Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
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IBRRS 2024, 1317LG Ulm, Beschluss vom 23.06.2023 - 2 O 292/19
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Vorschussüberschreitung hingewiesen hat.
2. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten.
3. Die Mitteilung des Sachverständigen, dass der eingeholte Auslagenvorschuss erschöpft sei und für die Beantwortung der Fragen des Gerichts mit 30.000 EUR zu rechnen sei, erfolgt rechtzeitig, wenn sie einen Monat vor Abgabe des Gutachtens erfolgt.
VolltextIBRRS 2024, 1300
OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2024 - 17 W 42/24
1. Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (BGH, IBR 2012, 431).
2. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, a.a.O.; OLG Köln, IBR 2010, 1129 - nur online).
VolltextIBRRS 2024, 1299
VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2024 - 12 E 1273/24
Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.*)
VolltextOnline seit gestern
IBRRS 2024, 1293BGH, Beschluss vom 04.03.2024 - NotZ(Brfg) 2/23
Ist in der notariellen Fachprüfung eine Aufsichtsarbeit wegen eines Bewertungsfehlers des Prüfers neu zu bewerten, ist die Neubewertung aus Gründen der Chancengleichheit in der Regel durch die ursprünglichen Prüfer vorzunehmen, soweit diese nicht als befangen anzusehen sind. Allein der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist dabei nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit des Prüfers in Frage zu stellen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 - 6 B 1/16, BeckRS 2016, 47406).*)
VolltextIBRRS 2024, 1303
BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - I ZB 32/23
1. Unter die Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG fallen auch selbständige Beweisverfahren.*)
2. Soweit § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG die Anfechtbarkeit von Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG beschränkt, gilt dies nicht für in einem selbständigen Beweisverfahren ergangene Anordnungen. Insbesondere kann ein dem selbständigen Beweisverfahren eventuell nachfolgendes Klageverfahren nicht als Hauptsache im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG zu dem selbständigen Beweisverfahren angesehen werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 1232
LG Augsburg, Beschluss vom 23.02.2023 - 42 S 641/23
1. Entscheidend für die Frage, ob eine Wohnungseigentumssache oder eine allgemeine Zivilsache vorliegt, ist die Klagebegründung; maßgebend ist hierbei allerdings nicht die jeweilige Anspruchsgrundlage, aus der die Ansprüche geltend gemacht werden, sondern ob das von Klägerseite in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.
2. Wird auf das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis und die damit einhergehenden Treuepflichten abgestellt, liegt demnach eine Wohnungseigentumssache vor.
VolltextOnline seit 17. April
IBRRS 2024, 1286BGH, Beschluss vom 26.03.2024 - VIII ZR 22/24
1. Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
2. Zur Unzulässigkeit eines Antrags auf Abänderung der Art einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung - hier nach § 711 Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO - durch das Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 04.03.1966 - VIII ZR 20/66, IBRRS 1966, 0232 = NJW 1966, 1028; vom 03.04.1996 - XII ZR 26/96, IBRRS 1996, 0099; vom 13.08.1998 - III ZR 81/98, IBRRS 1998, 0296 = NJW-RR 1999, 213).*)
VolltextIBRRS 2024, 1290
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2023 - 7 W 65/23
1. Auch Prozesshandlungen können umgedeutet werden. Die Umdeutung setzt eine unwirksame Parteihandlung voraus.
2. Eine Umdeutung einer Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht, wenn die erklärte Klagerücknahme wirksam war.
VolltextOnline seit 16. April
IBRRS 2024, 1277OLG Dresden, Beschluss vom 04.03.2024 - 4 U 1980/23
1. Zur gebotenen Ausgangskontrolle, die sicherstellen soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht, gehört insbesondere ein Abgleich mit dem Fristenkalender und die Prüfung der Eingangsbestätigung des Gerichts.*)
2. Sieht der Rechtsanwalt davon ab, diese Aufgaben seinem Büropersonal zu übertragen, hat er selbst hierfür Sorge zu tragen.*)
3. Mit einem Wiedereinsetzungsantrag, in dem lediglich glaubhaft gemacht wird, infolge des Umstandes, dass die Versendung eines Schriftsatz einen „alltäglichen Routinevorgang“ darstelle, an den infolgedessen „keine unmittelbare Erinnerung" mehr besteht, genügt der Rechtsanwalt seiner Darlegungslast nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 1276
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.02.2024 - 6 U 42/23
1. Der Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit (auch „Dringlichkeit“) liegt vor, wenn die objektiv begründete Gefahr besteht, dass durch Veränderung des status quo die Rechtsverwirklichung des Gläubigers mittels des im Hauptsacheprozess erlangten Urteils einschließlich dessen Vollstreckung vereitelt oder erschwert werden könnte.
