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Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "28 W 1086/01" ODER "28 W 1086.01"
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OLG München, Beschluss vom 25.04.2001 - 28 W 1086/01
1. Im selbständigen Beweisverfahren kann dem Antragsteller bei
tatsächlich nicht durchgeführter Beweisaufnahme weder gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine
Frist zur Klageerhebung gesetzt, noch können ihm gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO nach
ergebnislosem Fristablauf die dem Gegner entstandenen Kosten auferlegt
werden.
2. Eine isolierte Kostenentscheidung ist im selbständigen
Beweisverfahren in entsprechender Anwendung der allgemeinen Kostenvorschriften auf Antrag
auch dann möglich und geboten, wenn die Beweisaufnahme auf Grund einseitiger
Erledigungserklärung nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde und
hinsichtlich des materiellen Kostenerstattungsanspruchs weder ein gesonderter Rechtsstreit
anhängig, noch eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist.
3. Für die Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im
selbständigen Beweisverfahren ist nicht die materielle Rechtslage zu prüfen, sondern
lediglich festzustellen, ob die beantragte Beweiserhebung nachträglich durch
tatsächliche Veränderungen oder Wegfall des rechtlichen Interesses an ihr hinfällig
geworden und wem dies zuzurechnen ist.
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