufügenden Datensatzes (XML-Datei) ohne Belang.*)
VolltextIBRRS 2021, 0075
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2020 - 6 W 54/20
Ein für die Entstehung der vollen Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG notwendiger Sachantrag i.S.v. Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG liegt auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2021, 0056
BGH, Urteil vom 02.11.2020 - AnwZ (Brfg) 24/19
Wird eine bei einem Haftpflichtversicherer angestellte Rechtsanwältin zur Unterstützung von Versicherungsnehmern des Haftpflichtversicherers bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche tätig, handelt sie in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.v. § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 02.07.2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, RZ. 39 ff., IBRRS 2018, 4134 = NJW 2018, 3100, und 15.10.2018 - AnwZ (Brfg) 58/17, Rz. 10 ff., IBRRS 2018, 4202).*)
VolltextIBRRS 2021, 0064
BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699 = IBRRS 2018, 0933 = IMRRS 2018, 0327).*)
2. Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.*)
VolltextIBRRS 2021, 0024
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2020 - 13 UF 128/20
1. Eine Fristverlängerung setzt ein bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist vorliegendes vollständiges Fristverlängerungsgesuch voraus.*)
2. Einem erstmaligen, ohne jegliche Begründung gestellten Fristverlängerungsantrag ist grundsätzlich nicht immanent, dass der Verfahrensbevollmächtigte wegen Arbeitsüberlastung auf eine Fristverlängerung angewiesen ist, so dass auf eine antragsgemäße Entscheidung nicht vertraut werden kann.*)
3. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles im Zumutbare zu unternehmen, um dafür Sorge zu tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesucht gar nicht erst notwendig wird. Wird die beantragte Fristverlängerung mit der Einwilligung des Gegners begründet, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sicherzustellen, dass die Genehmigung der Gegenseite bis zum Ablauf der zu verlängernden Frist dem Gericht entweder vorliegt oder kommuniziert wurde.*)
4. Die Corona-Pandemie hat nicht zu einem Zustand nahe des Stillstands der Rechtspflege geführt, bei dem Verzögerungen des Rechtsstreits infolge von Fristverlängerungen auszuschließen sind.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3709BGH, Beschluss vom 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 60/19
1. Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.
2. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat.
3. Derjenige, der bei Kunden seines Arbeitgebers zur Bearbeitung von deren Schadenfällen eingesetzt wird, ist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig.
4. Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur in untergeordnetem Umfang dessen Kunden berät.
VolltextIBRRS 2020, 3603
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
1. Ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, muss darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen.*)
2. Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgenden deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3565
BGH, Beschluss vom 22.10.2020 - V ZB 45/20
Ein Rechtsanwalt unterliegt in aller Regel einem - zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumung führenden - unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er die Berufung in einer Wohnungseigentumssache aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nicht bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht, sondern bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht einlegt. Der unverschuldete Rechtsirrtum führt aber nicht dazu, dass die bei dem funktionell unzuständigen Gericht eingelegte Berufung die Berufungsfrist wahrt und der Rechtsstreit auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist (Bestätigung von Senat, IMR 2017, 299; IMR 2018, 41; IMR 2020, 259).*)
VolltextIBRRS 2020, 3496
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 U 844/20
1. Soweit durch Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 20.12.2018 (Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 - ERVB 2019) an die Einreichung elektronischer Dokumente technische Vorgaben gemacht werden, durch die die gem. § 5 Abs. 1 ERVV in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19.12.2017 (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 - ERVB 2018) zugelassenen Versionen des Dateiformats PDF mit weitergehenden Einschränkungen (hier: Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten) versehen werden, ist dies weder von der Ermächtigungsgrundlage gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 ERVV gedeckt noch mit der von § 5 Abs. 2 ERVV verlangten Mindestgültigkeit technischer Bekanntmachungen vereinbar.*)
2. Entspricht ein bestimmter Schriftsatz mangels Einbettung sämtlicher verwendeter Schriftarten nicht den Vorgaben in Nr. 1 ERVB 2019, führt dies unabhängig von § 130a Abs. 6 ZPO jedenfalls dann nicht zur Formunwirksamkeit, wenn dieser Schriftsatz im Übrigen den formellen Vorgaben des § 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. der ERVV entspricht und auf einem nach § 130a Abs. 3 ZPO zugelassenen Weg ordnungsgemäß übermittelt wurde (entgegen LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 Sa 485/20, IBRRS 2020, 2932, und ArbG Lübeck, Urteil vom 09.06.2020 - 3 Ca 2203/19).
