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OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2000 - 22 U 47/00
1. Die Klausel in einem Architektenvertrag: "Die Vertretungsbefugnis umfaßt auch die rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistungen gemäß § 640 BGB, § 12 VOB/B" kann nicht dahin ausgelegt werden, daß dem Architekten über die Abnahme hinaus Vollmachten erteilt sind.
2. Eine Anscheinsvollmacht des Architekten zur Vergabe von Zusatzaufträgen scheidet aus, wenn in den AGB des Auftraggebers, die in den Bauvertrag einbezogen worden sind, ausdrücklich bestimmt ist: "Der bauführende Architekt ist in technischer Hinsicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche und/oder finanzielle Verpflichtungen sind dagegen ausschließlich Sache des Auftraggebers."
3. Für einen Anspruch aus § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B reicht eine Anzeige gegenüber dem mit der Bauüberwachung betrauten, aber nicht zur Vornahme von Rechtsgeschäften bevollmächtigten Architekten nicht aus; wenn nur die Anzeige fehlt, ergibt sich der Vergütungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
4. Wenn in dem Angebot des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hingewiesen wird, er gehe davon aus, daß die zu begrünende Tiefgaragendecke mit leichtem Erdbaugerät befahrbar sei, ihm aber erst während der Bauausführung mitgeteilt wird, daß dies aus statischen Gründen nicht möglich ist, steht ihm wegen der Mehrkosten infolge Schubkarrentransports ein Schadenersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu.
BauR 2000, 1878
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.