Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
835 Entscheidungen insgesamt
Online seit April
IBRRS 2024, 0989OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2023 - 17 U 123/21
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bürgen, dass die gestellte Anzahlungsbürgschaft unter der aufschiebenden Bedingung des Eingangs der Anzahlung auf einem konkreten Konto steht, ist marktüblich und damit nicht überraschend.
2. Derartige Zahlstellenklauseln benachteiligen den Gläubiger nicht unangemessen, denn der Bürge und der Gläubiger haben ein gleichlaufendes Interesse daran, dass eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Anzahlung möglich ist.
3. Der Bürge muss auf den Nichteintritt der Bedingung nicht hinweisen.
4. Teilzahlungen führen grundsätzlich nicht dazu, dass der Bürge in Höhe des eingegangen Betrags in Anspruch genommen werden kann.
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 1411OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2023 - 26 U 35/22
Ein Widerruf der Vertragserklärung des Bürgen ist nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn dem Gläubiger der Widerruf entweder vor der Bürgschaftsurkunde oder aber zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 2406OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.10.2021 - 15 U 239/21
1. Ist die Leistungspflicht des Hauptschuldners nicht entstanden oder erloschen, so entfällt auch die Leistungspflicht des Bürgen. Zum Erlöschen führt u. a. auch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner mit Erlasswirkung.
2. Auch der Umstand, dass der Bürge sich selbstschuldnerisch verbürgt und auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, ändert nichts daran, dass der Bürge sich im Fall seiner Inanspruchnahme durch den Gläubiger - ohne dessen vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Hauptschuldner - wegen des Grundsatzes der Akzessorietät auf solche Tatsachen berufen kann, die die Entstehung der Hauptschuld hindern, diese unmittelbar begrenzen oder sie zum Erlöschen bringen.
3. Ohnehin darf der Sicherungsnehmer die Herausgabe der Sicherheit nicht unter Berufung auf andere Ansprüche aus dem Hauptvertrag verweigern, wenn Ansprüche, für die Sicherheit gewährt wurde, nicht mehr entstehen können.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 2972LG Karlsruhe, Urteil vom 13.07.2021 - 4 O 355/20
1. Können sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Mängelsicherheit und eine Vertragserfüllungsbürgschaft, die neben den Vertragserfüllungs- auch die Mängelansprüche nach Abnahme sichern sollen, auf mehr als 5% kumulieren, führt dies zu einer unangemessenen Übersicherung der Mängelansprüche nach Abnahme und somit zur Nichtigkeit der Sicherungsklausel.
2. Der Verwender einer unwirksamen Sicherungsklausel macht sich hinsichtlich der Avalzinsen schadensersatzpflichtig, wenn der Vertragspartner in Unkenntnis der Unwirksamkeit eine Bürgschaft stellt.
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 3104BGH, Urteil vom 22.09.2020 - XI ZR 219/19
Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 09.03.1993 - XI ZR 179/92, IBRRS 1993, 0289 = WM 1993, 683).*)
VolltextIBRRS 2020, 2805
AG Brandenburg, Urteil vom 28.08.2020 - 31 C 231/19
1. Die einer Bürgschaft unterliegenden Ansprüche müssen im Bürgschaftsvertrag nicht im Einzelnen aufgeführt und bezeichnet sein. Es genügt vielmehr, wenn ihr Umfang "bestimmbar" ist und sich in Zweifelsfällen durch Auslegung ermitteln lässt.
2. Wer eine Erklärung abgibt, deren Tragweite er gegebenenfalls nicht kennt, kann sich grundsätzlich nicht später dann auf seine vermeintliche "Unwissenheit" berufen.
3. Schickt der Bürge seine schriftliche Bürgschaftserklärung dem abwesenden Gläubiger zu, ist es regelmäßig als Bestätigung von dessen Annahmewillen i.S.d. § 151 Satz 1 BGB anzusehen, wenn der Gläubiger diese Bürgschaftsurkunde behält.
4. Ein Bürge, der sich für unbestimmte Zeit für die Verbindlichkeiten eines Mieters ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Kündigungsrechts verbürgt hat, hat nach Ablauf eines gewissen Zeitraums oder bei Eintritt besonderer Umstände das Recht, die Bürgschaft mit Wirkung für die Zukunft zu beenden. Der Bürge, der sich aus seiner Haftung für die Zukunft befreien will, hat allerdings auf die berechtigten Interessen des Vermieters Rücksicht zu nehmen.
