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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 3784; IMRRS 2018, 1380; IVRRS 2018, 0575
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Gerichtsvollzieher muss Auskunftssperre beachten!

BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZB 12/15

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.*)

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