Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
682 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IBRRS 2022, 3179OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 12 U 113/22
1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist.
3. Hat der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung erhalten, besteht Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Bleibt sie dagegen aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
4. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts, das in seiner Kanzlei für die Versendung fristwahrender Schriftsätze über das beA zuständige Personal dahingehend anzuweisen, Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren.
5. Wenn das Übermittlungsprotokoll nicht im Abschnitt "Zusammenfassung Prüfprotokoll" den Meldetext "request executed" und unter dem Unterpunkt "Übermittlungsstatus" die Meldung "erfolgreich" anzeigt, darf nicht von einer erfolgreichen Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht ausgegangen werden. Die Einhaltung der entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei hat der Rechtsanwalt zumindest stichprobenweise zu überprüfen.
VolltextIBRRS 2022, 2398
BGH, Beschluss vom 05.07.2022 - VIII ZB 33/21
1. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist oder wohnt, sind nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
2. Bei einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen vor verschiedenen Gerichten ist eine Partei nicht gehalten, jeweils gesonderte Prozessbevollmächtigte am jeweiligen Prozessort zu beauftragen und neu zu instruieren, wenn die Partei die Wahrnehmung ihrer Belange durch einen Rechtsanwalt als sachdienlich ansehen kann.
VolltextIBRRS 2022, 3159
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt wurden.*)
VolltextIBRRS 2022, 3059
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.*)
VolltextIBRRS 2022, 3051
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - VI ZB 17/22
Ein Rechtsanwalt hat durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Hierzu gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.*)
VolltextIBRRS 2022, 2976
VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) i.S.d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (wie BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21). Die Weisung eines Rechtsanwalts an sein Büropersonal, eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Antragsschrift eigenständig per beA an das Gericht zu versenden, ist grob sorgfaltswidrig.*)
VolltextIBRRS 2022, 2977
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21
Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach i.S.d. § 55a Abs. 3, 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.*)
VolltextIBRRS 2022, 2992
BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22
Die einfache Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort "Rechtsanwalt" ohne Namensangabe (im Anschluss an BAG, IBR 2021, 56, und BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, IBRRS 2022, 1059 = IMRRS 2022, 0401).*)
IBRRS 2022, 3831
OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2022 - 6 Bs 57/22
Die für eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Wiedergabe des Namens am Ende des Textes kann nicht durch die Angabe des Wortes „Rechtsanwalt“ am Ende des Schriftsatzes ersetzt werden, auch wenn im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzelne Person als Rechtsanwalt ausgewiesen ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 2934
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2022 - 3 LB 5/22
1. Ein Fehlverhalten unselbstständig handelnder Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten kann sich dann zum Nachteil für die Partei auswirken, wenn dem Prozessbevollmächtigten insoweit ein Organisationsverschulden zur Last fällt, das sich die vertretene Person wiederum über § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muss.*)
2. Zu den Fristen, deren Erfassung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter nicht seinem Büropersonal überlassen darf, zählt auch die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2022, 2463
LG Berlin, Urteil vom 08.08.2022 - 83 O 9/22
1. Der Abschluss von Mietverträgen Namens und in Vollmacht des Vermieters durch einen Rechtsanwalt mit seiner eigenen Ehefrau verstößt fundamental gegen die Grundsätze des anwaltlichen Berufsrechts des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und verstößt damit letztlich auch gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB.
2. Eine Einwilligung in die Sittenwidrigkeit verhilft dem sittenwidrigen Vertrag nicht zu dessen Wirksamkeit.
3. Lässt sich der vom Vermieter beauftragte Anwalt Schmiergelder von den Mietern für eine Vertragsverlängerung oder eine Nichterhöhung der Miete zahlen, verstoßen diese Vereinbarungen gegen die guten Sitten und sind gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