5. Um diesem Interesse gerecht zu werden, bedarf die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Bürgen einer Einschränkung dahin, dass die Kündigung erst zu einem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen kann. Die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen, reicht hingegen nicht aus.
6. Der Vermieter darf über den Rahmen von § 551 BGB hinaus keine zusätzliche Sicherheit von seinem Mieter fordern. Verbürgt sich aber eine dritte Person quasi unaufgefordert unter der Bedingung des Abschlusses eines Mietvertrags gegenüber dem Vermieter, ohne dass dadurch erkennbar der Mieter belastet wird, ist die Annahme einer solchen Bürgschaft durch den Vermieter wirksam und die Bürgschaft selbst auch nicht nach § 551 BGB zu beanstanden.
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4051OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 5 U 35/18
1. Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist des Bürgen liegt im Interesse der Gesamtheit der Bau- und Kreditwirtschaft.
2. Diese Prüffrist beträgt, unter Anlehnung an die Rechtsprechung zur Prüfung der Einstandspflicht der Versicherungen nach einem Verkehrsunfall, für den Bürgen vier bis sechs Wochen.
VolltextIBRRS 2019, 1857
OLG Braunschweig, Urteil vom 22.05.2019 - 11 U 18/19
1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.*)
2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO eröffnet.*)
3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begründung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Verlegung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nichts mehr.*)
VolltextIBRRS 2019, 0564
OLG Bamberg, Urteil vom 30.01.2019 - 8 U 159/18
1. Soweit Art. 23 LugÜ eine „Vereinbarung“ erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen.*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 3967LG München I, Beschluss vom 17.05.2018 - 2 O 14564/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1839
OLG Celle, Urteil vom 24.05.2018 - 7 U 145/17
1. Der Bürge der aus einer Bürgschaft Zahlung geleistet hat, hat die Wahl, ob er seinen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner auf den gem. § 774 BGB übergegangenen Anspruch des Bürgschaftsgläubigers oder auf §§ 670, 675 BGB stützt.
2. Macht der Bürge den Aufwendungsersatzanspruch geltend, kann der Schuldner dem Bürgen nur die Einwendungen aus dem Auftragsverhältnis entgegenhalten, nicht aber auch Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zum Gläubiger.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 675 BGB setzt lediglich voraus, dass der Bürge die Zahlung aus der Bürgschaft für erforderlich erachten durfte. Auf die Zustimmung des Hauptschuldners kommt es nicht an.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 3037AG Wedding, Beschluss vom 13.01.2017 - 13 C 1001/17
1. Wird den Eltern eines Mieters mitgeteilt, dass dieser wegen Mietrückständen fristlos gekündigt wurde, ist dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht hinzunehmen.
2. Besteht zwischen Vermieter und Vater des Mieters ein Bürgschaftsvertrag, liegt durch diese Mitteilung keine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor.
VolltextIBRRS 2017, 0946
LG Berlin, Urteil vom 01.09.2016 - 6 O 70/16
1. Gibt ein Dritter aus freundschaftlicher Verbundenheit zum potentiellen Mieter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam.
2. Eine ohne Zwang freiwillig übergebene Bürgschaft führt nicht zu einer Übersicherung (§ 551 BGB).
3. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft, solange das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht, denn zu diesen Bedingungen zählt auch die selbstschuldnerische Bürgschaft.
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 1929LG Hannover, Urteil vom 01.07.2016 - 10 S 8/16
Der Hauptschuldner einer Bürgschaft ist der Bürgin aus dem mit dieser geschlossenen Kautionsversicherungsvertrag, den der BGH als Geschäftsbesorgungsvertrag einstuft, gem. §§ 675, 670 BGB zur Erstattung der Kosten der Abwehr der Bürgschaftsinanspruchnahme, also insbesondere der Rechtsanwaltskosten bezüglich der Vertretung im Prozess gegen die Bürgin auf Leistung aus der Bürgschaft, verpflichtet.
