Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Hervorzuhebende Urteile zum Sachverständigenrecht
Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 04.07.2019 im Volltext bei ibr-online eingestellt
Online seit 27. März
IBRRS 2024, 0909OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22
1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.
3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.
VolltextOnline seit 18. März
IBRRS 2024, 0836OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24
Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)
VolltextOnline seit 13. Februar
IBRRS 2024, 0564BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seines Gutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss an BGH, IBR 2007, 530).*)
VolltextOnline seit 8. Februar
IBRRS 2024, 0504OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2023 - 4 W 772/23
Die Bewertung des Vortrags einer Partei als "Unsinn" durch einen gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn auch im Gesamtkontext der Begutachtung für eine verständige Partei die Schlussfolgerung naheliegt, dass dieser aufgrund einer vorgefassten Meinung von vorneherein nicht bereit ist, ihr Vorbringen überhaupt in Erwägung zu ziehen.*)
VolltextOnline seit 1. Februar
IBRRS 2024, 0428LSG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 - L 3 VE 9/23 B D
1. Ein Gerichtssachverständiger hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn er das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.
2. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, das ihn erst in die Lage versetzt, das Gutachten zu erstellen, wird grundsätzlich nicht vergütet.
VolltextOnline seit 31. Januar
IBRRS 2024, 0419OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2023 - 11 W 23/23
Nimmt ein Sachverständiger an einer sog. Expertenbefragung des Privatgutachters einer Partei zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts teil, kann dies in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, in welchem er als Gerichtsgutachter bestellt ist, aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2670OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextIBRRS 2023, 2594
OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - 14 W 24/23
Die eigenmächtige Ausdehnung des Beweisbeschlusses auf bis dahin im Prozess nicht aufgeworfene Fragen rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige dabei gleichsam in die Position des Gerichts begibt und einseitig begünstigende Ausführungen macht (hier zu Gunsten der klagenden Partei).*)
VolltextIBRRS 2023, 2434
OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.
3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.
VolltextIBRRS 2023, 2058
LG Potsdam, Beschluss vom 28.04.2023 - 6 OH 11/21
1. Den gerichtlich bestellten Sachverständigen trifft eine Kostenbeobachtungspflicht. Er hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Er muss im Verlauf der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzeigen und eine Kostenvorschussanforderung veranlassen.
2. Der Sachverständige hat seine Kostenbeobachtungspflicht nicht verletzt, wenn seine in Rechnung gestellte Gesamtvergütung den gedeckten Kostenvorschuss nicht erheblich übersteigt.
3. Eine erhebliche Übersteigung des angeforderten Kostenvorschusses liegt in der Regel vor, wenn die Kosten den eingezahlten Kostenvorschuss um 20% bis 25% übersteigen. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine relevante Anzeigepflicht, so dass eine Kürzung der Sachverständigenvergütung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2023, 1953
OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 - 5 W 16/23
1. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Wird der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen, um Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten, ist die Beantwortung einer das Beweisthema überschreitenden Frage nicht geeignet, aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.
VolltextIBRRS 2023, 1804
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2023 - 4 W 316/23
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser nicht von sich aus mitteilt, dass er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Hieraus gegebenenfalls resultierende Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens sind im Instanzenzug geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2023, 1570
OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - 31 W 259/23
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten.
2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
3. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
VolltextIBRRS 2023, 1409
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2023 - 17 W 41/22
Erhebliche Gründe, die eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gem. § 224 Abs. 2 ZPO rechtfertigen sollen, sind grundsätzlich in der Antragsschrift glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat schriftlich zu erfolgen. Eine darüberhinausgehende Beweisaufnahme kommt nicht in Betracht (hier: Befangenheitsgesuch innerhalb der Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO).*)
VolltextIBRRS 2022, 3788
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2022 - 21 U 44/20
Ein Maßstab für eine vertraglich nicht näher ausgestaltete technische Abnahme ergibt sich aus § 641a BGB a.F. Danach sind primär gerügte Mängel zu überprüfen. Im Übrigen obliegt es dem Sachverständigen lediglich, sichtbare Mängel zu beanstanden, d. h. solche Mängel, die beim Ortstermin im Rahmen einer Sichtabnahme vergleichbarer Werke erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2023, 1031
LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2023 - 2 HK O 808/22
1. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger soll Werbung für seine Tätigkeit als Sachverständiger von sonstigen gewerblichen und Berufstätigkeiten trennen.
