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Folgende wichtige Entscheidungen wurden ab dem 28.07.2020 im Volltext bei ibr-online eingestellt


Online seit 11. März

IBRRS 2024, 0761
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben in eine uneinheitliche Umgebung ein?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23

1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i. S. des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme – i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)

2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)

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Online seit 5. März

IBRRS 2024, 0739
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung der höchstzulässigen Wohnungszahl in Wohngebäuden zulässig?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2024 - 1 KN 191/21

1. Ob eine Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt ist, ist auch anhand der städtebaulichen Zielsetzungen der Ermächtigungsgrundlage zu beurteilen.*)

2. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erlaubt es, bei der Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach Gebäudetypen, die im öffentlichen Baurecht anerkannt sind (Einzelhaus, Doppelhaus, Hausgruppe), zu unterscheiden. Das gilt jedenfalls bei der Festsetzung einer absoluten Höchstzahl.*)

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Online seit 28. Februar

IBRRS 2024, 0701
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Doppelhauseigenschaft wird aufgelöst: Baubehörde muss einschreiten!

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2024 - 2 CE 24.32

1. Die Doppelhaus-Festsetzung bzw. die Ausführung als Doppelhaus in der offenen Bauweise kann nachbarschützend sein mit der Folge, dass eine einseitige Aufhebung des Doppelhauses zu einer Verletzung drittschützender Normen führen kann.

2. Zum Begriff des Doppelhauses i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.

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Online seit 27. Februar

IBRRS 2024, 0697
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
AVV Baulärm-Werte eingehalten: Baubehörde muss nicht einschreiten!

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.10.2023 - 1 B 153/23

1. Die zuständige (Bau-)Behörde kann auch dann gegen schädliche Umwelteinwirkungen, die von einer Baumaßnahme ausgehen, vorgehen, wenn keine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht.

2. Eine Reduzierung des Ermessens bei Geräuschemissionen kommt erst dann in Betracht, wenn diese dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können.

3. Die in Nr. 3.1.1 AVV Baulärm festgelegten Immissionsrichtwerte entfalten für den Regelfall Bindungswirkung.

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Online seit 23. Februar

IBRRS 2024, 0680
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Zweckentfremdung von Wohnraum: Arbeiterunterkunft ist keine Wohnnutzung

VG München, Beschluss vom 20.06.2023 - 8 S 23.1308

1. Die Umwandlung deines Wohnhauses in eine Arbeiterunterkunft stellt eine nicht genehmigte Zweckentfremdung dar, da sie nicht als Wohnnutzung zu qualifizieren ist.

2. Wohnzwecken dient ein Gebäude/eine Wohnung dann nicht mehr, wenn es/sie aufgrund seiner/ihrer spartanischen Ausstattung lediglich als Schlafstätte dient und auch einfache Wohnbedürfnisse nicht befriedigt.

3. Eine Heimstatt im Alltag liegt daher nicht vor, wenn der Nutzer der Räumlichkeiten über eine weitere "Hauptwohnung" als Heimstatt im Alltag verfügt und sich in der streitgegenständlichen "Wohnung" nur übergangsweise, z. B. als Bauarbeiter für die Abwicklung eines Bauprojekts, aufhält.

4. Als Hauptmieter kann der Mieter die zweckfremde Nutzung durch Kündigung des Untermietvertrags unmittelbar beenden, so dass er als Handlungsstörer zu qualifizieren ist.

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Online seit 20. Februar

IBRRS 2024, 0629
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung von Abstandsflächen zwingt nicht zum Einschreiten!

VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 ZB 22.2090

1. Die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift und insbesondere des Abstandsflächenrechts allein genügt nicht, damit sich das der Bauaufsichtsbehörde zustehende Ermessen auf bauaufsichtliches Einschreiten auf null reduziert.

2. Eine Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachbarlichen Interessen ergibt.

3. Ein Rechtsanspruch besteht insbesondere, wenn eine unmittelbar, auf andere Weise nicht zu beseitigende Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit droht oder sonstige unzumutbare Belästigungen abzuwehren sind.