2. Den Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit hat der Gläubiger glaubhaft zu machen
3. Die Eilbedürftigkeit ist von der materiell-rechtlich notwendigen Wiederholungsgefahr zu unterscheiden und getrennt von dieser glaubhaft zu machen.
VolltextOnline seit 15. April
IBRRS 2024, 1265OLG Hamburg, Beschluss vom 06.04.2024 - 4 W 32/24
Vertritt ein Rechtsanwalt im streitigen Verfahren erster Instanz nur einen Auftraggeber und erst in der nachfolgenden Berufungsinstanz mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr für die erste Instanz nach Nr. 3100 RVG-VV nicht, weil die Vertretung in der ersten Instanz und die Vertretung im Berufungsverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. Nr. 1008 RVG-VV sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 1259
LG Darmstadt, Urteil vom 18.03.2024 - 18 O 7/24
Ein Terminsverlegungsantrag, der zu einer Verzögerung von drei Wochen führt, kann die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1261
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 A 2372/22
Ein Klagebegehren, das auf die Feststellung des Erlöschens einer Baugenehmigung unabhängig von der Möglichkeit der Beeinträchtigung nachbarrechtlicher Belange gerichtet ist, ist unzulässig.*)
VolltextOnline seit 12. April
IBRRS 2024, 1224OLG Celle, Urteil vom 08.04.2024 - 6 U 28/23
Auch ein elektronisches Dokument eines Einzelanwalts muss bei Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eine einfache Signatur durch Wiedergabe des Namens am Ende des Textes enthalten.*)
VolltextIBRRS 2024, 1223
OLG Celle, Urteil vom 04.04.2024 - 5 U 31/23
1. Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass ihre Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist.*)
2. Ob eine Berufungsbegründung, die im Rahmen eines „Massenverfahrens“ ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren vorgesehen und im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, den diesbezüglich bestehenden Anforderungen standhält, ist im Einzelfall zu prüfen.*)
3. Der Umstand, dass die Klagepartei in ihren Schriftsätzen Tatsachenvortrag hält, den die sie vertretenen Prozessbevollmächtigten wortwörtlich in gleicher Weise in diversen weiteren Parallelverfahren für andere von ihnen vertretene Klageparteien halten, steht der Schlüssigkeit dieses Vorbringens nicht entgegen und kann allenfalls im Rahmen einer diesbezüglichen Beweiswürdigung mit bedacht werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 0822
LG Landau, Urteil vom 11.08.2023 - 5 S 39/22
1. Selbst wenn die einem Eigentümer erteilte "Vollmacht" zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen ab der Bestellung eines neuen Verwalters erlöschen sollte und ein Rechtsstreit vom neuen Verwalter übernommen werden müsste, kann der neue Verwalter rückwirkend (selbst in der Berufungsinstanz) die Prozessführung durch den Eigentümer genehmigen.
2. Die rückwirkende Genehmigung der Prozessführung als Ganzes durch den gesetzlichen Vertreter bedarf keiner Zustimmung des Gegners.
