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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 0389; IMRRS 2018, 0121; IVRRS 2018, 0069
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ProzessualesProzessuales
Selbständiges Beweisverfahren: Bei WEG trotz Mangelbeseitigung noch Fristsetzung nach § 494a ZPO erforderlich

LG München I, Beschluss vom 29.08.2017 - 36 T 14698/16

1. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet; er soll nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde. Die Kostentragungspflicht nach § 494a Abs. 2 ZPO wurzelt demnach in einem mutmaßlichen Unterliegen des Antragstellers des selbständigen Beweisverfahrens.

2. Für eine Anwendung des § 494a ZPO ist kein Raum, wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel selbst beseitigt.

3. Die übrigen Wohnungseigentümer begeben sich durch die Mängelbeseitigung jedoch nicht in vergleichbarer Weise in die unterlegene Position wie etwa der Werkunternehmer, der sachverständig bestätigte Mängel behebt. Die Wohnungseigentümer schulden nicht die Mängelbeseitigung, sondern primär die Mitwirkung an einer entsprechenden Beschlussfassung.

4. Dies setzt im Regelfall die vorherige Vorbefassung der Wohnungseigentümer mit dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers voraus.

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