Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
85 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2019, 1947OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2019 - 12 U 101/18
1. Der vertragliche zeitweilige Verzicht der Gesellschafter einer Dach-ARGE auf jedwede gerichtliche Geltendmachung strittiger Forderungen gegen die ARGE wirkt für bereits entstandene Forderungen des Gesellschafters grundsätzlich auch dann fort, wenn dieser als Gesellschafter der Dach-ARGE ausscheidet.*)
2. Der Geltendmachung einer Werklohnforderung des Nachunternehmer-Gesellschafters einer Dach-ARGE steht eine sogenannte Durchsetzungssperre nicht entgegen, wenn die Zahlung dieser Nachunternehmer-Rechnungen nach dem Dach-ARGE-Vertrag zu den laufenden Ausgaben der ARGE gehören soll.*)
Online seit 2014
IBRRS 2014, 2360OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013 - 5 U 162/12
1. Die Abnahme von Leistungen in Form von Baustellenabsicherungen durch Sicherungsposten oder -aufsichten ist nach der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen, so dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers mit der Vollendung der Leistungen fällig wird.
2. Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Inhaber der Vergütungsansprüche für von der ARGE erbrachte Leistungen ist deshalb die ARGE selbst. Das gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vereinbart wurde, dass der Auftraggeber schuldbefreiend an den ARGE-Geschäftsführer leisten darf und dieser im Innenverhältnis der ARGE als Generalunternehmer zu qualifizieren ist.
3. Wird über das Vermögen des ARGE-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmen Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Auftraggeber die Verjährung von Vergütungsansprüchen der ARGE nicht, weil infolge der Insolvenzeröffnung die dem ARGE-Geschäftsführer erteilten Vollmachten und Ermächtigungen erlöschen.
VolltextIBRRS 2014, 0393
OLG Hamm, Urteil vom 08.04.2013 - 8 U 122/12
Enthält ein ARGE-Vertrag eine sog. "Anwachsungsklausel" und geraten die beiden ARGE-Partner in Insolvenz, so wächst das ARGE-Vermögen in seinem Bestand zum Zeitpunkt der zeitlich ersten Insolvenz dem ARGE-Partner zu, der erst als zweiter insolvent wird.
VolltextOnline seit 2013
IBRRS 2013, 2869BGH, Urteil vom 25.06.2013 - VI ZR 128/12
Ein Erwerbsschaden im Sinne des § 842 BGB entsteht auch demjenigen, der infolge des verletzungsbedingten Wegfalls seiner Erwerbsfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus § 19 SGB II verliert.*)
VolltextIBRRS 2013, 2543
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 192/11
Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist.*)
VolltextOnline seit 2012
IBRRS 2012, 1756OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2012 - 16 U 34/11
1. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern bereits im Erstprozess zu berücksichtigen. Denn die Frage der Bestimmtheit betrifft den Inhalt des Zahlungsversprechens, d.h. Art und Umfang des übernommenen Risikos im Sinne einer vom Bürgen angestrebten Haftungsbegrenzung, und nicht die sich notwendiger Weise gedanklich erst hieran anschließende Frage, ob dem Bestand einer insoweit hinreichend bestimmten Forderung Einwendungen entgegengehalten werden können.*)
2. Im Fall von Bau-Arbeitsgemeinschaften unterliegt der aus einer Ausschüttung erwachsende Rückzahlungsanspruch einer gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre, wenn die Gesellschaft - etwa infolge des insolvenzbedingten Ausscheidens eines Arge-Partners - aufgelöst wird. Die Durchsetzungssperre ist im Erstprozess gegen den Ausschüttungsbürgen auf erstes Anfordern zu berücksichtigen, wenn die Begründetheit des diesbezüglichen Einwandes nach der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist.*)
3. Der - nicht der Durchsetzungssperre unterliegende - Verlustausgleichsanspruch aus der Auseinandersetzungsbilanz wird vom Sicherungszweck einer Ausschüttungsbürgschaft nicht erfasst, sofern eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu fehlt.*)
VolltextIBRRS 2012, 0876
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2012 - 4 U 69/11
1. Bei einem Handelskauf (hier: Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer die gelieferten Waren gemäß § 377 HGB unverzüglich untersuchen, was auch bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich anzeigen.
2. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
3. Der Zweck der Untersuchungs- und Rügepflicht, möglichst schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt werden kann oder nicht, rechtfertigt es nicht, den Zusammenschluss zweier Vollkaufleute zu einer ARGE nur deshalb von den Pflichten im kaufmännischen Verkehr zu entbinden, weil die ARGE (hier) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einzuordnen ist.