VolltextOnline seit 11. April
IBRRS 2024, 1210OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2024 - 4 W 20/24
Beziehen sich Erörterungen der im Termin allein anwesenden Partei mit dem Gericht ausschließlich auf eine Nebenforderung - nämlich den Anspruch auf Verzugszinsen, konkret den Beginn der Verzinsungspflicht - und nimmt die Klagepartei auf einen erst im Termin erfolgenden Hinweis des Gerichts hin die Klage hinsichtlich der Nebenforderung teilweise zurück, ist es geboten, von dem Grundsatz abzuweichen, dass im Säumnistermin eine volle 1,2-Terminsgebühr auf den vollen Gegenstandswert entsteht.*)
VolltextIBRRS 2024, 1102
BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - IV ZB 16/23
Wenn ein Verfahren in der Hauptsache endet, weil die Partei des Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners geworden ist, hat die zuvor zu Gunsten eines Streithelfers ergangene Kostenentscheidung weiter Bestand und kann Grundlage der Kostenfestsetzung sein.*)
VolltextIBRRS 2024, 1209
AG Bautzen, Beschluss vom 11.11.2023 - 21 C 130/22
Der Aufwand für Beratungstermine können erstattungsfähige vorbereitende notwendige Aufwendungen sein.*)
VolltextOnline seit 10. April
IBRRS 2024, 1093BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 85/22
Zu den Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze - hier: Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA; im Anschluss an BGH, IBR 2021, 498 = IMR 2021, 426; BGH, IBRRS 2022, 1977 = IMR 2022, 375; BGH, IBR 2023, 377 = IMRRS 2023, 0597; jeweils m.w.N.).*)
VolltextIBRRS 2024, 1024
BFH, Beschluss vom 13.03.2024 - VIII B 4/23
Im Anschluss an die Mandatsniederlegung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung trotz dauerhafter Erkrankung des sich danach selbst vertretenden Klägers fehlen, wenn der Kläger die Mandatsniederlegung als Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH selbst verursacht hat.*)
VolltextIBRRS 2024, 0997
AG Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2023 - 3 C 294/23
1. Wird durch einen Mieter die gerichtliche Feststellung seiner Minderungsberechtigung wegen eines Mietmangels begehrt, ist ein unbezifferter Antrag zulässig.
2. Eine Klage auf Feststellung des Rechts zur Mietminderung ist hinreichend begründet, wenn die Mängel substanziiert dargelegt werden.
3. Wirkt sich ein Mangel nur periodisch in einem vorhersehbaren Zeitraum erheblich auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache aus, ist die Mietminderungsquote der jeweiligen Jahreszeit entsprechend anzupassen.
4. Bei Ausfall der Heizung im Wohnzimmer ist während der Wintermonate eine Minderung um 30%, in den Sommermonaten um 5% gerechtfertigt.
VolltextOnline seit 9. April
IBRRS 2024, 1115BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.
2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)
VolltextIBRRS 2024, 1186
BGH, Beschluss vom 21.02.2024 - XII ZR 65/23
Die Zustellung eines Versäumnisurteils und die Fristwahrung eines dagegen gerichteten Einspruchs ist gem. § 341 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu prüfen. § 531 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (im Anschluss an BGH Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13, NJW-RR 2014, 1532 = IBRRS 2014, 1763 = IMRRS 2014, 0925, und Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17, NJW 2018, 2894 = IBR 2018, 601 = IMRRS 2018, 0843).*)
VolltextIBRRS 2024, 1025
OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2022 - 9 W 5/22
Der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist (ausnahmsweise) mangels rechtlichen Interesses unzulässig, wenn der Sachverständige keine Anknüpfungstatsachen für seine Begutachtung hat, da das Beweismittel in einem solchen Fall untauglich ist.
VolltextOnline seit 8. April
IBRRS 2024, 0978OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 14 U 81/23
1. Der (Bau-)Unternehmer hat ein funktionstaugliches (Bau-)Werk zu errichten. Er hat nicht nur eine möglicherweise fehlerhafte Leistungsbeschreibung umzusetzen, sondern schuldet einen funktionalen Bauerfolg.
2. Ein (Bau-)Unternehmer sichert üblicherweise bei Vertragsschluss (stillschweigend) einen Standard zu, der jedenfalls den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
3. Widersprechen die "geschriebenen" Vertragsbestandteile den allgemein anerkannten Regeln der Technik, ist der Unternehmer gleichwohl dazu verpflichtet, ein mangelfreies (Bau-)Werk herzustellen.
4. Das Hinwegsetzen über die Ausführungen eines Sachverständigen erfordert die Darlegung eigener Sachkunde.*)
5. Eine vermeintliche Sachkunde über das Reiten von Pferden vermittelt keine Sachkunde über den Reitplatzbau.*)
VolltextIBRRS 2024, 0958
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2024 - 19 W 15/24
1. Ein Auftrag an den Notar gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG kann durch eine telefonische Besprechung mit dem Notar oder inhaltliche Änderungswünsche in dem Beurkundungstermin erteilt werden.*)
2. Es kann ermessensfehlerfrei sein, die gesamten Notarkosten bei dem Verfahrensbeteiligten zu erheben, der das Beurkundungsverfahren abgebrochen hat.*)
VolltextIBRRS 2024, 0985
OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 1 AR 2/24
1. Die Verweisung eines Rechtsstreits ist für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, grundsätzlich bindend.