2. Der Verbraucher darf erwarten, dass der Sachverständige auch tatsächlich seiner Bezeichnung entsprechend bestellt ist bzw. seine Bezeichnung auch nur entsprechend seiner Bestellung führt.
3. Durch die Nichtangabe des Bestellungsgebiets wird beim Verbrauch der irrige Eindruck erweckt, dass der Sachverständige für sämtliche Tätigkeitsgebiete, die er anspricht, auch öffentlich bestellt und vereidigt ist. Ist das tatsächlich nicht der Fall, liegt eine irreführende Werbung vor.
VolltextIBRRS 2023, 0963
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - 10 W 3/23
Ergibt sich aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses auch für die Parteien, dass dem beauftragten Sachverständigen für einen Teil des Auftrags die erforderliche Sachkunde fehlt und ihn Gericht und Parteien dennoch weiterarbeiten lassen, liegt keine schuldhafte Verletzung der Hinweispflicht vor; vielmehr müssen sich die Beteiligten so behandeln lassen, als ob sie mit den Kenntnissen, den Fähigkeiten und der Arbeitsweise des Sachverständigen einverstanden sind.
VolltextIBRRS 2023, 0921
LG Darmstadt, Beschluss vom 16.12.2022 - 13 OH 101/16
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn die Art und Weise der Abarbeitung des Gutachtenauftrags insbesondere angesichts der Dauer der Bearbeitung und des schlussendlich vorgelegten Ergebnisses objektiv schlechthin unvertretbar erscheint und subjektiv den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken kann, wenn sich die verzögerte Bearbeitung so sehr von dem normalerweise üblichen Verfahren entfernt hat, dass diese den Schluss nahelegt, dem Sachverständigen sei das nachvollziehbare Interesse einer Partei an der Auseinandersetzung mit ihren Einwänden und einer zeitnahen Beendigung des Verfahrens gleichgültig.*)
VolltextIBRRS 2023, 0890
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2022 - 2 W 21/22
1. Sachverständige erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen. Hierzu gehören grundsätzlich noch nicht Aufwände zur Prüfung, ob er zu ihrer Erbringung überhaupt in der Lage ist oder ob mögliche Ablehnungsgründe bestehen können.
2. Eine Ausnahme wird für den Fall anerkannt, dass ein Sachverständiger sich für diese Prüfung intensiv mit den Gerichtsakten beschäftigt und dafür erhebliche Zeit aufwendet; die Grenze wird hier bei einer Stunde gesehen.
3. Die für die Vorprüfung aufgewandte Zeit kann jedenfalls nur dann ein erstattungsfähiges Honorar des Sachverständigen begründen, wenn sie "erforderlich" war. Daran fehlt es, wenn schon aus dem Beweisbeschluss oder der Klageschrift ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebiets liegt.
VolltextIBRRS 2023, 0785
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.2022 - 3 W 26/22
Gehören sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige als auch der Geschäftsführer einer der Parteien oder eines Streithelfers einem aus nur wenigen Mitgliedern bestehenden Arbeitskreis eines Verbandes an, der gerade zu derjenigen Materie ins Leben gerufen wurde, die der Sachverständige im Streitfall begutachten soll, so ist diese längerfristige fachliche Verbundenheit aus Sicht der anderen Partei geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu wecken.*)
VolltextIBRRS 2023, 0314
LSG Thüringen, Beschluss vom 16.12.2022 - L 1 JVEG 550/22
1. Der Sachverständige muss seinen Vergütungsanspruch innerhalb der Frist von drei Monaten vollständig beziffern.*)
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG muss eine aus sich heraus verständliche Darstellung der Umstände enthalten, auf welche Weise und durch wessen Verschulden die Drei-Monats-Frist versäumt wurde.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3491LG Fulda, Beschluss vom 22.11.2022 - 4 OH 13/22
Zur Beurteilung komplexer bautechnischer Fragestellungen, die eine besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordern, ist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Erhöhung des Regelstundensatzes auf 155 Euro netto möglich.