VolltextIBRRS 2016, 1546
OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2016 - 12 U 99/15
1. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.*)
2. Die Sicherungsabtretung von Forderungen stellt regelmäßig keine ausreichende Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Ihre Rückgewähr ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Bauhandwerkersicherheit geschuldet.*)
3. Dazugehörige Nebenforderungen im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB sind auch später etwa auflaufende vertragliche Zinsen und Verzugszinsen, jeweils bezogen auf die abgesicherte Vergütung.*)
IBRRS 2016, 1372
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2016 - 24 W 12/16
1. Wenn die Ehefrau des Mieters einen Formularmietvertrag ohne weitere Erläuterungen als "selbstschuldnerische Bürgin" mitunterschreibt, bleibt die verbürgte Hauptschuld unklar, da nicht hinreichend deutlich wird, in welchem Umfang sie für die diversen vom Mieter übernommenen Verpflichtungen haften will und soll.*)
2. Wird die Mietdauer dadurch verlängert, dass der Mieter ein ihm eingeräumtes Optionsrecht ausübt, haftet sein Bürge nicht für Verbindlichkeiten, die aus der Verlängerung der Mietzeit resultieren.*)
VolltextIBRRS 2016, 0836
LG München I, Urteil vom 06.11.2015 - 3 O 241/15
1. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen.
2. Mit Zuteilungsreife, die unstreitig spätestens jeweils zehn Jahre vor Erklärung der Kündigung erstmalig eingetreten ist, ist von einem "vollständigen Empfang" des Darlehens im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen.
VolltextIBRRS 2016, 0497
KG, Beschluss vom 03.12.2015 - 27 U 105/15
1. Der Unternehmer kann auch nach einer Kündigung des Bauvertrags noch Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen, wenn er die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darlegt.
2. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnungen des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Auf etwaige Einwendungen des Bestellers hinsichtlich Aufmaß, fehlender Abnahmefähigkeit und behaupteter Mängel kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2016, 0469
OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2015 - 1 U 1433/14
Lässt die Inhaberin eines einzelkaufmännischen Unternehmens im Auftrag der Bauherren die Herstellung eines Einfamilienhauses ausführen, ohne dass die Verfügung über die Finanzierungsmittel in den Händen eines Baubetreuers liegt, so bleibt sie gegenüber ihrem Subunternehmer von der Pflicht zur Bauhandwerkersicherung ausgenommen.*)
VolltextIBRRS 2016, 0240
OLG Celle, Urteil vom 21.01.2016 - 2 U 91/15
Verbürgt sich eine Versicherung auf eine Online-Anfrage in einer als Bauhandwerkersicherungsbürgschaft gemäß § 648a BGB überschriebenen Urkunde für Vergütungsansprüche eines Unternehmens aus Arbeiten für ein bestimmtes Bauvorhaben eines Dritten, erstreckt sich die Bürgschaft nicht auf Forderungen, welche das Unternehmen gegen den Dritten für die Überlassung von Baumaschinen und Personal auf Grund einer als Mietvertrag bezeichneten Urkunde geltend macht.*)
VolltextIBRRS 2016, 0219
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2015 - 13 U 2061/14
Die Eilbedürftigkeit für die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB entfällt, wenn der Werkunternehmer ein bei ihm nicht vorhandenes vorläufiges Sicherungsinteresse dadurch zum Ausdruck bringt, dass er zwischen Abschluss der Arbeiten und/oder der Stellung der Schlussrechnung und der Antragstellung einen Zeitraum von 15 bzw. 20 Monaten verstreichen lässt.
VolltextIBRRS 2016, 0172
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.11.2015 - 23 U 67/15
Kennzeichnend für eine Garantie auf erstes Anfordern ist, dass die Zahlungsaufforderung durch den Begünstigten formalisiert ist und nach dem Grundsatz der Garantiestrenge so abgegeben werden muss, wie sie in der Garantieurkunde festgelegt ist.*)
VolltextIBRRS 2016, 0039
OLG Hamburg, Urteil vom 23.10.2015 - 9 U 91/15
Die Vollstreckungssicherheit bei Verurteilung zur Stellung einer Sicherheitsleistung nach § 648a BGB ergibt sich der Höhe nach aus den Prozesskosten eines Rückforderungsprozesses, den Avalzinsen sowie einem Sicherheitszuschlag.
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 3186KG, Urteil vom 15.01.2015 - 27 U 192/13
1. Eine Vertragsbestimmung ist ausgehandelt, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen "gesetzesfremden Kerngehalt" inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt.
2. Die Bereitschaft, sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit zu erklären, schlägt sich in aller Regel in erkennbaren Änderungen des vorformulierten Textes nieder.
