Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2273 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2385BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZR 209/01
Die Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden als Kläger eine notwendige Streitgenossenschaft. Einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Anspruch können sie nur gemeinsam geltend machen; eine in Bezug auf einzelne klagende Gesellschafter ergehende Entscheidung ist unzulässig. Deshalb muß nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters das Verfahren insgesamt ausgesetzt werden.
VolltextIBRRS 2003, 2376
VG Dresden, Urteil vom 19.06.2003 - 13 K 862/02
Grundsätzlich steht die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (jetzt: Insolvenzverfahrens) dem Erlass eines Leistungsbescheids nach behördlicher Ersatzvornahme einer wasser- und bodenschutzrechtlichen Anordnung nicht entgegen. Vielmehr können die Kosten der Ersatzvornahme als vorab zu begleichender Anspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO geltend gemacht werden, wenn die Durchführung und die Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens stattgefunden haben. Der Gesamtvollstreckungsverwalter ist für die zur Masse gehörigen Gegenstände zustandsverantwortlich, da nur er aktuell rechtlich in der Lage ist, die von ihnen ausgehenden Störungen zu beseitigen.
VolltextIBRRS 2003, 2372
OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2003 - 31 W 52/03
Eine Insolvenzforderung kann im Prüfungstermin nicht allein deswegen bestritten werden, weil die Bürgschaftsurkunde lediglich in Kopie, nicht jedoch im Original vorgelegt worden ist. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO reicht die Vorlage einer Ablichtung der Bürgschaftsurkunde grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung aus.
VolltextIBRRS 2003, 2278
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 89/02
Beitragszahlungen des späteren Gemeinschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Konkursgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind (Bestätigung von BGHZ 149, 100 ff).*)
Die mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann hinreichend auf eine Zahlungseinstellung hindeuten.*)
Kennt ein im Geschäftsleben nicht unerfahrener Konkursgläubiger alle für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung wesentlichen Tatsachen, so kennt er die Zahlungseinstellung auch dann, wenn er die aus den Tatsachen zwingend abzuleitenden Schlußfolgerungen nicht zieht; das gilt regelmäßig auch dann, wenn dieser Gläubiger mit mehr als einmonatiger Verzögerung nach Stellung eines Konkursantrags vollständig befriedigt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 2277
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 228/02
a) Auch ein Prozeßvergleich wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend.*)
b) Die Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO setzt voraus, daß der Nachfolger den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst erlangt; sie scheidet aus, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der "Rechtsnachfolge" unmöglich geworden war.*)
c) Der Zahlungsanspruch des Anfechtungsgläubigers stellt in der Insolvenz des Anfechtungsgegners jedenfalls dann nur eine Insolvenzforderung dar, wenn dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über sein Vermögen lediglich Wertersatz schuldete und eine Gegenleistung für den anfechtbar erlangten Gegenstand selbst nicht unterscheidbar in seinem Vermögen vorhanden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 2276
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 119/02
a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.*)
b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 28 KO gegen die Konkursmasse.*)
VolltextIBRRS 2003, 2275
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - IX ZR 113/01
Hat der Konkursverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist ein Prozeßkostenhilfegesuch verbunden mit einer als Klageentwurf und "bedingte Klage" bezeichneten Klagebegründung eingereicht und wird ihm Prozeßkostenhilfe nach Ablauf der Jahresfrist versagt, so hat er die Anfechtungsfrist nicht gewahrt, wenn er innerhalb der ihm dann noch zustehenden Frist lediglich den Prozeßkostenvorschuß eingezahlt, jedoch nicht schriftsätzlich erklärt hat, daß der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 2274
BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 10/03
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen generellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des endgültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, z.V.b.).*)
VolltextIBRRS 2003, 2273
BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - IX ZB 530/02
Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenzverwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 2269
BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 271/00
Zur Auslegung einer Abtretungsvereinbarung in bezug auf künftige Forderungen des Zedenten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner.*)
VolltextIBRRS 2003, 2207
OLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2003 - 1 U 165/02
Hat der Verwalter des insolventen Generalunternehmers Masseunzulänglichkeit angezeigt, kann der Bauherr nicht mehr schuldbefreiend gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B an einen Subunternehmer zahlen.