2. Die Bindungswirkung kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts entfallen.
3. Einfache Rechtsfehler rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.
VolltextIBRRS 2024, 1005
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2024 - 4 E 578/23
Die Angabe "Blatt" statt "Seite" bei der Nummerierung in einer elektronisch geführten Akte bedeutet nicht, dass das Gericht irgendwelche Informationen auf der Rückseite versteckt hat.
VolltextOnline seit 5. April
IBRRS 2024, 0981BGH, Beschluss vom 12.03.2024 - VI ZR 283/21
Zur Verletzung rechtlichen Gehörs durch Verzicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage (hier: Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen).*)
VolltextOnline seit 4. April
IBRRS 2024, 0975OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - 6 A 378/24
1. Wegen Versäumnis der Antragsfrist unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung, für den mangels hinreichender Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte.*)
2. Der Rechtsmittelführer muss sich grundsätzlich die durch einen Anwaltswechsel bedingte Verzögerung zurechnen lassen, weil es ihm obliegt, dem neuen Prozessbevollmächtigten das Mandat so rechtzeitig zu erteilen, dass dieser die Frist für die Stellung des Zulassungsantrags und zu dessen Begründung einhalten kann.
VolltextIBRRS 2024, 0961
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2023 - 7 D 58/22
Das Gericht muss bei der Beurteilung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO widerstreitendes Vorbringen des jeweiligen Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die Tatsachenbehauptungen des jeweiligen Antragstellers als unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann aufgrund des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang geben kann.
VolltextOnline seit 3. April
IBRRS 2024, 0906OLG Köln, Urteil vom 15.03.2024 - 20 U 240/23
1. Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert.*)
2. Die Nichtwahrnehmung eines zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungspflichtiger Unterlagen bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Hauptbevollmächtigten des Versicherungsnehmers stellt eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers dar (ausführlich Senatsurteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, BeckRS 2023, 25905).*)
3. Eine Beweisvereitelung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bei einer Mehrfachvertretung des klagenden Versicherungsnehmers neben der Partei selbst mindestens ein Hauptbevollmächtigter bereit ist, sich zu der notwendigen Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG verpflichten zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0923
LG Neubrandenburg, Beschluss vom 17.03.2021 - 1 T 23/21
1. Die Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren ermöglichen - unabhängig von einem Beweissicherungsbedürfnis - die Erhebung des Sachverständigenbeweises unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der zu treffenden Feststellung hat.
2. Der Begriff des "rechtlichen Interesses" ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen.
3. Ein rechtliches Interesse kann nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich sind. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann.
VolltextOnline seit 2. April
IBRRS 2024, 0951BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - VIII ZR 238/22
1. Das Berufungsgericht darf eine Berufung nicht gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisen, ohne zuvor über den rechtzeitig eingegangenen Antrag des Berufungsführers auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschieden zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 BvR 370/22, IBRRS 2023, 1551 [für den Erlass eines klageabweisenden Urteils vor Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der gesetzten Replikfrist]).*)
2. Dem fristgerechten Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht steht es nicht entgegen, dass der betreffende Schriftsatz irrtümlich mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehen ist. Allein entscheidend ist, dass er vor Ablauf der gesetzten Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10 IBRRS 2013, 1363 = IMR 2013, 211; IBR 2023, 436; Senatsbeschluss vom 10.06.2003 - VIII ZB 126/02, IBRRS 2003, 2599 = IMRRS 2003, 1102).*)
VolltextIBRRS 2024, 0919
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23
1. Auch bei der Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den ausgebliebenen Zeugen als Schuldner der Mehrkosten gem. §§ 103 ff. ZPO greift die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.*)
2. Einer Partei ist regelmäßig das Recht zuzubilligen, sich durch den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung bzw. in einem Beweisaufnahmetermin vertreten zu lassen.*)
3. Zu den gemäß § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund des Ausbleibens des Zeugen zu erstattenden Kosten zählen alle Kosten, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden. Das Risiko erhöhter Kosten aufgrund kostenrechtlich nicht zu beanstandender Handlungen der Parteien im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung trägt grundsätzlich der Zeuge.*)
4. Zu den Mehrkosten bei Anreise eines von der Kanzleipflicht befreiten zugelassenen Rechtsanwalts aus dem Ausland bei Wohnsitz der Partei in diesem Land.*)
VolltextOnline seit 28. März
IBRRS 2024, 0916OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2023 - 4 W 45/23
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert.
