Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7577 Entscheidungen insgesamt
OLG Hamm, Urteil vom 23.03.1993 - 21 U 237/91
//Wirksamkeit einer Klausel in einer zum Vertragsinhalt gewordenen
Bauausschreibung, nach welcher das Herstellen und Schließen von Öffnungen usw. in die
Einheitspreise einzurechnen ist (Abgrenzung zu OLG München BauR 1987,554 =
NJW-RR 1987,
661)./<\/p>/
BauR 1994, 374
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.1994 - 8 U 46/93
//1.Sogenannte Umlageklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers über den pauschalen Abzug von Kosten für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung sind grundsätzlich zulässig./<\/p>/ /
/2.In einem Vertrag über die Ausführung von Betonwerksteinarbeiten ist ein pauschaler Abzug in Höhe von 1,4 % für die Baustellenversorgung und -entsorgung sowie ein weiterer Abzug von 0,14 % für den Abschluß einer Bauleistungsversicherung nicht zu beanstanden./<\/p>/ /
/3.Zu
den Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines
Behinderungsschadens./<\/p>/
BauR 1995, 113
OLG München, Urteil vom 26.01.1994 - 27 U 513/93
//Ist einem Auftraggeber bereits rechtskräftig ein Kostenvorschuß des
Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung zugesprochen worden, so ist der Auftraggeber
dennoch nicht gehindert, einen weiteren Vorschuß einzuklagen, wenn die
Mängelbeseitigung voraussichtlich mit dem bisherigen Vorschuß nicht durchgeführt werden
kann. Der Auftraggeber braucht sich nicht auf eine Nachforderung nach
abgeschlossener Mängelbeseitigung verweisen
lassen./<\/p>/
BauR 1994, 516
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.1994 - 22 U 159/93
//1. Hat ein Installateur ein WC und eine Duschtasse unmittelbar an der Trennwand zweier Doppelhaushälften so angeordnet, daß bei deren bestimmungsgemäßen Nutzung die nach der DIN 4109 zulässigen Schallschutzwerte in der anderen Doppelhaushälfte überschritten werden, dann stellen die Aufwendungen für die Errichtung einer schalldämmenden Vorsatzschale einen unter § 635 BGB fallenden Mangelfolgeschaden dar./<\/p>/ /
/2. Solange der Auftraggeber keine konkreten Tatsachen für den Beginn einer Hemmung nach § 639 Abs. 2 BGB behauptet, besteht für den Auftragnehmer kein Anlaß vorzutragen, wann eine etwaige Hemmung geendet hat./<\/p>/ /
/3. Nur der Beweissicherungsantrag des Auftraggebers oder
seines Rechtsnachfolgers unterbricht gemäß §§ 477 Abs. 2, 639 Abs. 1 BGB die
Verjährung der Gewährleistungsansprüche; wird der nichtberechtigte Anspruchsteller
während des Verfahrens durch Abtretung anspruchsberechtigt, tritt die
Verjährungsunterbrechung mit Wirksamkeit der Abtretung
ein./<\/p>/
BauR 1994, 769
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.02.1994 - 2 U 216/93
//Der Anspruch auf Vorschußleistung zur Mängelbeseitigung besteht vor der
Abnahme der Werkleistung von vornherein nur in Höhe der Differenz zwischen den
voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und der offenen, noch nicht fälligen
Werklohnforderung./<\/p>/
BauR 1994, 371
OLG Hamm, Urteil vom 13.04.1994 - 12 U 171/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 767
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1993 - 21 U 78/93
//1. Wird beim Umbau eines alten Pfarrsaals, bei dem fast nur die Außenwände erhalten bleiben, im nicht unterkellerten Teil eine Stahlbetonplatte eingebracht und beläßt der Rohbauunternehmer in dem unbelüfteten Hohlraum mit Erdberührung (Kriechkeller) Kant- und Schalhölzer, die er zur Herstellung der Stahlbetonplatte benötigt hatte, so kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten und/oder gegen den Bauunternehmer ergeben, wenn dadurch das Gebäude von echtem Hausschwamm befallen worden ist./<\/p>/ /
/2.
