Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit gestern
IBRRS 2024, 0916OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2023 - 4 W 45/23
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert.
2. Der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ist weder bindend noch maßgeblich. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den „richtigen“ Hauptsachewert festzusetzen.
3. Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung sind grundsätzlich die vom Sachverständigen im Verfahren ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung.
VolltextOnline seit 27. März
IBRRS 2024, 0908BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - VI ZB 19/22
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0893
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24
1. Auch unter Beachtung der insoweit zugunsten des Bestellers unter dem Schlagwort der "Symptomtheorie" eingreifenden Erleichterungen genügt es für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht, wenn der Antragsteller in seiner Antragsschrift ohne jede weitere Qualifizierung lediglich von "Mängeln der Sache" spricht. Ein Ausforschungsbeweis im Sinne einer erstmaligen Bestandsaufnahme von Mängeln ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zu erheben.
2. Bei der verfahrensleitenden Entscheidung des Landgerichts nach § 492 Abs. 1, § 411 Abs. 3 ZPO handelt es sich um eine Zwischenentscheidung, die nicht isoliert anfechtbar ist. Allerdings kann auch bei derartigen das Verfahren betreffenden Zwischenentscheidungen das Gebot effektiven Rechtsschutzes dazu zwingen, eine isolierte Anfechtung zu ermöglichen, wenn die Zwischenentscheidung für eine Partei einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hat, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt.
3. Hinsichtlich der Möglichkeit des Zugangs zu einer Wohnung zwecks Begutachtung durch einen Sachverständigen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens kann das Gericht nach § 356 ZPO vorgehen, da es sich bei dem nicht möglichen Zugang um einen der Beweisaufnahme entgegenstehenden Umstand handelt, der in die Risikosphäre der Antragstellerin fällt.
Online seit 26. März
IBRRS 2024, 0907BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23
Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0897
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2024 - 4 U 58/23
1. Klage und Widerklage, die sich auf einen Rückzahlungsanspruch bzw. Werklohnanspruch aus demselben Vertragsverhältnis beziehen, betreffen denselben Streitgegenstand.
2. Kann das streitige Urteil nur mit der Berufung und ein Teilversäumnisurteil mit dem Einspruch gem. § 338 ZPO angefochten werden, was zu einer Aufspaltung der Entscheidung über einen einheitlichen Streitgegenstand führt, ist der Erlass eines Teilversäumnis- und Teilurteils unzulässig.
VolltextIBRRS 2024, 0904
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2024 - 4 E 52/24
Die Angabe "Blatt" statt "Seite" bei der Nummerierung in einer elektronisch geführten Akte bedeutet nicht, dass das Gericht irgendwelche Informationen auf der Rückseite versteckt hat. Manipulationen an der elektronischen Akte sind nicht zu befürchten
VolltextOnline seit 25. März
IBRRS 2024, 0878OLG Nürnberg, Urteil vom 05.03.2024 - 3 U 764/23
1. Für den Wegfall des Sicherungszwecks einer Prozessbürgschaft, die zur Vollstreckungsabwehr erbracht wird, ist darauf abzustellen, ob der Gläubiger der streitgegenständlichen Ansprüche durch die zeitweise Abwendung der Vollstreckung einen Schaden erlitten hat. Für einen derartigen, durch die Verzögerung bedingten Schadensersatzanspruch des Gläubigers trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast und ist der Zeitraum zwischen der Anordnung der Abwendungsbefugnis und der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblich.*)
2. Bei einem titulierten Auskunftsanspruch ist für das Bestehen eines Verzögerungsschadens darauf abzustellen, welchen Nachteil der Gläubiger infolge einer verspäteten Auskunft erleiden kann. Der Verzögerungsschaden bei einem Unterlassungstitel kann bei entsprechenden Darlegungen zum einen in der während des Vollstreckungsaufschubs zu zahlenden angemessenen und üblichen Lizenzgebühr und zum anderen in der - auf der (zeitweisen) Nichtvollstreckung des Unterlassungstitels beruhenden - Erhöhung eines Marktverwirrungsschadens bestehen.*)
VolltextOnline seit 22. März
IBRRS 2024, 0691OLG München, Beschluss vom 15.02.2024 - 34 Wx 32/24
1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.*)
2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0868
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 47/23
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grunds i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Falle der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten einer Partei wegen eines kollidierenden Verhandlungstermins (im Anschluss an BGH, IBR 2024, 1004 - nur online).*)
VolltextOnline seit 21. März
IBRRS 2024, 0863BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - VI ZR 213/22
Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Vortrag des Klägers, wie er auf einen richtigen ärztlichen Befund reagiert hätte.*)
VolltextOnline seit 20. März
IBRRS 2024, 0782KG, Beschluss vom 27.11.2023 - 12 W 40/23
Der Wert der Feststellung der die zulässige Höhe übersteigenden Miete ist gem. § 41 Abs. 5 GKG analog nach dem Jahreswert der streitigen Miete zu bestimmen.
