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IBRRS 2021, 0669; IMRRS 2021, 0248; IVRRS 2021, 0120
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 28.01.2021 - III ZR 25/20

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0669; IMRRS 2021, 0248; IVRRS 2021, 0120
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietpreisbremse

BGH, Urteil vom 28.01.2021 - III ZR 25/20

Mietern, die infolge der Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 352) eine höhere Miete zu entrichten haben, steht gegen das Land Hessen kein Amtshaftungsanspruch zu.*)

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IBRRS 2020, 0569; IMRRS 2020, 0209
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unwirksame Mietpreisbremse ist keine Amtspflichtverletzung!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2020 - 1 U 60/19

1. Der Erlass einer unwirksamen Mietpreisbegrenzungsverordnung ist keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht i.S.v. § 839 BGB.*)

2. Eine Staatshaftung besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.*)

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IBRRS 2019, 1060; IMRRS 2019, 0404
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kein Schadensersatz gegen das Land Hessen wegen unwirksamer Mietpreisbremse

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18

1. Ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung begründet keine Ansprüche zu Gunsten der Mieter. Mieter können deshalb aus einer unter Umständen unwirksamen Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung keine Ansprüche gegen das Land Hessen ableiten.

2. Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr.

3. Der Mietpreisbegrenzungsverordnung fehlt es an dem beschränkten Kreis der Normadressaten.

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