Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3039 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2. April
IBRRS 2026, 0783
Bausicherheiten
OLG Köln, Urteil vom 18.03.2026 - 11 U 109/23
1. Zur Rückforderung einer Sicherheit nach § 650f BGB.*)
2. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Reduzierung der von ihm gestellten Bauhandwerkersicherung, soweit sich der Vergütungsanspruch infolge einer Kündigung reduziert hat und die geleistete Sicherheit diesen übersteigt.
3. Der Vergütungsanspruch entfällt auch dann mit der Folge, dass die Sicherheit zurückzugeben ist, wenn ihm die Einrede der Verjährung entgegensteht.
4. Der Vergütungsanspruch wird ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
5. Erteilt der Auftragnehmer eine Teilschlussrechnung, ohne dazu berechtigt zu sein, führt dies zur Fälligkeit und damit zum Beginn der Verjährung für den gesamten einheitlichen Vergütungsanspruch, einschließlich der in der Teilschlussrechnung nicht enthaltenen Leistungen.
6. Eine Teilschlussrechnung kann jedenfalls dann nicht als Abschlagsrechnung ausgelegt werden, wenn nach Kündigung und Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses Schlussrechnungsreife eingetreten ist.
Volltext
Online seit 31. März
IBRRS 2026, 0811
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2026 - 10 U 88/25
1. Werden bei beabsichtigter schriftlicher Auftragserteilung aus Gründen der Eilbedürftigkeit oder wegen des Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers bereits vorab Planungsleistungen erbracht, ist daraus nicht zwingend auf einen mündlichen Vertragsschluss zu schließen mit der Folge, dass die spätere schriftliche Honorarvereinbarung unverbindlich wäre (Anschluss an BGH, IBR 2005, 214; BGH, Urteil vom 17.04.2009 - VII ZR 164/07, IBRRS 2009, 1444).*)
2. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vereinbart haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen, auch wenn bei objektiver Bewertung nicht die von den Parteien vereinbarte Honorarzone, sondern eine höhere einschlägig wäre (Anschluss an BGH, IBR 2004, 78; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - VII ZR 164/13, IBRRS 2014, 1406).*)
3. Vertretbar ist im Fall einer notwendigen Feinbewertung nach § 35 Abs. 4 und 6 HOAI 2013 die Vereinbarung einer Honorarzone durch die Parteien, die mindestens von einer in Baurechtskreisen anerkannten Bewertungsmethode oder -tabelle bei deren richtiger Anwendung gedeckt ist.*)
Volltext
Online seit 30. März
IBRRS 2026, 0735
Architekten und Ingenieure
VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2026 - 36 K 6817/25
1. Für Architekten und Ingenieure besteht als Mitglied einer Baukammer die Berufspflicht zur regelmäßigen Fortbildung.
2. Die Einhaltung dieser Pflicht ist durch eigene Teilnahmebescheinigungen nachzuweisen; fremde Teilnahmebescheinigungen genügen hierzu nicht.
Volltext
Online seit 26. März
IBRRS 2026, 0682
Architekten und Ingenieure
LG Bochum, Urteil vom 18.02.2026 - 13 O 117/25
1. Ein Unternehmen, das Architekten und Ingenieure beschäftigt, darf die Bezeichnung nicht allein deswegen auch selbst führen.
2. Voraussetzung für die Verwendung der Bezeichnungen durch das Unter-nehmen ist die Besetzung der Gesellschafter und Geschäftsführer.
3. Die Bezeichnung Ingenieur ist ein Qualitätsversprechen, auf das Auftraggeber wie Verbraucher vertrauen können, dürfen und müssen.
Volltext
Online seit 25. März
IBRRS 2026, 0719
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2026 - 14 U 81/22
1. Die von einem Architekten oder Ingenieur vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrags; die Honorarberechnungsmodule der HOAI sind hierfür nicht maßgeblich.*)
2. Für einen vollständigen Honoraranspruch des Architekten sind nicht zwingend alle Grundleistungen zu erbringen.*)
3. Eine behauptete Mangelhaftigkeit erbrachter Architektenleistungen steht dem Vergütungsanspruch des Architekten nicht ohne weiters entgegen. Es ist zwischen dem Vergütungsanspruch einerseits und etwaigen Gewährleistungsansprüchen andererseits zu unterscheiden. Beides sind selbständige Forderungen, die sich allenfalls aufrechenbar gegenüberstehen (können).*)
Volltext
Online seit 18. März
IBRRS 2026, 0298
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2026 - 12 U 2/25
1. Der mit Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt wird nicht dadurch von diesen Verpflichtungen frei, dass der Bauherr Arbeiten in Eigenleistung vornimmt. Vielmehr schuldet der Architekt dem Bauherrn in diesem Fall grundsätzlich die gleiche Planung und die gleiche sorgfältige Bauüberwachung wie bei Ausführung durch ein Fremdunternehmen.*)