VolltextOnline seit 19. März
IBRRS 2024, 0835OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 80/24
1. Eine mit dem Ziel der Streitwertheraufsetzung durch einen Rechtsanwalt eingelegte Streitwertbeschwerde gilt regelmäßig als in dessen Namen eingelegt.*)
2. Ist eine über das beA eingegangene Streitwertbeschwerde weder mit der qualifizierten elektronischen Signatur noch mit einer einfachen Signatur versehen, weil die Unterschriftenzeile nicht mitübermittelt wurde, liegt eine wirksame elektronische Einreichung nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2024, 0834
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.11.2023 - 12 W 26/23
1. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren hat einheitlich zu erfolgen, wobei die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammengerechnet werden, wenn sie im selben Verfahren geltend gemacht werden.
2. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit ist selbstständig festzusetzen, wenn sich die Rechtsanwaltsgebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert errechnen, etwa weil gegen mehrere Beklagte Ansprüche in unterschiedlicher Höhe geltend gemacht werden.
VolltextOnline seit 18. März
IBRRS 2024, 0833OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.10.2023 - 19 U 28/23
1. Unter "Anspruch auf rechtliches Gehör" i.S.v. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör zu verstehen (BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06 -, IBRRS 2008, 1562 = IMRRS 2008, 1061).
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags der Prozessbeteiligten beruhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet.
3. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte kann nicht Gegenstand der auf Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein.
VolltextOnline seit 15. März
IBRRS 2024, 0810OLG Hamburg, Urteil vom 05.02.2024 - 4 U 44/22
1. Übernimmt der Bauträger vertraglich Bauleistungen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind, haftet er nicht nur für die ausgeführten Umbauarbeiten, sondern auch für die in diesem Bereich vorhandene Altbausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts.
2. Der Bauträger darf Mängelbehauptungen des Erwerbers nicht mit Nichtwissen bestreiten, weil er vertraglich dazu verpflichtet ist, den Mängelrügen des Erwerbers nachzugehen.
3. Auch wenn der Bauträger im Prozess nicht angibt, dass er "mit Nichtwissen" bestreitet, sondern lediglich einfach bestreitet, ist dieses einfache Bestreiten als "ins Blaue hinein" und damit als unbeachtlich zu behandeln.
VolltextIBRRS 2024, 0828
BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - II ZB 23/22
Gemäß § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. vom 10.08.2021, in Kraft getreten am 01.01.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2024, 0825
BFH, Beschluss vom 02.02.2024 - IX B 26/23
Prozessleitende Verfügungen sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
VolltextOnline seit 14. März
IBRRS 2024, 0815BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)
IBRRS 2024, 0808
BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZB 22/23
1. Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass auf Seiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument am einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird.*)
2. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an BVerwG, IBR 2024, 1003 - nur online).*)
VolltextOnline seit 13. März
IBRRS 2024, 0377BGH, Beschluss vom 03.01.2024 - I ZB 85/23
1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde.
2. Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist in der ZPO nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird.
VolltextIBRRS 2024, 0805
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.11.2023 - 4 W 23/23
1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist zu begründen. Nicht ausreichend ist die ohne Begründung vorgebrachte bloße Erklärung einer Partei, sie lehne den Richter ab.
2. Der fehlenden Begründung steht eine völlig ungeeignete Begründung gleich. Völlig ungeeignet ist die Begründung eines Ablehnungsgesuchs, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann. Ein solches Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig.
3. Rechtsmissbräuchlich ist ein Befangenheitsgesuch auch, wenn es in Verschleppungsabsicht oder sonst zu verfahrensfremden Zwecken angebracht wird. Ein verfahrensfremder Zweck kann darin liegen, dass ein nicht genehmer Richter aus taktischen Gründen mittels eines unter einem Vorwand gestellten Ablehnungsgesuchs von der Entscheidung abgehalten werden soll.
