Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
356 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 1479![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 26.03.2019 - II ZR 244/17
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes über § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.*)
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IBRRS 2019, 1025
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 07.02.2019 - 6 AZR 75/18
1. Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden.*)
2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.*)
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IBRRS 2019, 0771
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Beschluss vom 20.11.2018 - 10 ABR 12/18
1. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a TVG erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen.
2. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1a TVG ist nur eröffnet, wenn es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat. Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand genügt nicht. Um sich als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu qualifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens überwiegend Regelungen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgewährung oder die dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und die Pflichten der Arbeitgeber regeln.
3. Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei seiner Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG i.V.m. § 7 Abs. 2 AEntG die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen.
4. Eine gesonderte Repräsentativitätsprüfung ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein potenziell konkurrierender Tarifvertrag schon deshalb nicht verdrängt werden kann, weil die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Einschränkungsklausel versehen wurde, die entsprechende Konkurrenzen vermeidet.
5. Das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a TVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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IBRRS 2019, 0689
![Arbeit und Soziales Arbeit und Soziales](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.12.2018 - 3 Sa 101/18
1. Eine pauschale, summarische Prüfung der Ausgangsvergütungsgruppe ist ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht.*)
2. Zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin, die u. a. komplexe und schwierige EU-Vergaben bearbeitet.
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IBRRS 2019, 0579
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 20.11.2018 - 10 AZR 121/18
1. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt.*)
2. Das SokaSiG verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der sog. Außenseiter darauf, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Die tariffreien Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie erstreckt werden würden.*)
IBRRS 2018, 3603
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 17.10.2018 - 5 AZR 553/17
Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten.*)
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IBRRS 2018, 3468
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit insoweit auch einen Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB aus.*)
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Online seit 2018
IBRRS 2018, 3847![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 18.09.2018 - 9 AZR 162/18
1. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die entgegen § 3 Satz 1 MiLoG auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.*)
2. § 3 Satz 1 MiLoG schränkt die Anwendung der §§ 306, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein.*)
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IBRRS 2018, 3781
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018 - 6 W 39/18
Die Abwerbung auch einer Vielzahl von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist nur dann unlauter, wenn sich die Abwerbung nicht mehr als Versuch der Gewinnung neuer Mitarbeiter auf dem Arbeitskräftemarkt darstellt, sondern nach den Gesamtumständen auf die gezielte Behinderung des Mitbewerbers gerichtet ist. Ein Anhaltspunkt dafür kann sein, dass "putschartig" ganze Geschäftsbereiche einschließlich der damit verbundenen Kunden abgeworben werden. Dagegen reicht es für den Schluss auf die Behinderungsabsicht allein nicht aus, dass die Abwerbung die Wettbewerbsposition des Mitbewerbers erheblich beeinträchtigt.*)
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IBRRS 2018, 3414
![Bausicherheiten Bausicherheiten](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 11.09.2018 - XI ZR 380/16
Die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers ist nicht schon deswegen sittenwidrig, weil sie vom Arbeitnehmer ohne eine Gegenleistung in einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers übernommen wird (Fortführung des Senatsurteils vom 14.10.2003 - XI ZR 121/02, IBR 2004, 134).*)
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IBRRS 2018, 1911
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 39/13
1. Zur Abgrenzung zwischen einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und einem Werk- oder Dienstvertrag ist eine umfassende Würdigung der Begleitumstände vorzunehmen, wobei entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt oder ob es sich bei den gegenüber dem Arbeitnehmer erteilten Weisungen um werkvertragliche Weisungen handelt.
2. Bei der Abgrenzung arbeitsrechtlicher zu werkvertraglicher Weisungen ist zu berücksichtigen, dass die Weisung des Werkbestellers gegenständlich begrenzt auf das konkrete Werk bezogen ist. Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin.
3. Weitere Indizien für das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags können die Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb und die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Dritten, die Übernahme von Tätigkeiten, die früher Arbeitnehmer des Dritten ausgeführt haben sowie die Stellung von Material und von Arbeitskleidung durch den Dritten sein.
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IBRRS 2018, 0006
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 07.12.2017 - VII ZR 204/14
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.*)
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Online seit 2017
IBRRS 2017, 1227![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.02.2017 - 7 U 126/16
1. Der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
2. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen einer "gemeinsamen Betriebsstätte" nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig, wie eine bloße Arbeitsberührung.