Hat der in einem Vorprozeß zum Schadensersatz verurteilte planende und
bauleitende Architekt in der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses für den
Rohbau nur die fachgerechte Herstellung und Vorhaltung der Deckenschalung,
nicht aber auch deren anschließende Entfernung ausgeschrieben und hat der
Rohbauunternehmer den Architekten nach Fertigstellung der Stahlbetonplatte noch gefragt,
ob er die Schalung als sog. verlorene Schalung an Ort und Stelle belassen könne
und hat der Architekt dies bejaht, so entfällt ein Ausgleichsanspruch des
Architekten gegen den Roh- <S. 132> bauunternehmer, da der Architekt im Rahmen des
Gesamtschuldverhältnisses gemäß § 426 BGB letztlich allein verantwortlich
ist./<\/p>/
BauR 1995, 131
OLG Köln, Urteil vom 06.05.1994 - 19 U 205/92
//Nach der Neufassung der VOB/B vom 19. 7. 1990 greift die
Ausschlußwirkung des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B der vorbehaltlosen Annahme einer Schlußzahlung
zugunsten des Auftraggebers nur ein, wenn in einem von der Schlußzahlung
getrennten Schreiben auf die Ausschlußwirkung besonders hingewiesen
wird./<\/p>/
BauR 1994, 634
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.1993 - 1 U 143/93
//Die formularmäßige Vereinbarung der Sicherheitsleistung für etwaige
Überzahlungen durch Bürgschaft [auf erstes Anfordern] verstößt nicht gegen das
AGB-Gesetz./<\/p>/
BauR 1994, 376
OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1993 - 26 U 21/93
//Zum Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und zwei
Werkunternehmern ([Nebenschuldnern]), wenn beide Gewerke mangelhaft sind und einer der
Unternehmer die Mängel beseitigt, wenn ferner der Auftraggeber die
Mängelbeseitigungskosten in Unkenntnis der Gewährleistungspflicht des beseitigenden Unternehmers
begleicht./<\/p>/
BauR 1994, 371
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.1994 - 27 U 227/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 783
OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1994 - 21 U 215/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 775
OLG Celle, Urteil vom 15.10.1992 - 22 U 191/91
//1. Der Nachfolgeunternehmer kann gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B von seinem Auftraggeber Schadensersatz verlangen, wenn im Bauvertrag eine feste Ausführungsfrist für seine Leistung (hier: behelfsmäßige Verkehrsführung auf der BAB) vereinbart worden ist, er diese aber wegen Verzugs des vom Auftraggeber mit notwendigen Vorleistungen (hier: Errichtung einer Autobahnbehelfsbrücke) beauftragten Vorunternehmers nicht einhalten kann (Behinderung) und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist./<\/p>/ /
/2. Fest vereinbarte Ausführungsfristen sind nicht nur
für den Auftragnehmer, sondern auch für den Auftraggeber hinsichtlich der
notwendigen Mitwirkung verbindlich, so daß der Auftraggeber verpflichtet war, die
Behelfsbrücke zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt dem Nachfolgeunternehmen zur
Verfügung zu stellen. Bedient er sich dazu eines anderen Unternehmers
(Vorunternehmer), so ist dieser sein Erfüllungsgehilfe, so daß der Auftraggeber sich dessen
Verschulden zurechnen lassen
muß./<\/p>/
BauR 1994, 629
OLG Celle, Beschluss vom 29.12.1993 - 16 W 57/93
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 274
OLG Köln, Urteil vom 18.02.1994 - 19 U 216/93
//Ein Preisvorbehalt (hier: in Form einer Lohn- und
Materialpreisgleitklausel) kann gegenüber einer Festpreisvereinbarung nur dann geltend gemacht
werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Festpreis wegfallen
soll, eindeutig festgelegt worden sind. Ebenso muß vereinbart sein, was anstelle
des Festpreises Vertragsinhalt werden
soll./<\/p>/
BauR 1995, 112
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1994 - 21 U 119/93
