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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 4 BN 35.20
1. Nach dem sog. Zeitmodell rechnet die Verkehrsauffassung im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks stets mit dem Wiederaufbau. Im zweiten Jahr besteht eine Regelvermutung für die Erwartung des Wiederaufbaus. Diese Vermutung kehrt sich nach Ablauf von zwei Jahren um: Der Bauherr hat dann besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat.
2. Bei einer Nutzungsunterbrechung von mehr als zwei Jahren entfällt die Wirksamkeit einer zu Grunde liegenden Baugenehmigung stets und gleichsam automatisch, sondern allenfalls, dass die Verkehrsauffassung nach einem Zeitablauf von etwa zwei Jahren nicht mehr mit der Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung rechnet, sofern keine besonderen Gründe vorliegen.
3. Ob dem Zeitmodell im Falle einer Nutzungsunterbrechung bei genehmigten Vorhaben Bedeutung zukommt, bleibt offen.
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