VolltextOnline seit 12. März
IBRRS 2024, 0788OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2024 - 22 U 29/23
1. Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist.*)
2. Tritt bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag für einen Vertragspartner ein vollmachtlos handelnder Vertreter auf und fordert der andere Teil den Vertretenen gem. § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auf, dann ist die Genehmigung dem Auffordernden nicht dadurch zugegangen, dass sie beim beurkundenden Notar eingegangen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar auch für diesen Fall zur Entgegennahme bevollmächtigt ist (vorliegend verneint).*)
VolltextIBRRS 2024, 0789
BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - XII ZB 140/22
Zur nachträglichen Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Gegenvorstellung.*)
VolltextOnline seit 11. März
IBRRS 2024, 0767OLG Naumburg, Beschluss vom 17.08.2023 - 12 W 50/23
Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens.*)
VolltextIBRRS 2024, 0769
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23
Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)
VolltextOnline seit 8. März
IBRRS 2024, 0751OLG Hamburg, Urteil vom 11.01.2024 - 15 U 28/23
1. Es liegt keine gem. §§ 1149, 1192 BGB verbotene Verfallabrede vor, wenn der Darlehensgläubiger, zu dessen Absicherung ein Verkaufsangebot in Bezug auf die mit dem Darlehen finanzierte Immobilie abgebeben wird, nicht mit dem Grundpfandgläubiger, der das Darlehen refinanziert, identisch ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2002, V ZR 253/01, IBRRS 2003, 0061 = IMRRS 2003, 0019). Das gilt auch im Fall einer personalen Verflechtung dergestalt, dass die Abgabe des Kaufangebots gegenüber dem Darlehensgläubiger einerseits und die Bestellung des Grundpfandrechts zu Gunsten der das Darlehen refinanzierenden GmbH andererseits erfolgt, deren Prokurist bzw. Geschäftsführer der Darlehensgläubiger ist. Eine solche Gestaltung stellt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der §§ 1149, 1192 BGB dar.*)
2. Beruft sich der Darlehensnehmer (hier: mit Blick auf ein Verbraucherwiderrufsrecht) darauf, dass der Darlehensgeber Unternehmer i.S.v. § 14 BGB sei, ist er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Wenn der Darlehensgeber eine natürliche Person und der objektive Zweck des Darlehens kein unternehmerischer ist, ist grundsätzlich von der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers auszugehen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Darlehensnehmer darlegt und ggf. beweist, dass die ihm bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person das Darlehen in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gewährt hat. Bei verbleibenden Zweifeln ist zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft des Darlehensgebers zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2021, 2281, sowie BGH, IBR 2009, 1382 - nur online).*)
3. Bei Beantwortung der Frage, ob die im Rahmen eines zweiseitigen notariellen Vertrags erteilte Durchführungsvollmacht zu Gunsten eines Notariatsmitarbeiters einseitig widerrufen werden kann (hier verneint), ist zu berücksichtigen, dass die Durchführungsvollmacht auch im Interesse der anderen Vertragspartei erteilt worden ist. Das der Vollmachtserteilung zu Grunde liegende Kausalverhältnis ist nicht nur der dem Notariatsmitarbeiter erteilte Auftrag, sondern in erster Linie der zweiseitige notarielle Vertrag.*)
4. Der Besitz an einem vermieteten Objekt ist kein Recht und keine Pflicht i.S.v. § 566 Abs. 1 BGB, so dass er nicht ipso iure vom alten auf den neuen Eigentümer übergeht.*)
5. Mitbesitzer sind zur Herausgabe gem. § 985 BGB nicht als Gesamtschuldner verpflichtet, denn jeder Mitbesitzer kann nur seinen Besitzanteil herausgeben und nicht auch den der anderen.*)
6. Soweit der Gegenstand einer Zwischenfeststellungswiderklage i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG wirtschaftlich über den Gegenstand der Klage hinausreicht, führt dies zur Addition der Streitwerte.*)
VolltextIBRRS 2024, 0764
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2023 - 4 B 1367/23
Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Das Gebot des rechtlichen Gehörs vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgt.