2. Zwar darf der Architekt in dem Fall zunächst darauf vertrauen, dass der Bauherr die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für das in Eigenleistung übernommene Gewerk besitzt (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rz. 2022). Eigenleistungen, die eine besonders sorgfältige Ausführung oder Spezialkenntnisse voraussetzen, müssen aber dennoch vom Architekten persönlich genauestens überwacht werden. Zudem muss er stets die Realisierung der Gesamtplanung und die Einhaltung der Pläne durch geeignete Anweisungen in einer auch für Laien verständlichen Sprache sicherstellen (vgl. OLG Düsseldorf, IBR 2005, 227). Zu berücksichtigen ist auch, dass kein Fachunternehmen die Arbeiten ausführte, sondern der Bauherr persönlich. Auch dies begründet eine steigende Intensität der Überwachungspflicht (vgl. KG, IBR 2019, 146).*)
3. Diese Grundsätze könnten allenfalls dann eingeschränkt gelten, wenn der Bauherr selbst über ausreichende eigene Sachkunde wie die eines Architekten verfügt oder er durch andere Sachverständige oder sonst sachkundig beraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1979 - VII ZR 190/78, BGHZ 74, 235 = NJW 1979, 1499; OLG Koblenz, IBR 2013, 160 m.w.N.). Denkbar ist auch ein vertraglicher Ausschluss der Haftung des Architekten für Eigenleistungen oder dass zumindest vereinbart wird, dass der Kläger das Risiko der Mangelhaftigkeit übernimmt (vgl. BGH, IBR 2002, 671, für den Fall einer nicht genehmigungsfähigen Planung).*)
4. Der allgemeine Grundsatz, dass der Geschädigte gegenüber dem haftungspflichtigen Schädiger für eigenes vorwerfbares Fehlverhalten nach Maßgabe des § 254 BGB einzustehen hat, gilt auch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von ihm beauftragten Architekten. Ein Mitverschulden ist zu bejahen, wenn der Bauherr gegen seine im eigenen Interesse bestehende Obliegenheit verstößt, sich vor Schäden zu bewahren. Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung gem. § 254 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Wann dies der Fall ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Die Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten trägt der Schädiger (vgl. zu alledem Engbers, Das Mitverschulden des Bauherrn im Verhältnis zu seinem Architekten und sonstigen Sonderfachleuten, NZBau 2013, 618, 620, als Besprechung zu BGH, IBR 2013, 546).*)
5. Zu den Abwägungskriterien bei der Bemessung des Mitverschuldensanteils.*)
Volltext
Online seit 16. März
IBRRS 2026, 0325
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.11.2025 - 19 U 134/24
Beauftragt eine Stadtgemeinde bei einem eigenen Bauvorhaben, für das sie Entwurfsverfasserin des Baugenehmigungsantrags ist, einen Schallschutzgutachter, trifft sie jedenfalls dann ein Mitverschulden an dem durch die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens verursachten Schaden (§ 254 BGB), wenn sie es versäumt hat, vor der Verwendung des Gutachtens zu prüfen, ob das Gutachten die zutreffenden öffentlich-rechtlichen Normen zu Grunde legt, und ihr eigenes Bauordnungsamt mit dem Vorgang befasst war.*)
Volltext
Online seit 12. März
IBRRS 2026, 0269
Architekten und Ingenieure
OLG Rostock, Urteil vom 29.10.2024 - 4 U 26/21
1. Die nachträgliche Geltendmachung der Mindestsätze der HOAI ist nur dann treuwidrig, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (hier verneint).
2. Die schlüssige Darlegung der Honorarforderung setzt u.a. voraus, dass die anrechenbaren Kosten auf Grundlage der vereinbarten Kostenermittlung (hier: Kostenfeststellung) berechnet werden.
3. Die anrechenbaren Kosten für einen den Freianlagen zugehörigen Fußgängerbereich sind zum einen für ein Objekt Freianlagen zu ermitteln, soweit die Kosten für die Oberflächenbefestigung zu erfassen sind; zum anderen sind die Kosten für ein Objekt Verkehrsanlagen in Bezug auf die Kosten des Unter- und Oberbaus zu ermitteln, soweit der Auftragnehmer der Freianlagen den Unter- und Oberbau plant.
4. Eine (scheinbare) räumliche Trennung von verschiedenen Spuren von Verkehrsanlagen des Straßenverkehrs oder von Gleisen bei Verkehrsanlagen des Schienenverkehrs führt nicht dazu, dass mehrere Verkehrsanlagen vorliegen, bloß weil diese z.B. durch einen Grünstreifen oder durch einen anderen Zwischenraum getrennt sind.
