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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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LG Itzehoe, Urteil vom 04.03.2022 - 11 S 40/21
1. Für eine Auslegung der Parteibezeichnung im Sinne der Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft ist kein Raum, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mehrdeutige oder falsche Bezeichnung vorliegen.
2. Richtet sich die Klage gegen "die übrigen Eigentümer ... gem. beigefügter Liste", so ist nach dieser Maßgabe nicht die Gemeinschaft als Verband beklagte Partei. Unter Beibehaltung der Parteiidentität ist eine vorgezogene Parteiberichtigung nicht möglich.
3. Da nach dem neuen Recht der Verwalter nur noch den Verband, nicht aber die Eigentümer vertritt und die fehlerhafte Zustellung einer Klage gegen die Eigentümer für ihn keinerlei Rechtspflichten auslöst, kommt eine Wahrung der Anfechtungsfrist im Sinne eines privilegierten Parteiwechsels nicht mehr in Betracht.
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