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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "5 K 2137/11" ODER "5 K 2137.11"
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012 - 5 K 2137/11
1. Die einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB sollen unter dem Gesichtspunkt des Verhältnisses von Bebauungsplan, als von der Gemeinde erlassener Rechtsnorm, zu abweichenden Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde den durch das Befreiungsrecht zu beachtenden und in § 1 Abs. 1 bis 3 BauGB normierte Vorrang der Planmäßigkeit sichern. Rein tatsächliche Umplanungen oder Aufwertungsbestrebungen sind insoweit nicht geschützt. Denn die Ablehnung der Abweichung darf im Ergebnis nicht ihrerseits zu einem Akt der Umplanung bzw. der Sicherung der durch die Behörde eigenständig ohne planerische Grundlage vorgenommenen Umgestaltung führen.*)
2. Es ist der Baugenehmigungsbehörde verwehrt, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zusätzliche, über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinausgehende Anforderungen an ein Vorhaben zu stellen, d.h. ihre eigenen baugestalterischen Vorstellungen einzubringen, soweit sie nicht der Ausräumung von Bedenken hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen des § 31 BauGB dienen.*)
3. Es ist in erster Linie Aufgabe des § 13 Abs. 2 BauO-NW, Auswüchse zu unterbinden, nicht aber bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung, die im Rahmen einer Satzung nach § 86 Berücksichtigung finden können, zu verwirklichen.*)
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