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IBRRS 2018, 3160
Mit Beitrag
Öffentliches Baurecht
Kein Pferdeunterstand im Außenbereich!
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2018 - 10 S 6.18
1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.
2. Der Begriff der Landwirtschaft umfasst Tierhaltung nur, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
3. Ein Pferdeunterstand zur Pensionstierhaltung ohne eigene Futtererzeugung ist im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig.
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