VolltextIBRRS 2003, 2201
BGH, Urteil vom 24.06.2003 - IX ZR 120/02
Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf einem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten Zahlungen einzuziehen, und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklung eigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwalters an den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen weder ein Aussonderungs- noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.*)
VolltextIBRRS 2003, 2032
OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2003 - 19 U 2278/02
Bei dem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nach § 8 Nr. 2 Satz 1 VOB/B und dem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B handelt es sich um im Wege der Saldierung zu behandelnde Verrechnungsposten.
VolltextIBRRS 2003, 1985
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 169/02
a) Eine Zahlung, die der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an den Gerichtsvollzieher leistet, ist eine Rechtshandlung des Schuldners.*)
b) Gewährt der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung eine Leistung früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag, so stellt sie sich nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt.*)
c) Für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genügt auch bei einer kongruenten Deckung bedingter Vorsatz.*)
d) Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf.*)
VolltextIBRRS 2003, 1872
BGH, Urteil vom 23.05.2003 - V ZR 279/02
Aufwendungen des nichtberechtigten Besitzers zur Bebauung eines Grundstücks begründen im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Eigentümers kein Recht zur Zurückbehaltung gegen einen von dem Verwalter in diesem Verfahren erhobenen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs.*)
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 KO findet auf unbewegliche Sachen keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1651
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2003 - 8 W 58/03
1. Wird während eines anhängigen selbständigen Beweisverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies nicht zur Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Die Wirkungen der Unterbrechung treten Kraft Gesetzes ein. Stellt das für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zuständige Gericht unzutreffenderweise durch Beschluss die Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens fest, kommt diesem keine Wirkung zu. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung des Gerichts.
VolltextIBRRS 2003, 1571
BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 51/02
Auch mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erlischt eine vom Schuldner erteilte Vollmacht.*)
Erbringt die Partei eines gegenseitigen Vertrages eine Vorleistung, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Rückzahlung für den Fall der Nichtdurchführung des Vertrages um eine bedingte, nicht um eine künftige Forderung.*)
Die Abtretung eines solchen Anspruchs ist regelmäßig insolvenzfest; in ihr liegt weder eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, noch stellt der Rückzahlungsanspruch eine originäre Masseforderung dar, noch beeinflußt die Abtretung des Anspruchs das Wahlrecht des Verwalters in unzulässiger Weise.*)
VolltextIBRRS 2003, 1565
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - IX ZB 456/02
Unterläßt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung zu der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war.*)
VolltextIBRRS 2003, 1495
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 194/02
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1241
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 101/02
Die vom Insolvenzverwalter formgerecht angezeigte Masseunzulänglichkeit ist für das Prozeßgericht bindend; Altmasseverbindlichkeiten können danach nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden (im Anschluß an BAG ZIP 2002, 628).*)
Der Insolvenzverwalter nimmt die Gegenleistung aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch, indem er diese Leistung nutzt, obwohl er das pflichtgemäß hätte verhindern können. Die Entgegennahme einer fälligen Untermietzahlung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist keine Nutzung in dem anteilig mit abgegoltenen Zeitraum danach.*)
Reicht die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen, ist auf den Einwand des Insolvenzverwalters hin auch für diese Gläubiger nur noch eine Feststellungsklage zulässig; die Voraussetzungen sind vom Verwalter im einzelnen darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1228
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2003 - 7 U 131/02
1. Aus § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kann nicht eine zweimonatige Frist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Werklohnforderung aus der Schlussrechnung hergeleitet werden.
2. Vielmehr ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schlussbetrag "alsbald" (vgl. § 16 VOB/B) zu zahlen, wenn er die Schlussrechnung abschließend geprüft und den aus seiner Sicht berechtigten Rechnungsbetrag festgestellt und dem Unternehmer mitgeteilt hat.