4. Das Entschließungsermessen ist nicht bereits dann auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert, wenn es sich nicht nur um geringfügige Beeinträchtigungen handelt.

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Online seit 19. Februar

IBRRS 2024, 0610
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kaufpreis ist nicht vom Vorkaufsrecht umfasst!

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2023 - 4 C 2.22

Im Anwendungsbereich von § 28 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde nicht befugt, bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch Verwaltungsakt auch einen (Teil-)Kaufpreis festzusetzen.*)

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Online seit 6. Februar

IBRRS 2023, 2673
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Herausgabe der vom Ehegatten genutzten Ehewohnung an Schwiegerelternteil

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2023 - 7 UF 312/23

1. Sonderregeln zur Ehewohnung gelten nur zwischen den Eheleuten. Sie betreffen die Überlassung zur Benutzung; unberührt bleiben die Eigentumsverhältnisse.*)

2. Der Vorrang der familienrechtlichen Vorschriften zur Überlassung der Ehewohnung vor einem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt nur im Verhältnis der Ehegatten oder Lebenspartner untereinander. Dies gilt auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche Immobilie nach Zustellung des Scheidungsantrags verkauft wird.

3. Als wesentliche Kriterien für "ob" und Dauer einer Räumungsfrist ist das Bemühen und die Möglichkeit des Schuldners, Ersatzwohnraum zu finden, anzusehen.

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Online seit 29. Januar

IBRRS 2024, 0306
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abstandsflächen nicht eingehalten: Baubehörde muss einschreiten!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2023 - 2 L 53/23

Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandsflächen ist das der Behörde gem. § 79 Satz 1 BauO-SA eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss.*)

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Online seit 26. Januar

IBRRS 2024, 0286
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausübung eines Vorkaufsrechts = Erlass eines Verwaltungsakts?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 E 738/23

1. Die Annahme eines von der Rechtswegzuweisung des § 217 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB erfassten Vorkaufsrechts zum Entschädigungswert gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einen auf die Anwendung des § 28 Abs. 4 BauGB bezogenen Regelungswillen hat und dies auch im objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids (gegebenenfalls in Zusammenhang mit weiteren Umständen) zum Ausdruck kommt.*)

2. Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB liegt nicht bereits (immer) dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird.*)

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Online seit 22. Januar

IBRRS 2024, 0243
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz gegen Überbau!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 M 120/23

Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet.*)

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Online seit 19. Januar

IBRRS 2024, 0222
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Sondereigentümer kann sich auf Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen!

VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 L 225.23

1. Im Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG n.F. stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum.*)

2. Auch nach neuer Rechtslage bleibt es möglich, dass sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft. Dafür ist indes erforderlich, dass er substantiiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum - über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus - auswirkt. Insbesondere ist die Darlegung unerlässlich, in welcher räumlichen Beziehung das Sondereigentum zum angegriffenen Vorhaben steht.*)

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Online seit 17. Januar

IBRRS 2024, 0213
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
40 m entfernter Ersatzbau wird nicht „an gleicher Stelle“ errichtet!

VG Freiburg, Beschluss vom 12.12.2023 - 2 K 3207/23

1. Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt in der Regel erst zu laufen, wenn dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Dazu gehören auch solche Stellungnahmen von Fachbehörden, die von der Bauaufsichtsbehörde nach Landesrecht einzuholen sind.*)

2. Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn sich die Verfahrensführung des Amtsträgers so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.*)

3. Maßgeblich dafür, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist stets das Vorhaben, so wie es sich nach Art und Funktion sowie seinen wirklichen Nutzungszwecken aus der Baubeschreibung ergibt.*)

4. Die Ausstattung einer Betriebsleiterwohnung nebst Altenteilerwohnung und Hofladen mit einem über 130 qm Wellnessbereich, der neben einem Whirlpool und einem etwa 13,3 m x 3,6 m großen Pool innerhalb des Gebäudes auch eine Sauna und einen Fitnessraum umfassen soll, ist weder verkehrsüblich noch hinreichend vom Verwendungszweck geprägt.*)