VolltextIBRRS 2022, 3546
OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22
1. Der Sachverständige wird nur in Höhe des Auslagenvorschusses vergütet, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Darauf, ob die Partei bei einem rechtzeitigen Hinweis in Kenntnis der durch die Begutachtung entstehenden Kosten vom Beweisantritt Abstand genommen hätte, kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2022, 2543
OLG Hamm, Beschluss vom 08.08.2022 - 22 U 125/15
1. Das Gericht ist gehalten, die vom Gerichtssachverständigen in Rechnung gestellte Vergütung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Anlass zur Nachprüfung besteht insbesondere dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint.*)
2. Um eine Prüfung der Vergütungsabrechnung zu ermöglichen, ist der Sachverständige verpflichtet, eine Aufschlüsselung der einzelnen Arbeitsabschnitte mit dem hierfür verbundenen Zeitaufwand vorzunehmen.*)
3. Gibt das Gericht dem Sachverständigen im Rahmen der Prüfung der Vergütung auf, die mit den angesetzten Stunden verbundenen Arbeitsschritte näher zu konkretisieren und kommt der Sachverständige dieser Auflage nicht nach, kann dies eine Kürzung der erstattungsfähigen Vergütung auf ein angemessenes Maß zur Folge haben.*)
VolltextIBRRS 2022, 2744
LG Augsburg, Beschluss vom 23.08.2022 - 62 O 2448/20
Dass der gerichtliche Sachverständige vor 16 Jahren in einer für den gegnerischen Anwalt erstellten Festschrift einen Text geschrieben hat, dass beide neben anderen Personen die Autoren eigenständiger Beiträge in Praxishandbüchern sind und der gegnerische Anwalt zuletzt vor 10 Jahren in einer Fachzeitschrift, deren Mitherausgeber der Sachverständige ist, einen Beitrag publiziert hat, rechtfertigt nicht sein Ausscheiden als befangen.
VolltextIBRRS 2022, 2756
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2022 - 13 W 114/21
1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.
2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.
3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Sachverständiger auf sachliche Einwendungen völlig unangemessen und unsachlich reagiert, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten tätigt oder angekündigte Einwendungen gegen das Gutachten unbesehen abqualifiziert.
4. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.
VolltextIBRRS 2022, 2710
OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2022 - 11 W 17/22
1. Der Sachverständige erhält eine Vergütung lediglich insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Weist seine Leistung Mängel auf, hat er diese in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen.
2. Die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann.
3. Mangelhaftigkeit bedeutet in diesem Kontext – anders als etwa im Werkvertragsrecht - nicht die Abweichung des Ist-Zustands eines Arbeitserfolgs von einer durch das Prozessgericht oder die Parteien erwarteten Soll-Beschaffenheit. vielmehr geht es um eine Schlechtleistung dergestalt, dass die Tätigkeit, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichtes zu erbringen hat, objektive feststellbare Defizite – speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung – aufweist, und die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet.
4. Wird ein für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in einem Bauprozess durch das erkennende Gericht mit der Klärung des Vorhandenseins von streitigen Mängeln betraut, so hat er – ohne dass es dafür spezieller Hinweise oder Anleitung bedarf – zumindest den (tatsächlich vorhandenen) Ist-Zustand in Gegenwart der zum Ortstermin Erschienenen mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen und beweiskräftig zu dokumentieren.
VolltextIBRRS 2022, 2044
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 WF 79/22
1. Aus der Verpflichtung zur Übernahme des Gutachtensauftrags gem. § 407 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass die vom Sachverständigen in Erfüllung des Auftrags getätigten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten sind. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen.*)
2. Eine nur teilweise Leistungserbringung kann nicht mit einer mangelhaften Leistung gem. § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG gleichgesetzt werden.*)
3. Bei Nichterstattung des Gutachtens ist der Sachverständige hinsichtlich seiner Auslagen und seines Zeitaufwands zu vergüten, wenn er die Nichtfertigstellung nicht zu vertreten hat, insbesondere auch bei unverschuldet krankheitsbedingter Unmöglichkeit der Fortführung der Begutachtung. Auf die Verwertbarkeit der Teilleistung kommt es hierbei nicht an.*)
VolltextIBRRS 2022, 1819
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2021 - 5 W 17/21
Die persönliche Bekanntschaft mit einem Prozessbevollmächtigten und die gemeinsame Mitwirkung an verschiedenen Kapiteln in einem Fachbuch führen nicht zur Befangenheit des Sachverständigen.