Online seit 2010
IBRRS 2010, 4635LG Berlin, Urteil vom 01.06.2007 - 103 O 153/06
1. Der Bürge, der sich für die Rückzahlung von Ausschüttungen durch einen ARGE-Partner gegenüber der ARGE verbürgt hat, kann sich nicht darauf berufen, dass auf dem Partnerverrechnungskonto des insolvenzbedingt aus der ARGE ausgeschiedenen ARGE-Partners, für den er sich verbürgt hat, ein Saldo zu dessen Gunsten bestand.
2. Im Erstprozess gegen den Ausschüttungsbürgen auf erstes Anfordern kann dessen Einwand, der Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen der ARGE an den ausgeschiedenen ARGE-Partner sei nur noch ein unselbstständiger Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz ("Durchsetzungssperre"), nicht berücksichtigt werden.
VolltextIBRRS 2010, 3005
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 250/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3004
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 251/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3003
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 252/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3002
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 253/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 3001
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 254/10
Zur Eintragung einer baurechtlichen Arbeitsgemeinschaft - ARGE - als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch.)
VolltextIBRRS 2010, 2503
KG, Beschluss vom 08.06.2010 - 1 W 255/10
Eine baurechtliche Arbeitsgemeinschaft - ARGE - ist grundbuchfähig und kann als Gläubigerin einer Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden.
VolltextIBRRS 2010, 1865
OLG Dresden, Urteil vom 04.11.2008 - 9 U 870/08
1. Die Unterzeichnung eines Werkvertrags durch zwei Unternehmen kann eine baurechtliche ARGE begründen.
2. Im Falle der Insolvenz eines ARGE-Partners ist der andere nicht alleine befugt, Forderungen der ARGE geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2010, 1463
BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08
Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.*)
VolltextOnline seit 2009
IBRRS 2009, 3146LG Berlin, Urteil vom 01.06.2007 - 103 0 153/06
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2009, 0783
BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08
1. Zu den Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 analog i.V.m. Abs. 2 ZPO.
2. Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Abs. 1 ZPO infolge der Insolvenz eines Beklagten hindert die Gerichtsstandsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht nicht.
3. Eine Bau-Arge ist ohne anderslautende sichere Anhaltspunkte als GbR zu qualifizieren.
VolltextOnline seit 2008
IBRRS 2008, 2788KG, Urteil vom 15.04.2008 - 7 U 90/07
1. Architektenverträge sind grundsätzlich Werkverträge, weil in der Regel ein Erfolg geschuldet wird. Auch bei der Übertragung der Bauleitung wird der Architekt erfolgsbezogen tätig.
2. Aus der bloßen Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes kann nicht auf das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft geschlossen werden.
VolltextIBRRS 2008, 1378
OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2005 - 5 W 80/05
1. Für Klagen einer ARGE, deren Gesellschafter eingetragene Kaufleute sind, ist die Zivilkammer zuständig.
2. Verweisungen wegen funktioneller Unzuständigkeit sind auch bei inhaltlicher Unrichtigkeit grundsätzlich bindend.
VolltextIBRRS 2008, 1302
LG München I, Beschluss vom 10.01.2008 - 12 HK O 9988/07
Scheidet aus einer zweigliedrigen ARGE der Gesellschafter, der vor dem Ausscheiden die kaufmännische Geschäftsführung inne hatte, insolvenzbedingt aus, so ist der verbleibende Gesellschafter dazu verpflichtet, die Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen.
VolltextIBRRS 2008, 1281
KG, Beschluss vom 14.02.2008 - 2 AR 3/08
Auch für Werklohnklagen gegen eine ARGE ist die Kammer für Handelssachen zuständig.
VolltextIBRRS 2008, 0415
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.01.2008 - 8 U 138/07
Ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ist bei einer BGB-Gesellschaft als Auftraggeber begründet, wenn alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft als Eigentümer des Baugrundstücks im Grundbuch eingetragen sind.
VolltextIBRRS 2008, 0216
KG, Urteil vom 01.06.2007 - 21 U 1/02
1. Zur Vertretung einer GbR ist das Handeln aller Gesellschafter erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes regelt.
2. Ein Geschäftspartner kann sich nach Treu und Glauben auf die Vertretungsbefugnis nicht berufen, wenn es sich ihm aufdrängen muss, dass der Vertreter pflichtwidrig zum Nachteil des Vertretenen handelt.
