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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 1178; IMRRS 2018, 0426; IVRRS 2018, 0184
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ProzessualesProzessuales
Nach § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist nicht präkludiert!

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 90/17

1. § 531 Abs. 1 ZPO, wonach Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sind, ist nicht anwendbar, wenn in erster Instanz Vorbringen nach § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - VII ZR 58/12, IBRRS 2013, 1711 = NJW-RR 2013, 655 Rz. 10).*)

2. Um ein von § 531 Abs. 2 ZPO erfasstes neues Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt es sich dann, wenn ein (streitiger) Vortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht und daher im erstinstanzlichen Urteil zu Recht gem. § 296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.04.2004 - V ZR 107/03, IBRRS 2004, 1087 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a m.w.N.; vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16, IBRRS 2017, 2120 = NJW 2017, 2288 Rz. 19). Anders liegen die Dinge jedoch, wenn das Vorbringen durch ein nach § 283 Satz 1 ZPO gewährtes Schriftsatzrecht gedeckt und damit zu dem nach § 296a Satz 2 ZPO zu beachtenden erstinstanzlichen Prozessstoff gehört.*)

3. Von einem nach § 283 Satz 1 ZPO gewährten Schriftsatzrecht ist nur solches Vorbringen gedeckt, das sich als Erwiderung auf den verspäteten Vortrag des Gegners darstellt (Fortführung von BGH, Urteil vom 12.03.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446 unter II 2 b). Dazu zählen auch neue tatsächliche Behauptungen, soweit sie als Reaktion auf das der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilte gegnerische Vorbringen erfolgen (Fortführung von BGH, Urteil vom 11.11.1964 - IV ZR 320/63, JR 1965, 263, 264 [zu § 272a ZPO a.F.]).*)

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