4. Solche Schmiergeldzahlungen muss der Anwalt nach § 826 BGB an den Vermieter auszahlen.
VolltextIBRRS 2022, 2759
BFH, Beschluss vom 23.08.2022 - VIII S 3/22
Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 01.01.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2677
OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.07.2022 - 4 EK 1/21
1. Erhebliche über die bloße Prozesswirtschaftlichkeit hinausreichende Wertungsgesichtspunkte können im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO die Aussetzung eines beim Oberlandesgericht anhängigen erstinstanzlichen Entschädigungsverfahrens i.S.d. § 198 GVG rechtfertigen.*)
2. Eine im pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Aussetzungsentscheidung kann geboten sein, wenn das Gericht andernfalls dazu angehalten wäre, "sehenden Auges" das Verfahren eines Klägers zu einem identischen Verfahrenskomplex mit identischen Rechtsfragen zeitlich vor einer erwartungsgemäß absehbaren höchstrichterlichen Klärung jener Rechtsfragen, die sich entscheidungserheblich gleichermaßen im auszusetzenden Verfahren wie auch in dem in Bezug genommenen Revisionsverfahren des identischen Klägers stellen, kurzsichtig in der Vorinstanz zu zementieren. Auf diese Weise beraubte sich das Gericht selbst der Möglichkeit - im redlichen Bemühen um die ihm anvertraute Herstellung des Rechtsfriedens und im Respekt vor einer höchstrichterlichen Klärung - die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die Aussetzungsentscheidung dient deshalb auch aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes letztlich dem wohlverstandenen eigenen Interesse der Parteien.*)
VolltextIBRRS 2022, 2669
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.05.2022 - 3 R 696/21
Eine Streitwertbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sie von den Prozessbevollmächtigten des teilweise Kostentragungspflichtigen Klägers im eigenen Namen eingelegt und damit begründet wird, dass die Festsetzung zu hoch ist.*)
VolltextIBRRS 2022, 2611
FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2022 - 4 V 1340/22
Reicht ein Berufsträger, der als (zumindest auch) als Rechtsanwalt zugelassener Berufsträger für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig wird, ab dem 01.01.2022 einen bestimmenden Schriftsatz bei einem Finanzgericht nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ein, ist dieser formunwirksam, wenn keine Hinderungsgründe glaubhaft gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 2608
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2022 - 26 W 4/22
§ 130d Satz 1 ZPO ist auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen.*)
IBRRS 2022, 2280
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.05.2022 - 7 W 57/22
1. Bei seiner Zeitplanung für einen anberaumten Gerichtstermin muss der zu einer bestimmten Uhrzeit geladene Rechtsanwalt nicht nur damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen, sondern auch einkalkulieren, dass auch der Termin selbst eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Ist seine Zeitplanung zu knapp und verlässt er deshalb den Terminsort vor Aufruf der Sache, ist sein Ausbleiben in dem Termin nicht unverschuldet.*)
2. Wenn sich der Aufruf der Sache wegen der Verhandlungsdauer vorangehender Termine verzögert, der Rechtsanwalt deswegen den Terminsort verlässt und einen Terminverlegungsantrag stellt, weil er nicht länger warten könne, müssen die Gründe dafür so genau vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit ohne weitere Rückfrage möglich ist.*)
3. Für den Rechtsanwalt, dem nach § 128a ZPO gestattet ist, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe.*)
VolltextIBRRS 2022, 2165
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 26.04.2022 - 3c IK 115/22
1. Aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt ergibt sich eine gesetzliche Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr. Dieser kann sich der Rechtsanwalt nicht durch einen (beliebigen) Rollenwechsel entziehen.
2. Ein Verbraucherinsolvenzantrag in Papierform kann von einem Rechtsanwalt deshalb nicht „als Bote“ formwirksam eingereicht werden.
VolltextIBRRS 2022, 2153
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 28/22
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 2132
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 381/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 2096
VG Neustadt, Urteil vom 25.04.2022 - 3 K 412/21
1. § 13a RDG unterscheidet bei der Formulierung der Anforderungen an die Darlegungs- und Informationspflichten ausdrücklich zwischen Fremdforderungen des Gläubigers wovon auch Nebenforderungen erfasst sind und Inkassokosten i.S.v. Eigenforderungen des Inkassounternehmens.*)
2. Eine Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 RDG in Bezug auf die Geltendmachung von Inkassokosten ist nur gerechtfertigt, wenn Verstöße gegen die Informations- und Darlegungspflichten des § 13a RDG bei der Beitreibung solcher Forderungen begangen wurden.*)
3. Die in § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG geforderte Information über den Forderungsgrund ist nur dann klar und verständlich formuliert, wenn sie Darlegungen zu dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt und der Höhe der Haupt- und Nebenforderungen enthält. Nebenforderungen sind hinreichend konkret zu bezeichnen, was im Falle der Verwendung pauschaler Begriffe wie Mahnkosten, Mahngebühren oder Nebenforderung nicht anzunehmen ist.*)
4. Soweit eine Auflage nach § 10 Abs. 3 Satz 2 RDG in Bezug auf die Geltendmachung von Nebenforderungen des Gläubigers die in § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG statuierten Anforderungen übernimmt, konkretisiert sie die in § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG niederlegten Voraussetzungen in zulässiger Weise.*)
VolltextIBRRS 2022, 2092
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 383/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 2077
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 365/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 2023
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 380/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sog. Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1977
BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - XI ZB 18/21
1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax.