VolltextOnline seit 7. März
IBRRS 2024, 0760VGH Hessen, Beschluss vom 16.01.2024 - 2 A 360/23
Für eine ausreichende Darlegung einer Divergenzrüge besteht für den Rechtsmittelführer die Obliegenheit, die Entscheidung, von der das erstinstanzliche Urteil abgewichen sein soll, dem Zulassungsantrag als Anlage beizufügen, wenn diese Entscheidung nicht veröffentlicht wurde und die maßgebliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen ist.*)
VolltextOnline seit 6. März
IBRRS 2024, 0747OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 3 B 69/23
Im auf Familiennachzug gerichteten Visumverfahren wird ein auswärtiger Rechtsanwalt gem. § 166 Abs. 1 VwGO, § 121 Abs. 3 ZPO zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet, wenn ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung nach § 102a VwGO zumutbar ist. Das ist jedenfalls erfüllt, wenn der Sachverhalt geklärt ist und es in erster Linie um Rechtsfragen geht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0752
BayObLG, Beschluss vom 22.02.2024 - 102 AR 247/23
Der Gerichtsstand aus unerlaubter Handlung i. S. des § 32 ZPO umfasst nicht eine Klage des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters des versicherten Gebäudes, mit der wegen stillschweigend erklärten Regressverzichts des Gebäudeversicherers zu Gunsten des Mieters/Pächters der direkte Rückgriffsanspruch des Gebäudeversicherers gem. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG analog gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters/Pächters geltend gemacht wird.*)
VolltextOnline seit 5. März
IBRRS 2024, 0743OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2023 - 4 U 867/23
1. Der Verjährungsbeginn gegen einen anwaltlichen Berater beginnt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mandant aus den ihm bekannten Umständen den Schluss auf einen Schadensersatzanspruch zieht oder hätte ziehen können.*)
2. Hat der Mandant sich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden, ist die verspätete Begründung auch dann ein anwaltlicher Fehler, wenn der Mandant eine zugesagte Zuarbeit verspätet erbringt.*)
3. Die Feststellung eines Parteivorbringen als unstreitig in den Entscheidungsgründen eines Urteils ist für das Berufungsverfahren zu Grunde zu legen, wenn ein Berichtigungsantrag nicht gestellt wurde.*)
VolltextIBRRS 2024, 0669
BGH, Beschluss vom 27.09.2023 - VII ZR 12/23
1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
2. Das (abweichende) Urteil eines Amtsgerichts ist aus der Perspektive eines Landgerichts als Berufungsgericht keine Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts.
VolltextIBRRS 2024, 0742
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2024 - 6 W 124/23
1. Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in dem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.
2. Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, dass objektiv und nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist.
3. Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen.
VolltextOnline seit 4. März
IBRRS 2024, 0339OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23
1. Erst wenn der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er dies im Einzelnen dargelegt hat, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar.
2. Der Schuldner ist im Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO und im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Erfüllungseinwand zu hören.
3. Ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung ist nicht für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB tauglich, wenn es aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar ist.
VolltextIBRRS 2024, 0729
BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - XII ZB 171/23
1. Ein Verfahrensbevollmächtigter, der kurzfristig und unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, hat alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Verlegung oder Vertagung des Termins zu ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14 -, FamRZ 2016, 42, IBRRS 2015, 2810 = IMRRS 2015, 1239, und vom 25.11.2008 - VI ZR 317/07 -, FamRZ 2009, 498, IBRRS 2009, 0253 = IMRRS 2009, 0127).*)
2. Zu den Anforderungen an den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Beteiligtenvortrag dazu, dass ein Fall der schuldhaften Terminsversäumung nicht vorgelegen habe.*)
VolltextIBRRS 2024, 0736
OLG München, Beschluss vom 13.12.2023 - 25 U 2494/22
Es erübrigt sich, in den Entscheidungsgründen eine kritische Auseinandersetzung mit den eingeholten Gutachten darzustellen, wenn das Ergebnis der Begutachtung klar und eindeutig ist und nur eine Abweisung der Klage zulässt.
VolltextOnline seit 1. März
IBRRS 2024, 0723BGH, Beschluss vom 21.12.2023 - I ZB 42/23
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs zwar auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 = IBRRS 2003, 0877 = IMRRS 2003, 0330). Diese Begrenzung gilt aber nicht für das Ordnungsmittelverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008 - I ZB 32/06, GRUR 2009, 427 = = WRP 2009, 637 = IBRRS 2009, 1285 = IMRRS 2009, 0774 - Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel; BGH, Beschluss vom 26.09.2023 - VI ZB 79/21, GRUR 2023, 1788 = NJW 2024, 214).*)
2. Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.*)
VolltextIBRRS 2024, 0722
LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 - 67 T 108/23
1. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 ZPO trägt der Mieter.*)
2. Der pauschale tatrichterliche Verweis auf eine angeblich gerichtsbekannte Lage am Wohnungsmarkt reicht zur verfahrensfehlerfreien Begründung einer Verlängerung der Räumungsfrist nicht aus.*)
3. Die bloße Einreichung von Bewerbungsunterlagen erbringt ohne Weiteres keinen hinreichenden Beweis dafür, dass sich der Mieter tatsächlich um Ersatzwohnraum bemüht hat.*)
VolltextOnline seit 29. Februar
IBRRS 2024, 0713LG München I, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 S 12945/23 WEG
1. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht.
2. Der Rechtsanwalt kann sich zwar von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.
VolltextIBRRS 2024, 0711
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.09.2023 - 4 U 76/23
1. Gegenstand einer Feststellungsklage kann - abgesehen von der Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein.
2. Der Annahmeverzug ist - wie auch der Schuldnerverzug - lediglich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das festgestellt werden kann.
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