VolltextIBRRS 2008, 0019
BGH, Urteil vom 12.11.2007 - II ZR 183/06
1. Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, dass sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.*)
2. Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.*)
VolltextOnline seit 2007
IBRRS 2007, 4303OLG Köln, Urteil vom 17.01.2007 - 17 U 20/06
1. Eine Klage ist schlüssig, wenn der Tatsachenvortrag – seine Richtigkeit unterstellt – geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen.
2. Zu der Problematik, ob die ARGE oder deren einzelne Gesellschafter Vertragspartei sein sollen.
VolltextIBRRS 2007, 3966
OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 23.05.2007 - 2 U 797/06
Die in der Auseinandersetzungsbilanz enthaltenen Ansätze bleiben verbindlich, auch wenn sie auf Schätzungen beruhen, die sich später als unzutreffend herausstellen. Eine nachträgliche Auflösung von Rückstellungen findet nicht statt.
VolltextIBRRS 2007, 3960
OLG Koblenz, Beschluss vom 29.06.2007 - 2 U 797/06
Die in der Auseinandersetzungsbilanz enthaltenen Ansätze bleiben verbindlich, auch wenn sie auf Schätzungen beruhen, die sich später als unzutreffend herausstellen. Eine nachträgliche Auflösung von Rückstellungen findet nicht statt.
VolltextIBRRS 2007, 2135
OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2007 - 12 U 1969/06
1. Die höchstrichterlich ungeklärte Streitfrage, ob der Rückzahlungsanspruch der ARGE gegen den ausgeschiedenen ARGE-Gesellschafter unselbstständiger Rechnungsposten einer noch vorzunehmenden Auseinandersetzungsbilanz ist oder aber isoliert in der Auseinandersetzungsphase bestehen bleibt, bedarf im Urkundsprozess gegen den Bürgen keiner Entscheidung.
2. Wer eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, verhält sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei höchstrichterlich ungeklärter Streitfrage rechtlicher Art die für ihn günstige Rechtsauffassung verfolgt.
VolltextIBRRS 2007, 0433
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - IX ZR 194/05
1. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1 InsO gilt nur für die Aufrechnung selbständiger Forderungen und nicht für die gesellschaftsrechtlich gebotene Verrechnung im Wege der Kontenangleichung.*)
2. Ist nach dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Ausscheidens eines der Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag zu erstellen, kann der Insolvenzverwalter bei vertragsgerechtem Verhalten der Gesellschafter in der Krise nur ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben des Schuldners zur Masse ziehen.*)
VolltextIBRRS 2007, 0138
BGH, Urteil vom 21.12.2006 - VII ZR 275/05
Zur Frage, unter welchen Umständen im Rahmen einer Generalbereinigung in einen Vergleich eingestellte Einzelpositionen Vergleichsgegenstand mit der Folge geworden sind, dass ein sie betreffender Irrtum die Wirksamkeit des Vergleichs nicht im Sinne von § 779 Abs. 1 BGB in Frage stellt.*)
VolltextIBRRS 2007, 0131
OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006 - 5 U 105/04
1. Schließen sich mehrere Architekten zu dem Zweck eines gemeinsamen Werkschaffens und Vorlage eines einheitlichen Ergebnisses (hier: Nutzungskonzept im Rahmen eines städtebaulichen Ideenwettbewerbs) zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so streitet die (widerlegbare) Vermutung der (Mit)Urheberschaft aus § 10 UrhG nicht nur im Hinblick auf das Gesamtwerk, sondern auch aller in ihm verbundenen Einzelelemente zu Gunsten jedes der beteiligten Architekten. Diese Vermutung entfaltet Wirkung nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch im Verhältnis der Miturheber zueinander.*)
2. Die Vermutungswirkung besteht auch dann zu Gunsten aller Beteiligten, wenn einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft bereits ausdifferenzierte (und schon prämierte) Entwürfe in die gemeinsame Arbeit einbringen und hieraus solche Elemente in abgewandelter bzw. weiterentwickelter Form prägenden Ausdruck in dem Nutzungskonzept der Arbeitsgemeinschaft finden, die die jeweiligen Werkschaffer schon vor dem Zusammenschluss als Arbeitsgemeinschaft einzeln entworfen hatten.*)
3. Selbst wenn sich Einzelkomponenten sowohl der einbezogenen – bereits vorhandenen – Nutzungskonzepte als auch des Arbeitsresultats der Architektenarbeitsgemeinschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirtschaftlich ohne Weiteres gesondert verwerten lassen, kann sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass zwischen den beteiligten Architekten das Rechtsverhältnis einer Miturheberschaft und nicht lediglich einer Werkverbindung besteht.*)
