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IBRRS 2008, 0230; IMRRS 2008, 0144
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Streitwertreduzierung nach einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - V ZB 72/07

1. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten. Diese bestimmen auch die Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widerspricht und eine Klageabweisung erreichen will.

2. Die Reduktion auf das Kosteninteresse tritt auch dann ein, wenn der Kläger nach einem ihm günstigen Urteil zwischen den Instanzen die Erledigung der Hauptsache gegenüber dem Gericht und dem Beklagten schriftsätzlich erklärt (hier: Räumungs- und Herausgabeklage).

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