VolltextIBRRS 2020, 3492
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 6 S 49.20
1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten gebieten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach - beA - eine Kontrolle des Versandvorgangs durch Überprüfung der Eingangsbestätigung nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO.*)
2. Das durch den Server des beA erstellte Prüfprotokoll und darin enthaltene Angaben über ein positives Gesamtprüfergebnis sowie einen rechtzeitigen "Eingang auf dem Server" vermögen eine Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu ersetzen. Denn aus dem Prüfprotokoll ergibt sich nicht, ob die Nachricht vollständig auf dem Justizserver gespeichert worden ist. Diese Information lässt sich nur der Eingangsbestätigung i.S.d. § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO entnehmen, die bei ordnungsgemäßem Zugang automatisch durch den Justizserver erzeugt und an den Absender übermittelt wird.*)
VolltextIBRRS 2020, 3432
BGH, Urteil vom 29.10.2020 - IX ZR 10/20
1. Eine Erklärung des Streithelfers mit Nichtwissen ist unzulässig, wenn sie eine Tatsache betrifft, die entweder eine eigene Handlung der unterstützten Hauptpartei oder Gegenstand von deren Wahrnehmung gewesen ist.*)
2. Die in der Rechtsberaterhaftung für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen liegt vor, wenn der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen gegen den Berater gerichteten Schadensersatzanspruch gezogen hat (Ergänzung zu BGH, IBR 2014, 445).*)
VolltextIBRRS 2020, 3368
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20
1. Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachsucht oder der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und fristgemäß - hier innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO- nachgeholt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21.02.2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 unter 1; vom 06.10.2005 - IX ZA 12/05; vom 21.07.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 2; vom 22.10.2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328 Rz. 5; vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15, Rz. 4, IBRRS 2016, 3712; vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18, Rz. 4, IBRRS 2019, 0816).*)
2. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür zu sorgen, dass seine Mitteilungen - vorliegend über den Erlass einer instanzabschließenden Entscheidung - den Mandanten einschließlich der nötigen Informationen zum weiteren Vorgehen zuverlässig und rechtzeitig erreichen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635 unter 2; vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05, NJW 2007, 2331 Rz. 7; vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16, Rz. 12, NJW-RR 2017, 1210; BVerwG, DVBl. 1982, 643, 645).*)
VolltextIBRRS 2020, 3312
BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZR 355/18
Dem Großen Senat für Zivilsachen wird gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist über einen Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung gemäß § 139 Abs. 1 GVG zu entscheiden?
VolltextIBRRS 2020, 3230
OLG München, Beschluss vom 16.10.2020 - 11 W 1436/20
Beanstandet eine Partei die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren oder beruft sie sich darauf, die Rechtsanwaltsgebühren seien aus einem anderen Gegenstandswert als die Gerichtsgebühren zu bemessen (Antrag gem. § 33 Abs. 1 RVG, gegebenenfalls konkludent gestellt), so ist vor der Kostenfestsetzung zunächst eine diesbezügliche richterliche Entscheidung herbeizuführen.*)
VolltextIBRRS 2020, 3235
BGH, Urteil vom 15.10.2020 - IX ZR 243/19
Der Anspruch des Mandanten auf Herausgabe der Handakten verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Die berufsrechtlichen Bestimmungen über die Länge der Aufbewahrungsfrist haben keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.*)
VolltextIBRRS 2020, 3118
BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20
Die einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.*)
VolltextIBRRS 2020, 3048
LG Berlin, Urteil vom 09.09.2020 - 64 S 44/19
1. Die Kammer hält nicht mehr daran fest, dass das Bemühen eines Inkassodienstleisters, im Auftrag eines Wohnungsmieters gegenüber dem Vermieter die "Mietpreisbremse" durchzusetzen, von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckt sei. Sie folgt nunmehr der "gefestigten Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wonach die Verfolgung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse von einer nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilten Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen (noch) gedeckt ist.*)