3. Eine "gemeinsamen Betriebsstätte" liegt allerdings vor, wenn der eine Unternehmer mit einem Bagger Bauschutt auf die Lkw-Mulde des anderen Unternehmers lädt und dieser den Baggerfahrer einweist und sich um die Ladungssicherheit kümmert.
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Online seit 2016
IBRRS 2016, 2542![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 33/15
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags.*)
2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG a.F. auf die Anzahl der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer an. Unerheblich war hingegen, ob die Allgemeinverbindlicherklärung mit Einschränkungen hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs ergangen ist.*)
3. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV Bau 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam.
4. Die Feststellung der Unwirksamkeit gilt für und gegen jedermann. Rückforderungsansprüche betroffener Betriebe gegen die SOKA Bau sind unverzüglich zu prüfen.
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IBRRS 2016, 2541
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
1. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV Bau 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam.
2. Die Feststellung der Unwirksamkeit gilt für und gegen jedermann. Rückforderungsansprüche betroffener Betriebe gegen die SOKA Bau sind unverzüglich zu prüfen.
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IBRRS 2016, 2831
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BAG, Urteil vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
1. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung.
2. Verfügt der Verleiher während der gesamten Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Entleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kann die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nicht eintreten. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer dem Entleiher nicht nur vorübergehend überlassen wurde.
3. Auch im Fall der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung reicht die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auszuschließen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet in einem solchen Fall ebenfalls aus.
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IBRRS 2016, 1889
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2013 - 8 U 131/12
1. Werkverträge einerseits und Arbeitnehmerüberlassungsverträge andererseits unterscheiden sich dadurch, dass der Unternehmer im ersten Fall die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen organisiert, während er bei der zweiten Vertragsgestaltung dem Besteller nur die Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
2. Bei Werkverträgen kann der Unternehmer sich anderer Personen als Erfüllungsgehilfen bedienen. Arbeitnehmer des Unternehmers, die Arbeitsleistungen in einem fremden Betrieb erbringen, sind Erfüllungsgehilfen dann, wenn sie nach Weisungen des Unternehmers handeln.
3. Arbeitnehmer des Unternehmers, die voll in einen "fremden" Betrieb eingegliedert sind und die ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Betriebsinhabers leisten, sind zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer.
4. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags als Werk- oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entscheidet allein der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder die Vertragsbezeichnung.
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IBRRS 2016, 0472
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.2015 - 1 U 1080/14
Die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld greifen nicht ein, wenn der Arbeitgeber des bei einem Baustellengerüststurz Geschädigten nicht zur Mitgabe einer besonderen Schutzausrüstung verpflichtet war.*)
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Online seit 2015
IBRRS 2015, 2713![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LAG Hessen, Urteil vom 10.12.2014 - 18 Sa 1736/14
Es ist nicht zulässig, Bruttolohnsummen als Grundlage einer Beitragsberechnung zu schätzen, indem § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zur Hochrechnung von Nettolöhnen auf Bruttolöhne angewendet wird.
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IBRRS 2015, 2246
![Strafrecht Strafrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2014 - 1 OLG 13 Ss 191/14
Die Nichteinhaltung des Mindestlohns 2 kann, wenn der Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens gelingt, als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar sein.