//1. Vereinbaren Auftraggeber und der gewährleistungspflichtige Auftragnehmer eine bestimmte Art und Weise der Mängelbeseitigung, die letztlich aber nicht zur Herstellung der ursprünglich geschuldeten Soll-Leistung führt (hier: Aufbringung eines zweilagigen Außenputzes einschließlich Gewebeeinlage und Außenanstrich auf eine mangelhafte, weil nicht schlagregendichte Klinkerfassade), so kann der Auftraggeber von dieser Vereinbarung der Ersatzlösung zurücktreten (§ 326 BGB), wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung nicht innerhalb der vereinbarten Frist und auch nicht innerhalb einer gesetzten Nachfrist mit Ablehungsandrohung erfüllt./<\/p>/ /
/2. Nach erfolgtem Rücktritt lebt der ursprüngliche
Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers wieder auf, so daß er die Kosten
erstattet bzw. als Vorschuß verlangen kann, die erforderlich sind, um eine mangelfreie
Klinkerfassade zu erhalten, ggf. auch durch Errichtung einer vorgesetzten zweiten
Klinkerfassade, wenn diese Kosten nicht höher sind als die Kosten eines
Abbruchs der mangelhaften und der Errichtung einer neuen
Klinkerfassade./<\/p>/
BauR 1994, 373
OLG Hamburg, Urteil vom 20.08.1993 - 11 U 82/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1994, 123
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.1993 - 22 U 117/93
//Eine zur Kündigung entsprechend § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B berechtigende
grobe Vertragsverletzung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer seine Arbeit
einstellt, weil eine im Bauvertrag binnen einer Woche vorgesehene Vereinbarung über
die gesonderte Vergütung erforderlicher Mehrleistungen für not wendige
Vorarbeiten nicht fristgerecht zustande
kommt./<\/p>/
BauR 1994, 521
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993 - 22 U 286/92
//Wenn der Unternehmer nach § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB berechtigt ist, wegen
unverhältnismäßigen Aufwands die Mängelbeseitigung zu verweigern, kann als
Minderung entgegen dem Grundsatz, daß der Minderwert sich regelmäßig in den für die
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten ausdrückt, nur ein ohne
Mängelbeseitigung verbleibender und zu schätzender Minderwert zugunsten des Bestellers angesetzt
werden./<\/p>/
BauR 1993, 733
OLG München, Urteil vom 14.07.1993 - 27 U 191/92
//1. Der Werkunternehmer, der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B die Vereinbarung eines höheren Preises wegen Überschreitung des Mengenansatzes im Werkvertrag verlangt, hat die Kalkulation des ursprünglichen Angebotes offen zu legen./<\/p>/ /
/2. Im Streitfall setzt das Gericht den neuen Preis auf der Grundlage der Kalkulation des ursprünglichen Angebotes fest./<\/p>/ /
/3. Wird die
ursprüngliche Kalkulation nicht offen gelegt und ist auch eine Schätzung dieser
Kalkulation nicht möglich, ist das Erhöhungsbegehren
unbegründet./<\/p>/
BauR 1993, 726
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1993 - 22 U 69/93
//Die Verwendung thermisch nicht getrennter Trägerprofile für eine
Atriumüberdachung zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums stellt einen Mangel dar, weil
bei niedrigen Außentemperaturen an den Profilen Schwitzwasser niederschlägt und
abtropft, worauf der mit der Herstellung einer solchen Konstruktion beauftragte
Unternehmer den Auftraggeber vor Arbeitsbeginn hinweisen
muß./<\/p>/
BauR 1994, 522
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.1993 - 22 U 87/93
//1. Gemäß Ziffer 7.4 der Flachdachrichtlinien muß eine mechanische Befestigung der Dacheindeckung die erste Dichtungsbahn einschließen./<\/p>/ /
/2. Wenn die Formulierung im Auftragsschreiben: [mech. Befestigung der
Wärmedämmung im Randbereich] als Anweisung i. S. von § 13 Nr. 3 VOB/B aufzufassen ist,
bleibt der Auftragnehmer nach §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B verpflichtet, auf
Bedenken gegen die Ausführungsart
hinzuweisen./<\/p>/
BauR 1994, 245
OLG Köln, Urteil vom 21.04.1993 - 13 U 240/92
//Hat eine katholische Kirchengemeinde durch einen bevollmächtigten
Vertreter einen Bauvertrag abgeschlossen, so ist dieser Vertrag auch ohne Beobachtung
des § 14 Vermögensverwaltungsgesetz
wirksam./<\/p>/
BauR 1994, 112