2. Den Versandvorgang zu überprüfen, ist unerlässlich. Dazu gehört insbesondere die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt worden ist.
3. Bleibt eine Eingangsbestätigung aus, muss dies den Rechtsanwalt zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen.
VolltextIBRRS 2022, 1950
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 423/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1925
BGH, Urteil vom 18.05.2022 - VIII ZR 382/21
Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1894
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22
1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.*)
VolltextIBRRS 2022, 1513
BGH, Beschluss vom 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 12/21
(ohne amtliches Leitsatz)
VolltextIBRRS 2022, 1751
BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Syndikusrechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Das kann insbesondere bei einer mit hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung verbundenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst der Fall sein.
2. Ob der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft hoheitliche Tätigkeiten ausübt, hängt davon ab, welche Aufgaben ihm übertragen wurden.
3. Ein Anteil von 65% anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.
VolltextIBRRS 2022, 1746
OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2022 - 30 U 32/22
1. Es ist nicht Aufgabe der Annahmestelle eines Berufungsgerichts, eine eingehende Berufungsschrift daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ordnungsgemäße (einfache) Signatur enthält.*)
2. Ein Rechtsanwalt hat selbst zu überprüfen, ob ein Schriftsatz i.S.d. § 130a Abs. 1 ZPO an seinem Ende die für eine einfache Signatur erforderlichen Angaben enthält. Er darf diese Aufgabe nicht an seine Angestellten übertragen. Für eine ordnungsgemäße einfache Signatur genügt die Angabe "Rechtsanwalt" nicht; vielmehr muss sie auch den Namen des Rechtsanwalts enthalten.*)
IBRRS 2022, 1745
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2022 - 12 U 61/21
1. Die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs ist kraft Gesetzes am 01.01.2022 eingetreten, so dass eine Prozesserklärung bei Nichteinhaltung der gem. § 130d Satz 1 ZPO vorgeschriebenen Übermittlungsform des § 130a ZPO nicht wirksam ist.*)
2. Die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften heilt den Verstoß gegen § 130d Satz 1 ZPO nur dann, wenn entsprechend § 130d Satz 2 und 3 ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die Einreichung auf dem Weg des § 130a ZPO aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.*)
3. Es stellt keine vorübergehende technische Unmöglichkeit dar, wenn dem Rechtsanwalt (nur) die Übermittlung eines qualifiziert signierten elektronischen Dokuments i.S.d. § 130a Abs. 3 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 ZPO nicht möglich ist, weil er nach Entwendung der beA-Karte zunächst als Ersatz nur eine solche ohne Signierfunktion erhalten hat, so dass er zusätzlich noch das zeitaufwändige Zertifizierungsverfahren für eine qualifizierte Signatur bei der Bundesnotarkammer durchführen lassen muss.*)
VolltextIBRRS 2022, 1721
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 283/21
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. nicht - auch nicht analog - anwendbar.*)
VolltextIBRRS 2022, 1688
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 256/21
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1590
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 358/20
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1696
BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 3/22
1. Ob die durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften ab dem 01.01.2022 erfolgten Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments anwendbar sind, richtet sich danach, wann die Frist abläuft, die mit der Einreichung des Dokuments gewahrt werden soll.
2. Ein eingereichtes elektronisches Dokument ist nicht deshalb formunwirksam, weil nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind. Für eine derartige Anforderung bedarf es einer Rechtsnorm in Form eines Bundesgesetzes oder einer auf ein Bundesgesetz gestützten Rechtsverordnung. Eine solche ist nicht gegeben.
