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IBRRS 2021, 2005; IMRRS 2021, 0714
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Rechtsanwälte
Erledigungsgebühr setzt besondere anwaltliche Bemühungen voraus!
OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2021 - 2 E 141/21
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.*)
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