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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OVG Saarland, Beschluss vom 24.09.2018 - 2 B 211/18
1. Zur Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO-SL ist eine fachkundige Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Diese muss Grundlage der Ermessensentscheidung der Behörde sein. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.*)
2. Dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO-SL zufolge genügen durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar begründete erhebliche "Bedenken" für das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungswegs. Eine Gewissheit, dass Probleme bei der Personenrettung über die Geräte der Feuerwehr im konkreten Fall auftreten, ist nicht Voraussetzung dieser Bestimmung. Da mit dem zweiten Rettungsweg eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden soll, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit dem entsprechenden Rettungsgerät zu erwarten ist.*)
3. Speziell im Bereich der bei Nichtbeachtung mit ganz erheblichen Gefahren für Menschen verbundenen Brandschutzanforderungen gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Anforderungen eine gegenüber anderen Bereichen deutlich geringere Toleranzschwelle für eine "kostengünstige" Beibehaltung des Status quo.*)
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