VolltextIBRRS 2007, 0096
OLG Koblenz, Urteil vom 25.04.2006 - 1 U 1026/04
Ein Ausgleichsanspruch gegen den Mitgesellschafter einer BGB-Gesellschaft nach § 426 BGB besteht nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Im Regelfall kann ein Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger erfolrgreich auf Erfüllung in Anspruch genommen wird, bis zur Liquidation zwar von der Gesellschaft, nicht aber von den Mitgesellschaftern Ausgleich verlangen. Eine Ausnahme ist auf Grund der Erwägung, dass das Risiko einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich jeden Gesellschafter in gleicher Weise trifft und seine Realisierung biem einen oder anderen Gesellschafter häufig auf Zufall beruht, dann zuzulassen, wenn der vom Gesellschaftsgläubiger gegen den zahlenden Gesellschafter geltend gemachte Anspruch zu Recht bestand, eine Erstattung aus dem Gesamthandsvermögen aber nicht möglich ist.*)
VolltextOnline seit 2006
IBRRS 2006, 4498BGH, Urteil vom 23.10.2006 - II ZR 192/05
Ist in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden, können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es einer - von den Gesellschaftern festgestellten - Auseinandersetzungsbilanz bedarf. Streitpunkte über die Richtigkeit der Auseinandersetzungsrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2006, 4237
OLG Koblenz, Urteil vom 12.07.2006 - 1 U 1322/05
Zu den Voraussetzungen, nach denen eine BGB-Gesellschaft beim Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit der "Durchsetzungssperre" hinsichtlich einzelner, isolierter Ansprüche der Gesellschafter anzunehmen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 4153
LG Köln, Beschluss vom 11.10.2006 - 90 O 68/06
1. Die dreimonatige Einspruchsfrist des § 24.2 Muster-ARGE-Vertrages wird mit der formlosen Übersendung der Auseinandersetzungsbilanz in Gang gesetzt.
2. Eines besonderen Hinweises auf die Ausschlusswirkung bedarf es nicht.
3. Binnen der Frist muss der Einspruch hinreichend begründet werden.
VolltextIBRRS 2006, 3660
LG Bremen, Urteil vom 29.09.2000 - 13 O 616/99
1. Ist in einem ARGE-Vertrag geregelt, dass "Nach Eintritt der Feststellungswirkung [...] alle in der Auseinandersetzungsbilanz enthaltenen Ansätze und Bewertung abschließend und endgültig" sind, so ist nur diese Bilanz nach dem Willen der Gesellschafter die Grundlage für einen Anspruch auf Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters.
2. Wird das Gewährleistungsrisiko unter der Bilanzposition "Rückstellungen" ausdrücklich passiviert, so ist diese Gewährleistungsrückstellung nach dem ausdrücklichen und unmissverständlichen Willen der Gesellschafter eine abschließende Position der Auseinandersetzungsbilanz.
VolltextIBRRS 2006, 1907
OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2006 - 13 W 653/06
1. Auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann ein zum Gesellschaftsvermögen gehörender Anspruch nicht mehr durch die Gesellschafter in notwendiger Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 2. Fall ZPO verfolgt werden.*)
2. Haben die Gesellschafter einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch verfolgt, ist die Rubrumsberichtigung der richtige Weg, die geänderte rechtliche Sicht auf den konkreten Rechtsstreit zu übertragen.*)
3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters führt hiernach nicht zur Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2006, 1793
LG Trier, Urteil vom 09.05.2006 - 4 O 250/05
1. Die Regelung in 24.2 des ARGE-Mustervertrages, wonach im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Gewährleistungsrückstellung zu bilden ist, ist grundsätzlich wirksam, auch wenn diese im Gesellschaftsvertrag mit 5 % angegeben ist.
2. Die Rückstellung ist für die Bewertung des Auseinandersetzungsguthabens endgültig. Eine Auflösung der Rückstellung und damit eine nachträgliche Korrektur des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nicht, auch dann nicht, wenn kein Gewährleistungsfall eintritt.
VolltextIBRRS 2006, 1474
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.03.2006 - 17 U 73/05
1. Eine Bau-ARGE betreibt kein Handelsgewerbe (HGB § 1).
2. Die Auftragsvergabe in einem Nachunternehmervertrag ist für die vergebende Bau-ARGE kein Handelsgeschäft gemäß § 6 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 343 HGB.
