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IBRRS 2021, 2660; IMRRS 2021, 0975; IVRRS 2021, 0411
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Prozessuales
Aufrechnung mit Werklohnforderung aus Bauvertrag: Wird die Baukammer zuständig?
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.07.2021 - 2 AR 20/21
Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a Abs. 1 GVG besteht nur, wenn ein dort bezeichnetes Sachgebiet Streitgegenstand ist. Die Aufrechnung mit einer Forderung aus einem Rechtsverhältnis des § 72a Abs. 1 GVG begründet nicht bereits die Zuständigkeit der darauf spezialisierten Zivilkammer.*)
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