3. "Alsbald" bedeutet hierbei "unverzüglich" im Sinne der gesetzlichen Definition des § 121 Abs. 1 BGB, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Im Hinblick auf die Veranlassung der Zahlung einer Werklohnforderung ist ohne die Geltendmachung besonderer Umstände auf Seiten des Auftraggebers davon auszugehen, dass der Zeitraum von sieben Kalendertagen bzw. fünf Werktagen ausreicht.
4. Zur Problematik einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.
VolltextIBRRS 2003, 1183
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 163/02
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine Masseschuld.*)
VolltextIBRRS 2003, 1181
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.*)
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.*)
Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.*)
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.*)
Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.*)
Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.*)
In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.*)
Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.*)
VolltextIBRRS 2003, 1128
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 64/02
Veranlaßt ein Gläubiger, der mit seiner Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners lediglich Insolvenzgläubiger wäre, durch die Weigerung, andernfalls eine für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners notwendige Leistung nicht zu erbringen, den unter Erlaß eines Zustimmungsvorbehalts bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter dazu, dem Gläubiger nicht nur das Entgelt für die neue Leistung zu zahlen, sondern ihn auch wegen seiner Altforderung voll zu befriedigen, so ist die Zusage der zweiten Leistung unmittelbar gläubigerbenachteiligend und anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2003, 1120
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - IX ZR 166/02
Die Pfändung einer künftigen Forderung gilt anfechtungsrechtlich in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die Forderung entsteht. Die Entstehung der Forderung ist keine Bedingung der Pfändung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1119
BGH, Beschluss vom 20.03.2003 - IX ZB 140/02
Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt werden.*)
Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0812
BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 81/02
Die 4%-ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonderungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.*)
Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, gebühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungskosten.*)
Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, an den (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zahlen, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.*)
Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruchstellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.*)
Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbot hindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnahmen durchzusetzen.*)
Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzverwalter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.*)
Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung, sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.*)
VolltextIBRRS 2003, 0593
OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2002 - 6 U 434/02
Ein ersatzfähiger Schaden wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld gemäß § 1 Abs. 1 GSB ist nur gegeben, wenn der Baugläubiger (Werkunternehmer) mit seiner fälligen Forderung gegen den Baugeldempfänger (Besteller) ausgefallen ist, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz.
VolltextIBRRS 2003, 0587
BGH, Urteil vom 19.12.2002 - IX ZR 377/99
Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind Rechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.*)
Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegenden einheitlichen Rechtshandlung.*)
Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft aus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlen kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 0586
BGH, Urteil vom 23.01.2003 - IX ZR 39/02
Die Gehaltsansprüche des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nicht zugleich Gesellschafter ist, können bevorrechtigte Forderungen sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 0460
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 175/02
Leistet der Schuldner, der mit seinen laufenden steuerlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, lediglich eine Teilzahlung und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt, so kennt die Finanzverwaltung in der Regel Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen lassen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0422
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZB 426/02
a) Für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags des Schuldners ist erforderlich, aber auch genügend, daß er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrunds erkennen lassen.*)
b) Genügt der Eröffnungsantrag des Schuldners diesen Anforderungen nicht, muß das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam machen und dem Schuldner aufgeben, diese binnen angemessener Frist zu beheben. Insoweit darf der Schuldner nicht darauf verwiesen werden, die amtlichen Formulare gemäß der nach § 305 Abs. 5 Satz 1 InsO erlassenen Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (VbrInsVV) vom 17. Februar 2002 zu benutzen.*)
