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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2011, 0696
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Streitwert im Revisionsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.02.2011 - VII ZR 137/10

(Ohne amtlichen Leitsatz.)

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IBRRS 2011, 0695
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz, Verjährungshemmung, Mahnbescheid

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2010 - 3 U 253/08

1. Sowohl nach altem Recht (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB) als auch nach neuem Recht (§ 634a Abs. 2 BGB) beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Hat keine Abnahme der Architektenleistung stattgefunden, beginnt die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gegen den Architekten von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Bauherr das Werk des Architekten und seine Abnahme endgültig ablehnt.

2. Bei Geltendmachung eines Anspruchs wegen mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungshemmende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.

3. Zwar kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden.

4. Rechtsfehlerhaft erlassene, nicht individualisierte Mahnbescheide hemmen die Verjährung auch dann nicht, wenn die Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.

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IBRRS 2010, 0983; IMRRS 2010, 0649
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieter darf wählen, auf welche von mehreren Forderungen er leistet

OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2009 - 3 U 253/08

1. Stehen dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen zu, kann der Schuldner bestimmen, auf welche dieser Forderungen er leistet.*)

2. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Versorgung von Räumen mitzuübernehmen, die Dritten überlassen sind oder vom Vermieter genutzt werden. Auch die Kosten, die auf leerstehende Räume entfallen, hat nicht der Mieter zu tragen.*)

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