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IBRRS 2019, 0237
Mit Beitrag
Schiedswesen
Einrede der Unzuständigkeit kann nur einmal erhoben werden!
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2018 - 11 Sch 1/18
1. Eine Partei, die vor dem staatlichen Gericht den Standpunkt eingenommen hat, dieses sei nicht zuständig, muss sich später vor dem Schiedsgericht daran festhalten lassen und ist daran gehindert, die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Schiedsvereinbarung unwirksam ist.
2. Ist das Schiedsgericht nur gegen Zahlung eines auskömmlichen Vorschusses oder Leistung einer auskömmlichen Sicherheit für die Honorare der Schiedsrichter und sonstige Kosten bereit, das Verfahren durchzuführen oder jedenfalls abzuschließen, ist jede Partei dazu verpflichtet, diesen Vorschuss zur Hälfte zu übernehmen.
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