2. Die Kammer hält daran fest, dass die auf Grundlage der "Mietpreisbremse" neben der Klage auf anteilige Mietrückzahlung erhobene Auskunftsklage des Mieters mangels Rechtsschutzbedürfnis' unzulässig ist, wenn der Mieter vorgerichtlich vergeblich Auskünfte zu den für den Vermieter günstigen Ausnahmetatbeständen verlangt hat und der Vermieter die Höhe der Vertragsmiete allein damit zu rechtfertigen sucht, dass sie der ortsüblichen Miete entspreche (insoweit Festhaltung an LG Berlin, IMR 2020, 390).*)
VolltextIBRRS 2020, 2998
BGH, Urteil vom 17.09.2020 - III ZR 283/18
1. a) Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.*)
2. b) Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.*)
3. c) Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten. An einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit fehlt es, wenn sich die durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevantem Maße überschneiden.*)
4. d) Zur Frage eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts, wenn der Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe für den Emittenten zuvor im Prospektbilligungsverfahren tätig geworden ist.*)
5. e) Ein Sicherheitentreuhänder ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zugunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die Aufklärungsverpflichtung wird durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der Anleger ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solcher sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.*)
6. f) Die Befreiung eines Sicherheitentreuhänders von seiner aus der Tätigkeit im Prospektbilligungsverfahren resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann sich aus dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrags ergeben, soweit die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus der Funktion als Sicherheitentreuhänder dies erfordert.*)
VolltextIBRRS 2020, 2984
BGH, Beschluss vom 07.09.2020 - IX ZR 93/20
Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat. Reine Mutmaßungen zum Kündigungsgrund entlasten den Mandanten dabei nicht.
VolltextIBRRS 2020, 2969
BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - VI ZB 60/19
Zu den Sorgfaltsanforderungen bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax.*)
VolltextIBRRS 2020, 2933
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.09.2020 - 6 W 82/17
Für den Ansatz der Erhöhungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1008 ist jedenfalls dann kein Raum, wenn der Bevollmächtigte zwar für die von ihm vertretenen Antragsteller in derselben Angelegenheit tätig geworden ist, jedoch keine Identität des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2020, 2932
LAG Hessen, Beschluss vom 07.09.2020 - 18 Sa 485/20
1. Schriftsätze können bei Gericht als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter Beachtung der für die Bearbeitung vorgegebenen geeigneten technischen Rahmenbedingungen eingereicht werden.
2. Dazu zählt, dass das elektronische Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF übermittelt wird.
3. Sind für die Darstellung des Dokuments notwendige Inhalte - z. B. Schriften - nicht vollständig in der Datei enthalten, ist der Schriftsatz formfehlerhaft übermittelt und wahrt keine Frist.
VolltextIBRRS 2020, 2880
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 25/19
1. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf.*)
2. Ein Rechtsanwalt muss allgemeine vorausschauende Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt; er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, wenn er unvorhergesehen krank wird, alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist.*)
IBRRS 2020, 2800
VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2020 - 2 A 1827/19
1. Wird die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, hat der Rechtsträger, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen des Anwalts zu erstatten.
2. Diese notwendigen Gebühren werden nach dem Streitwert bestimmt, der sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bemisst.
3. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt der Streitwert bzw. anwaltliche Gegenstandswert regelmäßig 20.000 Euro. Geht es nur um einen Bauvorbescheid, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil dieses Streitwerts.
4. Dies gilt auch dann, wenn das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Haus als "Musterhaus" betitelt wird, jedoch eine notwendige konkrete Bauabsicht für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar wird.
VolltextIBRRS 2020, 2810
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20
Auch ein Fachanwalt kann sich vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen nicht selbst vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Gebiet berührt, auf dem besondere Kenntnisse des Anwalts bestehen.