5. Übersteigen die Grundfläche und der umbaute Raum des Ersatzneubaus Grundfläche und umbauten Raum des abgerissenen Gebäudes jeweils um mehr als 100%, ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, das Vorliegen einer nur geringfügigen Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB auch nur in Erwägung zu ziehen.*)

6. Ein Ersatzbau, der über 40 m entfernt vom abgerissenen Gebäude in Südhanglage errichtet werden soll, wird nicht mehr "an gleicher Stelle" errichtet.*)

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Online seit 16. Januar

IBRRS 2024, 0158
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauordnungsrecht geht allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht vor!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2023 - 10 B 1044/23

1. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO-NW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.*)

2. Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO-NW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG-NW nicht (zusätzlich) vorliegen.*)

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Online seit 8. Januar

IBRRS 2024, 0038
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren: Bebauungsplan unwirksam?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2023 - 1 C 11275/21

1. Für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es maßgebend auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf den planungsrechtlichen Status der zu überplanenden Flächen an. Eine Innenentwicklung im Sinne dieser Vorschrift ist nur innerhalb des Siedlungsbereichs zulässig. Das gilt auch für die Änderung oder Anpassung von Bebauungsplänen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18, IBRRS 2020, 2605).*)

2. Verfahrensfehler im Bauleitplanverfahren führen in der Regel zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans. Anders verhält es sich dann, wenn ein solcher Fehler abgrenzbar nur eine einzelne Festsetzung oder einen bestimmten Teil eines Bebauungsplans betrifft (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989 - 4 N 3/87, NVwZ 1990, 157).*)

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Online seit 2. Januar

IBRRS 2024, 0002
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Umnutzung einer Bus-Stellplatzanlage in einen „Lagerplatz für Baustoffe“ zulässig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2023 - 10 N 61.20

Die Umnutzung einer ehemaligen Stellplatzanlage für Busse in einen "Lagerplatz für Baustoffe" ist in einer Gemengelage unzulässig, wenn die begehrte Nutzung hinsichtlich ihrer typischen Störintensität nicht mit der vorangegangenen Nutzung vergleichbar ist und das Störpotenzial in Ermangelung von entsprechenden Angaben im Bauantrag nicht ermittelt werden kann.

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Online seit 12. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3433
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vermietung von Wohnraum an Feriengäste ist kein "Wohnen"!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2023 - 1 ME 119/23

1. Der Begriff des "Wohnens" umfasste bereits in der BauNVO 1977 nicht die Vermietung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung durch Feriengäste.*)

2. Zwar kann das Wohnverständnis einzelner Genehmigungsbehörden in den 1980er Jahren von der damals in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auslegung der BauNVO abgewichen sein. Für die Annahme eines solchen Falls bedarf es aber der Darlegung hinreichend aussagekräftiger Indizien, sei es in der jeweils in Rede stehenden Baugenehmigung, sei es in der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde.*)

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Online seit 11. Dezember 2023

IBRRS 2023, 3417
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hat eine Straße trennende oder verbindende Wirkung?

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2023 - 1 LB 3/22

1. Die Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung besitzt, ist nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beantworten, sofern die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist. Dann geht es um die Frage, ob eine Bebauung auf der einen Straßenseite ihrer Art nach die Bebauung auf der anderen Straßenseite prägt.

2. Bei unterschiedlichen Nutzungen endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen.

3. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm ist aus sich heraus dabei kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs.