Volltext
Online seit 10. März
IBRRS 2026, 0557
Architekten und Ingenieure
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2025 - 24 U 57/22
1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)
2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. Führen Sonderwünsche des Bauherrn oder von ihm akzeptierte Mehrkosten für Planungsänderungen zu einer Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, kann grundsätzlich nicht von einer Haftung des Architekten wegen der Überschreitung ausgegangen werden. Die Darlegungs- und Beweislast für solche Sonderwünsche des Bauherrn trifft unabhängig von einer Abnahme des Werks den Architekten.*)
3. Bei Überschreitung einer zugesagten Baukostenobergrenze muss dem Architekten grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, durch neue Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu senken; dies gilt nicht, soweit das Bauwerk bereits vollendet ist und die entstandenen Baukosten nicht mehr verhindert werden können.*)
4. Dafür, dass eine Pflichtverletzung des Schuldners kausal zu einem Schaden auf Seiten des Gläubigers geführt hat, ist der Gläubiger darlegungs- und beweisbelastet. Die Frage der Kausalität umfasst dabei auch den Gesichtspunkt, wie der Geschädigte sich bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädigers verhalten hätte, d.h. insbesondere ob er von einem womöglich unwirtschaftlichen Bauvorhaben Abstand genommen hätte, so dass ein Schaden nicht eingetreten wäre, oder ob er das Bauvorhaben in jedem Fall durchgeführt hätte. Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führen würde, findet dabei in Fällen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze keine Anwendung, da es sich jeder typisierenden Betrachtung entzieht, wie sich der Bauherr verhält, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Kosten aufgeklärt wird (vgl. bereits Senat, IBR 2023, 522 ).*)
5. Eine Drittwiderklage gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten Dritten ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn durch die Drittwiderklage eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden wird. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können. Eine Drittwiderklage ist danach zulässig, wenn die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Drittwiderbeklagten entgegenstehen.*)
6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf.*)
Volltext
Online seit 9. März
IBRRS 2026, 0567
Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 - BG 46/25
1. Für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Freie Architekt über seine baugewerbliche Betätigung hinaus Architektenleistungen gemäß § 1 ArchG-BW mit seinem Architekturbüro erbracht hat.*)
2. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit und der Sachwalterstellung des Freien Architekten im Rahmen dessen unerlaubter baugewerblicher Betätigung muss es nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Erwerbers bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein.*)
3. Der Freie Architekt kann sich nicht auf die mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Betätigung berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu einer gewissenhaften Berufsausübung gehört.*)
4. Der Architekt handelt berufswidrig, wenn er im Rahmen der Länderumtragung die Eintragung als Freier Architekt beantragt, obwohl er tatsächlich baugewerblich tätig ist, und dadurch bewirkt, dass die Architektenkammer ihn als Freien Architekten in die Architektenliste einträgt.*)
Volltext
Online seit 4. März
IBRRS 2026, 0514
Architekten und Ingenieure
Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2025 - BG 20/25
Der Architekt verstößt gegen die Berufsordnung, wenn er seiner Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 ArchG-BW nicht nachkommt, sich zur gütlichen Einigung seiner Streitigkeiten mit dem Bauherren an einem Schlichtungsversuch zu beteiligen.*)
Volltext
Online seit 3. März
IBRRS 2026, 0362
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 02.05.2025 - 27 U 3575/24 Bau
1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber." stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Volltext
IBRRS 2026, 0361
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 24.06.2025 - 27 U 3575/24 Bau
1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber." stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Volltext
IBRRS 2026, 0360
Architekten und Ingenieure
OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 - 27 U 3575/24 Bau
1. Eine Vertragsänderung kann auch durch schlüssiges Verhalten zu Stande kommen, insbesondere dann, wenn ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot unterbreitet und der andere Teil durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, erkennbar zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
2. Die in einem vom Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel "Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber" stellt (hier) keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar.
Volltext
Online seit 26. Februar
IBRRS 2026, 0454
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 11.02.2026 - 14 U 172/24
1. Der Architekt genügt seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat.*)
2. Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten substantiiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen gegebenenfalls zu ergänzen (BGH, IBR 1995, 64; OLG Hamm, IBR 2018, 330).*)
3. Ob die Grundlagen der Schätzung zutreffend ermittelt sind, ist keine Frage der Darlegung, sondern der Beweisaufnahme.*)
Volltext
Online seit 11. Februar
IBRRS 2026, 0329
Architekten und Ingenieure
BGH, Urteil vom 15.01.2026 - VII ZR 119/24
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gem. § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, IBR 2016, 527; IBR 2013, 476; IBR 2009, 92).*)
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.06.1985 - VII ZR 23/84, IBRRS 1985, 0541; Urteil vom 29.11.1971 - VII ZR 101/70, IBRRS 1971, 0275; Urteil vom 15.12.1969 - VII ZR 8/68, IBRRS 1969, 0280).*)
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.*)
Online seit 6. Februar
IBRRS 2026, 0254
Architekten und Ingenieure
OLG München, Urteil vom 01.04.2025 - 9 U 3260/24 Bau
1. Macht der Auftraggeber gegen den Architekten einen Schadensersatzanspruch in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags geltend, umfasst dieser die mutmaßlichen Nachbesserungskosten. Der für die Anspruchshöhe darlegungs- und beweisbelastete Auftraggeber kann sich auf die Angabe eines Betrags und das Angebot eines Sachverständigengutachtens beschränken.
2. Der vom Auftraggeber beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.
3. Ein Mitverschulden des Auftraggebers an der mangelhaften Architektenleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn ihm Umstände bekannt sind, aufgrund derer sich die Fehlerhaftigkeit der Planung des Architekten aufdrängt, und er von der Planung dennoch Gebrauch macht.
Volltext
Online seit 3. Februar
IBRRS 2026, 0268
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 22.11.2023 - 3 U 15/23
1. Beim Werk eines Statikers ist eine konkludente Abnahme anzunehmen, wenn der Besteller dessen Pläne entgegennimmt und ihm gegenüber zu erkennen gibt, er wolle die Leistung als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechend billigen.
2. Die konkludente Abnahme kommt erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist von mindestens drei Monaten (hier: ab Rechnungsstellung) in Betracht.
Volltext
IBRRS 2026, 0179
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.06.2025 - 12 U 40/24
1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.