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzusetzen.
3. Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung sind grundsätzlich die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung.
VolltextOnline seit 27. März
IBRRS 2024, 0908BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - VI ZB 19/22
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0893
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24
1. Auch unter Beachtung der insoweit zugunsten des Bestellers unter dem Schlagwort der "Symptomtheorie" eingreifenden Erleichterungen genügt es für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht, wenn der Antragsteller in seiner Antragsschrift ohne jede weitere Qualifizierung lediglich von "Mängeln der Sache" spricht. Ein Ausforschungsbeweis im Sinne einer erstmaligen Bestandsaufnahme von Mängeln ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zu erheben.
2. Bei der verfahrensleitenden Entscheidung des Landgerichts nach § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die nicht isoliert anfechtbar ist. Allerdings kann auch bei derartigen das Verfahren betreffenden Zwischenentscheidungen das Gebot effektiven Rechtsschutzes dazu zwingen, eine isolierte Anfechtung zu ermöglichen, wenn die Zwischenentscheidung für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.
3. Hinsichtlich der Möglichkeit des Zugangs zu einer Wohnung zwecks Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann das Gericht nach § 356 ZPO vorgehen, da es sich bei dem nicht möglichen Zugang um einen der Beweisaufnahme entgegenstehenden Umstand handelt, der in die Risikosphäre der Antragstellerin fällt.
Online seit 26. März
IBRRS 2024, 0907BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23
Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0897
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2024 - 4 U 58/23
1. Klage und Widerklage, die sich auf einen Rückzahlungsanspruch bzw. Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beziehen, betreffen denselben Streitgegenstand.
2. Kann das streitige Urteil nur mit der Berufung und ein Teilversäumnisurteil mit dem Einspruch gem. § 338 ZPO angefochten werden, was zu einer Aufspaltung der Entscheidung über einen einheitlichen Streitgegenstand führt, ist der Erlass eines Teilversäumnis- und Teilurteils unzulässig.
VolltextIBRRS 2024, 0904
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2024 - 4 E 52/24
Die Angabe "Blatt" statt "Seite" bei der Nummerierung in einer elektronisch geführten Akte bedeutet nicht, dass das Gericht irgendwelche Informationen auf der Rückseite versteckt hat. Manipulationen an der elektronischen Akte sind nicht zu befürchten
VolltextOnline seit 25. März
IBRRS 2024, 0878OLG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2024 - 3 U 764/23
1. Für den Wegfall des Sicherungszwecks einer Prozessbürgschaft, die zur Vollstreckungsabwehr erbracht wird, ist darauf abzustellen, ob der Gläubiger der streitgegenständlichen Ansprüche durch die zeitweise Abwendung der Vollstreckung einen Schaden erlitten hat. Für einen derartigen, durch die Verzögerung bedingten Schadensersatzanspruch des Gläubigers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast und ist der Zeitraum zwischen der Anordnung der Abwendungsbefugnis und der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich.*)
2. Bei einem titulierten Auskunftsanspruch ist für das Bestehen eines Verzögerungsschadens darauf abzustellen, welchen Nachteil der Gläubiger infolge einer verspäteten Auskunft erleiden kann. Der Verzögerungsschaden bei einem Unterlassungstitel kann bei entsprechenden Darlegungen zum einen in der während des Vollstreckungsaufschubs zu zahlenden angemessenen und üblichen Lizenzgebühr und zum anderen in der - auf der (zeitweisen) Nichtvollstreckung des Unterlassungstitels beruhenden - Erhöhung eines Marktverwirrungsschadens bestehen.*)
VolltextOnline seit 22. März
IBRRS 2024, 0691OLG München, Beschluss vom 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.*)
2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0868
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 47/23
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grunds i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen eines kollidierenden Verhandlungstermins (im Anschluss an BGH, IBR 2024, 1004 - nur online).*)
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IBRRS 2024, 0863BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - VI ZR 213/22
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag des Klägers, wie er auf einen richtigen ärztlichen Befund reagiert hätte.*)
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