VolltextIBRRS 2020, 2759
BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.*)
IBRRS 2020, 2723
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20
Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
VolltextIBRRS 2020, 2687
FG München, Urteil vom 01.07.2020 - 3 K 1239/18
1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.*)
2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.*)
3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.*)
VolltextIBRRS 2020, 2108
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20, IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 30 ff., IMRRS 2020, 0853; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 2 b).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 77 f., IMRRS 2020, 0853, vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, IMRRS 2020, 0854, sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 121/19, IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils aaO unter II 3).*)
VolltextIBRRS 2020, 2667
OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - 11 U 64/20
1. Wenn der Berufungskläger sich nicht auf das zu seinen Gunsten hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist streitende elektronische Empfangsbekenntnis betreffend die Zu-stellung des angefochtenen Urteils beruft, sondern einräumt, dass sich das dort eingetragenen Datum lediglich auf die Zustellung eines gleichzeitig übersandten Sitzungsprotokolls bezieht, kann das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zum Beweis der Einhaltung dieser Frist herangezogen werden.*)
2. Auch wenn die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist falsch in der elektronischen Akte, dem Kanzleikalender und den Fristenkalender eingetragen hat, ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dem die Akte vor Einlegung der Berufung und bei Ablauf der Vorfrist für die Berufungsbegründung vorgelegt wird, verpflichtet, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2660
BGH, Beschluss vom 13.08.2020 - VII ZR 294/17
1. Der anwaltliche Gegenstandswert kann von dem gerichtlichen Streitwert abweichen.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet.
3. Erteilt die Partei ihrem Prozessbevollmächtigten einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte begründete Beschwer.
VolltextIBRRS 2020, 2587
BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20
Legt ein Rechtsanwalt beim falschen Gericht Revision ein und wird er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, kann die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt werden.
VolltextIBRRS 2020, 2539
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 - 3 K 185.19
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann die Rechtsanwaltsvergütung nicht aus der für ihn günstigeren Kostengrundentscheidung gegen den Verfahrensgegner festsetzen lassen, wenn ein gem. § 80 Abs. 5 VwGO ergangener Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert worden ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2544
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2020 - 13 WF 299/20
1. Der Begriff der "Vergütung" in §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 6 RVG umfasst nicht lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts; hiervon sind gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG auch die Auslagen umfasst.*)
2. Die Festsetzung einer weiteren Vergütung - im Sinne von weiteren Auslagen - nach §§ 46, 50 RVG kann auch in Betracht kommen, wenn die Gebührenhöhe nach § 49 RVG und § 13 RVG identisch ist. Somit kommt die Rechtsfolge der Fristversäumnis nach § 55 Abs. 6 Satz 2 RVG zur Anwendung.*)
3. Die Fristversäumnis führt sowohl zum Erlöschen der Grundvergütung i.S.v. § 49 RVG als auch der weiteren Vergütung nach § 50 RVG.*)
VolltextIBRRS 2020, 2498
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)
IBRRS 2020, 2357
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 Wx 67/18
Wird ein Rechtsanwalt in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit als öffentlich bestellter gesetzlicher Vertreter der unbekannten Eigentümer tätig, so sind die Kosten seiner Tätigkeit grundsätzlich keine erstattungsfähigen Auslagen, sondern Aufwendungen im Rahmen seiner Bestellung. Ist ein gerichtliches Verfahren erforderlich, so kann sich der gesetzliche Vertreter wegen des für ihn geltenden Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 BGB grundsätzlich nicht selbst mandatieren.*)
VolltextIBRRS 2020, 2427
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 2 K 770/17
Einsicht in die Papierakten des Finanzgerichts kann grundsätzlich nur in den Räumen eines Gerichts oder einer Behörde unter Aufsicht eines im öffentlichen Dienst stehenden Bediensteten gewährt werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten oder die Überlassung vollständiger Kopien. Die Finanzgerichtsordnung geht dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO vor.
VolltextIBRRS 2020, 2321
LG Tübingen, Beschluss vom 04.12.2019 - 5 T 252/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2020, 2304
BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 289/19
Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrags.*)
VolltextIBRRS 2020, 2289
BGH, Beschluss vom 08.07.2020 - V ZR 178/19
1. Legt ein Anwalt sein Mandat nieder, kommt die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn ein Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat.
2. Besteht dieser auf offenkundig unerheblichem Vortrag, ist die Mandatsbeendigung von ihm zu vertreten. Ein Rechtsanwalt kann dann seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO aus wichtigem Grund verlangen.
VolltextIBRRS 2020, 2242
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)
VolltextIBRRS 2020, 2181
BGH, Urteil vom 16.07.2020 - IX ZR 298/19
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 2107
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
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