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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2020 - 4 L 2/20
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Bauvorbescheid und Baugenehmigung ist auf das Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung zu übertragen.*)
2. Der Inhalt eines aufgrund einer Drittanfechtung noch nicht bestandskräftigen Vorbescheids ist im Wege einer sog. Zweitregelung in die Vollgenehmigung mit aufzunehmen.*)
3. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen einen mit Sofortvollzug versehenen Vorbescheid, weil der Drittbetroffene seine Einwendungen gegen die im Vorbescheid geregelten Aspekte mit seinem Rechtsbehelf gegen die Vollgenehmigung geltend machen kann.*)
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