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IBRRS 2015, 1107
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LSG Bayern, Urteil vom 18.11.2014 - 5 R 1071/12
1. Ein Handwerker, dem maßgebliches Werkzeug fehlt, ohne das die Arbeit nicht erbracht werden kann, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.*)
2. Mit dem Zustandekommen des Arbeitsvertrages zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 AÜG entsteht jedenfalls in aller Regel auch ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass den Entleiher neben den arbeitsrechtlichen Arbeitgeberpflichten auch die Verpflichtung zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach den Grundsätzen des § 28e Abs. 2 SGB IV trifft.*)
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IBRRS 2015, 0101
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2014 - L 11 R 2387/13
Ein Baugeräteführer, der als Baggerfahrer Aufträge übernimmt, für die ein Festpreis vereinbart wurde, und der nach Auftragserteilung keine Einzelweisungen mehr erhält, kann auch dann als Selbständiger tätig sein, wenn er über keinen eigenen Bagger verfügt.*)
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Online seit 2014
IBRRS 2014, 3050![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2014 - 3 U 64/14
1. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gilt nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers, hier Bauunternehmen für Bahnarbeiten. Die Haftungsprivilegierung ist vielmehr auf die für die Unternehmen beteiligten Tätigen beschränkt (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 284/00 - IBR 2001, 514 = BGHZ 148, 214 ff. = ZIP 2001, 1430 ff. = VersR 2001, 1028 ff., OLG Jena, Urteil vom 05.12.2001 - 7 U 516/01 - ZfS 2002, 578 f. = VersR 2003, 598 f.).*)
2. Heißt es in einer Betriebs- und Bauanweisung der Deutschen Bundesbahn, dass Arbeiten unter ausgeschalteter Oberleitung zur Vermeidung von mechanischen Schäden nur mit wirksamer Hubbegrenzung durchgeführt werden dürfen und ist in einem "Merkblatt/Checkliste für Führer/Bediener von Baumaschinen" niedergelegt, dass zur Vermeidung mechanischer Schäden bei höhenverstellbaren Arbeitsstellen die Hubbegrenzung eingeschaltet und wirksam sein muss, so dienen diese Schutzbestimmungen ihrem Zweck nach nicht nur der Vermeidung von mechanischen Schäden, wenn diese von einer ausgeschalteten Oberleitung ausgehen, tatsächlich aber eine Hubbegrenzung und Erdung eines Mobilkrans bei Arbeiten unter Strom führenden Leitungen auch dazu dienen soll, deren Berührung wegen eines Stromschlags zu vermeiden.*)
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IBRRS 2014, 2779
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 1 U 74/13
1. Die Berufsgenossenschaft kann von dem Arbeitgeber Erstattung der Aufwendungen für einen Arbeitsunfall nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur dann verlangen, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet.*)
2. Eine am Sinn und Zweck der Unfallverhütungsvorschriften orientierte systematische Auslegung der Vorschriften der BGVC 22 ergibt, dass die Absturzsicherungen während laufender Bauarbeiten abschließend in § 12 BGVC 22 geregelt sind und § 12a BGVC 22 nur für die Zeit danach gilt. Für den Unfall eines mit der Verschalung einer Kellergeschossdecke befassten Mitarbeiters während der noch laufenden Verschalungsarbeiten kann mithin § 12a BGVC 22 nicht angewandt werden.*)
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Online seit 2013
IBRRS 2013, 4320![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
ArbG Berlin, Urteil vom 05.09.2013 - 33 Ca 5347/13
1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den Arbeitnehmer ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.*)
2. Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich.*)
3. Werden Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens von dem Betreiber eines Konferenzzentrums für die dort auszuführenden Umbauarbeiten allein nach Weisung des Betreibers des Konferenzzentrums eingesetzt und beschränkt sich die Pflicht des Dienstleistungsunternehmens auf die Auswahl und Zurverfügungsstellung des Personals liegt Arbeitnehmerüberlassung vor.*)
4. Kommt mangels Vorliegens einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG deshalb zwischen dem eingesetzten Arbeitnehmer und dem Betreiber des Konferenzzenrums gem. § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, kann dieser nach erstinstanzlichem Obsiegen mit einem hierauf gerichteten Feststellungsantrag entsprechend den Grundsätzen zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch im Kündigungsschutzprozess auch dann Beschäftigung verlangen, wenn er lediglich aufgrund des Vertrages mit dem Dienstleistungsunternehmen als dessen Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird.*)
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IBRRS 2013, 1219
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.02.2013 - 2 Sa 180/12
1. Arbeitnehmer haften für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, eingeschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden grundsätzlich zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist.
2. Das falsche Anschließen der Zirkulationsleitung auf den Kaltwasseranschluss durch einen Installateur entspricht nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Gleichwohl kommen derartige Fehler immer wieder vor und lassen sich auch bei ansonsten sorgfältiger Arbeitsweise nicht immer vermeiden.
