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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2021 - 9 ZB 20.2909
1. Ein Vorhaben im Außenbereich ist nicht allein deshalb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil der Bauherr im Haupt- oder Nebenberuf Landwirt ist. Es muss vielmehr dem landwirtschaftlichen Betrieb auch "dienen".
2. Ein Vorhaben "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht schon dann, wenn es nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers für seinen Betrieb förderlich ist.
3. Es kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Vielmehr bilden die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens.
4. Maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
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