3. Der Umstand, dass eine vorformulierte Vertragsbedingung während der Vertragsverhandlungen aus dem Text entfernt wurde, begründet die Vermutung, dass die Entfernung auf Vertragsverhandlungen zurückzuführen sind.
VolltextIBRRS 2015, 3071
OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2015 - 21 U 71/15
1. Bei dem Anspruch des Unternehmers aus § 648a Abs. 1 BGB auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit handelt es sich um einen sog. verhaltenen Anspruch. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt daher entsprechend § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB erst mit der Geltendmachung des Anspruchs durch den Unternehmer.*)
2. Darauf, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens bereit und in der Lage ist, die eigene Leistung zu erbringen, kommt es nicht an (Abgrenzung zu der § 648a BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung betreffenden Rechtsprechung des BGH [Urteile vom 09.11.2000 - VII ZR 82/99, NZBau 2001, 129 = IBR 2001, 17, und vom 27.09.2007 - VII ZR 80/05, NJW-RR 2008, 31 = IBR 2007, 675]).*)
3. Die Vereinbarung eines Gewährleistungseinbehalts schließt den Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit im Sinne von § 648a Abs. 1 BGB hinsichtlich dieses Teilbetrages nicht aus. Nach der Neuregelung des § 648a BGB ist allein maßgeblich, dass dem Unternehmer überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zusteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12, NZBau 2014, 343 = IBR 2014, 344).*)
4. § 648a BGB ist ferner auch im VOB-Vertrag uneingeschränkt anwendbar (Anschluss an BGH, Urteil vom Urteil vom 16.04.2009 - VII ZR 9/08, NZBau 2009, 439 = IBR 2009, 381).*)
VolltextIBRRS 2015, 2783
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch für noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.
VolltextIBRRS 2015, 2782
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2014 - 5 U 156/13
1. Ein Wohngebäude mit drei separaten Wohnungen ist kein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung im Sinne des § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB, so dass der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers eine Bauhandwerkersicherheit stellen muss.
2. Wird ein Bauvertrag wirksam gekündigt, können dem Auftraggeber zwar Beseitigungsansprüche im Hinblick auf Mängel an der bereits erbrachten Teilleistung zustehen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf noch nicht fertiggestellte Leistungen.
3. Der Auftraggeber kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der Mangel (hier: die vom Vertrag abweichende Lage einer Tür) keine konkreten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich bei einem anderen Anstand andere Möglichkeiten der Einrichtung ergeben würden.
VolltextIBRRS 2015, 2910
LG Münster, Urteil vom 25.06.2015 - 14 O 210/14
1. Einwendungen kann der Bürge bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern gegenüber dem Gläubiger nur erheben, wenn die Inanspruchnahme des Bürgen rechtsmissbräuchlich wäre.
2. Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die materielle Berechtigung des Gläubigers, nach dem Urkundeninhalt, dem unstreitigen Parteivorbringen oder liquidem beweisbaren Sachverhalt, offensichtlich fehlt.
VolltextIBRRS 2015, 2734
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.02.2015 - 5 U 211/13
1. Verlangt der Auftragnehmer nach § 648a BGB Sicherheit, ohne sein Sicherungsverlangen gegenüber dem Auftraggeber vorher anzudrohen, kann darin ein Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot liegen.
2. Als Folge eines solchen Verstoßes ist das Sicherungsverlangen und eine vom Auftragnehmer nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibringung der Sicherheit erklärte Kündigung unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 2761
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2013 - 3-13 O 61/12
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2693
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2014 - 5 U 86/13
Der Umfang einer Gewährleistungsbürgschaft kann auf fertiggestellte und ohne Beanstandung bzw. Vorbehalt abgenommene Arbeiten beschränkt werden.
VolltextIBRRS 2015, 2440
LG Duisburg, Urteil vom 19.08.2015 - 26 O 2/15
1. Auch wenn die Parteien eines VOB-Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftraggeber einen 5%-igen Gewährleistungseinbehalt vornehmen darf, den der Auftragnehmer gegen eine Bürgschaft ablösen kann, muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto einzahlen, wenn der Auftragnehmer dies verlangt.
2. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Einzahlung des Sicherheitseinbehalt auf ein Sperrkonto nicht (fristgerecht) nach, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen.