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Online seit 2023

IBRRS 2023, 3267
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Luftraum des Nachbargrundstücks ist tabu!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - 1 LB 3/23

1. Eine bauliche Anlage ist auch dann i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO auf mehreren Baugrundstücken gelegen, wenn sie mit dem Gebäude auf dem Baugrundstück konstruktiv verbunden ist, sich ansonsten aber vollständig im Luftraum über dem Nachbargrundstück befindet (Fortführung der Senatsrspr.).*)

2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 NBauO) ablehnen, wenn das Bauvorhaben in einer Weise gegen gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfende baurechtliche Bestimmungen verstößt, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen würden, sich das rechtliche Hindernis den vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlungen hinreichend sicher entnehmen und nach Lage der Dinge nicht ausräumen lässt.*)

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IBRRS 2023, 3185
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Außenbereichsfinger oder Baulücke?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2023 - 1 LA 56/23

1. Allein aufgrund der Größe einer bebauungsfreien Fläche darf zwar nicht auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich geschlossen werden. Andererseits ist aber der Gesamtgröße einer Freifläche als maßgeblichem Faktor erhebliches Gewicht beizumessen.*)

2. Einer Fläche von 350 m Länge und etwa 50 m Breite, die 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll, kommt in einer konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, sie als Baulücke zu betrachten.*)

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IBRRS 2023, 3032
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verdacht auf "Etikettenschwindel": Baubehörde darf Bauvorlagen nachfordern!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 LA 55/23

Besteht der begründete Verdacht, dass der Bauherr tatsächlich ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklichen will (sog. "Etikettenschwindel"), darf die Bauaufsichtsbehörde Bauvorlagen nachfordern, um den Verdacht auszuräumen oder zu erhärten.*)

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IBRRS 2023, 3035
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mit einem Brand muss jederzeit gerechnet werden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2023 - 10 B 1023/23

1. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht.

2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall.

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IBRRS 2023, 2977
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erweiterung des erlaubten Mieterkreises ist ungenehmigte Nutzungsänderung!

VG München, Beschluss vom 26.07.2023 - M 9 S 23.1621

Wird in einer Baugenehmigung für eine Apartmentwohnanlage der Kreis der Mieter auf sich in der Berufsausbildung befindliche Personen beschränkt, stellt die Vermietung an andere Personen eine ungenehmigte Nutzungsänderung dar, die zu einer Nutzungsuntersagung führt.

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IBRRS 2023, 2942
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
In urbanen Gebieten können Ferienwohnungen ausgeschlossen werden!

VG Aachen, Urteil vom 15.09.2023 - 5 K 353/22

In einem Bebauungsplan können Ferienwohnungen wirksam ausgeschlossen werden. Eine urbane Zielsetzung der Planung und Festsetzungen zur Erhaltung und Stärkung des Wohnens ist zulässig.

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IBRRS 2023, 2963
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsuntersagung einer Arztpraxis in unterversorgtem Gebiet

VG Gera, Beschluss vom 26.07.2023 - 4 E 473/23

Bei einer Nutzungsuntersagung einer hausärztlichen Praxis wegen brandschutzrechtlicher Mängel ist bei der vorzunehmenden Abwägung auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.

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IBRRS 2023, 2929
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau an Innenbereichsvorhaben kann im Außenbereich liegen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2023 - 2 M 73/23

1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.

2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Zur „Bebauung“ gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

4. Ein Anbau an eine Scheune stellt regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar und gehört somit nicht mehr als „Bebauung“ zum Bebauungszusammenhang. Befindet sich der Anbau hinter dem letzten Baukörper, hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, liegt er im Außenbereich.

5. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet.*)

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IBRRS 2023, 2907
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehranspruch gegen Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften?

OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 B 104/23

Ob im Falle einer Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der auch hier geforderten Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange einem Nachbarn ein Abwehranspruch entsteht, richtet sich nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme.*)

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IBRRS 2023, 2605
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verschattung einer PV-Anlage ist im Innenstadtbereich hinzunehmen!

VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2023 - 2 ZB 22.1730

1. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben.

2. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaik-Anlagen führen.