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.1992 - 22 U 257/91
//Wenn unmittelbar neben dem Giebel eines alten Gebäudes ein tiefer
gegründetes Bauwerk errichtet werden soll, sind sowohl der Bauunternehmer als auch
der von ihm als Subunternehmer mit den Ausschachtungsarbeiten beauftragte
Unternehmer verpflichtet, die Arbeiten so zu organisieren, vorzubereiten und
durchzuführen, daß das Nachbargrundstück und das darauf stehende Gebäude nicht die
erforderliche Stütze
verlieren./<\/p>/
BauR 1993, 351
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.01.1992 - 1 U 43/89
//Zur Verpflichtung eines Bauunternehmers, von ihm ausgehobene Gruben,
die sich neben dem Rollweg eines Landeplatzes für kleinere Flugzeuge befinden, zu
sichern./<\/p>/
BauR 1993, 615
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.1993 - 22 U 13/93
//Der nach § 635 BGB schadenersatzpflichtige Unternehmer hat nicht für
Schäden einzustehen, die ein von dem Besteller mit der Schadensbehebung
beauftragter Drittunternehmer durch ungewöhnlich grobes Fehlverhalten verursacht (hier:
bei der Beseitigung defekten Estrichs durch sorglose Stemmarbeiten verursachte
völlige Zerstörung der unter dem Estrich befindlichen Dachfolie und Durchnässung
der Dachisolierung mangels jeglicher
Schutzmaßnahmen)./<\/p>/
BauR 1993, 739
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.1993 - 21 U 148/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 738
OLG Hamm, Urteil vom 01.07.1993 - 17 U 65/93
//Klagt der Unternehmer nach Rechnungserteilung den vollen Werklohn unter
Hinweis darauf ein, er habe die geschuldete Leistung erbracht, bedarf es keines
weiteren Vortrags zur Abnahmefähigkeit, solange weder der Unternehmer selbst
noch der Besteller einen Sachverhalt vortragen, der Zweifel an der
Abnahmefähigkeit begründet (Zugleich Auseinandersetzung mit dem Bericht der Kommission zur
Überarbeitung des Schuldrechts zur Regelung der
Abnahme)./<\/p>/
BauR 1993, 741
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.1993 - 8 U 251/93
//1.Taglohnzettel müssen die durchgeführten Arbeiten nachvollziehbar beschreiben./<\/p>/ /
/2.Der Vermerk [Arbeiten nach Angabe] ist nicht nachvollziehbar./<\/p>/ /
/3.Nicht nachvollziehbare Taglohnzettel werden auch
dann nicht berücksichtigt, wenn der Architekt sie unterzeichnet
hat./<\/p>/
BauR 1995, 114
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993 - 22 U 67/93
//1. Nach Ablauf der gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung, der nach § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB das Nachbesserungsrecht ausschließt, können die Partner des Werkvertrags wirksam weitere Nachbesserung vereinbaren./<\/p>/ /
/2. Eine solche Vereinbarung kommt zustande, wenn der
Unternehmer sich auf den Vorschlag des Auftraggebers, auch nach Fristablauf
nachzubessern, einläßt, um der alternativ angedrohten Wandelung zu
entgehen./<\/p>/
BauR 1994, 249
OLG Celle, Urteil vom 03.03.1993 - 3 U 50/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 612
OLG Koblenz, Urteil vom 07.04.1993 - 7 U 1324/91
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 607
OLG Köln, vom 23.06.1993 - 11 U 288/92
//1. Der Auftraggeber braucht sich keine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Ausführung nur deshalb aufdrängen zu lassen, weil sie preislich gleichwertig ist./<\/p>/ /
/2. Der Schaden bemißt sich nach den zur nachträglichen Herstellung des vertragsgerechten Zustandes erforderlichen Mehrkosten und ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der Kläger die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausführen läßt./<\/p>/ /
/3. Die Beschränkung der Ersatzpflicht
wegen Unverhältnismäßigkeit des Schadensbehebungsaufwandes gem. § 251 Abs. 2 BGB
bzw. des Mangelbeseitigungsaufwandes gem. § 633 Abs. 2 S. 3 BGB beruht auf dem
Grundsatz von Treu und Glauben als Maßstab der Rechtsausübung (§ 242
BGB)./<\/p>/
BauR 1994, 119
OLG Köln, Urteil vom 13.07.1993 - 22 U 48/93
//Bei der Ausschreibung eines privaten Auftraggebers kann von der Geltung