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IBRRS 2013, 0988
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
BGH, Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 220/10
Die Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast.*)
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IBRRS 2013, 0036
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2012 - L 11 KR 19/11
Von einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung und nicht von einem Werkvertrag ist auszugehen, wenn sich der tatsächliche Geschäftsinhalt auf die Überlassung von Arbeitskräften beschränkt und der angebliche Werkunternehmer schon aufgrund seiner betrieblichen Organisation gar nicht in der Lage wäre, das (angeblich) versprochene Werk zu erstellen.*)
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Online seit 2012
IBRRS 2012, 3859![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2012 - 13 Ta 1756/12
Ein Betrieb, der Promatplatten, die dem Brandschutz dienen, zuschneidet und montiert, erbringt bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 2 VTV, da alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks dienen.*)
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IBRRS 2012, 2409
![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2012 - 15 Sa 2195/11
Der Abbau und die Demontage von technischen Anlagen unterfallen dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).*)
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IBRRS 2012, 2013
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LSG Hessen, Beschluss vom 23.04.2012 - L 1 KR 95/12 B ER
1. Werden aufgrund einer Betriebsprüfung Beiträge nacherhoben, muss nicht zunächst der vorher ergangene Beitragsbescheid aufgehoben werden. Dies gilt jedenfalls, soweit die Bescheide unterschiedliche Sach- oder Rechtsfragen betreffen. *)
2. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist es unbeachtlich, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) nicht über die Tariffähigkeit der CGZP in der Vergangenheit entschieden hat.*)
3. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts stellt keine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, die einer rückwirkenden Anwendung aus Gründen des Vertrauensschutz entgegensteht.*)
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IBRRS 2012, 2008
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LAG Hessen, Urteil vom 07.12.2011 - 18 Sa 928/11
1. Keine Haftung des Verleihers nach § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bei illegaler gewerbsmäßiger AN-Überlassung.*)
2. Der Verleiher haftet für die Urlaubskassenbeiträge/Sozialkassenbeiträge auch nicht nach § 10 Abs. 3 AÜG gesamtschuldnerisch mit dem Entleiher, da die Beiträge keine an Dritte zu entrichtende Teile des Arbeitsentgelts sind.*)
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IBRRS 2012, 1546
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SG Aachen, Urteil vom 16.03.2012 - S 6 U 63/10
Der sonnenbedingte Hautkrebs eines Dachdeckers ist als Berufskrankheit anzuerkennen.
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IBRRS 2012, 1450
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BAG, Urteil vom 25.01.2012 - 5 AZR 671/10
Werkpoliere behalten ihren Lohnfortzahlungsanspruch auch bei Saisonkurzarbeit. Das gilt unabhängig davon, ob das Ruhen der Arbeit auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen beruht.
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IBRRS 2012, 0819
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BGH, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 StR 399/11
1. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich, nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform. Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen.
2. Die in Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit umfasst insbesondere die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten, wobei das Merkmal der Selbstständigkeit maßgeblich für die Abgrenzung von den abhängigen Beschäftigungen ist. Die danach vorzunehmende Abgrenzung erfolgt anhand objektiver Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen.
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Online seit 2011
IBRRS 2011, 5001![Bauarbeitsrecht Bauarbeitsrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp4/4gr.jpg)
OLG Köln, Urteil vom 18.09.1992 - 19 U 106/91
1. Der Unternehmer kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber das für die Herstellung des Werkes unerläßliche Vertrauensverhältnis schuldhaft nachhaltig zerstört hat. Ist dies der Fall, bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung.*)
2. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann vorliegen, wenn der Auftraggeber Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zur Schwarzarbeit während der regulären, vom Unternehmer bezahlten Arbeitszeit herangezogen hat.*)
3. Wird die vom Auftraggeber veranlaßte Schwarzarbeit nach Feierabend geleistet, so kann darin allenfalls dann ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn sie erheblich ist.*)
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IBRRS 2011, 4931
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BAG, Urteil vom 18.08.2011 - 8 AZR 187/10
1. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 BRTV gilt auch für einen vom Arbeitgeber geltend gemachten Schadensersatzanspruch, selbst wenn eine vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt.
2. § 202 Abs. 1 BGB steht einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst, nicht entgegen.
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IBRRS 2011, 4646
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BGH, Urteil vom 02.10.1969 - VII ZR 100/67
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4262
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BGH, Urteil vom 07.07.1988 - VII ZR 72/87
Zu den Pflichten eines Bauingenieurs, dem die Planung, Oberleitung und örtliche Bauleitung für den mit öffentlichen Mitteln geförderten Ausbau einer Straße übertragen worden ist.*)
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IBRRS 2011, 4256
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BGH, Urteil vom 24.11.1988 - VII ZR 112/88
Zur zweckentsprechenden Verwendung eines Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten, wenn zwar nicht feststeht, ob, wie und in welchem Umfang tatsächlich nachgebessert worden ist, dem Empfänger des Vorschusses aber gegen den Gewährleistungspflichtigen in Höhe des geleisteten Vorschusses ein Schadensersatzanspruch zusteht*)
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IBRRS 2011, 4194
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BGH, Urteil vom 10.03.1994 - VII ZR 139/93
Entscheidet das Prozeßgericht im Rechtsstreit über einen Werklohnanspruch sowohl über den Einwand der fehlenden Abnahmefähigkeit wie auch über einen angeblich bestehenden Schadensersatzanspruch wegen Mängeln mit den Rechtsfolgen des § ZPO § 322 ZPO § 322 Absatz II ZPO, dann ist der Bekl., auch wenn er sich nicht ausdrücklich auf Hilfsaufrechnung berufen hat, auch um den Wert der aberkannten Forderung beschwert.