3. Ändert sich die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn, ist materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

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IBRRS 2023, 2438
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einwendungen gegen Baugenehmigung durch einzelne Miteigentümer unbeachtlich

VG Freiburg, Beschluss vom 07.08.2023 - 6 K 1728/23

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich - von einer (hier: nicht einschlägigen) Not-/Eilmaßnahme abgesehen - nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder dieses Beirats (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 29 WEG).*)

2. Eine Genehmigung des ohne Vertretungsmacht erfolgten Handelns einzelner Wohnungseigentümer - hier: Einwendungen im Verfahren nach § 55 LBO und Widerspruch gegen die spätere Baugenehmigung - kann nicht rückwirkend zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einhaltung der für diese geltenden Präklusions- und Widerspruchsfrist führen. Die BGB-Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) sind zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar, können aber das sog. fristgebundene Vertretergeschäft nicht nachträglich wirksam werden lassen, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht, die der Rechtssicherheit dienen.*)

3. Zum für die Prüfung nachbarschützender Vorschriften maßgeblichen Gegenstand des Vorhabens i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB bei einer Baugenehmigung für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung.*)

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IBRRS 2023, 2783
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fiktiver Erbenbesitzer ist kein Zustandsstörer!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2023 - 2 M 86/23

1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit.*)

2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt.*)

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IBRRS 2023, 2765
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an die Planung einer klassifizierten Straße?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2023 - 3 S 4259/20

1. Setzt eine Gemeinde in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche fest, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, darf sie diese nicht als Gemeindestraße planen, sondern muss sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05, IBRRS 2007, 4744).*)

2. Plant die Gemeinde eine klassifizierte Straße im Wege eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans, bedarf es der Zustimmung des künftigen Baulastträgers (wie Senatsurteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07, IBRRS 2010, 1038).*)

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IBRRS 2023, 2556
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kann ein Sondereigentümer die Baugenehmigung eines Nachbarn anfechten?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23

1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)

2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)

3. ...

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IBRRS 2023, 2590
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wer als Bauherr auftritt, muss sich auch als Bauherr behandeln lassen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 - 7 A 1142/22

1. Auch derjenige, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde so verhält, muss sich als Ordnungspflichtiger behandeln lassen. Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum sog. Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls.

2. Der Umfang der Amtsermittlung bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist.

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IBRRS 2023, 2552
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist die Traufhöhe?

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2023 - 4 B 28.22

Der Begriff der Traufhöhe im Sinne der Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung bezeichnet die Höhe des Schnittpunkts der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut (sog. Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt.*)

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IBRRS 2023, 2215
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
§ 13b BauGB verstößt gegen EU-Recht!

BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22

§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.*)

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IBRRS 2023, 2468
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was heißt "offene Bauweise"?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 - 1 ME 85/23

Die Bedeutung des Begriffs der offenen Bauweise erschöpft sich in der Einhaltung von Grenzabständen oder dem (teilweisen) Verzicht hierauf und beinhaltet keine Aussage über die Anzahl von Wohneinheiten oder Gebäuden auf ein und demselben Grundstück.*)

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IBRRS 2023, 2281
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Nebenerwerbsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe!

BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 - 4 CN 7.21

Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO umfasst auch Nebenerwerbsbetriebe.*)

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IBRRS 2023, 2179
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Boardinghouse = Wohnnutzung oder Beherbergungsbetrieb?

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 4 B 22.22

1. Ob ein sog. Boardinghouse als Wohnnutzung/wohnähnliche Nutzung oder gewerbliche Nutzung (Beherbergungsbetrieb) einzustufen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Maßgeblich ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende wirkliche Nutzungszweck (Anschluss an BVerwG, IBR 1993, 502).

2. Der Nachbarschutz im nicht überplanten Bereich muss nicht denselben Grundsätzen folgen wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist.

3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung. Es hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob solche Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Daran hat sich durch das Urteil des BVerwG vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 (IBR 2019, 42) nichts geändert.

4. Im unbeplanten Innenbereich fehlt es an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe.

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IBRRS 2023, 2172
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufgeständerte PV-Anlage kann gebäudegleiche Wirkung entfalten!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2023 - 1 LA 118/22

1. Eine aufgeständerte Photovoltaikanlage kann gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfalten.*)

2. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ab Bodenniveau zum Ziel hat, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche i.S.d. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO für die Höhenbestimmung der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunkts die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NBauO klar hervorgehen muss.*)

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IBRRS 2023, 2111
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch Feuerschutzfenster in F90 sind in Brandwänden unzulässig!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2023 - 7 B 482/23

1. Eine grenzständige Gebäudeabschlusswand ist grundsätzlich als Brandwand zu errichten.

2. Öffnungen in Brandwänden oder an ihrer Stelle zulässigen Wänden sind unzulässig. Dass gilt auch dann, wenn die Fenster auf der Innenseite die Brandschutzanforderungen F 90 erfüllen.

