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IBRRS 2009, 3006
Öffentliches Baurecht
Verfassungskonforme Auslegung des § 246a BauGB (1990)
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07
1. Eine Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 dahingehend, dass diese Norm für Ansprüche nach § 40 BauGB keine Bedeutung habe, ist verfassungskonform.
2. Auf dieser Grundlage kann willkürfrei angenommen werden, der Gesetzgeber habe sein Ziel, die gemeindliche Planungshoheit im Beitrittsgebiet besonders zu schützen, für Ansprüche nach § 40 BauGB generell nicht verfolgt. Auf die Frage, ob es ansonsten im Falle der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung auch einer verfassungskonformen Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 bedürfte, kommt es danach nicht mehr an.