2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.
Volltext
IBRRS 2026, 0178
Architekten und Ingenieure
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2025 - 12 U 40/24
1. Kündigt der Ingenieur nach einem Schadensfall die Abrechnung seiner weiteren Leistungen an und nimmt der Auftraggeber daraufhin die Leistungen vorbehaltlos in Anspruch, steht dies (hier) der Annahme einer Vereinbarung entgegen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst trage.
2. Eine Mängelhaftung des Ingenieurs wegen Abweichung von einer DIN-Norm (hier: DIN 6625) scheidet aus, wenn die jeweilige Leistung schon nicht in den Anwendungsbereich der jeweiligen DIN-Norm fällt. In diesem Fall muss die Geltung der DIN-Norm gesondert vertraglich vereinbart werden.
Volltext
Online seit 30. Januar
IBRRS 2026, 0205
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 26.05.2025 - 12 U 140/24
1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.
2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.
4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.
IBRRS 2026, 0204
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.04.2025 - 12 U 140/24
1. Der Erfolg der Leistungsphase 5 ist eingetreten, wenn der Architekt unter Ausschluss vermeidbarer Mehrkosten detaillierte bauausführungsreife Werkpläne mit textlichen Erläuterungen vertragsgerecht und plangerecht als ausführungsgeeigneten Vertragsgegenstand erstellt, bei Planänderungen im Einvernehmen mit dem Bauherrn die Ausführungsplanung bis zu deren Verkörperung im Bauwerk fortschreibt und durch vollständige und widerspruchsfreie Ausführungsvorgaben Ansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Bauherrn ausgeschlossen hat.
2. Der Architekt haftet nicht auf Schadensersatz, wenn eine fehlerhafte Angabe der Bodenhöhe nicht ursächlich für die falsche Höhenlage (zu hohe Gründung) des Gebäudes geworden ist; hierfür ist der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
3. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Entwurfsplanung oder Genehmigungsplanung führt zu einer Konkretisierung der Planungsziele.
4. Es existiert keine Vermutung der Vollbeauftragung. Der Auftraggeber, der den Architekten wegen Überwachungsmängeln in Anspruch nimmt, hat darzulegen und zu beweisen, dass sämtliche (Grund-)Leistungen eines Leistungsbildes oder auch nur einzelner Leistungsphasen beauftragt worden sind. Die Abrechnung des Architekten kann Rückschlüsse auf den vereinbarten Leistungsumfang erlauben.
Volltext
Online seit 27. Januar
IBRRS 2026, 0136
Architekten und Ingenieure
OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2024 - 2 U 1234/20
1. Kommt die Nachbesserung eines Mangels durch den Architekten nicht mehr in Betracht, weil er sich bereits im Bauwerk verkörpert hat, wird das Honorar auch ohne Abnahme fällig; es liegt ein Abrechnungsverhältnis vor.
2. Die Mindestsatzfiktion wegen fehlender schriftlicher Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung (hier: § 4 Abs. 4 HOAI 1996/2002) verstößt nicht gegen das Unionsrecht und ist deshalb anwendbar.
3. Dem Auftraggeber kann ein Schadensersatzanspruch in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zu Grunde gelegt werden.
4. Umfangreiche Planungsänderungen können zu einer konkludenten Abänderung einer vereinbarten Baukostenobergrenze führen.
5. Der überwachende Architekt ist verpflichtet, die Herstellung einer Sichtbetontreppe und eines Sichtestrichs zu überwachen, auch hinsichtlich der Erreichung der optischen Anforderungen; es handelt sich nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten.
6. Der überwachende Architekt hat für einen hinreichenden Witterungsschutz zu sorgen.
7. Die Annahme einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich nicht nur um einen optischen Mangel, sondern (auch) um einen "technischen" Mangel handelt (hier: unzureichende Sichtestrichstärke).
Online seit 15. Januar
IBRRS 2026, 0071
Vergabe
LG Gießen, Urteil vom 12.01.2026 - 6 O 41/25
Bei der "Erstellung eines Vertragsentwurfs", der "Aufstellung von Eignungs- und Bewertungskriterien", der "Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens", der "Sicherstellung einer rechtskonformen Durchführung der Vergabe", der "Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und/oder GWB", der "Erstellung und Prüfung der Bewerbungsbedingungen als Bestandteil der Vergabeunterlagen und der Beantwortung von Bieterfragen", soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert, handelt es sich um Rechtsdienstleistungen, die nicht lediglich (erlaubte) Nebenleistungen zur Haupttätigkeit eines "Vergabeberaters" als Beschaffungsdienstleister darstellen.
Volltext
Online seit 13. Januar
IBRRS 2026, 0047
Vergabe
LG Halle, Beschluss vom 18.12.2025 - 8 O 55/25
1. Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben.
2. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit.
Volltext
Online seit 12. Januar
IBRRS 2026, 0019
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Urteil vom 05.11.2025 - 11 U 138/23
1. Der Architekt kann kein zusätzliches Honorar für zusätzliche Planungsvarianten verlangen, wenn diese wegen mangelhafter Leistungserbringung notwendig wurden (hier: unterlassenes Erfragen der Kostenvorstellungen des Auftraggebers).
2. Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.
3. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei einer aus mehreren Positionen bestehenden Architekten-Honorarrechnung.*)
Volltext
Online seit 5. Januar
IBRRS 2026, 0007
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 - 8 U 17/24
1. Wenn das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Plänen eines Dritten ausgeführt wird, muss der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt auch überprüfen, inwieweit durch die vorhandene Planung bereits Fehler vorgegeben waren. Er hat die Ausführungsplanung daher auf ihre tatsächliche Richtigkeit hin zu überprüfen.
2. Der Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten und handwerklichen Selbstverständlichkeiten (hier: Innenputzarbeiten) nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um diese Arbeiten zu kontrollieren. Er schuldet bei diesen Arbeiten aber zumindest die Durchführung von stichprobenhaften Überprüfungen an Ort und Stelle, die stichprobenhafte Kontrolle des verwendeten Materials und die Endkontrolle.
3. Für die Bewertung der Mangelfreiheit der Werkleistung kommt es auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme des Architektenwerks an.
4. Zu den Leistungen der Objektplanung für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind, gehören auch Leistungen der Brandschutzplanung. Hiervon ausgenommen sind allenfalls Leistungen, deren Erbringung besondere fachübergreifende Kenntnisse des Brandschutzes und eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung erfordern.
5. Besteht im Rahmen einer Vorschussklage Streit darüber, ob der Vorschuss nach einer günstigeren oder teureren Mängelbeseitigungsmethode zu bemessen ist, kann der Vorschussanspruch geschätzt werden, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt und die hierfür anfallenden Kosten bemessen werden können. In einem solchen Fall muss im Vorschussprozess nicht abschließend festgelegt werden, wie der Mangel später zu beseitigen ist, da dies eine Planung erfordert und die Planung Teil der vom Unternehmer geschuldeten Mängelbeseitigung ist.*)
Online seit 2025
IBRRS 2025, 3282
Architekten und Ingenieure
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2025 - 22 U 26/25
1. Ein "GU-Zuschlag" ist bei der Bemessung der anrechenbaren Kosten nicht zu berücksichtigen.
2. Die Leistung einer Abschlagszahlung unter einem "starken" Vorbehalt führt zwar nicht zur Erfüllung, schließt jedoch einen Schuldnerverzug - und somit die Entstehung von Verzugszinsen - aus, wenn der Auftragnehmer die Zahlung nicht zurückweist.
Volltext
IBRRS 2025, 3234
Architekten und Ingenieure
LG München I, Urteil vom 30.06.2025 - 4 HK O 13097/24
1. Die Berufsbezeichnung "Architekt" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in der von der zuständigen Architektenkammer geführten Architektenliste eingetragen ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit dieser Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen.
2. Wer mit Bezeichnungen wie "Architektur Group", "Architektenzeichnung" und "Gartenarchitektur" wirbt, obwohl kein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste eingetragen ist, handelt unlauter.
Volltext
IBRRS 2025, 3057
Architekten und Ingenieure
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2025 - 15 U 6/25
1. Die Aufgabenstellung für einen Architekten kann darin bestehen, hinsichtlich bestimmter Aspekte (z.B. Genehmigungsfähigkeit; Bestandsschutz) nicht den sichersten Weg zu gehen, sondern - umgekehrt - zunächst die Umsetzbarkeit von Maximalvorstellungen auszuloten und erst dann davon abzurücken, wenn feststeht, dass sie nicht umsetzbar sind.
2. In einem solchen Fall schuldet der Architekt bis zum Abrücken von der Maximalvorstellung deren Umsetzung und nicht den sicheren Weg einer zweifelsfrei genehmigungsfähigen "kleinen" Lösung. Erst nach dem Abrücken ändert sich das Leistungssoll hin zu einer genehmigungsfähigen Planung.
3. Der Architekt muss die geltenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften kennen und bei seiner Planung berücksichtigen.
4. Bei der Ermittlung des Umfangs der überbauten Fläche und der Subsumtion dieser unter die öffentlich-rechtlichen Vorschriften handelt es sich um keine schwierige Rechtsfrage, deren Beantwortung ihm nicht zugemutet werden könnte.
5. Ein Architekt, der weiß, dass keine gültige Baugenehmigung vorliegt, ist verpflichtet, hierüber aufzuklären und die Bauarbeiten zu stoppen, da die Fortführung solcher Arbeiten gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
6. Die Haftung eines Architekten wegen einer nicht genehmigungsfähigen Planung sowie ihrer Umsetzung entfällt nicht deshalb, weil die Baugenehmigungsbehörde eine Genehmigung in Aussicht gestellt oder sogar erteilt hatte.
IBRRS 2025, 2977
Architekten und Ingenieure
OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 - 4 U 18/23
Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werkes zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2973
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 02.10.2025 - 12 U 123/24
Zur Auswirkung eines Zielkonflikts zwischen vorgegebenem Kostenrahmen und anderen Beschaffenheiten des Bauvorhabens auf das Architektenhonorar.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2962
Architekten und Ingenieure
OLG Jena, Urteil vom 30.10.2025 - 8 U 533/24
1. Macht der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer Mängelansprüche wegen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit geltend, hat der Auftraggeber im Ausgangspunkt die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele, an denen das Planungs- und Überwachungswerk zu messen ist, darzulegen.
2. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, kann ein Mangelanspruch nur gegeben sein, wenn sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann. Entscheidend ist, welche Planung die verkehrsbeteiligten Kreise im konkreten Fall erwarten durften.
3. Die Höhe der geschuldeten Vergütung richtet sich beim Fehlen einer Vereinbarung nach dem Preisrecht der HOAI. Dafür hat der Auftragnehmer zunächst vorzutragen, welche konkreten Leistungen beauftragt und erbracht wurden.
4. Notwendige Voraussetzung der Nichterhebung eines Beweises wegen unterbliebener Zahlung des Vorschusses ist die Anordnung der Vorschusszahlung unter Fristsetzung. Ausnahmsweise kann eine zweimalige Fristsetzung geboten sein (hier bejaht).
IBRRS 2025, 2890
Architekten und Ingenieure
OVG Sachsen, Beschluss vom 19.08.2025 - 6 A 395/22
1. Ein achtsemestriges Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau genügt für die Eintragung als Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen nach SächsArchG a.F.
2. Im Gegensatz zur aktuellen Fassung des Gesetzes enthält das SächsArchG a.F. über die Studiendauer keine besonderen inhaltlichen Anforderungen.
Volltext
IBRRS 2025, 2744
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2024 - 12 U 16/22
1. Ein Vertrag über die geologische Baubetreuung, der u.a. die Betreuung der Bodenverbesserung und bestimmte geologische Untersuchungen des Planums bei einem Straßenbauvorhaben zum Gegenstand hat, ist ein Werkvertrag.
2. Der Baubetreuer ist (hier) dazu verpflichtet, den Auftraggeber über für ihn ohne Weiteres erkennbare Fehler bei der Bodenverbesserung ungefragt so zu informieren, dass dieser darauf reagieren kann. Das gilt jedenfalls insoweit, als sie mit den Empfehlungen eines zuvor - im Rahmen eines gesondertes Auftrags - ebenfalls vom Baubetreuer erstellten Baugrundgutachten im Zusammenhang stehen.
3. Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Auftraggeber ausreichend gewarnt wird. Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird; allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.
4. Die Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten begründet jedenfalls den Anschein, dass der geschädigte Auftraggeber den Rat oder Hinweis, wäre er erteilt worden, befolgt hätte.
5. Selbst wenn von den Beteiligten getrennt gesetzte Ursachen zu unterschiedlichen Mängeln führen, besteht eine Gesamtschuldnerschaft in vollem Umfang, wenn die Mängel voneinander nicht abgegrenzt und nur einheitlich beseitigt werden können.
6. Anträgen zur Vorlage von Unterlagen ist nicht nachzugehen, wenn sie auf eine Ausforschung hinauslaufen.
IBRRS 2025, 2791
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2025 - 9 U 50/25
1. Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Architekt als Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein.
2. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
3. Im Jahr 2013 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten, dass (1) die Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdaches in Holzbauweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und (2) für diese Konstruktion eine hygrothermische Simulation hätte durchgeführt werden müssen.
4. Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess besteht nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (hier verneint).
Volltext
IBRRS 2025, 2790
Architekten und Ingenieure
OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2025 - 9 U 50/25
1. Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Architekt als Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein.
2. Auch ein eindeutiger und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat.
3. Im Jahr 2013 gehörte es nicht zum Basis- und Primitivwissen eines Architekten, dass - erstens - die Dicht-Dicht-Konstruktion eines Flachdachs in Holzbauweise nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und - zweitens - für diese Konstruktion eine hygrothermische Simulation hätte durchgeführt werden müssen.
4. Die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsprozess besteht nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt (hier verneint).
Volltext
IBRRS 2025, 2789
Architekten und Ingenieure
LG Köln, Urteil vom 16.04.2025 - 20 O 343/23
1. Ein bewusster Pflichtverstoß des Architekten als Versicherungsnehmer liegt vor bei einer wissentlichen und willentlichen Abweichung von Normen oder Pflichten.
2. Nicht jeder Pflichtenverstoß des Architekten bei der Wahl einer Sonderkonstruktion begründet zugleich den Haftungsausschluss des Versicherers. Maßgeblich ist, ob es zu den Grundkenntnissen zum Zeitpunkt der Planung durch den Architekten gehörte, die unterlassenen Handlungen vorzunehmen.
3. Im Jahr 2013 war nicht davon auszugehen, dass eine Dicht-Dicht-Konstruktion ohne Hinterlüftung bei Flachdächern schadensgeneigt sein und den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen könnte.
Volltext
IBRRS 2025, 2801
Architekten und Ingenieure
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.09.2025 - 9 O 47/24
1. Das vom Amts wegen zu berücksichtigende Schwarzarbeitsverbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
2. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" betreffend eine Bauvoranfrage führt zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags.
3. Einem nichtigen Vertrag kann nicht dadurch zur Wirksamkeit verholfen werden, dass der Architekt nachträglich Rechnungen stellt.
Volltext
IBRRS 2025, 2736
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2023 - 12 U 96/22
1. Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind ("Vorpreschen"), steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
2. Das ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden "Planungsstopp" angeordnet hat.
Volltext
IBRRS 2025, 2735
Architekten und Ingenieure
OLG Bamberg, Beschluss vom 08.03.2023 - 12 U 96/22
1. Erbringt der Planer Leistungen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung (noch) nicht erforderlich sind ("Vorpreschen"), steht ihm eine Vergütung hierfür grundsätzlich nicht zu.
