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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2020 - 3 Wx 200/19
1. Bei der Vereinigung zweier in je hälfttigem Miteigentum stehenden, gleichförmig mit Erbbauzinsreallasten und Vorkaufsrechten für den Grundstückseigentümer (Fabrifonds in der Katholischen Kirchengemeinde …) belasteten, baulich zu einer Wohnung zusammengelegten Wohnungserbbaurechtseinheiten („2“ und „3“) können Reallast und Vorkaufsrecht jeweils als einheitliches Recht auf der Einheit „2/3“ eingetragen werden, ohne dass es einer Neubestellung oder Nachbelastungen mit Rangrücktrittserklärung bereits eingetragener Berechtigten bedarf.*)
2. Zur Auslegung einer vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes und zwei seiner Mitglieder mit Genehmigungsvermerk des erzbischöflichen Generalvikariats als kirchlicher Aufsichtsbehörde erklärten Genehmigung notarieller Grundbucherklärungen eines vollmachtlosen Vertreters als Erklärung nicht für die Kirchengemeinde, sondern für den Fabrifonds in der Katholischen Kirchengemeinde.*)
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