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Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "17 U 25/94" ODER "17 U 25.94"
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OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung
sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf
an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen
ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln
der Technik herzustellen ist.
2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt.
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