2. Das ist auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber einen vorübergehenden "Planungsstopp" angeordnet hat.
Volltext
IBRRS 2025, 2485
Architekten und Ingenieure
LG Berlin II, Urteil vom 26.06.2025 - 12 O 74/22
1. Für die Darlegung eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverzögerung bedarf es grundsätzlich einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung.
2. Der Architekt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm geltend gemachten verzögernden Umstände nicht von ihm zu vertreten sind. Macht der Auftraggeber (andere) verzögernde Umstände geltend, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass diese vom Architekten zu vertreten sind.
3. Mehraufwendungen sind diejenigen Kosten, die etwa in Form von Personalkosten und allgemeinen Geschäftskosten im Verlängerungszeitraum anfallen.
Volltext
IBRRS 2025, 2431
Architekten und Ingenieure
VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2025 - 36 K 984/25
Kammermitglieder dürfen nur solche Entwürfe und Bauvorlagen (hier: Standsicherheitsnachweis) mit ihrer Unterschrift versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Ein bloßes Prüfen genügt dem nicht.
Volltext
IBRRS 2025, 2405
Vergabe
LG Osnabrück, Beschluss vom 11.09.2025 - 10 O 2216/25
1. Bereits die Bewerbung oder das Angebot einer unerlaubten Rechtsdienstleistung ist unzulässig, weil dadurch die Gefahr begründet wird, dass sich die Adressaten mit ihren Rechtsangelegenheiten an den Werbenden oder den Anbieter wenden werden. Auch die Aufforderung, Angebote über die Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen abzugeben, ist unzulässig.
2. Die Ausarbeitung und Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln und damit erst recht von ganzen Verträgen durch Architekten ist eine unerlaubte Rechtsdienstleistung, da die Zurverfügungstellung von Vertragsklauseln zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmen einer Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Regelung der Interessenlage der Beteiligten entspricht.
IBRRS 2025, 2388
Bauhaftung
LG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2025 - 020 KLs 17/22
1. Der mit sämtlichen Leistungsphasen der HOAI beauftragte Architekt übernimmt die mit der Planung und Überwachung in Verbindung stehenden Verkehrssicherungspflichten; der Auftraggeber bleibt lediglich sekundär verkehrssicherungspflichtig.
2. Der Architekt handelt sorgfaltswidrig, wenn er es in seiner Rolle als bauordnungsrechtlich verantwortlicher Bauleiter unterlässt, einen fachlich ausreichend qualifizierten Fachbauleiter heranzuziehen. Gleiches gilt, wenn er eingeschaltete Fachbauleiter im Hinblick auf eine sorgfaltsgemäße Auswahl von bauausführenden Unternehmen oder die Einhaltung einschlägiger technischer Vorschriften zum Gefahrenschutz zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten nicht instruiert und ausreichend überwacht.
3. Der Architekt handelt sorgfaltswidrig, wenn er es unterlässt, die Leistungen des mit statischen Fragen befassten Fachplaners und der weiteren Baubeteiligten im Hinblick auf den Stand der Tragwerksanamnese sorgfaltsgemäß zu koordinieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Hinweise des Tragwerksplaners auf die Erforderlichkeit einer Mauerwerksprüfung in dessen statischer Berechnung umgesetzt werden.
4. Die vom Architekten schon in der Grundlagenermittlung geschuldete Beratung hat sich damit zu befassen, welche vorgreiflichen Untersuchungen unter anderem zur Feststellung des Zustands vorhandener Bausubstanz notwendig werden.
5. Der Architekt hat den Auftraggeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Beauftragung eines SiGeKo rechtzeitig zu beraten.
6. Der Architekt verstößt gegen gegen die anerkannten Regeln der Technik (hier: DIN 4123 - Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude), wenn er es unterlässt, seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe und Überwachung von Durchbrucharbeiten an eine fachlich qualifizierte Person zu delegieren, die auf Grundlage ihres Fachwissens imstande ist, sicherzustellen, dass die Durchbrucharbeiten durch ein geeignetes Fachunternehmen geplant und ausgeführt werden, sowie dass die für eine fachgerechte Vorgehensweise zu wahrenden technischen Vorgaben durch dieses Unternehmen eingehalten werden.