der VOB/A nur ausgegangen werden, wenn die Anwendung von Teil A ausdrücklich
oder nach den Umständen völlig eindeutig vereinbart worden
ist./<\/p>/
BauR 1994, 100
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993 - 22 U 55/93
//1. Ein Bieter, der erkennt, daß einzelne Positionen mit weit überhöhten Massenansätzen ausgeschrieben sind und entgegen den Bewerbungsbedingungen auf die Unrichtigkeit der Leistungsbeschreibung nicht hinweist, sondern versucht, durch aus dem Rahmen fallende niedrige Einheitspreise in diesen Positionen eine günstige Stelle im Ausschreibungsverfahren zu erlangen, ist nicht ausreichend zuverlässig i. S. des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A und hat keinen Schadenersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung./<\/p>/ /
/2. Ein solcher Anspruch scheidet auch dann aus, wenn der Bieter zwar
das niedrigste Angebot gemacht hat, dies aber unter Berücksichtigung der
tatsächlich auszuführenden Massen nicht mehr der Fall
ist./<\/p>/
BauR 1994, 240
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1993 - 23 U 218/92
//1. Verlangt der Besteller vom Unternehmer vereinbarungsgemäß den auf diesen entfallenen Anteil der Prämie für eine Bauwesenversicherung und sieht der Bauvertrag keine bestimmte prozentuale Beteiligung, ausgerichtet an der Auftragssumme vor, muß der Besteller eine spezifizierte Anteilsberechnung in einer für den Unternehmer nachvollziehbaren Weise unter Berücksichtigung der Gesamtauftragssumme vornehmen./<\/p>/ /
/2. Der Besteller darf wegen Mängeln einen entsprechenden Teil der Sicherheit über den für die Rückgabe derselben vereinbarten Zeitpunkt und auch über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus einbehalten, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Mängel vorhanden sind und er rechtzeitig vor Ablauf der Frist die Mängel gerügt hat./<\/p>/ /
/3. Macht der Besteller im Wege
der Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche einen Kostenvorschußanspruch zur
Beseitigung von Mängeln geltend, kann er daneben die Sicherheit nicht mit der
Begründung zurückbehalten, es sei noch ungewiß, ob der Kostenvorschuß zur Beseitigung
der Mängel ausreichend
sei./<\/p>/
BauR 1993, 736
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1993 - 23 U 204/92
//1. Die Dauer der Haftung eines Bürgen für Gewährleistungsverpflichtungen eines Unternehmers ändert sich nicht dadurch, daß die Parteien des Bauvertrages nach der Abnahme der Bauleistungen eine neue Gewährleistungsfrist vereinbaren./<\/p>/ /
/2. Die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist nach § 639 Abs.
2 BGB endet trotz Erklärung des Unternehmers gegenüber dem Besteller, daß der
Mangel beseitigt sei, erst mit der Abnahme der Nachbesserungsleistung, wenn der
Unternehmer die förmlich Abnahme ausdrücklich verlangt und diese alsbald
durchgeführt
wird./<\/p>/
BauR 1993, 747
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.1991 - 4 U 66/90
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1992, 791
OLG München, Urteil vom 09.02.1993 - 9 U 4113/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 494
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1993 - 21 U 186/92
//Es obliegt grundsätzlich der Deutschen Bundespost Telekom, für einen
geeigneten Schutz ihrer im Straßenbereich verlegten Fernmeldekabel zu sorgen. Sie
kann das Risiko, daß Fernmeldekabel mit ihrem Einverständnis entgegen der Regel
ihrer Kabelschutzanweisung nicht in 60 cm Tiefe verlegt sind, nicht wegen der
Bekanntheit dieser Anweisung auf den Tiefbauunternehmer
abwälzen./<\/p>/
BauR 1993, 486
BGH, Urteil vom 22.04.1993 - VII ZR 118/92
//1. Bei Ausschreibungen nach der VOB/A ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden./<\/p>/ /
/2. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung kommt für die Auslegung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung besondere Bedeutung zu. Nicht ausgesprochene Einschränkungen des Wortlauts können nur zum Tragen kommen, wenn sie von allen gedachten Empfängern so verstanden werden mußten. Daneben können Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens wie technischer und qualitativer Zuschnitt, architektonischer Anspruch und Zweckbestimmung des Gebäudes für die Auslegung bedeutsam sein./<\/p>/ /