VolltextIBRRS 2015, 2299
KG, Urteil vom 02.06.2015 - 6 U 34/13
1. Zu den Voraussetzungen einer Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, zwischen der Ausfallbürgin und dem Rückbürgen, die die Bürgschaftspflichten in den Jahren 1992/1993 zum Zwecke der Förderung der Errichtung von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus übernommen hatten.*)
2. Die Ausfallbürgin, die sich gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut in voller Höhe verbürgt hat, kann von dem Rückbürgen, der sich ihr gegenüber zu 50% verpflichtet hat, nicht nach § 313 BGB eine Anpassung der Rückbürgenhaftung auf 100% verlangen, wenn der Rückbürge die (zusätzliche) landeseigene Förderung mittels Aufwendungsbeihilfen nach dem Auslaufen des betr. Förderprogramms nicht fortführt und der Hauptschuldner anschließend zahlungsunfähig wird. Dem steht die Vorhersehbarkeit dieser eingetretenen Änderung für die Ausfallbürgin im vorliegenden Fall entgegen, wobei es insoweit maßgeblich auf die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rückbürgschaftsvertrages ankommt.*)
3. Abgesehen davon setzt eine Anpassung voraus, dass die Vertragsbestimmung, deren Änderung begehrt wird, ursächlich auf der geltend gemachten Fehlvorstellung beruht, und dass es unzumutbar ist, an dem Rückbürgschaftsvertrag mit dem vertraglich festgelegten Inhalt festzuhalten. An beidem fehlt es.*)
VolltextIBRRS 2015, 2137
OLG München, Urteil vom 11.06.2013 - 9 U 4959/12 Bau
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach der Bürge auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Hauptforderung verzichtet, ist unwirksam. Der Bürge kann sich in einem solchen Fall auf die dem Auftragnehmer zustehende Verjährungseinrede berufen.
2. Versucht der Auftraggeber aufgrund von Mängeln Kontakt zum Auftragnehmer aufzunehmen und verweisen die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf ihre fehlende Kompetenz und die diesbezügliche Zuständigkeit der Geschäftsleitung, werden dadurch keine verjährungsunterbrechenden Vergleichsverhandlungen aufgenommen oder fortgeführt.
IBRRS 2015, 2123
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.07.2015 - 5 U 100/12
1. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen zur Zahlung, wenn er zur Zahlung aufgefordert wird und die Zahlungsaufforderung des Gläubigers den in der Bürgschaft niedergelegten Voraussetzungen entspricht.
2. Der Bürge kann bei Anforderung nicht verlangen, dass der Gläubiger die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung schlüssig darlegt. Hat er insoweit Einwendungen, kann er diese grundsätzlich erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend machen.
3. Im Rückforderungsprozess trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung.
VolltextIBRRS 2015, 2076
LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 104 O 42/15
Der in bauvertraglichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschluss des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unwirksam.
VolltextIBRRS 2015, 2075
LG Mainz, Urteil vom 14.11.2014 - 2 O 33/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2074
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2015 - 5 U 1480/14
Die Unwirksamkeit einer Sicherheitsabrede im Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber führt nicht zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen Auftraggeber und dem Bürgen.
VolltextIBRRS 2015, 2053
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.06.2015 - 5 U 1480/14
Die Unwirksamkeit einer Sicherheitsabrede im Bauvertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber führt nicht zur Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags zwischen Auftraggeber und dem Bürgen.
VolltextIBRRS 2015, 1971
LG Hamburg, Urteil vom 10.06.2015 - 328 O 291/14
1. Die Regelung "Zusätzliche Leistungen werden nur vergütet, wenn insoweit dem Auftragnehmer vor Ausführung ein schriftlicher Zusatzauftrag erteilt worden ist" steht dem Anspruch auf Sicherung von Nachtragsforderungen nicht entgegen, wenn der Auftraggeber auf Basis des Vertrags zugleich berechtigt ist, Änderungen anzuordnen, die eine Anpassung der Vergütung nach sich ziehen.
2. Bei der Ermittlung der Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist ein vertraglich vereinbarter Sicherheitseinbehalt nicht abzuziehen.
3. Im Verfahren über die Leistung von Sicherheiten nach § 648a BGB haben rechtsvernichtende Einwendungen, wie zum Beispiel eine Skontoabrede, in entsprechender Anwendung von § 648a Abs. 1 Satz 4 BGB unberücksichtigt zu bleiben, wenn diese zwischen den Parteien streitig sind.
IBRRS 2015, 1974
OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 - 10 U 1598/14
1. Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann auch bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird man nur in seltenen Ausnahmefällen gewähren können.