Volltext
IBRRS 2025, 2421
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 17.02.2025 - 6 U 80/23
Eine Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Neuerstellung einer Statik für eine landwirtschaftlich genutzte Mehrzweckhalle ist unschlüssig, wenn die Baugenehmigung für die Mehrzweckhalle, für die der Auftragnehmer die Statik erstellen und einen entsprechenden Baugenehmigungsantrag einreichen sollte, erteilt worden ist.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2367
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 - 2 U 40/24
1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.*)
2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.*)
Volltext
IBRRS 2025, 2368
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 07.06.2024 - 2 U 93/23 (Hs)
1. Erstreckt sich eine Vertragsklausel über den vorübergehenden Ausschluss des Zugangs zum Rechtsschutz auf sämtliche Streitigkeiten der Vertragsparteien "über die Auslegung und Abwicklung dieses Ingenieurvertrags", sind damit auch etwaige Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung - als eine Hauptpflicht des Auftraggebers - und über die Erfüllung der primären Leistungspflichten - als eine Hauptpflicht des Auftragnehmers - erfasst. Gleiches gilt für sekundäre Leistungspflichten (hier: vermeintliche Gewährleistungspflichten des Auftragnehmers).*)
2. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel über den vorübergehenden Ausschluss des Rechtsweges ist auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines Schlichtungs- oder Mediationsverfahrens festlegt, ohne hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens (z.B. Auswahl und Gewährleistung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und beruflichen Qualifikation des Mediators, Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Bestehen eines Vorschlagsrechts des Mediators und Gewährleistung einer ausreichenden Bedenkzeit, angemessene Dauer des Verfahrens, Zulässigkeit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes, Regelungen zur Vertraulichkeit einschließlich der Einräumung eines Zeugnisverweigerungsrechts des Mediators, Regelungen zur Kostentragung und zur Schaffung von Vollstreckungstiteln) nähere Bestimmungen zu treffen oder auf eine allgemein zugängliche oder anerkannte Verfahrensordnung zu verweisen.*)
3. Vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund die Benennung und Erläuterung des zur Kündigung Veranlassung gebenden Grundes (bzw. der Gründe) beinhalten müsse, so genügt der im Kündigungsschreiben angegebene Grund, dass die Fortführung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar sei, weil der Auftragnehmer keine oder allenfalls unzureichende Maßnahmen ergriffen habe, um den Bauablauf zu optimieren, nicht. Nutzt der Auftraggeber die - hier im Vertrag sogar ausdrücklich vorgesehene - Möglichkeit des Nachschiebens der Benennung und Erläuterung des Kündigungsgrunds innerhalb angemessener Frist nicht, so ist die Kündigung als Kündigung aus wichtigem Grunde unwirksam und unter Umständen in eine sog. freie Kündigung umzudeuten.*)
IBRRS 2025, 2359
Architekten und Ingenieure
OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 - 2 U 38/24
1. Für die Höhe der Vergütung für ingenieurtechnische Leistungen kommt es nach § 2 Nr. 11, § 6 Abs. 1 HOAI 2013 auf die Kostenberechnung i.S. der Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung an; die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten war eines der Ziele der HOAI 2013. Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann zwar nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanung bezogen.*)
2. Wird in einem Ingenieurvertrag, welcher Bauüberwachungsleistungen zum Gegenstand hat, ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, also in der Regel die Mitteilung durch die bauausführenden Gewerke, dass sie ein abnahmereifes Werk zur Abnahme anbieten, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.*)
IBRRS 2025, 1994
Architekten und Ingenieure
OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2025 - 12 U 67/24
1. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln an Bauwerken gegen den Architekten fünf Jahre. Die Vorschrift ist nicht nur bei der Neuherstellung eines Bauwerks anwendbar. Vielmehr gilt sie auch, wenn Planungs- und Überwachungsleistungen bei der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes erbracht werden sollen (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Werks zu laufen (§ 634a Abs. 2 BGB), die auch konkludent erfolgen kann.*)
3. Eine konkludente Abnahme setzt ‒ wie die ausdrückliche Abnahme ‒ ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus (Abnahmewillen). Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit schlüssige Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl., Rz. 1776). Ein solches Verhalten kann auch in der Zahlung der Schlussrechnung zu sehen sein, sofern zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel erkennbar sind. Unbekannte Mängel sowie bekannte unwesentliche Mängel oder Restarbeiten stehen einer konkludenten Abnahme nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 640 Rz. 9 m.w.N.).*)
4. Die Abnahme der Architektenleistungen hängt dabei nicht grundsätzlich davon ab, dass die bei Abnahme der Bauunternehmerleistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Dies gilt nur dann, wenn der Architekt nach seinem Vertrag neben der "Mitwirkung bei der Abnahme der Leistungen" auch das "Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel" schuldet (vgl. BGH, IBR 2019, 203).*)
5. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt dem Bauherrn aber auch unabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Verpflichtung nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen (vgl. grundlegend BGH, IBR 1996, 201). Aufgrund seiner Betreuungsaufgaben hat er dabei nicht nur die Rechte des Bauherrn gegenüber den Bauunternehmen zu wahren; ihm obliegt vielmehr auch die objektive Klärung von Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985 - VII ZR 50/84, IBRRS 1985, 0544).*)
6. Voraussetzung dafür ist weiter, dass die Mängel und deren Aufklärung im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets liegen, er insbesondere die Leistungsphase 8 nach der HOAI oder zumindest die Bauüberwachung übernommen hat. In dem Fall schuldet er als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
7. Eine Sekundärhaftung kommt dabei nur hinsichtlich solcher Mängel in Betracht, die sich bereits vor Ablauf der Verjährung der Primäransprüche gezeigt haben (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rz. 1986, unter Hinweis auf KG, IBR 2008, 36).*)
8. Verletzt der Architekt schuldhaft diese Untersuchungs- und Beratungspflicht, so ist er dem Bauherrn zum Schadensersatz verpflichtet. Er kann sich ihm gegenüber dann auch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (= Sekundärhaftung; vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984 - VII ZR 342/83, IBRRS 1984, 0562).*)
9. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Untersuchungs- und Beratungspflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, IBR 2007, 85).*)




