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IBRRS 2014, 0336; IMRRS 2014, 0161
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Der BGH-Anwalt hat das letzte Wort!

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13

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IBRRS 2013, 5697
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BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - III ZR 122/13

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 0336; IMRRS 2014, 0161
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Der BGH-Anwalt hat das letzte Wort!

BGH, Beschluss vom 18.12.2013 - III ZR 122/13

1. Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93).*)

2. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese darzulegen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).*)

3. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen der Partei oder ihres Instanzanwalts entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht verlangt werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537 und vom 25. November 1997 - VI ZR 174/97, NJW-RR 1998, 575).*)

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IBRRS 2013, 5697
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BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - III ZR 122/13

ohne amtlichen Leitsatz

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