2. Wird Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax-Kopie der Bürgschaftsurkunde reicht zur Fristwahrung nicht aus.
IBRRS 2015, 1973
LG Dresden, Urteil vom 02.10.2014 - 9 O 201/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 1958
LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 35 O 80/15
Beantragt ein Unternehmer wegen angeblich offenen Werklohns im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, kann der Auftraggeber den Anspruch durch Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB, zum Beispiel durch Hinterlegung des Betrags, abwenden.
VolltextIBRRS 2015, 1953
BGH, Urteil vom 21.04.2015 - XI ZR 200/14
Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung von drei Jahren auf fünf Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
VolltextIBRRS 2015, 1119
OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2014 - 2 U 31/14
1. Ist Gegenstand des Bauvertrags die Errichtung einer Doppelhaushälfte, findet die Vorschrift des § 648a BGB (Bauhandwerkersicherung) keine Anwendung.
2. Derjenige, der im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei selbst persönlich haftender Inhaber des beauftragten Unternehmens, muss sich gegenüber dem auf den zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig vertrauenden Auftraggeber so behandeln lassen, als entspreche der Schein der Wirklichkeit.
VolltextIBRRS 2015, 1836
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2015 - 3 U 124/14
1. Durch das Verlangen des Auftragnehmers, "zur Absicherung der von uns zu erbringenden Vorleistungen unter Hinweis auf § 648a Abs. 1 BGB eine Bankbürgschaft zu stellen", wird das Recht des Auftraggebers, gemäß §§ 648a, 262, 232 BGB unter den tauglichen Sicherungsmitteln eines auszuwählen, nicht ausgeschlossen.
2. Eine Vorauszahlung stellt keine taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a BGB dar. Sie lässt auch das Sicherungsinteresse nicht entfallen.
VolltextIBRRS 2015, 1173
OLG Bamberg, Urteil vom 12.05.2015 - 4 U 205/14
1. Die im Rahmen einer sog. qualifizierten Zeitbürgschaft bestimmte Ausschlussfrist für die Anzeige der Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann einzuhalten, wenn der Bürgschaftsgläubiger verpflichtet ist, vor der Inanspruchnahme der Bürgschaft seine besicherten Ansprüche mit den vom Hauptschuldner gestellten "Barkautionen zu verrechnen."*)
2. Wenn der Endtermin für die haftungsauslösende Gläubigeranzeige versäumt wurde, ist auch das (rückwirkende) Wiederaufleben der anfechtbar getilgten Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung (§ 144 Abs. 1 InsO) nicht geeignet, die (infolge der Fristablaufs erloschene) Bürgenverpflichtung erneut entstehen zu lassen.*)
3. Zu der bei einer solchen Zeitbürgschaft bestehenden Möglichkeit für den Bürgschaftsgläubiger, dem Risiko einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung (mit den Rechtswirkungen des § 144 Abs. 1 InsO) durch eine "konditionierte" Inanspruchnahme der Bürgschaft innerhalb der hierfür bestimmten Ausschlussfrist vorzubeugen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0985
LG Marburg, Urteil vom 22.04.2015 - 2 O 186/14
Eine Erweiterung der Haftungsobjekte im Rahmen der Einräumung einer Sicherungshypothek kommt bei einer Werkleistung "für" das Grundstück nicht in Betracht. Die gesetzliche Regelung bestimmt eine Werkleistung "an (...) dem Baugrundstück" des Bestellers. Ein Anspruch erfordert daher die Deckungsgleichheit zwischen dem bearbeiteten und zur Sicherung herangezogenen Grundstück.
VolltextIBRRS 2015, 0844
BGH, Urteil vom 26.03.2015 - VII ZR 92/14
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrags enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.*)
2. Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.*)
IBRRS 2015, 0595
LG Hannover, Urteil vom 02.03.2015 - 14 O 62/14
1. Abbruch- und Erdarbeiten (hier: Entsorgung von Baugrubenaushub), die der Vorbereitung einer Bauwerkserstellung dienen, stellen Bauwerksarbeiten im Sinne des § 648 BGB dar. Daraus resultierende Vergütungsansprüche sind durch Sicherungshypothek sicherbar.
2. Spricht im einstweiligen Verfügungsverfahren eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung eines Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers, ist diesem auch ohne Beweisaufnahme eine Sicherheit nach § 648 BGB zuzusprechen.
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