3. Ein in einem Nachunternehmervertrag vereinbartes Abtretungsverbot behält seine Wirksamkeit; § 354a HGB findet keine Anwendung.
VolltextIBRRS 2006, 1384
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 12 U 608/04
Geht ein Gegenstand, der aus dem Betriebsvermögen einer zweigliedrigen GbR entnommen wurde, unter und erhält der ausgeschiedene Gesellschafter hierfür Versicherungsleistungen, so ist dieser auf Verlangen des fortführenden Gesellschafters verpflichtet, die erhaltenen Gelder auf ein Sperrkonto einzuzahlen, sofern keine aufrechenbaren Gegenforderungen bestehen.
VolltextIBRRS 2006, 1187
LG Köln, Urteil vom 12.04.2006 - 91 O 56/05
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag verfolgt wirtschaftlich den Zweck, der Gesellschaft jederzeit wieder liquide Mittel zuzuführen. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht auf den Saldo des Partnerverrechnungskontos beschränkt und wird durch spätere Insolvenz des Hauptschuldners nicht beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2006, 0973
BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - VIII ZB 35/04
1. Selbst in einem Fall, in dem wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGH, IBR 2001, 258), in dem der Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom 18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02). Dies gilt erst recht, wenn die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt mit der Klageerhebung beauftragt haben.
2. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind nichts anderes als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
VolltextIBRRS 2006, 0860
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2005 - 6 W 185/05
Eine Erhöhungsgebühr für die Vertretung von mehreren Gesellschaftern einer GbR kann nicht zu den notwendigen Kosten gezählt werden, weil die Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs durch die parteifähige GbR möglich gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2006, 0535
LG Köln, Urteil vom 31.01.2006 - 27 O 232/05
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag verfolgt wirtschaftlich den Zweck, der Gesellschaft jederzeit wieder liquide Mittel zuzuführen. Der Rückzahlungsanspruch ist nicht auf den Saldo des Partnerverrechnungskontos beschränkt und wird durch spätere Insolvenz des Hauptschuldners nicht beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2006, 0533
LG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 87 O 77/05
Eine Partnerausschüttungsbürgschaft gemäß §§ 11.24, 11.25 ARGE-Vertrag verfolgt wirtschaftlich den Zweck, der Gesellschaft jederzeit wieder liquide Mittel zuzuführen. Der Rückzahlungsanspruch wird durch spätere Insolvenz des Hauptschuldners nicht beeinträchtigt.
VolltextIBRRS 2006, 0375
BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 283/03
Der Neugesellschafter ist in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 7. April 2003 (BGHZ 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet analog § 130 HGB, wenn er die Altverbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Letzteres ist bei einer BGB-Gesellschaft hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen (Gas, Strom, Wasser) für in ihrem Eigentum stehende Mietshäuser der Fall.*)
VolltextIBRRS 2006, 0359
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.12.2005 - 4 U 86/05
1. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)GbR durch die Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kann nur die GbR selbst - soweit Gesamthandforderungen geltend zu machen sind - Klägerin sein. Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin.
2. Für die Zulässigkeit einer sog. gewillkürten Prozessstandschaft, mit der Gesellschafter einer GbR mit Ermächtigung der übrigen vertretungsberechtigten Gesellschafter eine Forderung der GbR im eigenen Namen geltend machen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (IBR 2001, 258) kein Bedürfnis mehr.
3. Die fehlende Prozessführungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter kann auch nicht durch Vornahme einer Rubrumsberichtigung gleichsam geheilt werden. Der BGH hat nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR eine Rubrumsberichtigung ausdrücklich nur für sog. "Altfälle", d.h. für seinerzeit - im Januar 2001 - anhängige Verfahren, als zulässigen und richtigen Weg aufgezeigt (vgl. BGH, IBR 2001, 258).
VolltextIBRRS 2006, 0328
BGH, Urteil vom 21.11.2005 - II ZR 17/04
Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsansprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsverbindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).*)
VolltextIBRRS 2006, 0015
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2005 - 1 U 19/05
1. Der Gesellschafter einer Bau-ARGE, der an diese entsprechend seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung in der Zeit zwischen Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter Leistungen erbringt (hier: fortgesetzte Bereitstellung von Personal, Geräten, Baumaterial), erbringt damit Beiträge oder beitragsähnliche Leistungen. Die hierauf beruhenden Vergütungsansprüche sind grundsätzlich in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen und nicht gesondert gelten zu machen.*)
2. Abweichendes gilt, wenn der andere ARGE-Gesellschafter die Verrechnungslage in nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbarer Weise herbeigeführt hat.*)
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