VolltextIBRRS 2022, 1691
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2022 - 17 W 3/22
Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer Partei die Besorgnis der Befangenheit hervorzurufen, bedarf einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, wobei es darauf ankommt, ob mit der Beantwortung der Beweisfragen aus Sicht einer verständigen Partei bereits eine offensichtliche und damit ohne Weiteres erkennbare Überschreitung des Beweisthemas durch den Sachverständigen einhergeht.*)
VolltextIBRRS 2022, 1372
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2022 - 14 W 15/22
1. Der gerichtliche Sachverständige muss auf jede erhebliche Überschreitung des für ihn gezahlten Vorschusses vorweg und beziffert hinweisen.
2. Gibt der Sachverständige auch den Endbetrag bekannt und kommt es dann - etwa von einer Partei veranlasst - zum Nichtanfallen eines Teils seiner geplanten und vorweg von ihm berücksichtigten voraussichtlichen Aufwendungen, ist als Grundlage der erheblichen Vorschussüberschreitung nicht mehr dieser bekannt gegebene voraussichtliche hohe Endbetrag, sondern der um den Wert der so ersparten Aufwendungen gekürzte maßgeblich.
2. Die Überschreitung dieses Endbetrags um 46,2% ist vergütungsrechtlich erheblich.
VolltextIBRRS 2022, 1407
LG Münster, Urteil vom 21.01.2022 - 22 O 53/21
Die Werbung mit Brandschutzkonzepten nach der BauO-NW durch einen Anbieter, dessen Inhaber bzw. Geschäftsführer nicht staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes ist und dessen Mitarbeiter nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz sind, ist irreführend und wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass Personen, die nicht über diese Qualifikationen verfügen, in Nordrhein-Westfalen Brandschutzkonzepte für genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nur aufstellen dürfen, wenn dies im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde akzeptiert wird.
VolltextIBRRS 2022, 1005
OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2022 - 9 W 898/21
1. Eine Vergütungsvereinbarung nur zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht ist rechtlich unbeachtlich und bindet die Staatskasse grundsätzlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
2. Das gilt nicht, wenn seitens des Gerichts fehlerhafte oder unrichtige Auskünfte oder Zusagen erteilt worden sind, die bei dem Sachverständigen die unrichtige Vorstellung ausgelöst haben, er könne nach dem erhöhten Stundensatz abrechnen. Der Sachverständige hat dann ausnahmsweise einen Anspruch auf die von ihm verlangte erhöhte Vergütung, wenn diese durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt ist.
VolltextIBRRS 2022, 0520
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2021 - 10 W 105/21
1. Der Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten Sachverständigen geht nicht schon dann unter, wenn er mit Erfolg von einer Partei abgelehnt wurde und sein Gutachten deshalb nicht verwertbar ist.
2. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt infolge der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn der Sachverständige sie grob fahrlässig oder durch bewusste Pflichtwidrigkeit herbeigeführt hat.