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IBRRS 2011, 4069
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BGH, Urteil vom 01.07.1999 - VII ZR 202/98
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2011, 4062
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BGH, Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 61/05
Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.*)
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IBRRS 2011, 3506
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SG Hildesheim, Urteil vom 12.08.2011 - S 21 U 4/05
1. Zur Beitragshaftung von Bauunternehmern gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e SGB IV.
2. Schätzung des Gesamtwertes aller in Auftrag gegebenen Bauleistungen für ein Bauwerk.
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IBRRS 2011, 3321
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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2011 - L 3 U 137/11
1. Ein Bauunternehmer, der einen Nachunternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Nachunternehmers gemäß § 28a Abs. 3a i.V.m. Abs. 3d SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
2. Für die Ermittlung dieses Gesamtwerts spielt es keine Rolle, wer die Aufträge erteilt hat.
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IBRRS 2011, 1992
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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2011 - L 15 U 696/10
1. Zur Exkulpation aus der Haftung gemäß § 150 Abs. 3 SGB Alt. 2 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV genügt es, dass sich der in Anspruch genommene Generalunternehmer zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an seinen Nachunternehmer über die Erfüllung der diesem obliegenden Beitragspflichten vergewissert.
2. Ferner genügt es im Regelfall, sich vom Nachunternehmer Kopien der einschlägigen Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen zu lassen.
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IBRRS 2011, 1147
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BAG, Urteil vom 23.06.2010 - 10 AZR 463/09
Ein Trockenbauer mit acht Arbeitnehmern ist kein Industriebetrieb; daher kann er sich nicht auf die große Einschränkungsklausel zur Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge zu Gunsten der Mitgliedsunternehmen des Holzindustrieverbands berufen. Er ist vielmehr beitragspflichtig zur Soka Bau.
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IBRRS 2011, 1068
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BAG, Urteil vom 16.06.2010 - 4 AZR 934/08
1. Die große Einschränkungsklausel zur Allgemeinverbindlichkeit (AVE) der Verfahrenstarifverträge Bau (VTV Bau) ist auch in Bezug auf die Maßgaben zum Tischlerhandwerk wirksam; allerdings ist der Tischlertarifvertrag fachlich nicht spezieller.
2. Auch wenn die eigentliche Haupttätigkeit bei Trockenbauern von Nachunternehmern ausgeführt wird und der Hauptunternehmer überwiegend sog. Nebenarbeiten erbringt, erfolgen die Nebenarbeiten doch im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und führen insgesamt zur baulichen Tätigkeit.
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IBRRS 2011, 0981
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OLG Dresden, Urteil vom 09.03.2011 - 13 U 720/10
1. Eine Vereinbarung mittels derer gesetzliche Regressansprüche des Auftraggebers aus § 1a AEntG a.F. (AEntG n.F. § 14) gegen einen Werklohnanspruch des Auftragnehmers nach Erklärung einer Schuldübernahme zur Lohnzahlungsverpflichtung aufgerechnet werden, ist einer separaten Insolvenzanfechtung zugänglich. Das AEntG tritt hinter die insolvenzrechtlichen Regelungen zurück.
2. Die Klausel in einem Werkvertrag, wonach ein Gewährleistungseinbehalt von 5% nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, benachteiligt den Unternehmer in unangemessener Art und Weise, da die Wahl anderer Austauscharten hierdurch ausgeschlossen ist. Die Klausel ist insgesamt unwirksam.
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IBRRS 2011, 0456
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BSG, Urteil vom 20.07.2010 - B 2 U 7/10 R
Zur Bestimmung des geschätzten Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen im Rahmen der Beitragshaftung von Bauunternehmern ist auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer abzustellen.*)
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