VolltextIBRRS 2022, 1626
VG Berlin, Beschluss vom 05.05.2022 - 12 L 25/22
Wird ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt.*)
VolltextIBRRS 2022, 1620
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Es besteht kein Interessenwiderstreit i.S.d. § 43a Abs. 4 BRAO, wenn ein Rechtsanwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da hier die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind. die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenkonflikts steht dieser gemeinsamen Vertretung nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2022, 1593
OLG München, Urteil vom 13.10.2021 - 7 U 5998/20
1. Die Abgabe und Entgegennahme von Vorteilen für die Vermittlung von Anwaltsaufträgen ist unzulässig.
2. Nicht verboten sind hingegen pauschale Entgelte des Rechtsanwalts, die dieser für die Bereitstellung von Infrastruktur zahlt, die es potentiellen Auftraggebern ermöglicht, ihn zu mandatieren.
3. Hat ein Marketing-Unternehmen nach Vertrag an den Anwalt Datensätze, nicht aber Vertragsabschlüsse zu liefern, liegt trotz der Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der gelieferten Datensätze keine verbotene Vereinbarung über die Provision von Mandatsvermittlungen vor. Bei diesem Vertragsmodell handelt es sich vielmehr um eine Form des Dialogmarketings und damit der Werbung.
VolltextIBRRS 2022, 1591
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2022 - 24 U 184/19
1. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.*)
2. § 49b Abs. 2 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB dar (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 – 23 U 940/19, Rn. 34ff.).*)
VolltextIBRRS 2022, 1575
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.12.2021 - 18 K 3240/20
1. Zwar ist im Verwaltungsverfahren eine Klagebegründung nicht zwingend erforderlich, so dass ihr Fehlen allein noch keinen Anlass für eine Betreibensaufforderung bietet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Kläger selbst eine Klagebegründung ankündigt und das Gericht daraufhin eine Frist zur Klagebegründung setzt.*)
2. Bei der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt allerdings entsprechend des Rechtsgedankens der § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3 VwGO nicht für Fälle, in denen die Betreibensfrist aufgrund höherer Gewalt versäumt wurde.*)
3. Ein Fall höherer Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Bei der Konkretisierung der größten vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt ist die Bedeutung der Fristwahrung für den Betroffenen in Rechnung zu stellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je weiter eine Frist ausgenutzt wird.*)
4. Bei der Nutzung der elektronischen Versendung von Schriftsätzen gem. § 55a VwGO trägt das Risiko des Zugangs grundsätzlich der Absender. Dabei hat dieser auch den Zeitbedarf zwischen der Absendung des elektronischen Dokuments und der Aufzeichnung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung zu bedenken.*)
5. Ein Absender von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach handelt nur dann nach der größten vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Sorgfalt, wenn er einen ausreichend großen zeitlichen Sicherheitszuschlag bis zum Fristablauf sicherstellt. Dieser Sicherheitszuschlag muss so bemessen sein, dass er möglichen Störungen des Übertragungswegs Rechnung trägt und gegebenenfalls auch Wiederholungen des Übertragungsversuchs ermöglicht (hier: Verneinung der von einem Rechtsanwalt zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt in einem Fall, in dem dieser den zur Fristwahrung erforderlichen Schriftsatz per besonderem elektronischen Anwaltspostfach lediglich eine Minute und 10 Sekunden vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 92 Abs. 2 VwGO versendet).*)
VolltextIBRRS 2022, 1541
BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21
Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung (im Anschluss an BAGE 171, 28 = FamRZ 2020, 1850).*)
VolltextIBRRS 2022, 1544
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.04.2022 - 6 W 39/21
Die einem Rechtsanwalt ohne Verschulden gebotene Erkenntnis, dass die Statthaftigkeit der beabsichtigten sofortigen Beschwerde zweifelhaft ist, weil sie von obergerichtlicher Rechtsprechung zu Gunsten der Statthaftigkeit der Berufung in Abrede gestellt wird, muss diesen dazu veranlassen, das Rechtsmittel innerhalb von zwei Wochen (auch) beim Rechtsmittelgericht einzulegen, um sicher zu gehen, dass es – ob als sofortige Beschwerde oder als Berufung (ggf. nach Umdeutung) – die Frist wahrt.*)
VolltextIBRRS 2022, 1476
BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 121/21
Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)
VolltextIBRRS 2022, 1388
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.03.2022 - 7 U 27/22
1. Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre. Bei der Unterzeichnung eines fristwahrenden Schriftsatzes muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass das richtige Empfangsgericht angegeben ist.*)
2. Seit dem 01.01.2022 müssen vorbereitende Schriftsätze gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Gem. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO wird dem Absender nach der Übermittlung eine „automatisierte Bestätigung“ über den Zeitpunkt des Eingangs erteilt. Dieses Prüfprotokoll ist unverzüglich vom Rechtsanwalt auch im Hinblick auf die ordnungsgemäße Versendung an das zuständige Gericht zu kontrollieren.*)
3. Die Ursächlichkeit einer Falschadressierung an ein unzuständiges Gericht für die Fristversäumung entfällt, wenn das an sich schuldhaftes Verhalten sich wegen eines Fehlers des Gerichts nicht entscheidend auswirkt. Kausalität ist in solchen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die Fristversäumung bei pflichtgemäßer Weiterleitung des Schreibens an das zuständige Gericht vermieden worden wäre. Die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht muss jedoch im „ordentlichen Geschäftsgang“ erwartet werden können. Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts (wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung und sofortige Weiterleitung noch am selben Tag) sind insoweit nicht geschuldet.*)
VolltextIBRRS 2022, 1386
KG, Beschluss vom 25.02.2022 - 6 U 218/21
1. Eine Ausnahme von der seit dem 01.01.2022 bestehenden Verpflichtung der Rechtsanwälte, vorbereitende Schriftsätze nur noch als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen (§§ 130a, 130d ZPO), besteht gem. § 130d Satz 2 ZPO nur dann, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, weil entweder das Gericht auf diesem Wege nicht erreichbar ist oder bei dem Rechtsanwalt ein vorübergehendes technisches Problem aufgetreten ist.*)
2. Sieht sich der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen (hier: ausstehendes Ergebnis eines PCR-Testes zum Ausschluss eines Coronaleidens) nicht in der Lage, seine Kanzleiräume aufzusuchen und den Schriftsatz dort elektronisch zu übermitteln, stellt dies keine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen dar.*)
3. Die technische Störung ist gem. § 130d Satz 3 ZPO unmittelbar bei der Ersatzeinreichung auf herkömmlichem Wege oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; die Mitteilung von Gründen erst 20 Tage nach Einreichung des Originalschriftsatzes genügt diesen Anforderungen nicht.*)
4. Ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 Satz 1 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt vor dem Fristablauf nicht alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, wie etwa die Suche nach einem vertretungsbereiten Kollegen zur formwirksamen Einreichung der fertigen Berufungsbegründungsschrift.*)
VolltextIBRRS 2022, 1351
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.04.2022 - 14 OA 119/22
Das Entstehen der Erledigungsgebühr nach Satz 2 der Nr. 1002 VV-RVG setzt eine anwaltliche Mitwirkung voraus.*)
VolltextIBRRS 2022, 1327
VGH Hessen, Beschluss vom 15.03.2022 - 4 A 1326/20
1. Ist eine Person, der mittels Zustellungsurkunde etwas zugestellt werden soll, persönlich nicht anzutreffen, kann das Schriftstück auch dadurch zugestellt werden, dass es in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt wird, den der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat.
2. Mit einem auf dem Privatbriefkasten angebrachten lesbaren Hinweis "Bitte auch Briefkasten Anwaltskanzlei benutzen!" werden beide Briefkästen sowohl für private als auch geschäftliche Post als Einlegeort eingerichtet.
VolltextIBRRS 2022, 1162
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2022 - 1 BvR 305/21
1. Eine Prüfung der wirksamen Erteilung einer anwaltlichen Prozessvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung bzw. sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben (etwa wenn der Anwalt die Vollmacht nicht fristgemäß einreicht und dabei auch noch die Parteien falsch bezeichnet).
2. In jedem Fall ist eine gesetzte Frist zur Nachreichung der Vollmacht von einer Woche zu kurz, um den Rechtsschutz zu gewährleisten.
VolltextIBRRS 2022, 1159
BGH, Beschluss vom 08.03.2022 - VI ZB 78/21
Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokuments gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines Rechtsanwalts, das zu signierende Dokument zuvor selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.*)
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