VolltextIBRRS 2022, 0185
LG Saarbrücken, Urteil vom 13.01.2022 - 10 S 64/21
1. Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen, so ist die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung für ein nach einem Verkehrsunfall erstattetes Schadensgutachten nach § 632 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO nach der üblichen Vergütung zu ermitteln.*)
2. Die Höhe der üblichen Vergütung für Nebenkosten richtet sich dabei nach den (einfachen) Sätzen des JVEG.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3058OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2021 - 4 W 587/21
1. Allein aus dem Umstand, dass sich der gerichtliche Sachverständige mit einem Arzt des beklagten Klinikums duzt, kann nicht auf seine Befangenheit geschlossen werden.*)
2. Einer eidesstattlichen Versicherung kommt im Verfahren über den Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit keine gesteigerte Beweiskraft zu.*)
VolltextIBRRS 2021, 2777
OLG München, Beschluss vom 08.07.2021 - 9 W 928/21 Bau
Keine Befangenheit eines Bausachverständigen und einer Richterin wegen beabsichtigter Durchführung eines Ortstermins im Haus der Kläger trotz der erhöhten Corona-Infektionsgefahr für eine Tochter der Kläger; §§ 42, 406 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2021, 2540
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.05.2021 - 5 W 27/21
Die Besorgnis der Befangenheit eines mit der Begutachtung eines Versicherungsschadens bestellten Sachverständigen wird nicht dadurch begründet, dass dieser dem Gericht ankündigt, das Gutachten in Zusammenarbeit mit einem von ihm geleiteten Ingenieurbüro erstatten zu wollen, er hierzu weitere, von ihm für notwendig befundene Untersuchungen - hier: Kampfmittelfreigabe - einfordert und dass er verschiedene Aussagen des ihn ablehnenden Klägers über sein Alter, seinen Gesundheitszustand und eine den beantragten zusätzlichen Maßnahmen vermeintlich zugrunde liegende Bereicherungsabsicht als "stark beleidigend" bezeichnet hat.*)
VolltextIBRRS 2021, 2289
OLG München, Beschluss vom 29.10.2020 - 9 W 1171/20 Bau
Sachverständige können zwar aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO). Daraus kann aber keine Verweisung auf die Regelungen über unaufschiebbare Amtshandlungen eines Richters in § 47 ZPO entnommen werden. Die Tätigkeiten eines Richters und eines Sachverständigen sind zu unterschiedlich. Infolgedessen steht es einem abgelehnten Sachverständigen frei, seine Tätigkeit auch während des Schwebens eines Ablehnungsverfahrens fortzusetzen (hier: Durchführung eines Ortstermins).
VolltextIBRRS 2021, 2512
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2021 - 11 W 23/21
Die begründete Ablehnung eines Sachverständigen und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt nur dann zum Verlust seines Entschädigungsanspruchs, wenn dieser den Ablehnungsgrund verschuldet hat, wobei ihm grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Fehlverhalten ein Entschädigungsanspruch zu versagen ist.
VolltextIBRRS 2021, 2281
OLG Dresden, Beschluss vom 28.06.2021 - 4 W 411/21
1. Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens hat das Gericht einen medizinischen Sachverständigen, der die Übernahme eines Gutachtens wegen Arbeitsüberlastung ablehnt, regelmäßig zu entbinden, wenn keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine Erstattung des Gutachtens gerade durch diesen Sachverständigen gebietet.*)
2. Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den Sachverständigen ist erst zulässig, wenn sich dieser weigert, seine Überlastung näher zu substantiieren, die Gutachtenerstattung ohne Angaben von Gründen verweigert wird oder die vorgetragenen Verweigerungsgründe rechtskräftig für unbegründet erklärt wurden.*)
3. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Entlassung des Sachverständigen, hat es hierüber von Amts wegen ein Zwischenurteil herbeizuführen.*)
VolltextIBRRS 2021, 2138
OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2021 - 11 U 63/20
Wenn nicht feststellbar ist, dass ein Sachverständiger bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens den Verkehrswert aufgrund eines zumindest grob fahrlässigen Pflichtenverstoßes fehlerhaft angegeben hat, liegen die Voraussetzungen des § 839a BGB nicht vor. Dass einzelne besondere objektspezifischen Grundstücksmerkmale unvollständig ermittelt und/oder unrichtig bewertet sind, kann zur Begründung einer Haftung nicht ausreichen.*)
VolltextIBRRS 2021, 1944
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2021 - 26 W 5/21
Die Bestimmungen über die Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Sachverständigen dienen nicht allein der Durchsetzung der Verpflichtung zur Erstellung eines Gutachtens, sondern auch dessen zeitgerechter Erstellung.*)
VolltextIBRRS 2021, 1294
LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2021 - 7 O 95/17
1. Eine begründete Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit und die hierdurch bedingte Unverwertbarkeit des Gutachtens führen nur dann zum Entfall des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs des Sachverständigen, wenn dieser den Ablehnungsgrund vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
2. Der durch seine Formulierungen verursachte Anschein der Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich tatsächlich ohne Mängel ist.