c) Läßt der Schuldner den gerichtlichen Hinweis innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeachtet, ist der Eröffnungsantrag als unzulässig abzuweisen, ohne daß zuvor von Amts wegen Ermittlungen angestellt werden müssen. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt einen zulässigen Eröffnungsantrag voraus.*)
VolltextIBRRS 2003, 0409
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - IX ZR 85/02
a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist.*)
b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.*)
VolltextIBRRS 2003, 0187
BGH, Beschluss vom 18.12.2002 - IX ZB 121/02
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0002
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - IX ZR 66/99
Zu den Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Selbstbegünstigungsabsicht eines Landes, dessen Finanzamt in der Krise ein Bankguthaben des späteren Gemeinschuldners pfändet, sowie der vermuteten Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners und ihrer Kenntnis, wenn die Bank dem Gemeinschuldner nach der Pfändung erlaubt, den geschuldeten Betrag an das Finanzamt zu überweisen.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2227BGH, Beschluss vom 14.11.2002 - IX ZB 152/02
Ein Schuldner, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, fällt weder unter § 304 Abs. 1 Satz 1 noch unter Satz 2.*)
VolltextIBRRS 2002, 2158
BGH, Beschluss vom 01.10.2002 - IX ZB 53/02
Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.*)
Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2002, 2069
OLG München, Urteil vom 02.08.2002 - 21 U 5950/01
Eine inkongruente Deckung i.S. von § 131 InsO ist auch gegeben, wenn der Schuldner zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (hier: der Finanzbehörde) auf eine fällige Forderung "freiwillig" zahlt (im Anschluss an BGH in BGHZ 136,309/312 gegen BAG NZA 1998, 446/447).*)
VolltextIBRRS 2002, 2068
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2002 - 1 U 107/00
Zur Unzulässigkeit der Aufrechnung mit dem in Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung in einen Schadenersatz umgewandelten Nachbesserungsanspruch gegenüber einer Werklohnforderung.*)
VolltextIBRRS 2002, 1641
LG Potsdam, Urteil vom 18.07.2002 - 7 S 113/02
Der Auftraggeber ist mit der Aufrechnung von Ersatzvornahmekosten gegenüber einer vor Verfahrenseröffnung fälligen Werklohnforderung gemäß § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen, wenn er die Mängel erst nach Fälligkeit der Werklohnforderung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzeigt und der Verwalter die Beseitigung ablehnt.
VolltextIBRRS 2002, 1200
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 51/02
a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.*)
b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1189
BGH, Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 198/02
Rechtsschutz für den Schuldner gegen einzelne Maßnahmen des Insolvenzverwalters sieht die Insolvenzordnung nicht vor.
VolltextIBRRS 2002, 1097
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 97/99
a) Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern entfällt das Recht, Zahlung auf erstes Anfordern zu verlangen, wenn sich der Gläubiger in masseloser Insolvenz befindet oder der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn diese Voraussetzungen allein beim anfordernden Zessionar gegeben sind.*)
b) Dem Gläubiger, der infolge seiner Insolvenz nicht mehr Zahlung auf erstes Anfordern verlangen kann, stehen die Rechte aus einer gewöhnlichen Bürgschaft zu.*)
VolltextIBRRS 2002, 1096
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - IX ZR 262/01
Der Insolvenzverwalter darf eine vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicherungshalber abgetretene Forderung auch dann verwerten, wenn die Abtretung dem Drittschuldner angezeigt worden ist.*)
Der pauschalierte Ersatz der Feststellungskosten hängt nicht vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall ab.*)
VolltextIBRRS 2002, 1055
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/01
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff).*)
VolltextIBRRS 2002, 1053
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 480/00
Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemühungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1021
OLG Stuttgart, Urteil vom 02.05.2002 - 2 U 203/01
Ein zwischen Gläubiger und späterem Gemeinschuldner nur schuldrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch (Einschränkung einer Grundstücksnutzung) bindet den Konkurs-/Insolvenzverwalter nicht. Hält dieser sich nicht an dieses Unterlassungsgebot, kann dem Gläubiger allenfalls ein gegen die Masse zu richtender Schadensersatzanspruch erwachsen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1012
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2002 - 5 U 13/02
Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung ist auch unter der Geltung der Insolvenzordnung ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis hiervon bei seinem Vertragspartner (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)
VolltextIBRRS 2002, 1004
BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 49/02
Gemäß § 304 Abs. 1 InsO n.F. finden auf einen Schuldner, der eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
VolltextIBRRS 2002, 0990
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZB 80/02
Aufgrund des Zivilprozeßreformgesetzes ist auch in Verfahren nach der Konkursordnung gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich. Diese Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F., nicht nach § 7 InsO.*)
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