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IBRRS 2023, 2071
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gehört eine am Ortsrand liegende Freifläche zum Siedlungsbereich?

BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 5.21

1. Ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten.*)

2. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.*)

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IBRRS 2023, 2030
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse nur im Ausnahmefall!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2023 - 10 N 22/23

1. Bauaufsichtliche Befugnisse können regelmäßig nicht verwirken.*)

2. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt es der Bauaufsichtsbehörde lediglich, systemlos (bzw. planlos) oder willkürlich vorzugehen. Entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen. Sie ist insbesondere nicht gehalten, eine Beseitigungsanordnung nur dann zu erlassen, wenn sie zuvor ermittelt hat, ob in dem Gebiet andere vergleichbare Baurechtsverstöße vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nicht, ein Einschreiten generell von derartigen Ermittlungen abhängig zu machen. Ebenso wenig bedarf es der vorherigen Festlegung einer Prioritätenfolge, wenn die Behörde gegen andere Fälle alsbald nach Bekanntwerden einschreitet.*)

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IBRRS 2023, 1999
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behördenschlaf begründet kein Baurecht!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2023 - 2 M 36/23

1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO-SA stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.*)

2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.*)

3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.*)

4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.*)

5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vorneherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.*)

6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrags kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.*)

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IBRRS 2023, 1660
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baustellenlärm ist nicht abwägungserheblich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2023 - 7 B 1370/22

1. Das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von baustellenbedingten Auswirkungen beeinträchtigt zu werden, gehört wegen der zeitlichen Begrenzung dieser Auswirkungen grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind.

2. Planbedingt sind nur solche Nachteile, die die Festsetzungen des Bebauungsplans den Betroffenen auf Dauer auferlegen. Baustellenbedingte Beeinträchtigungen sind deshalb unbeachtlich.

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IBRRS 2023, 1919
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauung über den Ortsrand hinaus beeinträchtigt öffentliche Belange!

VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2023 - 1 ZB 23.35

1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen.

3. Für die Begrenzung des Bebauungszusammenhangs kommt es auf die Grundstücksgrenzen nicht an. Auch muss die Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich nicht gradlinig verlaufen, sondern darf grundsätzlich auch vor- und zurückspringen.

4. Die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange.

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IBRRS 2023, 1830
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ungenehmigter Teilabriss lässt Bestandsschutz entfallen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.03.2023 - 1 ME 11/23

1. Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, so dass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist.*)

2. Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 - 4 C 59.78, BRS 39, Nr. 89).*)

3. Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.*)

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IBRRS 2023, 1829
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Garagen dienen nicht nur dem Parken!

OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - 1 LB 12/21

1. § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift verlangt bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten.*)

2. Aufbewahren i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO meint (nur) das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer.*)

3. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben.*)

4. Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht.*)

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IBRRS 2023, 1816
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr ist für den Brandschutz verantwortlich!

OVG Saarland, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 37/23

1. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)

2. Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.*)

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IBRRS 2023, 1756
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Holzkohlegrill im Restaurant ist Feuerstätte!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2023 - 1 ME 61/23

Ein im Innenbereich eines Restaurants fest installierter Holzkohlegrill ist eine Feuerstätte gem. § 2 Abs. 11 NBauO, deren Inbetriebnahme gem. § 40 Abs. 6 NBauO erst nach Abnahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister zulässig ist.*)

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IBRRS 2023, 1748
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilheim als Zwischenunterkunft ist kein Teil der Baustelleneinrichtung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.05.2023 - 1 ME 36/23

1. Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d. h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.*)

2. Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.*)

3. Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.*)

4. Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.*)

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