VolltextIBRRS 2021, 1492
OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.04.2021 - 13 W 3783/20
1. Bei einem Sachverständigen, der bei einem Gericht telefonisch zwei verschiedene Ergebnis-Alternativen seiner Begutachtung "anbietet" und um Mitteilung bittet, welche Alternative er in seinem schriftlichen Gutachten darstellen soll, besteht die Besorgnis der Befangenheit. Die Bitte eines Sachverständigen zu gerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des Gutachtenergebnisses kann bei den Prozessbeteiligten nachvollziehbarerweise die Befürchtung begründen, dass der Sachverständige nicht auf der Grundlage seiner Eigenverantwortlichkeit, gestützt auf objektive Tatsachen und allein orientiert an seiner Fachkunde die in seinem Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse erzielt, sondern sich nach von außen an ihn herangetragenen Erwartungen an das Ergebnis der Begutachtung richtet.*)
2. Vorgaben zum Ergebnis der Begutachtung gehören nicht zur gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen nach § 404a ZPO.*)
3. Sind Äußerungen eines Sachverständigen von dem Mitglied des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers in einem Vermerk aktenkundig gemacht, so kommt es für die Ablehnung des Sachverständigen nicht mehr darauf an, ob sie vom Sachverständigen wörtlich so geäußert wurden. Der Umstand, dass sie in aktenkundig dokumentierter Weise vom Gericht so verstanden wurden, ist ausreichend, um objektive Tatsachen zu schaffen, welche den zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ausreichenden "bösen Schein" der fehlenden Unparteilichkeit des Sachverständigen selbst dann begründen, wenn sie vom Sachverständigen anders gemeint gewesen sein sollten.*)
VolltextIBRRS 2021, 1114
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 - L 7 KO 7/18
Wird der Sachverständige gerichtlich zu Gegebenheiten befragt, die er als nicht streitig erkennen kann, bzw. werden ihm nur Rechtsfragen angetragen, muss er die Arbeit ablehnen; äußert er sich stattdessen gutachterlich, erhält er keine Vergütung.
VolltextIBRRS 2021, 0896
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2021 - 17 W 5/21
Der Antrag, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, kann im selbständigen Beweisverfahren innerhalb der Frist zur Stellungnahme gem. § 411 Abs. 4 ZPO gestellt werden. Die angemessene Frist zur Geltendmachung weiterer Einwendungen berechnet sich grundsätzlich nach der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.*)
VolltextIBRRS 2021, 0818
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2020 - 24 U 36/19
1. Wird ein Architekt oder Ingenieur mit einer feststellenden Bestandsaufnahme eines aus Grund und aufstehender Altbebauung bestehenden Grundstücks beauftragt, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage für den Grundstückserwerb zu schaffen, stellt das Gutachten kein Werk dar, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
2. Ansprüche wegen Mängel in einem solchen Gutachten verjähren deshalb nicht in fünf, sondern in zwei Jahren ab Abnahme bzw. drei Jahren ab Kenntnis bzw. Kenntnisnahme.
VolltextIBRRS 2021, 0858
OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2021 - 4 W 38/20
1. § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG enthält ein redaktionelles Versehen, wenn dort auf einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus § 407a Abs. 1 bis 4 Satz 1 ZPO verwiesen wird und sich daraus eine teilweise Überschneidung mit § 8a Abs. 1 JVEG wegen der dort ebenfalls angesprochenen Obliegenheiten aus § 407a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO ergibt; in der Konsequenz ist die Verwertbarkeit eines von dem abgelehnten Sachverständigen erstellten Gutachtens im Anwendungsbereich des § 8a Abs. 1 JVEG nicht relevant.*)
2. Eigene Versäumnisse des Kostenschuldners hinsichtlich der Anzeige einer Vorbefassung des später erfolgreich abgelehnten Sachverständigen sind im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 GKG über die Berechtigung des Ansatzes seiner Vergütung nicht zu berücksichtigen, weil § 8a Abs. 1 JVEG allein an die (Nicht-)Beachtung von Obliegenheiten durch diesen selbst anknüpft.*)
VolltextIBRRS 2021, 0471
OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 - 4 U 1725/20
Dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich den Entwurf eines Gutachtens durch einen Dritten zuarbeiten lässt, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung, wenn er sich diesen Entwurf erkennbar zu eigen macht und dies gegenüber dem Gericht nach außen dokumentiert.*)
Volltext