/3. Das für die Auslegung der Ausschreibung
maßgebliche Verständnis der Leistungsbeschreibung wird mit dem Zuschlag Inhalt des
Werkvertrags./<\/p>/
BauR 1993, 595
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1993 - 22 U 293/92
//1. Auch in einem Bauträgervertrag ist die formularmäßige Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsgutachterklausel aus dem vom BGH in BauR 1992, 223, 224 = NJW 1992, 433, 434 für einen Vertrag über die Lieferung eines Fertighauses angeführten Gründen gemäß § 9 AGBG unwirksam./<\/p>/ /
/2. Eine
Erläuterung der Schiedsgutachterklausel und eine Aufklärung über deren Bedeutung seitens
des Notars vor Abschluß des notariellen Vertrags macht die
Schiedsgutachterklausel noch nicht zu einer Individualvereinbarung i. S. des § 1 Abs. 2 AGBG;
vielmehr muß der Verwender dem Partner seine trotz vorformulierten Klauseltextes
vorhandene Änderungsbereitschaft hinreichend deutlich zu erkennen
geben./<\/p>/
BauR 1994, 128
OLG Celle, Urteil vom 14.01.1993 - 14 U 160/91
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 476
OLG Köln, Urteil vom 16.07.1993 - 19 U 42/93
//Beauftragt ein Bauherr einen auf Lieferung von Garagentoren
spezialisierten Unternehmer mit dem Einbau eines bestimmten Fabrikates, weil das Tor in
gleicher Ornamentik gehalten sein soll wie die Haustür, dann verletzt der
Unternehmer eine vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn er den Auftraggeber nicht
darauf hinweist, daß das ausgewählte Fabrikat konstruktionsbedingt die
Durchfahrtshöhe der im übrigen großzügig angelegten Doppelgarage auf nur 1,73 m reduziert,
während bei Auswahl anderer Modelle dieses Unternehmers eine höhere Durchfahrtshöhe
zu erreichen
wäre./<\/p>/
BauR 1993, 728
OLG Köln, Urteil vom 18.06.1993 - 19 U 241/92
//Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz der zur Mängelbeseitigung
erforderlichen Kosten nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B geht mit der Veräußerung des
Grundstücks unter (Abgrenzung zu BGH, MDR 1982, 130 und BGH, MDR 1987, 309 = BauR
1987,
89.)/<\/p>/
BauR 1993, 734
OLG Hamm, Urteil vom 29.03.1993 - 23 U 17/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 604
LG Landshut, Urteil vom 11.11.1992 - 13 S 1540/92
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1993, 227
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.1993 - 22 U 220/92
//1. Bezieht sich der Auftraggeber bei der Bekanntmachung einer [Beschränkten Ausschreibung] ausdrücklich auf die VOB, ist er gegenüber den Bietern kraft Selbstbindung zur Einhaltung der Regeln der VOB/A verpflichtet./<\/p>/ /
/2. Hebt der Auftraggeber die Ausschreibung ohne berechtigten Grund auf, so
scheidet eine Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluß gegenüber
dem Bieter mit dem preislich niedrigsten Angebot gleichwohl aus, wenn dieser
trotz wiederholter Aufforderung seine Qualifikation nicht ausreichend nachgewiesen
hat./<\/p>/
BauR 1993, 597
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.1992 - 22 U 230/91
//1. Zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2 SchwArbG./<\/p>/ /
/2. Bei einem wegen Verstoßes gegen das SchwArbG nichtigen
Werkvertrag sind die von dem Bereicherungsanspruch, welcher dem Auftragnehmer dann
allenfalls zusteht, wegen der mit der Schwarzarbeit verbundenen Risiken nach der
Rechtsprechung des BGH (BauR 1990, 721, 722, 723) vorzunehmenden [ganz erheblichen
Abschläge] mit mindestens 15 %
anzusetzen./<\/p>/
BauR 1993, 487
OLG Oldenburg, Urteil vom 10.02.1992 - 13 U 128/91
//Ein Anscheinsbeweis für die Verursachung eines Brandes durch
Lötarbeiten in einem noch unbewohnten Neubau greift nicht ein, wenn das Bauwerk noch
türlos, aber bereits beheizt ist und die ernsthafte Möglichkeit einer Brandstiftung
besteht./<\/p>/
BauR 1993, 100